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Betriebsschließungsversicherung – Leistungspflicht Corona-Pandemie

OLG Dresden – Az.: 4 U 283/21 – Urteil vom 06.07.2021

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.01.2021, Az 3 O 917/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin hat bei der Beklagten für das von ihr betriebene Restaurant in … eine Betriebsversicherung „… All Inclusive Police“ mit Versicherungsbeginn zum 20.08.2019 abgeschlossen (Versicherungsschein Nr. 000.000.0000000.0, Anlage K1). Der Versicherungsschutz umfasst eine Reihe von Risiken, darunter auch „die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr für Schließungsschäden bzw. für Warenschäden“. Zum Leistungsumfang dieses Risikos gehört als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall eine Haftzeit von 60 Tagen, eine Entschädigung für den Warenschaden i.H.v. 30.000,- € mit einem Selbstbehalt von 500,- € und eine Tagesentschädigung für Betriebsschließungsschäden i.H.v. 3.000,- € mit einem Selbstbehalt von 2 Arbeitstagen. Zusätzlich sind weitere Kosten auf Erstes Risiko mitversichert. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 20 des Versicherungsscheines verwiesen (Anlage K1, S. 20).

Der Versicherung liegen die „… All Inclusive Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ (im folgenden AVB) mit Stand vom 01.07.2016 zugrunde (vgl. Anlage K2, S. 1). Diese enthalten in Abschnitt C (Anlage K3, S. 70) u. a. folgende Regelungen:

„1. Betriebsschließung

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.

1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

(Anmerk.: es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten)

b) Krankheitserreger

(Anmerk.: es folgt eine Aufzählung von 49 Krankheitserregern) …“

Zu 1.3 heißt es unter der Überschrift „Nicht versicherte Schäden“:

„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf; …“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AVB ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat der Beklagten den Versicherungsfall angezeigt. Mit Schreiben vom 26.03.2020 (Anlage K5) hat die Beklagte eine Einstandspflicht abgelehnt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Tagesentschädigung i.H.v. 3.000,- € für den Zeitraum vom 21.03. bis 20.04.2020 (= 30 Hafttage) geltend, wobei sie den Selbstbehalt von zwei Hafttagen auf den 13. und 14.05.2020 bestimmt. Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Begehren auf 32 Hafttage im Zeitraum vom 21.03. bis 22.04.2020 unter Einschluss von zwei Arbeitstagen, für die der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung findet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das angefochtene Urteil ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, aufgrund der weit gefassten Versicherung „All Inclusive“ und der Versicherungsbedingungen, die im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers so auszulegen seien, dass umfassender Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund des Auftretens von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt werde, habe die Beklagte nach der aufgrund der Covid-19 Pandemie erfolgten Betriebsschließung Versicherungsleistungen zu erbringen.

Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen, auf deren Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und zu deren Begründung sie ihre bereits geäußerten Rechtsansichten wiederholt und vertieft.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.01.2021, Az 3 O 917/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.863,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Hilfsweise bezogen auf die eingeklagten Rechtsanwaltskosten: die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und unter Verweis auf die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Zwar ist der Senat nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin ihr Restaurant in dem streitgegenständlichen Zeitraum vollständig geschlossen hatte. Dennoch hat die Klägerin gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung gemäß Abschnitt C Ziff. 1.1 a) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AVB.

1. Die den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung betreffenden Regelungen in Abschnitt C Ziff. 1 der AVB sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass der Versicherungsschutz beschränkt ist. Da Covid-19 und SARS-CoV-2 nicht unter den dort aufgeführten Krankheiten und Erregern aufgeführt sind, werden sie vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 – IV ZR 23/17 – juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen, andererseits aber auch das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Versicherung überhaupt erwartet, da dies sein Verständnis von den Klauseln prägen wird. Zudem sind der vom Versicherer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie – für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar – in den Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben (BGH, a.a.O.; vgl. Senat, Urteil vom 27.11.2018 – 4 U 447/18 –, Rn. 6, juris). Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen dieser Adressatengruppe an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; juris).

