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Betriebsschließungsversicherung – Restaurant

LG Köln – Az.: 24 O 263/20 – Urteil vom 26.11.2020

Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sein Restaurant „K“ in E eine Firmenversicherung „FirmenModularSchutz“, die u.a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet.

Im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.01.2020 (Anlage B8, Bl. 111 ff. GA) sind die Betriebsart „Restaurant“ und eine generelle Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR vereinbart. Die vereinbarte Tagesentschädigung für die Betriebsschließungsversicherung ist mit 75,00% des Tagesumsatzes des dem Schließungszeitraum entsprechenden Zeitraumes des Vorjahres vereinbart, und ein Schließungsschaden von 30 Schließungstagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Nachtrags vom 28.01.2020 wird auf die Anlage B8 Bezug genommen.

Grundlage des Vertrages sind die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Firmen ModularSchutz“ mit Stand 10/2015 einschließlich Anhang der Beklagten (Anlage B1, Bl. 1 ff., im Folgenden: AVB).

Teil B II. 4 der AVB enthält Regelungen zur Betriebsschließungsbedingungen. In diesen heißt es u.a.:

§ 1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet – soweit dies im Versicherungsschein oder den gültigen Nachträgen zum Versicherungsschein dokumentiert ist – Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)

1.  den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden eine Betriebsschließung gleichgestellt;

(…)

§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger;

2.  Krankheiten

(…)

(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von Krankheiten; Covid-19 ist nicht mitaufgeführt)

3.  Krankheitserreger

(…)

(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von Krankheitserregern; SARS-CoV-2 ist nicht mitaufgeführt)

§ 3 Umfang der Entschädigung

1.  Entschädigungsberechnung

1.1  Der Versicherer ersetzt im Falle

a)  einer Schließung gemäß § 1 Nr. 1) den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

b)  (…)

(…)

§ 4 Ausschlüsse

1.  (…)

(…)

4.  Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

(…)

§ 10 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen

1.  Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach §§ 2 bis 9 berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

2.  Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig, die Abtretung der in Nr. 1 genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern.

(…)

Sich an die AVB anschließend findet sich eine tabellarisch gestaltete Übersicht zu den einzelnen Versicherungen (S. 162 ff. der Anlage B1, Bl. 157 ff. AH), in der es betreffend die Betriebsschließungsversicherung (B. 175 der Anlage B1, Bl. 170 AH) auszugsweise heißt:

Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Versicherungssummen/ Entschädigungsgrenzen

der versicherte Betrieb geschlossen wird;

Vereinbarte Tagesentschädigung: 75 % des Tagesumsatzes des dem Schließungszeitraum entsprechenden Zeitraums des Vorjahres

die Desinfektion des versicherten Betriebes angeordnet wird;

die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren/Vorräten angeordnet wird;

ein Tätigkeitsverbot für im versicherten Betrieb beschäftigte Person ausgesprochen wird;

Ermittlung- und Beobachtungsmaßnahmen angeordnet werden.

Versicherungsleistungen

Schließungsschaden

30 Schließungstage

Kosten der Desinfektion des versicherten Betriebes

5-fache der Tagesentschädigung

(…)

(…)

Am 18.03.2020 erließ die Landeshauptstadt Düsseldorf zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2 die als Anlage K3 (Bl. 13 ff. GA) mit der Klageschrift vorgelegte Allgemeinverfügung, mit der u.a. Folgendes angeordnet wurde:

1.  Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind ab sofort zu schließen bzw. einzustellen:

a.)  Gaststätten wie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und Cafés (soweit nicht in Ziffer 2 dieser Verfügung geregelt; ausgenommen ist der Verkauf von zubereiteten Speisen und Getränken zum Verzehr außer Haus sowie die Auslieferung zuvor bestellter zubereiteter Speisen und Getränke),

b.)  (…)

2.  Der Zugang zu nachstehenden Einrichtungen darf (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich) nur gestattet werden, wenn die Besucher mit Kontaktdaten registriert werden, die Besucherzahl insgesamt 50 gleichzeitig anwesende Personen nicht übersteigt, zwischen Speisetischen ein Mindestabstand 2 Metern eingehalten wird und Ausgänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen am Eingang und in den Toilettenanlagen angebracht werden:

a.)  (…)

b.)  Menschen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen.

