Skip to content

Betriebsschließungsversicherung – Versicherungsleistungen wegen Covid 19

LG Köln – Az.: 24 O 268/20 – Urteil vom 26.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien verbindet eine Betriebsschließungsversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 03.09.2018 (Anlage K 1, Bl. 16 ff GA) sowie die Klausel B 03001 – BetriebsschließungPlus (Anlage K 2, Bl. 40 ff GA) sowie die übrigen AVB der abgeschlossenen ProFirm flexibel Sachversicherung (Anlage K 10, Bl. 159 ff GA) wird Bezug genommen.

Im Versicherungsschein ist das versicherte Risiko als Gastwirtschaft beschrieben.

In Klausel B 03001 heißt es u.a.:

1.

Versicherungsumfang

1.1.  Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. C Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2

a)  Den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt…

1.  Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

b)  Krankheiten

c)  Krankheitserreger

(Anmerkung der Kammer: Covid 19/SARS-CoV-2 sind nicht mitaufgeführt.)

2.  Ausschlüsse

2.1.  Der Versicherer haftet nicht für Schäden,

e) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

Ebenfalls Bezug genommen wird auf das Beratungsprotokoll und den Versicherungsantrag (Anlage K 11, Bl. 196 ff GA). Dort heißt es u.a.:

BetriebsschließungPlus (Klausel 03001)

Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Desinfektion. Haftzeit: 12 Monate, Versicherungssumme: 50.000,- EUR

Die Klägerin betreibt in Q den „F“. Es handelt sich um eine multifunktionale Hofanlage, die u.a. ein Restaurant, ein Brauhaus und eine Event- und Tagungslocation mit sieben verschiedenen Räumen und Sälen für 20 bis 500 Personen umfasst.

Die Klägerin machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 18.03.2020 bis 11.05.2020 eine Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung in Höhe von 50.000,- EUR geltend im Hinblick auf den coronabedingten Lockdown.

Am 17.04.2020 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung. Ein Vergleichsangebot der Beklagten über einen Betrag in Höhe von 6.000,- EUR lehnte die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, dem Agenten der Beklagten sei bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt gewesen, dass die Klägerin nicht nur eine Gastwirtschaft betreibt und dass sie ihre gesamten geschäftlichen Aktivitäten am Risikoort in der Deckung haben wollte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch eine coronabedingte Schließung in der Deckung sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass bei einer Klausel wie der vorliegenden alle nach dem IfSG in der jeweils aktuellen Fassung meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger als Auslöser für eine behördlich angeordnete Betriebsschließung und die hieraus folgende Entschädigungspflicht der Beklagten in Betracht kämen. Ungeachtet des Wortes „nur“ in 2.1 vermittle sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon aufgrund des Deckungsausschlusses für Prionenerkrankungen, dass der Katalog in 2.1 nicht abschließend sei, denn keine der in 2.1 genannten Krankheiten und Krankheitserreger hätten etwas mit Prionenerkrankungen zu tun. Bei einer engeren Auslegung halte die Klausel im Übrigen nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stand. Verbleibende Zweifel gingen zudem zu Lasten der Beklagten gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Es stehe jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung an, die danach vorzunehmen sei, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an das Auftreten neuer Erkrankungen/Krankheitserreger gedacht hätten; diese ergänzende Vertragsauslegung falle zugunsten der Klägerin aus. Auch der Geschäftsführer der Klägerin sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages davon ausgegangen, dass bei Betriebsschließungen jedweder Art aufgrund von Maßnahmen nach dem IfSG eine Entschädigungspflicht ausgelöst werde. Der Agent der Beklagten, der Zeuge G , habe ihm auf die Frage, was genau die Klausel BetriebsschließungPlus beinhalte, geantwortet, dass bei krankheitsbedingter Schließung des Betriebes die Versicherung bis zu 50.000,- EUR bezahle. Der Zeuge G sei selbst überrascht gewesen, als die Beklagte sich nach der Schadensmeldung auf den Standpunkt gestellt habe, eine coronabedingte Schließung des Betriebes sei nicht in der Deckung .

Die Klägerin trägt auch zur Höhe des Anspruchs eingehend vor. Auf Bl. 15 der Klageschrift sowie auf Bl. 8 f der Replik wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.

an die Klägerin 50.000,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.744,50 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass auch der Betrieb der Klägerin, soweit er keine Gastwirtschaft darstelle, in der Deckung sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Versicherungsbedingungen seien im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „nur“ klar dahingehend zu verstehen, dass für coronabedingte Betriebsschließungsschäden keine Deckung bestehe, da – was für sich genommen unstreitig ist – Covid 19/SARS.Cov-2 weder als Krankheit noch als Krankheitserreger unter 2 der Versicherungsbedingungen mitaufgeführt seien.

Die Beklagte meint zudem, die Versicherungsbedingungen setzten öffentlich-rechtlich wirksame behördliche Betriebsschließungsmaßnahmen durch eine zuständige Behörde voraus. Hieran fehle es vorliegend.

Es sei auch maßgeblich, dass Corona erst mit Wirkung vom 23.05.2020 – also nach dem streitgegenständlichen Zeitraum – im IfSG namentlich aufgeführt worden sei; auf die Eilverordnung mit Wirkung vom 01.02.2020 könne nicht abgestellt werden.

