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Betriebsschließungsversicherung – Restaurant mit gehobener Gastronomie

LG Ellwangen – Az.: 3 O 187/20 – Urteil vom 17.09.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 31.243,76.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Betriebsschließungsversicherungsvertrag die Zahlung von € 31.243,76 nebst Zinsen und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i. H. v. € 1.239,40 nebst Zinsen.

Die Klägerin betreibt unter der …, ein Restaurant mit gehobener Gastronomie in einer ländlichen Gegend. Sie beschäftigt 14 Mitarbeiter, darunter einen Auszubildenden und 6 Minijobber.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand für die Gaststätte/Gastwirtschaft der Klägerin seit 07.06.2019 eine umfassende Betriebsrisikoversicherung, die auch eine Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr umfasste. Für diese Betriebsschließungsversicherung gilt Abschnitt C der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen unter Punkt 1 die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls niedergelegt sind und unter Punkt 1.2 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger.

1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

– Botulismus

– Cholera

– Diphterie

– akute Virushepatitis

– enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)

– virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

– Masern

– Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis

– Milzbrand

– Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)

– Pest

– Tollwut

– Tuberkulose

– Typhus abdominalis/Paratyphus

– mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung

– akute infektiöse Gastroenteritis

– der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung

– die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,

-verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier

sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

b) Krankheitserreger

– Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich);

– Bacillus anthracis

– Borrelia recurrentis

– Brucella sp.

– Campylobacter sp., darmpathogen

– Chlamydia psittaci

– Clostridium botulinum oder Toxinnachweis

– Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend

– Coxiella burnetii

– Cryptosporidium parvum

– Ebolavirus

– Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme

– Franciselia tularensis

– FSME-Virus

– Gelbfiebervirus

– Giardia lamblia

– Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut)

– Hantaviren

– Hepatitis -A-, -B-, -C-, -D-, -E- Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt)

– Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis)

– Lassavirus

– Legionelia sp.

– Leptospira interrogans

– Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen)

– Marburgvirus

– Masernvirus

– Mycobacterium leprae

– Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum)

– Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten)

– Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl)

– Poliovirus

– Rabiesvirus

– Rickettsia prowazekii

– Rotavirus

– Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)

– Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)

– Salmonella, sonstige

– Shigella sp.

– Trichinellaspiralis

– Vibrio cholerae O 1 und O 139

– Yersinia enterocolitica, darmpathogen

– Yersinia pestis

– andere Erreger hämorrhagischer Fieber

– Treponema pallidum

– HIV

– Echinococcus sp.

– Plasmodium sp.

– Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)

– Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)

Die Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) (s. § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG) ist hier nicht aufgeführt.

Restaurant mit gehobener Gastronomie
(Symbolfoto: Von photowind/Shutterstock.com)

Für die Betriebsschließungsversicherung war eine Haftzeit von 60 Tagen versichert, wobei eine Tagesentschädigung von € 3.000,00 bei einem Selbstbehalt von 2 Arbeitstagen vereinbart war. Hinsichtlich des Warenschadens war die Entschädigung auf € 30.000,00 beschränkt, wobei hier ein Selbstbehalt i. H. v. € 500,00 galt.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der Verordnung der Landesregierung Baden- Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Sars- Cov-II schloss die Klägerin ihre Gaststätte vom 17.03.2020 – 17.05.2020, wobei die behördliche Verfügung ab 21.03.2020 galt. Mit E-Mail vom 23.03.2020 zeigte die Klägerin die Betriebsschließung der Beklagten an (Anlage K3). Die Beklagte lehnte eine Eintrittspflicht ab.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für 12 Kalendertage (für den Zeitraum vom 21.03.2020 – 01.04.2020) eine Entschädigung von € 3.000,00 geltend, was bei Berücksichtigung von 2 Arbeitstagen Selbstbehalt einen Betrag von € 30.000,00 ausmacht. Außerdem macht sie einen Warenschaden i. H. v. € 1.243,76 (€ 1.743,76 abzüglich eines Selbstbehalts i. H. v. € 500,00) geltend.