Soweit Gaststätten nicht nach dieser Verfügung zu schließen sind, dürfen sie frühestens ab 6:00 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15:00 Uhr zu schließen.

(…)

Am 22.03.2020 erließ das Land Nordrhein-Westfalen die Verordnung zum Schutz vor neuer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-VoV-2 (CoronaSchVO), die am 23.03.2020 in Kraft trat (im Internet abrufbar unter: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-22_coronaschvo_nrw.pdf). Diese enthält für Restaurants folgende Regelung:

§ 9 Gastronomie

(1)  Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, im Wissen, Menzel, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. (…)

(2)  Abweichend von Absatz 1 ist die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Der Kläger machte vorgerichtlich die nach seiner Auffassung wegen des Lockdowns geschuldete Entschädigung für die Zeit vom 18.03.2020 bis zum 18.04.2020 geltend, die er in Höhe von 22.730,25 EUR bezifferte. Er übersandte der Beklagten die BWA für die Monate März und April 2019.

Vorgerichtlich teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bestehe kein Entschädigungsanspruch. Ein ihm von der Beklagten unterbreitetes Abfindungsangebot nahm der Kläger nicht an.

Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch in der mit der Klage geltend gemachten Höhe lägen vor.

Er meint, auch Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19/SARS-CoV-2 seien nach den Versicherungsbedingungen gedeckt. Durch den Bezug auf die §§ 6 und 7 des IfSG erweckten die Versicherungsbedingungen den Eindruck, umfassenden Deckungsschutz zu versprechen, wenn eine Betriebsschließung aufgrund einer meldepflichtiger Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers erfolge, auch wenn diese Krankheit oder dieser Krankheitserreger im Versicherungsschein nicht mit aufgeführt sei. Teil B II.4 § 2 AVB sei intransparent und damit unwirksam. Aus Teil B II.4 § 4 Nr. 4 AVB ergebe sich, dass Leistungen lediglich bei Prionenerkrankungen ausgeschlossen seien, Pandemien oder bestimmte Virenarten habe die Beklagte gerade nicht ausgenommen.

Aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 liege eine versicherte Betriebsschließung vor.

Die Beklagte habe ihm Entschädigung für die Zeit vom 18.03.2020 bis zum 18.04.2020 zu leisten. In dieser Zeit sei sein Restaurant geschlossen gewesen, das sonst üblicherweise 6 Tage in der Woche geöffnet sei; er habe keine Umsätze erwirtschaftet. Der Nettoumsatz im Zeitraum vom 18.03.2019 bis 18.04.20219 habe insgesamt 30.355,47 EUR betragen, der sich aus den Tagesumsätzen zusammensetze, wie von ihm in einer tabellarischen Übersicht auf Seiten 6 bis 8 seiner Klageschrift (Bl. 6 ff. GA) im Einzelnen auflistet. Hiervon habe die Beklagte ihm bedingungsgemäß 75% zu ersetzen, so dass er 22.766,60 EUR beanspruchen könne.

Die Möglichkeit eines Außer-Haus-Verkaufs könne nicht eingewandt werden, denn dieser habe sich angesichts des Geschäftsmodells des klägerischen Betriebs nicht derart rentabel realisieren lassen, dass er eine unternehmerische Alternative hätte darstellen können.

Der Kläger meint, staatliche Corona-Liquiditätshilfen seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weil diese nur bewilligt würden, soweit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestünde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.766,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls.

