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Betriebsschließungsversicherung – coronabedingte Betriebsschließungen

LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 186/20 – Urteil vom 12.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung auf Grund der pandemiebedingten Schließung der von der Klägerin betriebenen Diskotheken „AAA“ und „BBB“.

Die Klägerin ist Betreiberin der Diskotheken „AAA“ in der X-Straße Frankfurt am Main, und „BBB“ in der Y-Straße Frankfurt am Main. Für diese Betriebe schloss die Klägerin bei der Beklagten u. a. eine Ertragsausfallversicherung mit dem Zusatzpaket „Betriebsschließung“ ab, welche für den Unterbrechungsschaden auf Grund einer Betriebsschließung mit einer Haftzeit von 8 Wochen eine Versicherungssumme von 140.000,00 € vorsieht.

Die Versicherungsscheine (Nr. (…), X, und Nr. (…), Y) datieren auf den 03.02.2020. Der Versicherungsvertrag wurde von den Parteien jedoch wesentlich früher geschlossen. Am genannten Datum erfolgte lediglich die Erteilung der Versicherungsscheine für den neuen Versicherungszeitraum.

Dem Versicherungsvertrag liegen u. a. die Besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung zur (…)-FirmenPolice – BV Betriebsschließung (…) (nachfolgend: AVB) zu Grunde. Hier finden sich insbesondere folgende Regelungen:

1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer (…) Entschädigung bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen (…) für den Fall, dass die zuständige Behörde auf Grund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausgesprochen werden;

(…)

2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

2.1 meldepflichtige Krankheiten

Botulismus, Cholera, Diphterie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus, eine behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt), eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute infektiöse Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.

2.2 meldepflichtige Krankheitserreger

Adenoviren, Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium diphtheriae (Toxin bildend), Coxiella brunetii, Cyrptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme EHEC), Escherichia coli (sonstige darmpathogene Stämme), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, Hepatitis-D-Virus, Hepatitis-E-Virus, Influenzaviren, Lassavirus, Legionella sp., Leptospira interrogans, Listeria monocytogenes, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis, Neisseria meningitidis, Norwalk-ähnliches Virus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrion cholerae 0 1 und 0 139, Yersini enterocolitica (darmpathogen), Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus, Toxoplasma gondii.

3. Der Versicherer haftet nicht für Schäden,

(…)

3.5 bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird Bezug genommen auf die AVB (Bl. 24 f. d. A.).

Spätestens mit der dritten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus wurden Tanzveranstaltungen von behördlichen Maßnahmen, und damit auch die Betriebe der Klägerin, erfasst. Vor der pandemiebedingten Schließung öffnete die Diskothek „AAA“ an sechs und die Diskothek „BBB“ an drei Tagen in der Woche. Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2020 die Betriebsschließung an. Mit Schreiben vom 07.04.2020 erklärte die Beklagte, dass das Coronavirus nicht unter die in ihren Bedingungen abschließend aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserreger falle und verneinte ihre Eintrittspflicht.

Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte für die Tage 13.03.2020 und 14.03.2020 für die Diskothek „AAA“ und für den 13.03.2020 für die Diskothek „BBB“, hilfsweise für die Tage 20.03.2020 und 21.03.2020 (AAA) und 20.03.2020 (BBB) geltend.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Betriebe seien auf Grund der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus bereits am 13.03.2020 im Wege einer Allgemeinverfügung geschlossen worden. Spätestens habe das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main auf Grund der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus die Betriebe der Klägerin jedoch zum 17.03.2020 geschlossen. Ihr sei für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 30.04.2020 ein Betriebsschließungsschaden in Höhe von 333.073,84 € entstanden, zudem habe sie im selben Zeitraum Betriebsausgaben in Höhe von 108.036,84 € aufwenden müssen.

Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, es handele sich bei dem Coronavirus um einen von den AVB der Beklagten gedeckten Krankheitserreger. Hierfür spreche eine von ihr behauptete Ähnlichkeit des Coronavirus zur Symptomatik der von den Vertragsbedingungen der Beklagten erfassten Krankheitserreger Marburgvirus, Ebolavirus und Norwalk-ähnliche Viren, sowie Influenzaviren.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Coronavirus sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Da das Bedingungswerk keine Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz enthalte, sei der enumerative Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger von seinem Wortlaut her eindeutig. Die Beklagte meint, aus Ziffer 1.1 AVB ergebe sich, dass eine eintrittspflichtige Schließung ein zielgerichtetes Behördenhandeln gegen einen einzigen Betrieb voraussetze und eine lediglich general-präventive Maßnahme nicht dem Schutz der Betriebsschließungsversicherung unterstellt sei.

Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 215 I 1 VVG örtlich zuständig.

Die Klage ist als Teilklage zulässig. Der Klageschrift kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, für welche Tage hier Versicherungsleistungen beansprucht werden (so auch LG Wiesbaden Urteil vom 3.11.2020 – 9 O 1111/20, COVuR 2020, 871 Rn. 11).

Auch die eventuelle Klagehäufig ist zulässig. Die Rechtsfolge wird primär aus einem (Betriebsschließung 13.03.2020 und 14.03.2020), hilfsweise aus einem anderen Lebenssachverhalt (Betriebsschließung 20.03.2020 und 21.03.2020) begehrt.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 1 VVG i. V. m. Ziff. 1, 1.1 AVB zu.

Vorliegend fehlt es bereits am Eintritt des Versicherungsfalls. Das streitgegenständliche Virus ist nicht als Krankheitserreger bzw. Covid-19 nicht als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten anzusehen. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen benennen die Krankheiten und Krankheitserreger, für die Versicherungsschutz besteht, namentlich in einem als abschließend anzusehenden Katalog.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt, BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15, zitiert nach juris). Eröffnet also eine Vertragsregelung mehrere Verständnismöglichkeiten, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, nach der Versicherungsschutz besteht bzw. eine Möglichkeit zum Leistungsausschluss oder zur Leistungskürzung nicht zum Tragen kommt.

1. Das Coronavirus bzw. die Krankheit Covid-19 sind bereits nicht vom Wortlaut der Vertragsbedingungen der Beklagten erfasst.

a) Hierfür spricht die in Ziff. 2 AVB gewählte Formulierung „die im Folgenden aufgeführten“ mit einer hierauf folgenden katalogmäßigen Aufzählung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger.

Der Versicherungsnehmer kann beim Lesen der Auflistung in Ziff. 2.1 und 2.2 AVB deutlich erkennen, beim Auftreten welcher spezifischen Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz besteht (so auch LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 22 O 207/20; – 21 O 281/20). Dies wird sowohl durch die abschließende Formulierung „die im Folgenden aufgeführten“ Krankheiten und Krankheitserreger als auch die daran anknüpfende namentliche Nennung betont. Die Formulierung „im Folgenden“ veranschaulicht, dass es sich nicht lediglich um eine beispielhafte oder deklaratorische Aufzählung handelt, sondern diese nimmt vielmehr die konkret aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger in Bezug. Durch die Wortwahl erfolgt eine Eingrenzung dergestalt, dass nur die im Folgenden erwähnten, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger zu den bedingungsgemäßen Krankheiten und Krankheitserregern zählen (so auch LG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2020 – 13 O 1637/20,LG Heidelberg Urteil vom 8.12.2020 – 2 O 156/20).

b) Gegen das Vorliegen einer lediglich beispielhaften Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern spricht weiterhin die Verwendung des Wortes „nur“.

Die Regelung des Ziff. 2 AVB enthält mit dem Wort „nur“ eine ausdrückliche Erklärung, wonach gerade nur die im Folgenden aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger solche im Sinne dieses Vertrages sind. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Coronavirus ist in dieser enumerativen Auflistung nicht enthalten. Auf Grund des unmissverständlichen Wortlauts der abschließenden Auflistung, welcher einleitend noch durch die Bezeichnung „nur“ verstärkt wird, verbietet sich zudem eine Auslegung dahin, dass die Aufzählung etwa lediglich beispielhaft gemeint sein könnte (LG Bochum, Urteil vom 15. 7. 2020 – 4 O 215/20, r+s 2020, 503 Rn. 30).

