Skip to content

Betriebsschließungsversicherung – formularmäßige Beschränkung des Versicherungsschutzes

OLG Köln – Az.: 9 U 30/21 – Beschluss vom 28.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 87 O 56/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin betreibt einen gastronomischen Betrieb in der A Innenstadt. Am 10.09.2019 beantragte sie bei der Beklagten den Abschluss einer sog. „B flexibel“ Versicherung, die neben diversen Bereichen der Sach- und Haftpflichtversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltete („BetriebsschließungPlus“). In diesem Antrag wurde unter der Position 7 („Plus-Bausteine“) auf das Bedingungswerk der „Klausel B03001“ hingewiesen (Anlage … BE 1, Bl. 170 GA). Als Versicherungssumme wurde ein Betrag von 50.000,00 EUR und eine Haftzeit von 12 Monaten vereinbart. Mit Unterschrift vom 10.09.2019 bestätigte die Klägerin u.a. die Aushändigung der „Kundeninformation B flexibel (Heft-Nr. 08.2019)“ (Anlage … BE 1, Bl. 182 GA). Diese enthält unter anderem die Klausel B03001 – BetriebsschließungPlus (S. 77 ff. der Kundeninformation, Anlage … 9, Bl. 169 Anlagenband I).

Am 26.02.2020 wurde der Versicherungsvertrag „B Flexibel“ bzgl. der Deckungshöhe der summarischen Bereichssumme in den verschiedenen Gefahrengruppen der Sachversicherung modifiziert (Heraufsetzung der Versicherungssumme von 1,5 Millionen EUR auf insgesamt 3 Millionen EUR, vgl. Bl. 169, 170 GA, Anlage … 1, Bl. 9, 15 Anlagenband I); die Versicherungssumme der Betriebsschließungsversicherung blieb unverändert bei 50.000,00 EUR. Eine Änderung des inhaltlichen Deckungsumfangs der Betriebsschließungsversicherung erfolgte gleichfalls nicht. Mit zwei Unterschriften in den Feldern „Unterschrift Antragsteller/-in/Versicherungsnehmer/-in“ und „Unterschrift gesetzliche/-r Vertreter“ wurde erneut die Aushändigung der Kundeninformation B flexibel (Heft Nr.08.2019) bestätigt (Anlage … 8, Bl. 86 Anlagenband I). Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Versicherungsschein vom 27.02.2020, wonach der 26.02.2020 als Versicherungsbeginn und der 10.09.2022 als Versicherungsablauf gilt. In dem Versicherungsschein wird auf Blatt 7 unter Position 07 ausdrücklich die „BetriebsschließungsPlus (Klausel B03001)“ genannt und mit folgendem Text erläutert (Anlage … 1, Bl. 21 Anlagenband I):

„Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Desinfektion; Haftzeit: 12 Monate.“

Dabei werden eine Versicherungssumme von 50.000,00 EUR und ein Jahresbeitrag von 175,00 EUR festgehalten. Auf Blatt 16 des Versicherungsscheins (Anlage … 1, Bl. 39 Anlagenband I) erfolgt der Hinweis:

„Vertragsbestandteile sind: Antrag, Vertragsinformationen, Allgemeine Bedingungen der C für die Schadenversicherung – Fassung Mai 2015 (ABS/PR 05.2015), Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes.“

In der Klausel „B03001 BetriebsschließungPlus“ der Versicherungsbedingungen (Anlage … 2, Bl. 42 ff. Anlagenband I) heißt es unter anderem:

„1. Versicherungsumfang

1.1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und Teil C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2

a)  den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b)  die Desinfektion …

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

a) Krankheiten

(Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheiten, zu denen COVID-19 nicht gehört.)

b) Krankheitserreger

(Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheitserregern, zu denen SARS-CoV-2 nicht gehört.)

3. Ausschlüsse

3.1 Der Versicherer haftet nicht für Schäden,

e) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

4. Umfang der Entschädigung

4.1

Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Gewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.

4.4.

Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der während der Dauer der vereinbarten Haftzeit anfällt, längstens für die Zeit von 12 Monaten.“

Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt A anlässlich der Corona-Pandemie musste die Klägerin im März 2020 ihren Betrieb für mehrere Wochen schließen. Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund der Betriebsschließung geltend machte, lehnte die Beklagte die Deckung der Schäden am 28.04.2020 ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Versicherungsantrag vom 26.02.2020 sei weder von ihrem Geschäftsführer noch einem Mitarbeiter unterschrieben worden. Sie habe keine Kenntnis von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehabt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass nach den Versicherungsbedingungen nur Deckung gewährt werde, wenn eine der in den Bedingungen abschließend genannten Krankheiten oder Krankheitserreger Grund für die Betriebsschließung sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 50.000,00 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch wegen der Corona-bedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG nicht zu. Sowohl der Versicherungsschein als auch der Antrag auf Abschluss der Versicherung enthielten einen deutlichen Verweis auf die Versicherungsbedingungen. Sollte die Klägerin bei Abschluss des Vertrages einen Vertreter eingeschaltet haben, so müsse sie sich dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der nicht übernommene Versicherungsschutz hinsichtlich COVID-19/SARS-CoV-2 ergebe sich aus der abschließenden Auflistung in den Versicherungsbedingungen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut „nur“, der sich nur als abschließende Auflistung verstehen ließe. Mangels Verweises auf § 6 und § 7 IfSG sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar erkennbar, dass nicht die weiteren dort genannten Krankheiten von Bedeutung seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie an, ihr seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt worden. Selbst wenn ihr das Klauselheft übermittelt worden wäre, seien die Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden. Hierzu sei ein ausdrücklicher Hinweis im Versicherungsschein auf die Versicherungsbedingungen nötig gewesen, um die Klauseln in den Vertrag einzubeziehen. Der Klammerverweis auf die Versicherungsbedingungen genüge nicht. Auch liege ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor, da ein Versicherungsnehmer nicht damit rechnen müsse, dass die im Versicherungsschein übermittelte Deckungszusage in einem Klauselheft wieder eingeschränkt werde.

Die Klägerin beantragt,  unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.01.2021 – 87 O 56/20 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.531,90 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag darauf hin, dass mangels Tatbestandsberichtigungsantrags seitens der Klägerin die Aushändigung der Vertragsklauseln feststehe. Selbst wenn die Vertragsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien, gälten die üblichen Vertragsbedingungen und dies seien die hier streitgegenständlichen Klauseln. Die COVID-19-Krankheit und der SARS-CoV-2 Erreger seien nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es handele sich bei der Klausel B03001 Ziffer 2 um eine abschließende Auflistung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz von Ertragsausfallschäden in Höhe von 50.000,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit Ziffern 1 und 2 der Klausel B03001 zu Recht verneint. Ein Versicherungsfall i.S.v. Ziffer 1 und 2 der Klausel B03001 liegt nicht vor; bei dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 handelt es sich nicht um eine/n meldepflichtige(n) Krankheit/Krankheitserreger nach Ziffer 2 der Klausel B03001.

Zur Begründung nimmt der Senat inhaltlich Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 07.06.2021. Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.06.2021 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Sie enthalten bereits bekannte Standpunkte der Klägerin, denen der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung nicht zu folgen vermag.

1. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass die betreffende Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. Vorliegend verweisen sowohl der Versicherungsschein vom 27.02.2020 mehrfach, auf Blatt 7 und Blatt 16 R (Anlage … 1, Bl. 21, 40 Anlagenheft I), der Antrag vom 26.02.2020 auf Blatt 5 unter Position 7 zu dem Versicherungs-Baustein „BetriebsschließungPlus“ (Anlage … 8, Bl. 80 Anlagenband I) als auch der ursprüngliche Antrag vom 10.09.2019 auf Blatt 5 unter Position 7 zu dem Versicherungs-Baustein „BetriebsschließungPlus“ auf die vorliegend in Rede stehende maßgebliche Klausel B03001 (Anlage … BE 1, Bl. 170 GA).