Sie meint, eine bedingungsgemäße Betriebsschließung liege nicht vor. Es handele sich um eine bloße, nicht versicherte Betriebseinschränkung, weil lediglich ein Verzehr vor Ort vorübergehend nicht möglich gewesen, ein Außer-Haus-Verkauf jedoch möglich geblieben sei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum ohne die Pandemie-Situation Gäste bewirtet hätte und er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Speisen und Getränke angeboten habe. Sie bestreitet, dass der Betrieb des Klägers am 18.03.2020 geschlossen worden sei.

Zudem sei habe mangels eines Betretungsverbot oder eines Arbeitsverbotes die Möglichkeit bestanden, andere im Betrieb erforderliche Arbeiten auszuführen wie beispielsweise erforderliche Instandsetzungsarbeiten.

SARS-CoV-2/Covid-19 gehörten nicht zu den versicherten Gefahren. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend.

Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung müsse durch eine Infektionsgefahr aus dem Betrieb heraus verursacht worden sein. Vorliegend handele es sich jedoch um eine auf Social Distancing gerichtete Allgemeinverfügung und Verordnungen, die kein versichertes Risiko verwirklichten. Betroffen sei lediglich das allgemeine unternehmerische Risiko. Zudem seien die Allgemeinverfügung und die Verordnungen, auf die sich der Kläger berufe, als rechtswidrig zu bewerten, wenn durch diese der Betrieb des Klägers, gestützt auf das IfSG, vollständig geschlossen worden wäre.

Die Beklagte tritt dem Anspruch auch der Höhe nach entgegen. Sie bestreitet die vom Kläger angesetzten Tagesumsätze mit Nichtwissen. Zudem bestreitet die Beklagte einen Kausalzusammenhang zwischen der – vermeintlichen – Betriebsschließung und dem behaupteten Umsatzausfall. Überdies mangele es bislang an der substantiierten Darlegung eines Betriebsschließungsschadens. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung, bei der es sich um eine Taxe handele, sei jedenfalls erheblich übersetzt, so dass eine Entschädigung nicht in dieser Höhe zu leisten sei. Insoweit seien insbesondere Kurzarbeitergeld und das Corona-Soforthilfeprogramm zu berücksichtigen und dass der Kläger durch den fehlenden Gästeverkehr erheblich geringere Betriebskosten gehabt habe.

Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 04.11.2020 trägt die Beklagte vor, bei Seite 175 der Anlage B1 (Bl. 170 AH) handele es sich nicht um ein Produktinformationsblatt , sondern eine Pauschaldeklaration, die eine stichpunktartige Auflistung der Deckungsbausteine, insbesondere eine verkürzte Übersicht der Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen enthalte, jedoch nicht für eine Erweiterung des Deckungsschutzes auf SARS-CoV-2/Covid 19 spreche. Informationsblätter seien naturgemäß kurz gehalten, ihnen komme gerade keine abschließende Funktion zu. Zudem enthalte Seite 166 der Anlage B1 (Bl. 161 AH) gleich zu Beginn einen eindeutigen Verweis auf die AVB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

I.

Die Beklagte hat dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherungsvertrag bedingungsgemäß Entschädigung für die Schäden zu leisten, die ihm dadurch entstanden sind, dass aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 und § 9 der Verordnung zum Schutz vor neuer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) sein Restaurant im streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen war.

1.

Eine vertraglich versicherte Betriebsschließung liegt vor.

a)

Von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wird auch eine Betriebsschließung erfasst, die aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhütung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. Covid-19 erfolgt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind – wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte – Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten – Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die von der Beklagten verwendeten Klauseln Teil B II.4 § 1 und § 2 AVB jedenfalls in Verbindung mit der den AVB beigefügten tabellarischen Darstellung der Modalitäten der Betriebsschließungsversicherung unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Dabei kann es offen bleiben, ob diese Darstellung auf den Seiten 162 ff. des dem Kläger übergebenen Regelwerkes eine Pauschaldeklaration ist, wie dies die Beklagte vorgetragen hat. Denn jedenfalls vermittelt diese Darstellung aufgrund ihrer Integration in das dem Versicherungsnehmer übergebene Regelwerk (fortlaufende Seitenzahlen) für den Versicherungsnehmer den zutreffenden Eindruck, dass es sich um einen Bestandteil der vertraglichen Regelungen handelt, gerade wenn es sich – wie die Beklagte vorträgt – nicht um ein bloßes Produktinformationsblatt handelt. Sollte es sich um eine Pauschaldeklaration handeln, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist diese Betrachtung auch ohne weiteres zutreffend.

Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14.06.2017, IV ZR 161/16, zitiert nach: juris, Rn. 12). Teil B II.4 § 1 AVB weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.

Im Ausgangspunkt legt zwar der Wortlaut in Teil B II.4 § 1 und § 2 AVB nahe, dass Betriebsschließungen aufgrund SARS-CoV-2/Covid-19 nicht vom Leistungsversprechen der Beklagten umfasst sind. Denn der in Klammern hinzugesetzte Verweis in Teil B II.4 § 1 AVB „siehe § 2“ und die Formulierung in § 2 „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ nebst nachfolgender Auflistung namentlich bezeichneter Krankheiten und Erreger spricht aus Sicht der Kammer auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer dafür, dass es sich bei den in den Ziffern 1 und  2 des § 2 genannten Krankheiten und Erregern um diejenigen handelt, auf die allein sich der Versicherungsschutz bezieht. Der Zusatz in § 2, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten und Erreger handelt, ändert hieran nichts. Dieser Wortlaut bietet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Die Aufzählung erscheint vielmehr abschließend.

Zumindest durch die den AVB beigefügte tabellarische Übersicht zur Betriebsschließungsversicherung ist die Regelung in Teil B II.4 § 1 Nr. 1 AVB jedoch unklar geworden.

Aus dieser Übersicht ergibt sich nicht, dass Versicherungsschutz nur für Schließungen besteht, die wegen der in Teil B II.4 § 2 AVB namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgen. Vielmehr wird das versicherte Risiko, für das die Tagesentschädigung und die Entschädigungsdauer genannt werden, dahingehend – hervorgehoben im Fettdruck – beschrieben, dass der Versicherer Entschädigung für den Fall leistet, „dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ die im Wege einer Aufzählung nachfolgend dargestellten Anordnungen getroffen werden. Der erste Bulletpoint der Aufzählung führt dabei den Fall auf, dass der versicherte Betrieb geschlossen wird. Aus dieser Beschreibung entsteht damit der Eindruck, dass sämtliche Betriebsschließungen, die aufgrund des aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen erfolgen, vom Versicherungsschutz umfasst sind.

 

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann in der Zusammenschau mit dieser Übersicht, die nicht nur die Entschädigungsleistungen benennt, sondern diese auch versicherten Risiken zuordnet,  Teil B II.4 § 1 AVB nicht nur dahingehend verstehen, dass der darin in Klammern stehende Zusatz „siehe § 2“ so verstehen ist, dass nur die in § 2 namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst werden. Vielmehr kann er bei Gesamtbewertung der ihm ausgehändigten Versicherungsunterlagen den Klammerzusatz in Teil B II.4 § 1 AVB auch dahingehend verstehen, dass zwar die namentlich im IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 aufgeführt werden – um ihm zu verdeutlichen, welche Krankheiten und Erreger im IfSG namentlich aufgeführt sind – , gleichwohl jede aufgrund des IfSG erfolgende Schließung erfasst wird. Bei diesem Verständnis sind über die Öffnungsklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG auch die meldepflichtigen, nicht im IfSG namentlich genannten Krankheiten und Erreger mit erfasst und damit auch SARS-CoV-2/Covid-19.

Es lassen sich daher beide Auslegungen vertreten: dass nur Schließungen wegen der in § 2 aufgeführten Krankheiten und Erreger versichert sind oder dass sämtliche Schließungen, die aufgrund des IfSG erfolgen, versichert sind.

