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Betriebsschließungsversicherung – coronabedingte Betriebsschließung

OLG Dresden – Az.: 4 U 373/21 – Urteil vom 13.07.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 28.01.2021 – Az. 3 O 1354/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Betriebsschließungsversicherung - coronabedingte Betriebsschließung
(Symbolfoto: Christian Horz/Shutterstock.com)

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.710,87 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Der Kläger hat bei der Beklagten für das von ihm betriebene Lokal „…… Restaurant und Cafe“ in Z…… bei der Beklagten eine Betriebsversicherung „Profischutz Sach-Versicherung“ mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2019 (Versicherungsschein-Nr. 00000000000/00, Anlage K 1) abgeschlossen. Zu den versicherten Risiken zählen auch Ertragsausfallschäden durch eine Betriebsschließung begrenzt auf eine Haftzeit von 30 Kalendertagen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 des Versicherungsscheines (Anlage K 1) verwiesen.

Mit vereinbart sind unstreitig die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) – im Folgenden: AVB). Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 5):

§ 2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2).

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger i.S. dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten:

(Anmerkung: Es folgt eine Aufzählung von 22 Krankheiten)

b) Krankheitserreger:

(Anmerkung: Es folgt eine Aufzählung von 50 Krankheitserregern)

….

§ 4 Ausschlüsse

….

3. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die AVB (Anlage K 5) Bezug genommen.

Nach Erlass der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wegen Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (Anlage K 2) zeigte der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2020 die Schließung seiner Gaststätte ab dem 22.03.2020 an (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 17.04.2020 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab. Der Kläger macht die volle Haftzeit von 30 Tagen für den Zeitraum vom 22.03. bis 20.04.2020 geltend, wobei er im Wege der offenen Teilklage den von ihm errechneten entgangenen Gewinn für 4 Tage, nämlich vom 22.03. bis einschließlich 26.03.2020 geltend macht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die dem Vertrag zugrunde liegenden AVB seien so auszulegen, dass umfassender Versicherungsschutz bei behördlich angeordneter Betriebsschließung aufgrund des Auftretens von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt werde, so dass die Beklagte nach der aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Betriebsschließung Versicherungsleistungen zu erbringen habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen, auf deren Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und zu deren Begründung er seine bereits geäußerten Rechtsansichten wiederholt und vertieft.

Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig – 3 O 1354/20 – vom 28.01.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 5.710,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und unter Verweis auf die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Der Senat ist nach Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dessen Betrieb im geltend gemachten Zeitraum vollständig geschlossen war. Sein Restaurant und Cafe nebst Ferienwohnungen ist touristisch ausgerichtet, so dass wegen der coronabedingten Betriebsschließungen weder ein Restaurantbetrieb noch ein Vermieten der Ferienwohnungen an Geschäftsleute oder Monteure erfolgen konnte. Wegen der landschaftlich abgelegenen Lage an einem See gab es auch weder Laufkundschaft noch konnte ein Außer-Haus-Verkauf etabliert werden. Damit lag eine bedingungsgemäße Betriebsschließung im Sinne des § 2 1. a) der AVB vor (zur Auslegung der AVB insoweit siehe unten unter 2.b) ff)).

2.

Dennoch hat der Kläger gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließversicherung, weil die Betriebsschließung wegen COVID-19 nicht vom vereinbarten Versicherungsschutz mitumfasst ist. Die den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung betreffenden Regelungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht bekannte COVID-19-Erkrankung nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst ist.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 – IV ZR 23/17 – juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen, andererseits aber auch das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Versicherung überhaupt erwartet, da dies sein Verständnis von den Klauseln prägen wird. Zudem sind der vom Versicherer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie – für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar – in den Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben (BGH, a.a.O.; vgl. Senat, Urteil vom 27.11.2018 – 4 U 447/18 –, Rn. 6, juris). Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen dieser Adressatengruppe an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; juris).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in § 2 Ziff. 2 AVB in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

aa)

