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Betriebsschließungsversicherung – vom Versicherungsschutz umfasste Krankheiten

LG Neuruppin – Az.: 6 O 155/21 – Urteil vom 31.03.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Kaffeehaus. Sie schloss mit der Beklagten ausweislich des Versicherungsscheines eine „Dynamische Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden infolge Seuchengefahr“. Die Klägerin hatte den Abschluss der Versicherung am 28.11.2019 beantragt. Der Versicherungsschein wurde am 12.12.2019 erteilt.

Versicherungsbeginn war der 01.01.2020. Es wurden eine Tagesentschädigung von 840,00 € und eine Betriebsschließungssumme von 240.000,00 € vereinbart.

Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten BS 311/05 zugrunde.

Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?

I. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?

„Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

1. Den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten,

II. Wann ist der Versicherungsfall gegeben?

Ein Versicherungsfall ist

1. Im Fall des Abs. I. Nr.1: die behördliche Anordnung der Schließung,

III. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Hier folgt eine namentliche Aufzählung, hinsichtlich derer auf die Seiten 1 und 2 der Anlage BLD 1 (Bl. 111/112 d.A.) Bezug genommen wird. Das Coronavirus (SARS-CoV-2) und die Krankheit Covid-19 sind hier nicht enthalten.

§ 2 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten?

I. Unsere Leistungen

Wir ersetzen im Fall

1. einer Schließung nach § 1 I Ziffer 1:

den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

(…)

§ 4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(Ausschlüsse)

7. Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht

7.1 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Sie sind verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.

(…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 1 (Bl. 111-122 d.A.) Bezug genommen.

Am 22.03.2020 erließ die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz eine „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Einämmungsverordnung – SARS-CoV-EindV)“. Gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung waren Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen. Die Verordnung trat am 23.03.2020 in Kraft.

Bereits am 20.03.2020 hatte die Klägerin der Beklagten jedoch die Schließung angezeigt und eine Schadensmeldung abgegeben.

Mit Schreiben vom 14.04.2020 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab.

Daraufhin machte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 17.04.2020 den Anspruch auf Zahlung von 25.200,00 € gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 22.04.2020 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht erneut ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, da unstreitig die Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2013 durch Einbeziehung weiterer Krankheitserreger in den Katalog der Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen der Beklagten keinen Niederschlag gefunden habe, aber nicht ersichtlich geworden sei, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages Ende 2019 diesem Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt habe, welche nicht dem aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes wiedergeben, seien die Versicherungsbedingungen gemäß §§ 307, 305c BGB unwirksam.

Gemäß § 7 Abs. 2 IfSG bestehe ohnehin eine Meldepflicht auch für Krankheitserreger, die nicht im Katalog des § 7 Abs. 1 IfSG aufgeführt seien. Auch deshalb würden die Versicherungsbedingungen vom IfSG abweichen, so dass sie unwirksam seien.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die Versicherungsbedingungen auch dahin, dass die dort aufgeführten Krankheitserreger abschließend aufgezählt seien, zumal eine dynamische Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen worden sei.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG sei auch eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht nach Nr. 1-4 IfSG meldepflichtig sei, zu melden. Auch die Covid-19-Krankheit sei eine solche Krankheit. Der Erreger SARS-CoV-2 sei gemäß § 7 Abs. 2 IfSG zu melden.

Da § 1 Abs. 3 der AVB insgesamt auf die §§ 6 und 7 IfSG verweise, seien auch die COVID-19-Krankheit und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 von der Verweisung erfasst.

Ein solches Verständnis ergebe sich auch vor dem Hintergrund, dass in § 4 Nr. 4 AVB ein Ausschluss für Prionenerkrankungen vorgesehen sei. Ein solcher Ausschluss wäre sinnlos, wenn nur auf den Krankheitskatalog von § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG verwiesen worden wäre, denn dort sei eine Prionenerkrankung ebenfalls nicht genannt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.200,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nur die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger seien versichert.

Ihre Versicherungsbedingungen würden nicht von geltendem Recht abweichen, sondern sie versichere nur nicht alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach dem IfSG meldepflichtig seien. Es gebe keine gesetzliche Regelung, die einen Versicherer verpflichtet würde, alle Krankheiten und Krankheitserreger zu versichern, die nach dem IfSG meldepflichtig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen für die Zahlung der Tagesentschädigung nach § 2 I. Nr. 1 BS 311/05 liegen nicht vor, weil die Betriebsschließung nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen angeordnet wurde.