Verbleibende Zweifel über die richtige Auslegung der Klausel werden nicht durch einen deutlichen Verweis in der Übersicht beseitigt, aufgrund dessen für den Versicherungsnehmer unmissverständlich wäre, dass der in den AVB geregelte Versicherungsschutz weniger weitreichend ist als in der Übersicht dargestellt. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass auf S.  166 der dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Unterlage ein deutlicher Zusatz auf die AVB verweise und dem Versicherungsnehmer dadurch deutlich werde, dass der Übersicht keine abschließende Funktion zukomme, vermag dieser Verweis die vorbeschriebene Unklarheit nicht zu beseitigen. Der Hinweis ist aufgrund seiner Verortung – auf der ersten Seite vor den einzelnen Deckungsbausteinen – und seiner unauffälligen drucktechnischen Gestaltung nicht geeignet, den konkret die Übersicht betr. die Betriebsschließungsversicherung zur Kenntnis nehmenden Versicherungsnehmer auf diesen Hinweis überhaupt aufmerksam werden zu lassen.

Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass der Umfang der Übersicht, der im Vergleich zum Umfang der Versicherungsbedingungen erheblich geringer ist, für einen Versicherungsnehmer deutlich werden lässt, dass die Regelungen in den AVB über die Mitteilungen in der Übersicht hinausgehen. Jedoch ist die Übersicht inhaltlich so gestaltet, dass sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck vermittelt, die versicherten Risiken in Kurzform zu beschreiben und diesen den jeweils bestehenden Entschädigungsumfang in übersichtlicher Weise so zuzuordnen, dass von ihm jeweils sofort erkannt wird: Was ist versichert und was kann ich im Fall der Verwirklichung dieses Risikos geltend machen? Hierbei wird der Versicherungsnehmer seinen Fokus nicht allein auf die Entschädigungsgrenzen legen, sondern zugleich das beschriebene versicherte Risiko als solches wahrnehmen. Dabei wird er auch in den Blick nehmen, dass eine Beschränkung auf bestimmte namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger in der Beschreibung des Risikos in der Übersicht gerade nicht enthalten ist. Die Übersicht wirkt wie eine die wesentlichen Punkte wiedergebende Regelung.

Das Argument der Beklagten, der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde zur Ermittlung der versicherten Gefahren ohnehin zunächst über das eingangs der ihm übergebenen Unterlagen abgedruckte Inhaltsverzeichnis nähere Information über die Betriebsschließungsversicherung in den Regelungen in Teil B II.4 suchen und zur Kenntnis nehmen, verfängt nicht. Wenn die Beklagte dieser Kurzdarstellung – die nach ihrem Vortrag immerhin eine Pauschaldeklaration ist – jegliche Relevanz absprechen möchte, drängt sich zunächst die Frage auf, weshalb sie sie dann überhaupt in die Versicherungsunterlagen aufnimmt. Entscheidend aber ist: Wenn die Beklagte – wie hier – eine solche Darstellung mit den weiteren Versicherungsunterlagen dem Versicherungsnehmer aushändigt, dann gehen die Unklarheiten, die sich aufgrund der Abweichung zwischen den Risikobeschreibungen in der Kurzzusammenfassung und in den Regelungen in den AVB ergeben, von Gesetzes wegen zu ihren Lasten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer liest alles – vor allem die optisch ansprechende Übersicht – und nicht nur die AVB

b)

Es liegt eine Schließung des klägerischen Betriebs durch behördliches Handeln aufgrund des IfSG im Sinne von Teil B II.4 § 1 Nr. 1 AVB vor.