Allerdings wird diese Beschränkung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer nicht bereits aus einem Vergleich der in den AVB unter § 2 Ziff. 2 aufgeführten Krankheiten/Erreger mit der zum Vertragsschluss geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkennbar, auf das Bezug genommen wird. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass Betriebsschließungsversicherungen regelmäßig von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen werden, von denen eine gewisse Sorgfalt beim Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten werden kann. Im Regelfall sind jedoch auch bei solchen Versicherungsnehmern keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG zu erwarten. Ein Abgleich der Versicherungsbedingungen mit der jeweiligen Fassung des IfSG ist zudem angesichts des Umfangs und der medizinischen Spezifizierung der in den AVB und dem IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger nicht zumutbar (vgl. Fortmann, VersR 2020, 1073,1076 m.w.N.; LG Bamberg Urteil vom 25.01.2021 – 43 O 306/20, BeckRS 2021, 1873 Rn. 24 – 27, beck-online; anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 34, juris). Aus diesem Grund ist für die Frage, was Vertragsinhalt geworden ist, allein auf die Versicherungsbedingungen, den Versicherungsschein und die sonstigen Anpreisungen abzustellen.

bb)

Ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen ihrem Wortlaut nach als abschließend verstehen. In § 2 Ziff. 2 AVB wird nicht allgemein auf §§ 6 und 7 IfSG verwiesen, sondern auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Durch die Systematik der Bedingungen wird dabei für den verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar deutlich, dass die Regelung in § 2 Ziff. 1 AVB mit der Regelung in Ziff. 2 zusammengelesen werden muss und dort die angesprochenen „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“, die eine Einstandspflicht des Versicherers auslösen sollen, abschließend definiert sind. Durch Formulierung und Gliederung in § 2 Ziff. 2 AVB wird klargestellt, dass es bei der Auflistung nicht um eine Information des Versicherungsnehmers über die nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger geht, sondern dass eine bedingungsbezogene Definition der in den Versicherungsschutz einbezogenen Krankheiten/Erreger gewollt ist. Die genaue Benennung einer Vielzahl von einzelnen Krankheiten/Erregern steht auch bei einer nur flüchtigen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer der Annahme entgegen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nach dem jeweils geltenden Stand des IfSG einschließlich der dann jeweils aufgeführten Krankheiten/Erreger im Sinne einer dynamischen Verweisung übernehmen will. Bei aufmerksamer Lektüre wird der Versicherungsnehmer die Bedingungen vielmehr so verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die nachfolgend aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht, allein dafür gelten soll und damit nicht dynamisch auslegungsfähig oder -bedürftig ist. Insbesondere die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen VN, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll. Eine solche Funktion könnte diese Liste im Hinblick auf neu hinzutretende oder abgeschaffte Meldepflichten auch überhaupt nicht erfüllen.

Dass die nachfolgende Liste abschließend zu verstehen ist, wird auch durch die Verwendung des Begriffs „folgenden“ deutlich gemacht. Denn eine derartig differenzierte und detaillierte Aufzählung der „folgenden … namentlich genannten“ Krankheiten/Erreger wie hier würde im Fall einer dynamischen Verweisung keinen Sinn haben. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, hätte es ausgereicht, auf eine gesonderte umfangreiche Aufzählung zu verzichten und nur allgemein auf meldepflichtige Krankheiten/Erreger zu verweisen.

Auch aus dem Gebrauch des Wortes „namentlich“ ergibt sich keine abweichende Würdigung der Sachlage. Aus dem Kontext erschließt sich, dass dieser Begriff nicht etwa als Synonym für „insbesondere“ oder „beispielsweise“ verwendet werden sollte, sondern die „mit ihrer Namensbezeichnung“ im einzelnen aufgeführten Krankheiten meint. Die Verwendung des Wortes „namentlich“ ist daher wie „ausdrücklich“ zu verstehen. Dadurch wird einem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass der Versicherer den Versicherungsumfang von vornherein konkret auf die aufgezählten Krankheiten/Erreger beschränken will (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2021 – 7 U 432/20 -, BeckRS 2021, 11009 und 7 U 402/20, BeckRS 2021, 10411; und vom 18.02 2021 – 7 U 351/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2021, 20 U 49/31, OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2021; – 1 U 261/20 -; Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 –, Rn. 1, juris).