Ob die COVID-19-Erkrankung oder das Corona-Virus (Sars-CoV-2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, ist anhand der maßgeblichen Regelung in § 1 III BS 311/05 zu beurteilen. Versicherungsbedingungen sind dabei objektiv auszulegen, nämlich so, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird (LG Bochum, Urteil vom 04.11.2020 – 13 O 66/20).

Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientiert sich nämlich in erster Linie am Wortlaut der Klausel und ihrem Sinn und Zweck (vgl. Reiff, in: Langheid/Wandt, Münchner Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Bd. III, Ziffer 50 Rn. 79 m.w.N.).

Nach § 1 III BS 311/05 sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“. Insoweit kann dahin stehen, ob der Umfang des Versicherungsschutzes ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen benannten Krankheiten beschränkt ist oder angesichts dessen, dass auch auf die §§ 6 und 7 IfSG Bezug genommen wird und kaum ein Versicherungsnehmer einen Abgleich der benannten Krankheiten und Krankheitserreger mit den im Infektionsschutzgesetz aufgeführten vornehmen wird, die Krankheiten und Krankheitserreger einbezogen sind, die im Infektionsschutzgesetz in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benannt worden sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird jedenfalls aufgrund der Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger nicht davon ausgehen, dass auch solche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind, die im Infektionsschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung noch gar nicht normiert sind. Denn das würde bedeuten, dass der Versicherer hier eine Einstandspflicht für unbekannte Risiken übernähme, die nicht ansatzweise kalkulierbar sind (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart a.a.O.), LG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2020 – 13 O 1637/20). Durch die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger im Einzelnen und die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz, welches ebenfalls eine konkrete Aufzählung enthält, die für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch klar definiert werden kann, wird deutlich, dass gerade keine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz in seiner sich im Laufe der Zeit nach Vertragsschluss gegebenenfalls ändernden Fassung stattfinden soll. Der verständige Versicherungsnehmer erwartet daher keine regelmäßige Anpassung von § 1 III BS 311/05 an den aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes, zumal sich eine solche Verpflichtung der Beklagten auch nicht aus dem Versicherungsvertrag herleiten lässt.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird mithin bei verständiger Würdigung schon angesichts der Aufzählung davon ausgehen, dass allenfalls die im Infektionsschutzgesetz in der Fassung bei Vertragsschluss namentlich aufgezählten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung vor dem Wort „folgenden“ keine zusätzlich klarstellende Formulierung wie „nur“ oder „ausschließlich“ enthält (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2020 – 13 O 1272/20). Denn für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird infolge der Aufzählung hinreichend deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, allenfalls für die im Infektionsschutzgesetz in der Fassung bei Vertragsschluss namentlich benannten Erreger und Krankheiten einstehen will, nicht jedoch für bei Vertragsschluss unbekannte Erreger (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021 – 7 U 351/20; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20; LG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2020 – 13 O 1637/20).

Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder die Erkrankung Covid noch der Corona-Erreger im Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung aufgeführt waren, ist der vorliegende Fall nicht vom Versicherungsschutz der Beklagten abgedeckt.

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Infektionsschutzgesetz in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung, also zum Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten Versicherungsfalls, immer noch nicht in §§ 6 und 7 das SARS-CoV-2-Virus bzw. die Covid-19-Krankheit erwähnte. Das IfSG zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls datiert vom 20.02.2020 und ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Dort ist in § 7 Abs. 1 Ziffer 31 a) IfSG der MERS-CoV aufgenommen worden. Das aktuelle Coronavirus ist jedoch nicht die MERS-, sondern die SARS-Variante. Das SARS-CoV-2 ist von der Gesetzesänderung des § 7 Abs. 1 Ziffer 31a) IfSG nicht erfasst. Vielmehr ergab sich die diesbezügliche Meldepflicht zum damaligen Zeitpunkt lediglich aus § 1 der vom Bundesminister für Gesundheit erlassenen und am 01.02.2020 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“), welche auf der Basis von § 15 IfSG erlassen worden ist (vgl. auch LG Bamberg, Urteil vom 15.01.2021 – 43 O 253/20; Günther/Priotek, r+s 2020, 242, 243). §§ 6 und 7 IfSG wurden insoweit erst am 23.05.2020 geändert.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht abschließend seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klausel verweist nicht insgesamt auf die §§ 6, 7 IfSG und somit auch nicht auf die Generalklausel in § 6 Nr. 5 IfSG, sondern nimmt allenfalls auf die im Infektionsschutzgesetz namentlich erwähnten Krankheiten und Krankheitserreger Bezug (vgl. auch LG Bochum a.a.O.).