Der Kläger betreibt ein Restaurant. Mit Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 wurde angeordnet, dass Gaststätten ab sofort zu schließen bzw. einzustellen sind. Die Allgemeinverfügung stützte sich ausdrücklich auf das IfSG und diente der Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Virus-Infektionen. Soweit in dieser Allgemeinverfügung noch ein eingeschränkter Zugang zu Restaurants bei Einhaltung konkret bestimmter Auflagen während einer beschränkten Zeit vorgesehen war, sah die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor neuer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) diese Möglichkeit nicht mehr vor. Vielmehr wurde lediglich ein Außer-Haus-Verkauf zugelassen und wurde der Verzehr in einem Umkreis von 50 m um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Eine Betriebsschließung im Sinne des Versicherungsvertrages liegt auch in Ansehung dessen vor, dass es für den Kläger aufgrund der getroffenen Anordnung möglich blieb, einen Außer-Haus-Verkauf aufrecht zu erhalten oder neu zu organisieren. Maßgeblich ist, dass als Betriebsart ein Restaurantbetrieb versichert ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zugrunde legt, besteht das maßgebliche und seine Tätigkeit determinierende Betätigungsfeld eines Restaurantbetriebs in der Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken vor Ort. Wird diese Bewirtung untersagt, liegt eine Schließung dieses Restaurantbetriebs vor. Der Ausbau eines in geringem Maße bereits zuvor bestehenden Außer-Haus-Verkaufs oder die Neueinrichtung eines solchen stellt lediglich ein alternatives Betätigungsfeld dar, das jedoch mit dem Betreib eines Restaurants nicht gleichgesetzt werden kann. Erst recht spricht gegen eine versicherte Betriebsschließung nicht das Argument der Beklagten, mangels eines Betretungsverbotes oder eines Arbeitsverbotes habe die Möglichkeit bestanden, andere im Betrieb erforderliche Arbeiten auszuführen wie beispielsweise erforderliche Instandsetzungsarbeiten. Dass darin nicht der „Betrieb“ des Restaurants liegt, bedarf aus Sicht der Kammer keiner näheren Ausführungen.

Dass es sich um eine Allgemeinverfügung handelte und nicht um einen im Einzelfall gegen das Restaurant des Klägers ergangene Anordnung aufgrund eines Auftretens von SARS-CoV-2/Covid-19 in dessen Betrieb, steht der Annahme eines Versicherungsfalls nicht entgegen. Eine bestimmte Handlungsform der Behörde, mit der sie eine Schließung bewirkt, sieht Teil B II.4 § 1 Nr. 1 AVB nicht vor. Zudem enthält der Wortlaut der Klausel auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass Eingriffe nur dann versichert sein sollen, wenn sie durch individuelle Verwaltungsakte erfolgen.

Unerheblich ist, ob die Schließungsanordnungen öffentlich-rechtlich als rechtmäßig anzusehen sind oder ob sie rechtswidrig oder sogar nichtig sind, insbesondere ob die Anordnungen zu Recht auf die Vorschriften des IfSG gestützt werden konnten. In Teil B II.4 § 1 Nr. 1 AVB wird nicht danach unterschieden, ob die behördliche Maßnahme zu Recht oder zu Unrecht erfolgt. Die AVB erlegen dem Versicherungsnehmer auch weder die Verpflichtung auf zu prüfen, ob die unter Berufung auf das IfSG ergangene Anordnung rechtmäßig ist, noch die Verpflichtung, sich gegen aus seiner Sicht möglicherweise unrechtmäßige Betriebsschließungen verwaltungsgerichtlich zur Wehr zu setzen. Insoweit ist auch das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen, der das abgesicherte Risiko darin sieht, dass er gegen finanzielle Einbußen als Folge einer Betriebsschließung versichert ist. Diese finanziellen Folgen sind aus seiner Sicht jedoch unabhängig davon gegeben, ob die Schließung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Es hätte der Beklagten ggf. offen gestanden, den Kläger anzuweisen, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen mit der Kostenfolge des § 83 Abs. 3 VVG. Dies ist nicht geschehen.

2.

Dem Kläger ist durch die Betriebsschließung ein Schaden entstanden, der eine Entschädigungsverpflichtung der Beklagten auslöst.