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Versicherungsbedingungen hat somit nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 – juris). Zwar sind hierbei von den Parteien eingeholte Meinungsumfragen grundsätzlich beachtlich (BGH, Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 7/07 – juris). Ob sich hieraus – wie die Klägerin meint – eine Verpflichtung des Gerichts ergibt, einem entsprechenden Beweisantrag nachzukommen, hält der Senat aber bereits im Grundsatz für zweifelhaft. Das Empfängerverständnis auch des geschäftserfahrenen Versicherungsnehmers hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Kontext, vom evtl. zeitgebundenen Vorverständnis und von sonstigen Faktoren. Verlässlich wäre eine nur in Form einer Verkehrsbefragung durchführbare Beweisaufnahme deswegen nur, wenn die Befragten diese Umstände mitberücksichtigen. Falls sie nicht die Darstellung im Zeitpunkt der Verbreitung gelesen, gehört oder gesehen haben, müssten ihnen die Umstände also mitgeteilt werden. Deswegen wird es zumindest i.d.R. dabei bleiben müssen, dass das Gericht die Interpretation der Äußerung aufgrund eigener Sachkunde vornimmt (so für das Presserecht ausdrücklich, Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap 4 Rn 40). Weil bei der Befragung der Gesamtzusammenhang keine hinreichende Beachtung gefunden hat, hat auch der BGH (aaO.) die Berücksichtigung der von Klägerseite vorgelegter Umfrageergebnissen abgelehnt. Zwar ist diese Entscheidung zum Presse- und Äußerungsrecht ergangen; für das Versicherungsrecht gilt jedoch im Ergebnis nichts Anderes.

Unter Zugrundelegung dessen war daher weder die Vernehmung des von dem Kläger angebotenen „sachverständigen Zeugen“ noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Basis einer Meinungsumfrage geboten, sondern oblag die Auslegung der Versicherungsbedingungen unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe dem Senat. Die Mitglieder des Senats verfügen aufgrund ihrer jeweils langjährigen Tätigkeit im Senat mit der Spezialzuständigkeit für Versicherungsvertragsrecht über Erfahrungswissen, um die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der hier maßgeblichen Adressatengruppe im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung ausreichend nachvollziehen zu können, so dass es auch aus dem Grund der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens, welches eine Meinungsumfrage beinhalten würde, nicht bedarf. Im Übrigen erscheint dieses aber auch von vornherein deshalb nicht als geeignetes Beweismittel, weil es auf den Horizont des maßgeblichen Personenkreises zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, so dass nunmehr bei einer Meinungsumfrage in dem betroffenen Adressatenkreis nicht ausgeschlossen werden kann, dass das von der aktuellen Diskussion im Zusammenhang mit den Betriebsschließungsversicherungen geprägte Verständnis einfließt und daher das Ergebnis einer derartigen Meinungsumfrage verfälscht.

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in Ziff. 1.2 AVB in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

aa)

Allerdings wird diese Beschränkung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer nicht bereits aus einem Vergleich der in den AVB unter Ziff. 1.2 aufgeführten Krankheiten/Erreger mit der zum Vertragsschluss geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkennbar, auf das Bezug genommen wird. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass Betriebsschließungsversicherungen regelmäßig von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen werden, von denen eine gewisse Sorgfalt beim Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten werden kann. Im Regelfall sind jedoch auch bei solchen Versicherungsnehmern keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG zu erwarten. Ein Abgleich der Versicherungsbedingungen mit der jeweiligen Fassung des IfSG ist zudem angesichts des Umfangs und der medizinischen Spezifizierung der in den AVB und dem IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger nicht zumutbar (vgl. Fortmann, VersR 2020, 1073,1076 m.w.N.; LG Bamberg Urteil v. 25.1.2021 – 43 O 306/20, BeckRS 2021, 1873 Rn. 24-27, beck-online; anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 34, juris). Aus diesem Grund ist für die Frage, was Vertragsinhalt geworden ist, allein auf die Versicherungsbedingungen, den Versicherungsschein und die sonstigen Anpreisungen abzustellen.

bb)

Ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen ihrem Wortlaut nach als abschließend verstehen. In Ziff. 1.2 AVB wird nicht allgemein auf §§ 6 und 7 IfSG verwiesen, sondern auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Durch die Systematik der Bedingungen wird dabei für den verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar deutlich, dass die Regelung in Ziff. 1.1 mit der Regelung in Ziff. 1.2 zusammengelesen werden muss und dort die angesprochenen „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“, die eine Einstandspflicht des Versicherers auslösen sollen, abschließend definiert sind. Durch Formulierung und Gliederung in Ziff. 1.2 wird klargestellt, dass es bei der Auflistung nicht um eine Information des Versicherungsnehmers über die nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger geht, sondern dass eine bedingungsbezogene Definition der in den Versicherungsschutz einbezogenen Krankheiten/Erreger gewollt ist. Die genaue Benennung einer Vielzahl von einzelnen Krankheiten/Erregern steht auch bei einer nur flüchtigen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer der Annahme entgegen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nach dem jeweils geltenden Stand des IfSG einschließlich der dann jeweils aufgeführten Krankheiten/Erreger im Sinne einer dynamischen Verweisung übernehmen will. Bei aufmerksamer Lektüre wird der Versicherungsnehmer die Bedingungen vielmehr so verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die nachfolgend auf zwei Seiten aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht, allein dafür gelten soll und damit nicht dynamisch auslegungsfähig oder -bedürftig ist. Insbesondere die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen VN, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll. Eine solche Funktion könnte diese Liste im Hinblick auf neu hinzutretende oder abgeschaffte Meldepflichten auch überhaupt nicht erfüllen.

Dass die nachfolgende Liste abschließend zu verstehen ist, wird auch durch die Verwendung des Begriffs „folgenden“ deutlich gemacht. Denn eine derartig differenzierte und detaillierte Aufzählung der „folgenden … namentlich genannten“ Krankheiten/Erreger wie hier würde im Fall einer dynamischen Verweisung keinen Sinn machen. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, hätte es ausgereicht, auf eine gesonderte umfangreiche Aufzählung zu verzichten und nur allgemein auf meldepflichtige Krankheiten/Erreger zu verweisen.

Auch aus dem Gebrauch des Wortes „namentlich“ ergibt sich keine abweichende Würdigung der Sachlage. Aus dem Kontext erschließt sich, dass dieser Begriff nicht etwa als Synonym für „insbesondere“ oder „beispielsweise“ verwendet werden sollte. Die Verwendung des Wortes „namentlich“ ist vielmehr wie „ausdrücklich“ zu verstehen. Dadurch wird einem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass der Versicherer den Versicherungsumfang von vornherein konkret auf die aufgezählten Krankheiten/Erreger beschränken will (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2021 – 7 U 432/20 -, BeckRS 2021, 11009 und 7 U 402/20, BeckRS 2021, 10411; und vom 18.02 2021 – 7 U 351/20 – , juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2021, 20 U 49/31, OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2021; – 1 U 261/20 -; Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 -, Rn. 1, juris).

cc)

Für eine statische Verweisung streitet auch der für einen Versicherungsnehmer erkennbare und nachvollziehbare Sinn und Zweck der umfassenden Aufzählung in Ziff. 1.2 der AVB, der darin liegt, dass der Versicherer sich gegen unerwartbare Erweiterungen des versicherten Risikos absichern will und keinen Schutz gegen künftig meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einschätzen sowie bei der Risikokalkulation berücksichtigen kann. Demgegenüber wird der Versicherungsnehmer zwar auch den Wunsch haben, gegen alle Krankheiten, die zu einer Betriebsschließung führen können, abgesichert zu sein, was nur mit einer dynamischen Verweisung zu erreichen wäre. Hierfür lässt sich dem Wortlaut jedoch nichts entnehmen, der im Gegenteil nahelegt, dass die Beklagte durch die umfassende Aufzählung von Krankheiten/Krankheitserregern den Stand des IfSG, für den sie Versicherungsschutz gewähren möchte, wiedergeben und sich damit gegen Veränderungen dieses Gesetzes absichern will (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03 –, Rn. 21, juris (Auslegung eines Hilfsmittelersatzkatalogs); OLG Stuttgart, a.a.O.; Rixecker in Schmidt, COVID-19, § 12 Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise Rn. 63 f, beck-online, m.w.N.). Ob die Liste den Stand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger zutreffend und vollständig wiedergibt, kann dabei offenbleiben, da COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 auch zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht aufgeführt worden sind, so dass insoweit keine Unklarheiten für den Versicherungsnehmer bestanden haben.

dd)

Dies spricht auch gegen die Ansicht, nach der durch die Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG auch die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG eingeschlossen sind und aus diesem Grund eine Deckung für SARS-CoV-2 und COVID-19 bestehen soll. Ebenso wenig ist es überzeugend, wenn in diesem Zusammenhang auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt wird, der mit der Gestaltung der für die Meldepflicht an die Gesundheitsämter relevanten Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG auch auf das Auftreten bislang nicht bekannter oder erfasster aber gleichfalls gefährlicher Krankheiten reagieren wollte. In diesem Zusammenhang kann die Rechtsprechung zur Auslegung von Gesetzesänderungen nicht für eine dynamische Auslegung von AVB-Regeln sprechen (so aber mit näherer Begründung Werber, VersR 2020, 661, 663). Denn eine generelle Inbezugnahme des Gesetzestextes des IfSG liegt gerade nicht vor.

ee)

Entscheidend ist neben dem Wortlaut der Klausel allein, was ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer im Allgemeinen von einer Betriebsschließungsversicherung erwartet, da dies sein Verständnis der Versicherungsbedingungen prägen wird.