Mit der Einfügung des Wortes „nur“ in die Regelung der Ziff. 2 AVB wird ferner klar, dass lediglich die hiernach katalogmäßig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz der Beklagten erfasst sein sollen und es sich insbesondere nicht um eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz handelt.

c) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen erfassten alle im Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Krankheiten und Krankheitserreger, verkennt sie, dass die Beklagte ausdrücklich mit der Formulierung „im Sinne dieses Vertrages“ in Ziff. 2 AVB verdeutlicht, dass eine vom Infektionsschutzgesetz unabhängige Bestimmung bedingungsgemäßer Krankheiten und Erreger erfolgen soll.

Dem Versicherungsnehmer wird durch die Wendung „im Sinne dieses Vertrages“ verständlich dargelegt, dass es sich bei der Auflistung nicht um eine bloße Wiedergabe eines Gesetzestextes, sondern eine bedingungsbezogene Definition handelt.

Zwar sehen die Vertragsbedingungen einen Versicherungsschutz für Betriebsschließungen „aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ vor. Ziff. 2 AVB ist hierbei jedoch nicht als eine Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers zu verstehen, vielmehr wird überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher, also der überhaupt gewährte Versicherungsschutz, definiert.Dieser Leistungsumfang ist für den Versicherungsnehmer anhand der Lektüre der streitgegenständlichen AVB eindeutig zu erkennen.

d) Im Hinblick auf die von der Beklagten in den Versicherungsbedingungen gewählten Formulierung „aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ kann nicht auf eine dynamische Verweisung geschlossen werden.

Es mag auf dem Markt zwar Versicherungsverträge geben, die für vergleichbare Risiken mit einer dynamischen Verweisung arbeiten. Dies war der Fall im Rahmen der vor dem LG Mannheim streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen (LG Mannheim, Urteil vom 29. 4. 2020 – 11 O 66/20, r+s 2020, 338). Hiernach gehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon aus, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der versicherten Betriebsunterbrechung sein können, wenn die Bedingungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern bzw. Krankheiten enthalten, sondern die §§ 6, 7 IfSG in Bezug nehmen (LG Mannheim, Urteil vom 29. 4. 2020 – 11 O 66/20 r+s 2020, 338).

Eine solche dynamische Verweisung liegt hier gerade nicht vor. Der eindeutige Wortlaut der hier streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nimmt – anders als die Versicherungsbedingungen im Verfahren vor dem LG Mannheim – nicht Bezug auf die §§ 6, 7 IfSG. Ein weitergehender ausdrücklicher Hinweis auf die §§ 6, 7 IfSG findet sich, anders als in anderen auf dem Markt existierenden Versicherungsverträgen für vergleichbare Risiken, nicht in den Bedingungen der Beklagten. Für eine Erfassung des ausdrücklich nicht namentlich aufgeführten Coronavirus durch die Öffnungsklauseln der §§ 6 I 1 Nr. 5, 7 II IfSG bleibt dementsprechend auch kein Raum.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Coronavirus sei seit dem 01.02.2020 als ein nach § 7 IfSG meldepflichtiger Krankheitserreger anzusehen, der vom Versicherungsschutz der Beklagten erfasst sei, kann dem nicht gefolgt werden, da die Ziffern 2.1 und 2.2 AVB ausdrücklich definieren, was unter meldepflichtigen Krankheiten „im Sinne dieses Vertrages“ zu verstehen ist. Insoweit heißt es in den Versicherungsvertragsbedingungen unmissverständlich, dass meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne des streitgegenständlichen Vertrages nur die darin aufgeführten seien. Dies impliziert selbst für einen versicherungsrechtlich unbedarften Laien die Vorstellung eines abschließenden Katalogs (LG Wiesbaden, Urteil vom 3.11.2020 – 9 O 1111/20, COVuR 2020, 871 Rn. 15).

e) Auch der Hinweis auf „Gesetze zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten“ führt nicht zu einer Erfassung von Covid-19 durch die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen.