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass hier nicht von einem abschließenden Verständnis der Krankheiten und Krankheitserreger ausgegangen werden könne, da Prionenerkrankungen in § 1 III BS 311/05 gar nicht genannt worden seien, diesbezüglich in § 4 Nr. 4 BS 311/05 aber ein Ausschluss normiert sei, wird damit nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in § 1 III BS 311/05 nicht als abschließend. Zwar sind Prionenerkrankungen in § 1 III BS 311/05 nicht erwähnt. Allerdings ist in § 6 Abs. 1 lit. d) IfSG mit der humanen spongiformen Enzephalopathie durchaus eine Prionenerkrankung namentlich benannt worden.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wird durch den Ausschluss aber für den verständigen Versicherungsnehmer auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass über die im Infektionsschutzgesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinaus benannten Krankheiten doch auch weitere Erkrankungen oder Krankheitserreger zu berücksichtigen sind. Vielmehr wird hierdurch lediglich klargestellt, dass der Versicherer für Erkrankungen dieser Art keinen Versicherungsschutz übernehmen will (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.; LG Lübeck, Urteil vom 08.01.2021 – 4 O 164/20; LG Dresden, Urteil vom 06.01.2021 – 8 O 909/20; LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020 – 332 O 238/20).

Ohnehin wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit dem Begriff der Prionenerkrankungen nichts anfangen können und insbesondere nicht beurteilen können, ob die in § 1 Abs. 3 BS 311/05 bzw. in §§ 6 und 7 IfSG benannten Krankheiten und Krankheitserreger diese Erkrankungen auslösen können oder ob es sich bei einer der dort genannten Krankheiten möglicherweise um eine solche Prionenerkrankung handelt. Solch komplizierte Überlegungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht anstellen, so dass auch sein Verständnis der Versicherungsbedingungen hiervon nicht geprägt ist (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 24 O 262/20; LG Bochum Urteil vom 02.12.2020 – 4 O 174/20).

Auch die Bezeichnung als dynamische Betriebsschließungsversicherung ändert hier nichts an der Beurteilung. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass eine dynamische Anpassung der Versicherungsleistung auf die jeweilige Gefahr oder eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Infektionsschutzgesetz erfolgen sollte. Vielmehr ist der Begriff „dynamisch“ in der Versicherungsbrache eindeutig dahin belegt, dass die Versicherungssumme und die Versicherungsbeiträge dynamisch dem Bedarf angepasst (dynamisiert) werden (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2021 – 22 O 260/20).

Ergibt sich im Rahmen der Auslegung aber klar, dass nach Vertragsschluss in das Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, ist die Klausel auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie weckt bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung, dass noch andere außer den im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder Erreger umfasst sein sollten (vgl. auch LG Bochum a.a.O.).

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es dem Versicherungsnehmer möglich sein müsse, Lücken des Versicherungsschutzes klar und deutlich zu erkennen, ist gemäß den vorstehenden Ausführungen hier für den durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass vom Versicherungsschutz allenfalls die Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind, die im Infektionsschutzgesetz in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung namentlich benannt sind. Es wird somit durch die Regelung in den Versicherungsbedingungen selbst ausreichend verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz vor dem Hintergrund etwaiger Erweiterungen der Kataloge des Infektionsschutzgesetzes ein teils lückenhafter ist (OLG Stuttgart a.a.O.).

Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARSCoV und SARS-CoV-2 nicht umfassender Versicherungsschutz verstößt gegen keinen wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung. Vielmehr hat das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere. Daher läuft ein Verständnis dahin, dass nur die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, von vornherein nicht dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes zuwider (OLG Stuttgart a.a.O.).

Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung ist offenkundig nicht anzunehmen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz wird nicht ausgehöhlt, denn es werden weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert. Der Versicherungsschutz ist und bleibt z.B. derselbe, wie er Ende des Jahres 2019 gewesen ist, als es noch keine gesetzgeberischen bzw. behördlichen Maßnahmen aufgrund der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. aufgrund von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gegeben hat (OLG Stuttgart a.a.O.).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c BGB dahin, dass doch auch vom Infektionsschutzgesetz nicht benannte Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind und es geht von der Klausel auch kein Überraschungseffekt aus.

Da ein Anspruch der Klägerin bereits deshalb ausscheidet, weil keine von den Versicherungsbedingungen umfasste Krankheit bzw. Krankheitserreger betroffen sind, können die weiteren streitigen Fragen, insbesondere, ob eine Betriebsschließung vorliegt, wie die Versicherungssumme zu berechnen ist und ob gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Klägerin auf den Versicherungsbetrag anzurechnen sind, dahinstehen.

Da schon kein Hauptanspruch besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 25.200,00 €

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