Die Klägerin trägt vor: Es seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen einer behördlichen Betriebsschließung aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (IfSG) gegeben. Unter die meldepflichtigen Krankheiten nach Ziffer 1.2 a) der Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung falle auch COVID-19, auch wenn diese Krankheit nicht ausdrücklich genannt sei. Es finde das Infektionsschutzgesetz in der Fassung Anwendung, die bei Eintritt des Schadensfalls gelte. Der SARS-Cov-2-Virus falle unter § 7 Abs. 2 IfSG. Außerdem sei nach der CoronaV/MeldeV vom 30.01.2020 eine Corona-Virus-Erkrankung meldepflichtig.

Wenn die Beklagte gewollt habe, dass nur bei einer Betriebsschließung wegen der unter Ziffer 1.2 der Vertragsbedingungen namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger der Versicherungsfall gegeben sein sollte, hätte sie in die Versicherungsbedingungen nicht die Verweisung auf § 6 und § 7 IfSG aufnehmen dürfen.

Es sei auch nicht Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, dass es sich um einen betriebsinternen Schließungsgrund handle.

Die behördliche Anordnung der Betriebsschließung sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, gegen die Anordnung der Betriebsschließung Rechtsmittel einzulegen.

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 2 Tagen habe die Beklagte für den Zeitraum vom 21.03.2020 – 01.04.2020 eine Entschädigung i. H. v. € 30.000,00 zu leisten. Außerdem sei der Klägerin ein Warenschaden i. H. v. € 1.743,76 entstanden; nach Abzug des Selbstbehalts i. H. v. € 500,00 könne die Klägerin für den Warenschaden den Betrag von € 1.243,76 verlangen.

Die Klägerin betreibe in ihrer Gaststätte weder einen Abhol-/Lieferdienst noch einen Außer- Haus-Verkauf. Durch die behördliche Maßnahme habe eine vollständige Schließung des Restaurants vorgelegen. Die Klägerin habe auch nicht auf einen Abhol- und Lieferservice umstellen können; die Klägerin sei für diese Art der Geschäftstätigkeit auch nicht eingerichtet gewesen.

Staatliche Entschädigungsleistungen oder staatliche Soforthilfen seien auf die Versicherungsleistung nicht anzurechnen.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Tage für den Haftzeitraum seien die Ruhetage nicht auszunehmen.

Wenn es auf den Umsatzausfall im Geschäftsbetrieb der Klägerin ankomme, sei zu berücksichtigen, dass sich der Jahresumsatz im Jahr 2019 auf € 945.820,69 belaufen habe.

Hinsichtlich des Warenschadens sei etwa zu beachten, dass es der Klägerin nicht zuzumuten sei, etwa Speiseeis und Erfrischungsgetränke an der Türe zu verschleudern; eine Rückgabe sei bei diesen Waren nicht möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 31.243,76 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.03.2020 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. € 1.239,40 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bringt vor: Der Versicherungsfall sei beim vorliegenden Versicherungsvertrag die behördliche Anordnung einer Betriebsschließung, und zwar aufgrund der in den AVB tabellarisch als versichert aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserregern (§ 1 Ziffer 2 AVB). Hier sei aber eine Erkrankung am Sars-CoV-II-Virus nicht aufgeführt.

Eine dynamische Verweisung liege nicht vor. Auch wenn Sars-CoV-II aufgrund einer Eilverordnung des Bundesgesundheitsamtes vom 30.01.2020 mit Wirkung vom 01.02.2020 als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 IfSG erklärt worden sei, ändere das nichts daran, dass dieser Erreger nicht im Gesetzestext von § 7 IfSG enthalten sei. Erst mit Wirkung ab dem 23.05.2020 sei Sars-CoV-II in § 7 IfSG aufgenommen worden. Der in § 7 Abs. 1 Ziffer 31a IfSG aufgenommene Erreger MERS-CoV sei nicht die maßgebliche SARS-Variante. Zudem sei bei der Auslegung von AVB nach allgemeiner Auffassung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

Außerdem werde die Wirksamkeit der Rechtsverordnung gerügt, die zur Anordnung der Betriebsschließung geführt habe, da eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage angegeben worden sei; es gehe nicht um § 28 IfSG, sondern um § 16 IfSG. Zudem sei gegen das zwingend zu beachtende Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen worden.

Die Betriebsschließung sei aus generalpräventiven Gesichtspunkten erfolgt. Solche abstrakt- generellen Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren gehen könne.