Die Versicherungsbedingungen setzten auch voraus, dass eine betriebsinterne Gefahr vorliege. Abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht in der Deckung.

Die Beklagte tritt auch der Anspruchshöhe entgegen. Öffentlich-rechtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Lockdown seien anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG zu.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter 2. im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind -wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rz 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs  würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19/SARS-CoV-2 nicht in der Deckung sind. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Bedeutung des Wortes „nur“ bekannt. „Nur“ hat dieselbe Bedeutung wie „ausschließlich“. Hierüber kann man nicht streiten, ohne den Wortsinn, der nicht weiter auslegungsfähig ist, zu verdrehen. Es ist auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, weshalb der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen sollte, entgegen dem klaren Wortlaut seien alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger deckungsrechtlich von Bedeutung, zumal in Ziff. 2 nichtmals auf  §§ 6, 7 IfSG Bezug genommen worden ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter Ziff. 2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine nur schwer oder gar nicht zu kalkulierende Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die unter das IfSG fallen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in Ziff. 3.1 e) betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter 2. („nur“) handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff. 2 aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in Ziff. 2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse doch als Prionenerkrankung anzusehen sind. Ob juristisch besonders qualifizierte Personen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich. Aus dem offensichtlich sprachlichen Versehen der Beklagten an anderer Stelle (Betriebsschließungen „zur Verhinderung und Verbreitung“ von meldepflichtigen Krankheiten) zu schließen, auch das Wort „nur“ sei nicht ernst gemeint, ist zu weitgehend.

Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die Klausel B03001 Bezug nimmt, noch die Klausel B03001 selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn Ziff. 1 nimmt wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in Ziff. 2.

Selbst wenn man Ziff. 2 als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit.

Da die Klausel in Ziff. 2 eindeutig ist, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) ebensowenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters („nur“) auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rz 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus  auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere – aber eben nicht vereinbarte – Regelung, die umfassender Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener.

Die Klägerin verweist zur Begründung eines abweichenden Klauselverständnisses nicht mit Erfolg auf den Versicherungsantrag, den sie als Anlage K 11 vorgelegt hat. Im Antrag ist ausdrücklich auf die Klausel B03001 Bezug genommen worden. Auch sind die Angaben zu diesem Versicherungsbaustein so rudimentär, dass sich wegen der Einzelheiten eine Sicht in die Versicherungsbedingungen aufdrängt. Der bloße Umstand, dass es ohne Einschränkung heißt „Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz“ führt deshalb nicht dazu, dass die Klägerin keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme haben durfte, die Versicherungsbedingungen würden nicht die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen näher regeln. Auch ergibt sich aus dem Versicherungsantrag keine bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen sich ergebende Unklarheit, denn die Formulierung „nur“ in Ziff. 2 der Bedingungen, zudem ohne Verweis auf das IfSG in diesem Zusammenhang, lässt keine Unklarheit zu.

Das Vorbringen der Klägerin in der Replik führt zu keinem anderen Ergebnis. Welche Vorstellung der Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages hatte, ist unerheblich, da nicht auf seine Person sondern auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen ist. Soweit es heißt, der Zeuge G habe ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erklärt, die Versicherung zahle bei „krankheitsbedingter Schließung des Betriebes“ bis zu 50.000,- EUR, ergibt sich hieraus nicht, dass es sich nicht um eine Schließung durch die zuständige Behörde wegen des Auftretens der in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern handeln müsse, sondern jedwede krankheitsbedingte Schließung für das Entstehen eines Deckungsanspruchs grundsätzlich ausreiche. Die Klägerin hatte keine Veranlassung anzunehmen, der Zeuge G wolle mehr als in der Deckung befindlich darstellen, als sich dies aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Ob der Zeuge G selbst davon ausgegangen ist, corona-bedingte Betriebsschließungen seien unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen in der Deckung, ist unerheblich, denn es ist – wie ausgeführt  – auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen. Soweit der Klägervertreter im Termin erklärt hat, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Abschluss des Vertrages eindeutig erklärt, dass man sich gegen alles versichern wolle, weswegen das Ordnungsamt den Betrieb schließen könne, was auch der Zeuge G bestätigen könne, führt dies auch nicht weiter, auch wenn man § 5 Abs. 2 VVG mitberücksichtigt, denn die Möglichkeiten des Ordnungsamtes, einen Betrieb zu schließen, gehen deutlich über Schließungen nach dem IfSG hinaus, beispielsweise wenn erhebliche Hygienemängel bestehen oder sich der Inhaber als gewerberechtlich unzuverlässig erweist. Dass all dies mit der angestrebten Betriebsschließungsversicherung nichts zu tun hat, war auch dem Geschäftsführer der Klägerin klar und er konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, die Beklagte werde seinen Antrag entsprechend auslegen und insbesondere auch über den nach den Versicherungsbedingungen gedeckten Umfang hinaus ein Leistungsversprechen abgeben. Auch für die Annahme eines Beratungsverschuldens ist nach dem zuvor Gesagten kein Raum.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,- EUR

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!