Soweit ein Hinweis auf „Gesetze zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ in den AVB erfolgt, bezieht sich dieser auch im Hinblick auf die systematische Stellung unter Ziff. 1 AVB auf die Frage der Schließung und nicht auf die unter Ziff. 2 AVB im Rahmen des abschließenden Katalogs aufgelisteten meldepflichtigen Krankheiten.

2) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers.

Ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer verspricht sich im Rahmen des Abschlusses einer Betriebsschließungsversicherung den Schutz vor Folgen einer Betriebsschließung auf Grund des IfSG. Er wird jedoch nicht davon ausgehen, dass der Versicherer ein unkalkulierbares Risiko eingehen will (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.12.2020 – 7 U 344/20).

Durch Ziff 2.1 und 2.2 AVB wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich gemacht, dass der Versicherer zur Begrenzung seines eigenen Risikos nur für die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger, nicht jedoch für bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, einstehen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 – 20 W 21/20; LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20). Dies trägt dem legitimen Interesse des Versicherers einer Eingrenzung des Deckungsumfangs auf bekannte und damit kalkulierbare Krankheiten Rechnung (Lüttringhaus/Eggen, Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250). Hinzu kommt, dass der Versicherer seiner Risikokalkulation – und damit der Berechnung der Versicherungsprämie – lediglich die aufgezählten potentiellen Versicherungsfälle zu Grunde gelegt hat. Eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an den jeweils gültigen Stand des Infektionsschutzgesetzes wird aus diesem Grund von einem vernünftigen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden. Dadurch kommt es auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Versicherungsschutzes zu Lasten des Versicherungsnehmers, da dieser sowohl den Leistungsumfang als auch die Leistungsbeschränkung der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung von vornherein eindeutig erkennen kann.

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, für alle nach dem Jahre 2013 (Stand der AVB der Beklagten) auftretenden neuen meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger müsse im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein Versicherungsschutz anzunehmen sein, verkennt sie also, dass die Beklagte das zu versichernde Risiko auf der Grundlage der in den Bedingungen abschließend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger kalkuliert hat. Für eine darüber hinausgehende Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des Katalogs kein Raum (LG Wiesbaden, Urteil vom 3.11.2020 – 9 O 1111/20, COVuR 2020, 871 Rn. 15).

3) Soweit die Klägerin vorträgt, wegen der ähnlichen Symptomatik von Marburgvirus, Ebolavirus und Norwalk-ähnliche Viren, sowie Influenzaviren zum Coronavirus unterfalle Letzteres dem Versicherungsschutz, kann dem nicht gefolgt werden.

COVID-19 lässt sich nicht unter Influenzaviren, Marburgvirus, Ebolavirus und Norwalk-ähnliche Viren fassen, dies bereits vom Wortlaut her nicht. Dass es sich insofern um unterschiedliche Viren handelt, ist allgemein bekannt. Bereits eine einfache Recherche bei Wikipedia ergibt, dass insoweit eine Vergleichbarkeit nicht besteht. Ebenso kann bereits im Rahmen einer Wikipedia-Recherche erkannt werden, dass das Coronavirus nicht zu den hämorrhagischen Fiebern zählt. Der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer käme nicht auf die Idee, unter Influenzaviren, Marburgvirus, Ebolavirus und Norwalk-ähnliche Viren das Coronavirus zu fassen (LG Stuttgart Urteil vom 7.12.2020 – 18 O 270/20, COVuR 2021, 41 Rn. 11, beck-online).

4) Da die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht mehrdeutig sind im Sinne des § 305c II BGB, sind diese nicht zu Lasten der Beklagten auszulegen.

Die Klausel des Ziff. 2 AVB ist in ihrem Wortlaut so eindeutig und unmissverständlich, dass für die Annahme einer objektiven Mehrdeutigkeit oder das Bestehen von für den Versicherungsnehmer nicht behebbaren Zweifeln kein Raum bleibt.

a) Hierfür spricht, dass anders als in anderen Versicherungsverträgen für vergleichbare Risiken, die hier streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 6,7 IfSG enthalten.