Der Betrieb der Klägerin sei außerdem nicht von einer Behörde vollständig geschlossen worden. Es habe kein allgemeines Tätigkeitsverbot oder gar eine Betretungsverbot gegeben. Abhol- und Lieferdienste und der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten sei weiter gestattet gewesen.

Zudem sei die Klägerin verpflichtet gewesen, Ansprüche gegen Dritte (z. B. Soforthilfe, Kurzarbeitergeld) anzumelden und ggf. durchzusetzen.

Auch die Höhe der geltend gemachten Entschädigung werde bestritten. Die Klägerin habe die Ruhetage nicht herausgerechnet. Auch der Warenschaden werde nach Grund und Höhe bestritten. Manche Waren (Speiseeis, Erfrischungsgetränke, Bier) hätten kurzfristig verwertet oder zurückgegeben werden können.

Die Klägerin habe auch den tatsächlichen Schaden nicht mitgeteilt. Bei der Betriebsschließung könne es auch keinen Wareneinsatz und keine verbrauchsabhängigen Kosten, wie Gas, Strom, Wasser, Heizung, etc., geben. Auch die Personalkosten seien reduziert.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter, die vorgelegten Anlagen und die Angaben der … bei ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 14.07.2020 (Bl. 60f d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

II.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Klägerin stehen wegen der behördlichen Verordnung, den Gaststättenbetriebe wegen der Corona-Pandemie ab 31.03.2020 einzustellen für den Zeitraum vom 21.03.2020 – 01.04.2020 keine Leistungen i. H. v. € 31.243,76 aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung zu.

1. Durch den Abschluss der Betriebsschließungsversicherung war eine Betriebsschließung wegen des Auftretens einer Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. wegen des Sars-CoV-2-Erregers nicht versichert. Die Aufführung der Krankheiten nach Ziffer 1.2a AVB und der Krankheitserreger nach Ziffer 1.2b AVB ist abschließend. Die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB macht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherung nur für diese besonderen, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.

Nach Ansicht der Kammer ergibt sich daraus, dass in den AVB nicht formuliert wurde „sind die folgenden, namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, sondern „sind die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ nichts anderes. Versichert sind Schließungsfolgen wegen des Auftretens der folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger, die sich auch in § 6 IfSG und § 7 IfSG finden. Bezeichnend ist nach Ansicht der Kammer, dass etwa in Ziffer 1 a) AVB die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 – 4 IfSG aufgeführten Krankheiten übernommen wurden, nicht aber die der Allgemeinklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, die nun die Fassung hat: „der Verdacht einer Erkrankung, die übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 – 4 meldepflichtig ist“ hat und vor dem 25.06.2017 die Fassung „soweit nicht nach den Nummern 1 – 4 meldepflichtig das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder b) von 2 oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind,“ hatte und nach dem 25.07.2017 zunächst die Fassung „das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 – 4 meldepflichtig ist“ hatte.

Das zeigt, dass der Versicherer nur genau bestimmte Erkrankungen versichert haben wollte, nicht aber alle möglichen Infektionskrankheiten, die noch auftreten konnten. Wenn letzteres dem Versicherungsnehmer zugestanden worden wäre, hätte in Ziffer 1.2 die Formulierung „die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere …“ nahegelegen (s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20, wobei in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Klausel in den Versicherungsbedingungen lautete: „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“.

In dem von der Kammer zu entscheidenden Fall sind die Krankheiten namentlich aufgeführt, anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Mannheim entschiedenen Fall (Urteil vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20), bei dem in den AVB keine enumerative Aufzählung erfolgt war, sondern nur auf die §§ 6 und 7 IfSG verwiesen wurde.

2. Da somit bereits kein versicherter Fall einer Betriebsschließung gegeben war, kommt es auf die weiteren Fragen, ob die Allgemeinverfügung wirksam war, ob eine vollständige Schließung der Gaststätte vorlag und inwieweit die Ansprüche der Höhe nach berechtigt wären, nicht an.

3. Da der Hauptsacheanspruch nicht gegeben ist, kommt auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Betracht.

4. Somit war die Klage insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.08.2020 und der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 03.09.2020 gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

 

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