Einzubeziehen sind neben den AVB auch der Versicherungsschein mit dem Schutz gegen „Seuchengefahr“ sowie die Bezeichnung als „All inclusive Police“ als sonstige, aus dem Versicherungsschein erkennbare Umstände. Dass die Beklagte im Versicherungsschein den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung mit „infolge Seuchengefahr“ schlagwortartig umschrieben hat, stellt erkennbar keine konkrete Risikobeschreibung dar, die bei einem verständigen Versicherungsnehmer die Annahme rechtfertigen könnte, Versicherungsschutz sei für das Auftreten von – nicht näher umschriebenen und gegebenenfalls unbekannten – Seuchen aller Art zugesagt. Auch die Überschrift „All inclusive Police“ lässt bei einem geschäftserfahrenen Versicherungsnehmer nicht den Eindruck entstehen, mit der abgeschlossenen Versicherung sei er – unabhängig von den jeweiligen Beschreibungen des Deckungsumfangs – gegen jedes theoretisch denkbare Risiko umfassend abgesichert. Vielmehr bezieht sich dieser Begriff erkennbar auf die Vielzahl der versicherten Risiken, denn die von der Klägerin abgeschlossene Police umfasst konkret sieben Einzelversicherungen (vgl. auch OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N.). Angesichts der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen umfangreichen Beschreibung des jeweils konkreten Deckungsumfangs liegt das Anliegen der Beklagten, gerade nicht jedwedes Risiko abzudecken, für einen verständigen Versicherungsnehmer trotz der Bezeichnung als „All inclusive Police“ auf der Hand.

ff)

Dagegen kommt ein etwaiger Wille des Versicherers, die Deckung auf solche Betriebsschließungen zu beschränken, die durch von dem Betrieb ausgehende Krankheiten/Erreger verursacht wurden (sog. intrinsische Gefahren), in Ziff. 1 AVB nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Liegt – wie hier in Ziff. 1 AVB – nicht allein eine Leistungsbeschreibung vor, sondern wird der Deckungsumfang durch weitere Regelungen eingeschränkt, die das übernommene Risiko weiter begrenzen oder teilweise ausschließen (vgl. Ziff. 1.1. – 1.3 AVB), ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH Urteile vom 08.05.2013 – IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 f. [juris Rn. 24]; vom 17.03.1999 – IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a [juris Rn. 10]; jeweils m.w.N.).

Den streitgegenständlichen AVB lässt sich der Ausschluss des Versicherungsschutzes für pandemiebedingt veranlasste Schließungen aller Betriebe eines bestimmten Geschäftszweiges nicht entnehmen. Zwar beziehen sich die Regelungen unter Ziff. 1.1 b) bis e) jeweils ausdrücklich auf den versicherten Betrieb selbst. Da ein derart einschränkender Bezug auf den konkreten Betrieb aber in Ziffer 1.1. a) AVB fehlt und vielmehr nur allgemein auf die Betriebsschließung „zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen“ verwiesen wird, wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer daraus im Umkehrschluss folgern, dass es nach dieser Bedingung nur auf das Faktum der Betriebsschließung ankommt und nicht darauf, dass diese auch noch durch eine innerhalb des Betriebs (intrinsisch) auftretende Seuche verursacht worden sein muss (vgl. OGH Wien Urteil vom 24.2.2021 – 7 Ob 214/20a, BeckRS 2021, 3411 Rn. 43, 44, beck-online; anders OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21 , COVuR 2021, 349, beck-online mit ablehnender Anm. Fortmann).

gg)