Soweit das LG Flensburg (Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20) von einer Intransparenz ausging und als Folge annahm, dass der Versicherungsschutz sich auch auf das Coronavirus erstrecke, fehlt es vorliegend an einer Vergleichbarkeit der dortigen Versicherungsbedingungen mit den AVB der Beklagten, da hier anders als vor dem LG Flensburg durch die Nichtaufnahme eines ausdrücklichen Hinweises auf die §§ 6,7 IfSG und die zusätzliche Aufnahme des Wortes „nur“ in den Versicherungsbedingungen eindeutig und unmissverständlich ein abschließender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern anzunehmen ist.

b) Auch der Ausschluss von Prionenerkrankungen in Ziff. 3.5 AVB führt nicht zum Bestehen von unbehebbaren Zweifeln auf Seiten des Versicherungsnehmers.

Soweit das LG Hamburg (Urteil vom 4.11.2020 – 412 HKO 91/20) von einem Haftungseinschluss in Bezug auf Covid-19 auf Grund einer Mehrdeutigkeit nach § 305c II BGB ausging, und unter anderem argumentierte, dass Prionenerkrankungen ausgeschlossen waren, ist zuzugestehen, dass für den angesprochenen Versicherungsnehmer der Schluss nahesteht, dass diese Krankheiten grundsätzlich von den Bedingungen erfasst werden, sonst bedürfte es keines Ausschlusses. In der Liste der Krankheiten der dortigen Versicherungsbedingungen waren sie jedoch nicht enthalten, was wiederum zu dem Umkehrschluss führen konnte, dass die Liste keine abschließende Aufzählung enthält (LG München, 12 O 5895/20, Urteil vom 1.10.2020, juris RN 105) und es stattdessen auf das Spektrum in den §§ 6, 7 IFSG ankommt (LG Hamburg Urteil vom 4.11.2020 – 412 HKO 91/20, BeckRS 2020, 30449 Rn. 33).

Gegen eine Annahme der Mehrdeutigkeit bei einem Ausschluss von Prionenerkrankungen im Allgemeinen spricht jedoch, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse hat, sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff. 2 aufgelistet sind, ggf. nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in Ziff. 2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse doch als Prionenerkrankung anzusehen sind. Ob juristisch besonders qualifizierte Personen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich (LG Köln Urteil vom 26.11.2020 – 24 O 252/20, Rn. 40).

Unabhängig hiervon führt der Ausschluss von Prionenerkrankungen in Ziffer 3.5 AVB nicht zu einer anzunehmenden Mehrdeutigkeit der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen, da im vorliegenden Fall kein Hinweis auf §§ 6, 7 IfSG in Ziff. 2 AVB aufgenommen wurde. Bei Ziff. 2 AVB handelt es sich somit nicht um eine (den zunächst gewährten Versicherungsschutz einschränkende) Ausschlussklausel, vielmehr wird überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher, also der überhaupt gewährte Versicherungsschutz, definiert. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel auch ausreichend vor Augen geführt, welchen Versicherungsschutz er erhält (LG Hamburg, COVuR 2021, 37 Rn. 32).

Ziffer 3.5 AVB (Prionenerkrankungen) stellt keinen „Ausschluss vom Ausschluss“ dar und kann so beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu unbehebbaren Zweifeln führen.

5) Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen der Beklagten sind auch nicht intransparent gemäß § 307 I 2 BGB.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW 2018, 2710 Rn. 25).

Die streitgegenständlichen Klauseln genügen diesen Anforderungen. Insbesondere wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf Grund des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts nicht suggeriert, dass ein über den Katalog hinausgehender Schutz für nicht genannte oder auch zukünftige Krankheiten und Krankheitserreger bestehen soll.

a) Hiergegen spricht auch nicht, dass ein ausdrücklicher Ausschluss zukünftiger Krankheiten und Krankheitserreger nicht durch die Beklagte in die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eingeführt wurde.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ein Versicherungsschutz für zukünftige Krankheiten nicht besteht, kann dem nicht gefolgt werden.