cc)

Für eine statische Verweisung streitet auch der für einen Versicherungsnehmer erkennbare und nachvollziehbare Sinn und Zweck der umfassenden Aufzählung in § 2 Ziff. 2 der AVB, der darin liegt, dass der Versicherer sich gegen unerwartbare Erweiterungen des versicherten Risikos absichern will und keinen Schutz gegen künftig meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einschätzen sowie bei der Risikokalkulation berücksichtigen kann. Demgegenüber wird der Versicherungsnehmer zwar auch den Wunsch haben, gegen alle Krankheiten, die zu einer Betriebsschließung führen können, abgesichert zu sein, was nur mit einer dynamischen Verweisung zu erreichen wäre. Hierfür lässt sich dem Wortlaut jedoch nichts entnehmen, der im Gegenteil nahelegt, dass die Beklagte durch die umfassende Aufzählung von Krankheiten/Krankheitserregern den Stand des IfSG, für den sie Versicherungsschutz gewähren möchte, wiedergeben und sich damit gegen Veränderungen dieses Gesetzes absichern will (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03 –, Rn. 21, juris (Auslegung eines Hilfsmittelersatzkatalogs); OLG Stuttgart, a.a.O.; Rixecker in Schmidt, COVID-19, § 12 Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise Rn. 63 f, beck-online, m.w.N.). Ob die Liste den Stand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger zutreffend und vollständig wiedergibt, kann dabei offenbleiben, da COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 auch zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht aufgeführt worden sind, so dass insoweit keine Unklarheiten für den Versicherungsnehmer bestanden haben.

dd)

Dies spricht auch gegen die Ansicht, nach der durch die Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG auch die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG eingeschlossen sind und aus diesem Grund eine Deckung für SARS-CoV-2 und COVID-19 bestehen soll. Ebenso wenig ist es überzeugend, wenn in diesem Zusammenhang auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt wird, der mit der Gestaltung der für die Meldepflicht an die Gesundheitsämter relevanten Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG auch auf das Auftreten bislang nicht bekannter oder erfasster aber gleichfalls gefährlicher Krankheiten reagieren wollte. In diesem Zusammenhang kann die Rechtsprechung zur Auslegung von Gesetzesänderungen nicht für eine dynamische Auslegung von AVB-Regeln sprechen (so aber mit näherer Begründung Werber, VersR 2020, 661, 663). Denn eine generelle Inbezugnahme des Gesetzestextes des IfSG liegt gerade nicht vor.

ee)

Entscheidend ist neben dem Wortlaut der Klausel allein, was ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer im allgemeinen von einer Betriebsschließungsversicherung erwartet, da dies sein Verständnis der Versicherungsbedingungen prägen wird.

Zwar sind neben den AVB auch der Versicherungsschein mit dem Hinweis „Schäden durch Betriebsschließung (ZBV08) beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz“ als sonstige, aus dem Versicherungsschein erkennbare Umstände einzubeziehen. Dass die Beklagte im Versicherungsschein jedoch den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung damit allgemein umschrieben hat, stellt erkennbar keine konkrete Risikobeschreibung dar, die bei einem verständigen Versicherungsnehmer die Annahme rechtfertigen könnte, Versicherungsschutz sei für das Auftreten von – nicht näher umschriebenen und gegebenenfalls unbekannten – meldepflichtigen Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger aller Art zugesagt. Denn der geschäftserfahrene Versicherungsnehmer weiß, dass regelmäßig die nähere Beschreibung des Deckungsumfangs in den Versicherungsbedingungen erfolgt und wird daher nicht aufgrund des Versicherungsscheins bereits auf den Umfang des Versicherungsschutzes der Betriebsschließungsversicherung schließen.

ff)

Ein etwaiger Wille des Versicherers, die Deckung auf solche Betriebsschließungen zu beschränken, die durch einen individuellen Verwaltungsakt ausgesprochen wurden, kommt in § 2 der AVB allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck. § 2 Ziffer 1 der AVB setzt für die bedingungsgemäße Betriebsschließung lediglich eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde voraus. Diese findet sich in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20.03.2020, denn dort heißt es unter 4. ausdrücklich:

„Gaststätten i.S.d. Sächsischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2011 (SächsGVBl. S. 198, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 26.04.2018, SächsGVBl. S. 198) sind zu schließen.“

Der allein noch zeitlich eingeschränkt (“von 6 bis 20 Uhr“) mögliche Außer-Haus-Verkauf ändert hieran nichts, denn dem Kläger war es aufgrund der gegebenen Umstände nicht möglich, Ersatz für den Wegfall seines eigentlichen Restaurantbetriebs durch einen Außer-Haus-Verkauf zu schaffen. Damit bedarf auch die Frage keiner Entscheidung, ob überhaupt und gegebenenfalls ab welchem Umsatz ein solcher Außer-Haus-Verkauf der Annahme einer Betriebsschließung entgegenstehen könnte.

gg)

Ebenso wenig kommt ein etwaiger Wille des Versicherers, die Deckung auf solche Betriebsschließungen zu beschränken, die durch von dem Betrieb ausgehende Krankheiten/Erreger verursacht wurden (sog. intrinsische Gefahren), in § 2 AVB nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Liegt – wie hier in § 2 AVB – nicht allein eine Leistungsbeschreibung vor, sondern wird der Deckungsumfang durch weitere Regelungen eingeschränkt, die das übernommene Risiko weiter begrenzen oder teilweise ausschließen (vgl. § 2 Ziffer 1 – 2 AVB), ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2013 – IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 f. [juris Rn. 24]; vom 17. März 1999 – IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a [juris Rn. 10]; jeweils m.w.N.).

Den streitgegenständlichen AVB lässt sich der Ausschluss des Versicherungsschutzes für pandemiebedingt veranlasste Schließungen aller Betriebe eines bestimmten Geschäftszweiges nicht entnehmen. Zwar beziehen sich einerseits die Regelungen unter § 2 Ziff. 1 a) bis d) jeweils ausdrücklich auf den versicherten Betrieb selbst. Da andererseits aber einleitend in § 2 Ziff. 1 AVB nur allgemein auf das „Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern“ verwiesen wird, wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer daraus im Umkehrschluss folgern, dass es nach dieser Bedingung nur auf das Faktum der Betriebsschließung ankommt und nicht darauf, dass diese auch noch durch eine innerhalb des Betriebs (intrinsisch) auftretende Seuche verursacht worden sein muss (vgl. OGH Wien Urteil vom 24.2.2021 – 7 Ob 214/20a, BeckRS 2021, 3411 Rn. 43, 44, beck-online; anders OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21 -, COVuR 2021, 349, beck-online mit ablehnender Anm. Fortmann).

hh)

Demgegenüber lässt der unter § 4 AVB aufgeführte gesonderte Ausschluss von Prionenerkrankungen nicht den Schluss zu, alle anderen im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger seien vom Versicherungsschutz umfasst, da es sich dabei nicht um eine primäre Beschreibung des konkreten aufgelisteten Leistungsumfangs handelt, sondern ersichtlich um einen gesonderten Ausschluss dieser besonderen Krankheit. Der gesondert geregelte Haftungsausschluss bei Prionenerkrankung ist auch nicht von vornherein sinnlos, da sich in dem Krankheiten-Katalog unter § 2 Ziff. 2 AVB eine Prionenerkrankung wie die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (spongiforme Enzephalopathie) findet. Zudem sind medizinische Kenntnisse bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht vorauszusetzen, so dass bei dem ausdrücklich auf Prionen bezogenen Haftungsausschluss von einem klarstellenden Hinweis auszugehen ist. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in § 2 Ziff. 2 AVB erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 49, juris; LG München II Urteil vom 09.04.2021 – 10 O 1781/20, BeckRS 2021, 6922 Rn. 28, 29, beck-online).

3.