Ob der Klägerin vorsätzlich das 300-seitige Bedingungswerk nicht ausgehändigt worden ist und das Landgericht hierzu mit bindender Wirkung für den Senat als unstreitig festgestellt hat, dass mit den Unterschriften am 26.02.2020 in den Feldern „Unterschrift Antragsteller/-in/Versicherungsnehmer/-in“ und „Unterschrift gesetzliche/-r Vertreter“ bestätigt worden sei, dass die Kundeninformation B flexibel (Heft Nr.08/2019) ausgehändigt worden sei (Anlagen … 8, … 9), kann vorliegend dahinstehen.

Denn jedenfalls hatte die Klägerin von den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen bereits seit 2019 Kenntnis, nachdem sie am 10.09.2019 den ursprünglichen Antrag auf Abschluss des entsprechenden Versicherungsvertrages bei der Beklagten unterzeichnet und hierbei u.a. ausdrücklich bestätigt hat, die Kundeninformation „B flexibel (Heft Nr. 08.2019)“ erhalten zu haben (vgl. Anlage … BE 1, Bl. 182 GA). Die Echtheit dieser Unterschrift aus 2019 wird weder in erster noch in zweiter Instanz von der Klägerin in Zweifel gezogen, auch nicht im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 24.06.2021 (Bl. 221 ff. GA). Im Rahmen der Vertragsänderung vom 26.02.2020 galten diese Bedingungen fort. Der Versicherungsvertrag wurde am 26.02.2020 nur hinsichtlich der Deckungshöhe der summarischen Bereichssumme (Heraufsetzung der Versicherungssumme von 1,5 Millionen EUR auf insgesamt 3 Millionen EUR, vgl. Bl. 169, 170 GA, Anlage … 1, Bl. 9, 15 Anlagenband I), nicht jedoch hinsichtlich des Inhalts der Betriebsschließungsversicherung geändert. Zu diesen Vorgängen aus 2019 (= Erhalt der Versicherungsbedingungen bereits im September 2019) verhält sich der Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2021 indes mit keinem Wort.

Zudem bleibt nach dem Vortrag der Klägerin weiterhin offen, auf welchen Vertragsinhalt sie ihren vertraglichen Deckungsanspruch stützt, wenn die anspruchsbegründende Klausel zum Versicherungsumfang in Ziffer 1.1 der Klausel B03001 schon gar nicht Vertragsinhalt geworden ist. Eine schlüssige Darlegung zu einem – alternativen – Anspruchsgrund fehlt. Auch die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.06.2021 enthalten hierzu keinen weitergehenden Sachvortrag.

2. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Krankheit/der Krankheitserreger COVID-19/SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz der hier zugrunde liegenden Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst ist. Die Auslegung der betreffenden Klausel B03001 ergibt, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die in Ziffer 2 explizit genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstreckt. COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 gehören danach nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserregern. Bei den hier zu beurteilenden Bedingungen der Beklagten handelt es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung der hier maßgeblichen Krankheiten bzw. Krankheitserreger.

Die auf Blatt 7 des Versicherungsscheins (Bl. 21 Anlagenband I) gewählte Kurzdefinition „Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, …“ gebietet keine andere Beurteilung. Bei dieser Formulierung wird erkennbar auf die hoheitliche Eingriffsart abgestellt; eine inhaltliche Bezugnahme auf die betreffenden Aufzählungen in den §§ 6, 7 IfSG in der jeweils aktuellen Gesetzesfassung ist damit erkennbar nicht verbunden. Den genauen Umfang der versicherten Fälle wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer vielmehr dem Inhalt der an dieser Stelle genannten Detailregelung („Klausel B03001“) entnehmen.

Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Vorliegend muss dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen zu formulieren. Auch wird er bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nicht für eine unbegrenzte Vielzahl von Krankheiten gewähren will, die Grund für die Anordnung einer behördlichen Betriebsschließung sind.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Revisionszulassungsgründe scheiden bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO aus; die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss setzt bereits nach § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2, Nr. 3 ZPO voraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen sämtlicher Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verneint. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist daher nur eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die überdies die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO erfüllen muss (vgl. hierzu BGH NJW 2019, 2034).

Streitwert für das Berufungsverfahren:   50.000,00 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!