Allein die Möglichkeit einer noch deutlicheren Formulierung – etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vollständigkeit der Aufzählung – führt nicht dazu, dass die Regelung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht eindeutig verständlich wäre (so auch Lüttringhaus/Eggen, Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250). Das Coronavirus ist – auf Grund seiner Unbekanntheit bei Abschluss des Versicherungsvertrages – in der Auflistung Ziffern 2.1 und 2.2 AVB nicht enthalten und damit für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht vom Versicherungsvertrag erfasst.

b) Soweit das LG München (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, NJW 2020, 3461) in einem anderen Verfahren von einer Intransparenz der Versicherungsbedingungen ausging, liegen dem Verfahren ein anderer Sachverhalt und andere Versicherungsbedingungen zu Grunde.

Das LG München argumentiert, dass es dem Versicherungsnehmer möglich sein muss, Lücken des Versicherungsschutzes klar und deutlich zu erkennen, ohne dass es insoweit einer intensiven Beschäftigung mit den jeweiligen Klauseln bedarf und die Lücke erst über ergänzende Auskünfte in Form eines Gesetzesvergleichs deutlich wird. Von dem typischen Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung könne nicht erwartet werden, dass er den Text der Auflistung Wort für Wort mit dem IfSG vergleicht, wobei er sich den Text noch selbst besorgen muss (vgl. BGH r + s 2010, 199 Rn. 13). Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift in ihrer Tragweite erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, NJW 2020, 3461 Rn. 93).

Anders als das LG München annimmt, hat die enumerative Auflistung einzelner Krankheiten und Erreger keinen werbenden Charakter, sondern soll dem Versicherungsnehmer vor Augen führen, dass nicht aufgeführte Krankheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch wenn es sich bei der Liste um eine recht ausführliche Aufzählung handelt, kann deren Lektüre von dem verständigen Versicherungsnehmer erwartet werden, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei dem Durchschnittskunden einer Betriebsschließungsversicherung um einen geschäftserfahrenen und gewerblich tätigen Unternehmer handeln wird.

Es kann vorliegend auch nicht darum gehen, dass der Versicherungsnehmer erst durch den Abgleich der Auflistung in den AVB mit dem Gesetzestext den Versicherungsschutz erkennen kann (so aber wohl LG München 1, Urteil vom 1.10.2020, Az. 12 O 5895/20, Rn. 121), denn der gewährte Versicherungsschutz ergibt sich hier aus den Bedingungen selbst. Insofern würde ein Abgleich auch gar nichts nützen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zukünftige Erreger noch gar nicht im Gesetz enthalten sein können (LG Hamburg Urteil vom 26.11.2020 – 332 O 190/20, COVuR 2021, 37 Rn. 32).

Unabhängig hiervon unterscheiden sich die hiesigen Vertragsbedingungen von den im Verfahren vor dem LG München verwendeten – u. a. in dem Punkt des Hinweises auf §§ 6, 7 IfSG. Mangels eines solchen ausdrücklichen Hinweises auf diese Paragraphen käme der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zu dem Verständnis, auch nicht aufgelistete Krankheiten wären vom Versicherungsschutz umfasst. Die Intransparenz bzw. Mehrdeutigkeit, die das LG München bei den dortigen Bedingungen annahm, würde auch unter Zugrundelegung des dortigen strengeren Maßstabes auf Grund des hier vorliegenden eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts nicht zu einer Intransparenz führen.

Zudem liegt dem Verfahren vor dem LG München ein anderer Sachverhalt zu Grunde, im Rahmen dessen die Betriebsschließungsversicherung gerade auf Grund der Pandemie nach deren Bekanntwerden abgeschlossen wurde. Dies unterscheidet sich erheblich von dem hiesigen Versicherungsverhältnis, das bereits seit Jahren bestand.

Mangels Obsiegens in der Hauptsache steht der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Zinsanspruch, noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu.

C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 60 I 1 RVG war die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) erteilt wurde.

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