Demgegenüber lässt der unter Ziff. 1.3 AVB aufgeführte gesonderte Ausschluss von Prionenerkrankungen nicht den Schluss zu, alle anderen im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger seien vom Versicherungsschutz umfasst, da es sich dabei nicht um eine primäre Beschreibung des konkreten aufgelisteten Leistungsumfangs handelt, sondern ersichtlich um einen gesonderten Ausschluss dieser besonderen Krankheit. Diese stellt keine Viruserkrankung oder Erregerübertragung dar, sondern eine spezielle Reaktion bzw. Mutation von Zellproteinen auf Gehirnzellen, so dass eine Ansteckung im alltäglichen Kontakt nicht möglich ist. Der gesondert geregelte Haftungsausschluss bei Prionenerkrankung ist daher nicht von vornherein sinnlos, auch wenn sich in dem Krankheiten-Katalog der Ziff. 1.2 keine Prionenerkrankung wie die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit findet. Zudem sind medizinische Kenntnisse bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht vorauszusetzen, so dass bei dem ausdrücklich auf Prionen bezogenen Haftungsausschluss von einem klarstellenden Hinweis auszugehen ist. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in Ziff. 1.2 AVB erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 49, juris; LG München II Urteil vom 09.04.2021 – 10 O 1781/20, BeckRS 2021, 6922 Rn. 28, 29, beck-online).

2. Die Regelung in Ziff. 1.2. AVB ist unter Berücksichtigung der Ziff. 1.1 und der unter Ziff. 1.3 AVB aufgeführten Ausschlüsse auch nicht intransparent und führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beklagten, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu deren Nichtigkeit führen würde.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az.: IV ZR 121/00; Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 307 BGB Rn. 21 m.w.N.). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, r + s 2013, 601 Rn. 9; r + s 2013, 382 Rn. 40, 41; r + s 2001, 124). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az.: IV ZR 59/18, juris, Rn. 21). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

b)

Hier ergibt sich aus den Bedingungen an keiner Stelle, dass die Beklagte grundsätzlich für alle Krankheiten und Krankheitserreger einsteht und erst hiernach eine Beschränkung dieses Grundsatzes durch die konkrete Auflistung von Krankheiten und Erreger erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Bedingungen, dass die Versicherung unter der Voraussetzung leistet, dass eine der spezifiziert aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob für den durchschnittlichen VN erkennbar ist, dass der Katalog der aufgezählten Erkrankungen/Erreger nicht mit den §§ 6, 7 IfSG genannten übereinstimmt, denn er kann beim Durchlesen der Bedingungen feststellen, dass nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende, aktuelle Stand abgesichert ist und damit für ein Auftreten anderer Erkrankungen für ihn Deckungslücken entstehen können. Dafür bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises, denn auch in anderen Klauselwerken wird der Versicherungsumfang durch eine enumerative Aufzählung von Leistungen festgelegt, die bei Bedarf angepasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, a.a.O. zum Leistungsumfang einer Krankheitskostenversicherung mit Heil- und Hilfskostenkatalog). Zwar ist davon auszugehen, dass das allgemeine Risiko von Pandemien bereits vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie bekannt gewesen ist und die nun angewandten Strategien zu ihrer Bekämpfung ebenfalls schon zuvor diskutiert worden sind (vgl. BeckOGK/Martens, 01.04.2021, BGB § 313 Rn. 2261). Liegt aber wie hier erkennbar ein abschließender Katalog von den Versicherungsfall auslösenden Ereignissen oder Umständen vor, können dem nicht ohne weiteres ähnliche Ereignisse oder Umstände gleichgestellt werden, auch wenn von einem dahingehenden Interesse des Versicherungsnehmers auszugehen ist.

c)

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Einschränkungen des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungsversicherungen hinsichtlich Krankheiten und Erregern, die in §§ 6, 7 IfSG genannt sind, sind nicht grundsätzlich nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da keine völlige Entkernung des Schutzgedankens einer Betriebsschließungsversicherung vorliegt, selbst wenn diese nicht für alle in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Erreger Deckungsschutz gewährt und/oder zukünftige Erweiterungen dieser gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt sind. Zudem sind die Versicherer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung frei, in welchem Umfang sie die Gefahren aus dem IfSG abdecken können und wollen. Eine unangemessene Benachteiligung des VN durch diese Klauselgestaltung liegt darin nicht (so auch Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076).

3. Da bereits nach den dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen kein Fall einer bedingungsgemäß eingetretenen Betriebsschließung vorliegt, bedürfen die weiteren, von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft entscheidungserhebliche und klärungsbedürftiger Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen stellen und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Darüber hinaus erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Streitwertfestsetzung folgt den gestellten Anträgen.

 

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