Es liegt auf der Hand, dass im Falle einer länger andauernden Schließung eines Restaurantbetriebs Einnahmen nicht zur Verfügung stehen, die andernfalls zur Verfügung gestanden hätten, und dass dem Restaurantbetreiber dadurch wirtschaftliche Einbußen entstehen.

Dass der Kläger aufgrund der Schließung überhaupt einen Schaden erlitten hat, bestreitet die Beklagte nicht mit Substanz. Zwar hat sie bestritten, dass der Kläger sein Restaurant im streitgegenständlichen Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 18.04.2020 aufgrund der ergangenen Allgemeinverfügung nicht betrieben habe. Dem daraufhin erfolgten Vortrag des Klägers, die Monate März und April seien regelmäßig umsatzstarke Monate, insbesondere aufgrund von u.a. Feiertagen und regelmäßig zu erwartenden Familienfeiern wie beispielsweise Kommunionsfeiern, ist die Beklagte indes nicht entgegen getreten. Namentlich hat sie keine Umstände aufgezeigt, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, der Kläger hätte sein Restaurant in diesem Zeitraum auch ohne die hoheitlich angeordnete Schließung an keinem der Tage geöffnet.

II.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif.

Bezüglich der Feststellung der Höhe der von der Beklagten zu leistenden Entschädigung ist der Rechtsstreit fortzusetzen.

Gemäß Teil B II.4 § 3 Ziff. 1.1 a) AVB ersetzt die Beklagte im Falle einer Betriebsschließung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer, wobei Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, nicht als Schließungstage zählen. Der Kläger muss daher nun im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen im Zeitraum vom 18.03.2020 bis 18.04.2020 sein Betreib geöffnet gewesen wäre, wenn ihm dies nicht durch hoheitliche Anordnung untersagt gewesen wäre.

Gemäß Versicherungsschein beträgt die vereinbarte Tagesentschädigung 75 % des Tagesumsatzes des dem Schließungszeitraum entsprechenden Zeitraums des Vorjahres. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Taxe im Sinne des § 76 VVG. Diese wäre für die zu leistende Entschädigung nicht maßgeblich, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich überstiege (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2001, IV ZR 138/00, zitiert nach: juris, Rn. 16 zu § 57 Satz 2 VVG a.F.). Eine solche erhebliche Abweichung macht die Beklagte geltend. Beweispflichtig dafür, dass die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt, ist zwar der Versicherer (Schnepp in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2009, § 76 Rn. 71). Den Kläger trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer er darlegen müsste, welcher konkrete Schaden ihm entstanden ist. Insoweit reicht es nicht, dass er sich darauf beschränkt vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche Umsätze er im vergleichbaren Vorjahreszeitraum hatte; dieser Vortrag reicht nur zur betragsmäßigen Bestimmung der Taxe. Er müsste vielmehr dazu vortragen, einerseits welche Gewinne ihm entgangen sind und welche fortlaufenden Kosten er zu tragen hatte, andererseits dazu, welche Kosten er dadurch einsparen konnte, dass der Betrieb geschlossen war.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass Entschädigung insoweit nicht beansprucht werden könne, soweit der Kläger staatliche Leistungen erhalten hat, kommt es zum einen darauf an, ob der Kläger solche Leistungen erhalten hat. Zum anderen schiede eine Anrechnung jedoch aus, wenn bzw. soweit die staatlichen Leistungen /etwa die sog. Soforthilfe) gegenüber der Versicherungsleistung subsidiär wären. Auch hierzu wäre durch die Parteien noch ergänzend vorzutragen. Dem Vortrag des Klägers, staatliche Corona-Liquiditätshilfen seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weil diese nur bewilligt würden, soweit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestünde, ist die Beklagte bislang nicht konkret entgegen getreten.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Da das Grundurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist eine Entscheidung über dessen vorläufige Vollstreckbarkeit nicht veranlasst.

IV.

Eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Höhe erfolgt nach Rechtskraft des Grundurteils oder auf zuvor gestellten Antrag des Klägers, § 304 ZPO.

 

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