Die Regelung in § 2 Ziff. 2. AVB ist unter Berücksichtigung der Ziff. 1 und der unter § 4 AVB aufgeführten Ausschlüsse auch nicht intransparent und führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beklagten, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu deren Nichtigkeit führen würde.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az.: IV ZR 121/00; Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 307 BGB Rn. 21 m.w.N.). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, r + s 2013, 601 Rn. 9; r + s 2013, 382 Rn. 40, 41; r + s 2001, 124). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az.: IV ZR 59/18, juris, Rn. 21). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

b) Hier ergibt sich aus den Bedingungen an keiner Stelle, dass die Beklagte grundsätzlich für alle Krankheiten und Krankheitserreger leistet und erst hiernach eine Beschränkung dieses Grundsatzes durch die konkrete Auflistung von Krankheiten und Erreger erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Bedingungen, dass die Versicherung unter der Voraussetzung leistet, dass eine der spezifiziert aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger vorliegen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob für den durchschnittlichen VN erkennbar ist, dass der Katalog der aufgezählten Erkrankungen/Erreger nicht mit den §§ 6, 7 IfSG genannten übereinstimmt, denn er kann beim Durchlesen der Bedingungen feststellen, dass nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende, aktuelle Stand abgesichert ist und damit für ein Auftreten anderer Erkrankungen für ihn Deckungslücken entstehen können. Dafür bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises, denn auch in anderen Klauselwerken wird der Versicherungsumfang durch eine enumerative Aufzählung von Leistungen festgelegt, die bei Bedarf angepasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, a.a.O. zum Leistungsumfang einer Krankheitskostenversicherung mit Heil- und Hilfskostenkatalog). Zwar ist davon auszugehen, dass das allgemeine Risiko von Pandemien bereits vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie bekannt gewesen ist und die nun angewandten Strategien zu ihrer Bekämpfung ebenfalls schon zuvor diskutiert worden sind (vgl. BeckOGK/Martens, 01.04.2021, BGB § 313 Rn. 2261). Liegt aber wie hier erkennbar ein abschließender Katalog von den Versicherungsfall auslösenden Ereignissen oder Umständen vor, können dem nicht ohne weiteres ähnliche Ereignisse oder Umstände gleichgestellt werden, auch wenn von einem dahingehenden Interesse des Versicherungsnehmers auszugehen ist.

c) Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Einschränkungen des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungsversicherungen hinsichtlich Krankheiten und Erregern, die in §§ 6, 7 IfSG genannt sind, sind nicht grundsätzlich nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da keine völlige Entkernung des Schutzgedankens einer Betriebsschließungsversicherung vorliegt, selbst wenn diese nicht für alle in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Erreger Deckungsschutz gewährt und/oder zukünftige Erweiterungen dieser gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt sind. Zudem sind die Versicherer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung frei, in welchem Umfang sie die Gefahren aus dem IfSG abdecken können und wollen. Eine unangemessene Benachteiligung des VN durch diese Klauselgestaltung liegt darin nicht (so auch Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076).

4.

Schließlich wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die COVID-19-Erkrankung auch nicht über die Begriffe „virusbedingtes hämorrhagisches Fieber“ und „Influenza-Viren“ unter die Versicherungsbedingungen fassen. Allein dass es sich bei beiden Krankheitsformen um Viruserkrankungen handelt, schließt eine Gleichsetzung aus, denn die namentliche Aufzählung diverser Erkrankungen und Krankheitserreger in den AVB enthält zahlreiche Virenarten, die alle im Einzelnen benannt sind. Eine Gleichsetzung im Hinblick auf in der Öffentlichkeit angestellte Vergleiche zwischen COVID-19 und Influenza, ist ebenso fernliegend wie eine Gleichsetzung wegen eventuell sich überschneidender Folgen. So wird kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer der angesprochenen Verkehrskreise auf die Idee kommen, eine COVID-19-Erkrankung beispielsweise mit der Tuberkulose gleichzusetzen, weil beide Krankheiten die Lunge beeinträchtigen. Aus den gleichen Gründen kommt eine Gleichsetzung mit dem virusbedingten hämorrhagischen Fieber nicht in Betracht.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft entscheidungserhebliche und klärungsbedürftiger Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen stellen und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Darüber hinaus erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Streitwertfestsetzung folgt den gestellten Anträgen.

 

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