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Betriebsschließungsversicherung – Betriebsschließungen wegen COVID-19 und SARS-CoV-2

LG Aurich – Az.: 3 O 487/20 – Urteil vom 02.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Unter dem Namen „H.“ betreibt sie eine Gaststätte in D., für welche sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr unterhält.

Der Versicherungsschein vom 25.10.2019 sieht eine Jahresversicherungssumme von 268.332 € vor (Bl. 10 d.A.).

Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – Fassung 2016 (Bl. 58 d.A.) zugrunde.

In § 1 Ziffer 1 der Bedingungen ist in Bezug auf den Versicherungsumfang unter anderem Folgendes geregelt:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“

Eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält § 1 Ziffer 2 der Bedingungen:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“

Es schließt sich eine Auflistung von 18 einzelnen Krankheiten (Buchstabe a) und von 49 einzelnen Krankheitserregern (Buchstabe b) an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) werden nicht aufgeführt.

Gem. § 2 Ziff. 3 a) der Versicherungsbedingungen wird im Fall einer Schließung nach § 1 Nr. 1a eine Entschädigung maximal für die Dauer von 30 Schließungstagen gewährt (Bl. 59 d.A.).

Betriebsschließungsversicherung - Betriebsschließungen wegen COVID-19 und SARS-CoV-2
(Symbolfoto: Von Corona Borealis Studio/Shutterstock.com)

Das Bundesministerium für Gesundheit verkündete am 01.02.2020 die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“). Nach § 1 dieser Verordnung wurde die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das neuartige Coronavirus hervorgerufen wird. Das Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung ab dem 23.05.2020 geändert. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG wurde um den Buchstaben t „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG um die Nr. 44a „Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“ erweitert.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erließ am 20.03.2020 „vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19“ eine fachaufsichtliche Weisung an die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover und ordnete gestützt auf § 28 Abs. 1 IfSG an, durch Allgemeinverfügung die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbissen, Mensen und dergleichen für den Publikumsverkehr zu verfügen. Der Außerhausverkauf und gastronomische Lieferdienste sollten davon ausgenommen sein. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover setzten diese Weisung um und erließen entsprechende Regelungen.

Der Landkreis W. ordnete dementsprechend mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Nr. 8/2020 vom 20.03.2020 die Schließung von Restaurants und Speisegaststätten für den Publikumsverkehr an (Bl. 14 d.A.).

In der Folge schloss die Klägerin ihre Gaststätte für den Publikumsverkehr.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wege der offenen Teilklage für ihren Betrieb die Tagesentschädigung gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a der Zusatzbedingungen für 3 Tage, nämlich den 21.03.2020, 22.03.2020 und 23.03.2020 in Höhe von insgesamt 5.705,85 € geltend. Sie ist der Ansicht, dass eine Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebe, dass auch die Betriebsschließung wegen der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse die Zusatzbedingungen der Klägerin so verstehen, dass es maßgeblich allein darauf ankomme, ob die Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verfügt werde. Die in § 1 Ziffer 2 der Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger seien nicht im Sinne eines abschließenden Katalogs, sondern nur beispielhaft aufgeführt. Dass die COVID-19-Krankheit und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 von den Zusatzbedingungen umfasst seien, ergebe sich schon daraus, dass § 1 Ziffer 2 Zusatzbedingungen nicht lediglich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG verweise, sondern auf die §§ 6 und 7 IfSG insgesamt, mithin auch auf die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG.

Ein anderes Verständnis der Zusatzbedingungen gehe nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, der zur Unwirksamkeit von § 1 Ziffer 2 Zusatzbedingungen führe, da der Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, dass der Versicherungsschutz gegenüber dem Infektionsschutzgesetz lückenhaft sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.705,85 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass Betriebsschließungen wegen COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, weil die gedeckten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen abschließend aufgelistet seien, was sich unschwer an der Formulierung „Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden“ erkennen lasse. Ohnehin seien COVID-19 und SARS-CoV-2 erst später in die §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen worden. Wäre eine dynamische Verweisung gewünscht gewesen, wäre es gänzlich unnötig, in die Zusatzbedingungen einen Katalog mit Krankheiten aufzunehmen.

Darüber hinaus bestehe auch deshalb kein Versicherungsschutz, weil nur betriebsinterne Gefahren versichert seien, was sich unmittelbar aus § 1 Ziffer 1 Buchstabe a Zusatzbedingungen ergebe, während die Behörde hier eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme im Sinne eines „shutdowns“ zur Verringerung der Kontakte in der Bevölkerung erlassen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf bei der Akte befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen für die Tagesentschädigung nach § 1 Ziffer 1 Buchstabe a i.V.m. § 2 Ziffer 3 Buchstabe a der Zusatzbedingungen liegen nicht vor, weil die Betriebsschließung nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen angeordnet wurde.

Ob Corona (Sars-CoV-2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt, ist anhand der maßgeblichen Regelung in § 1 Ziffer 2 der Zusatzbedingungen zu beurteilen. Versicherungsbedingungen sind dabei objektiv auszulegen und so zu interpretieren, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen würde. Entscheidend sind hierbei die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – seine Interessen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientiert sich nämlich in erster Linie am Wortlaut der Klausel und ihrem Sinn und Zweck (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20; vgl. Reiff, in: Langheid/Wandt, Münchner Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Bd. III, Ziffer 50 Rn. 79 m.w.N.).

Nach § 1 Ziffer 2 sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung schon angesichts der Wendung „die folgenden“ nur davon ausgehen, dass ausschließlich die in den Bedingungen im Einzelnen namentlich aufgezählten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>). Für eine abschließende Auflistung spricht darüber hinaus, dass in § 1 Ziffer 2 der Zusatzbedingungen keine Öffnungsklausel etwa in Form der Verwendung der Ausdrücke „insbesondere“, „u.a.“ oder „beispielsweise“ enthalten ist (vgl. Günther, Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20 -, FD-VersR2020, 431078). Eine solche öffnende Wirkung kommt hier dem Wort „namentlich“ gerade nicht zu. Aufgrund seiner Position im Satzgefüge kann „namentlich“ nicht im Sinne von „insbesondere“, „hauptsächlich“ oder „vor allem“ verstanden werden, sondern erkennbar nur im Sinne von „dem Namen nach“ (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20; vgl. Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 61 f.).

Auch der Umstand, dass die §§ 6 und 7 IfSG in § 1 Ziffer 2 Zusatzbedingungen ohne weitere Eingrenzung etwa durch die Nennung von Absätzen, Sätzen und Nummern in Bezug genommen werden, spricht nicht dafür, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallende Krankheiten und Erreger als versicherte Ursache der Betriebsschließung in Betracht kommen sollen. Durch die Verwendung des Wortes „namentlich“ im unmittelbaren Anschluss an die §§ 6 und 7 IfSG im Text wird deutlich gemacht, dass gerade nur die in §§ 6 und 7 IfSG dem Namen nach genannten Krankheiten und Erreger gemeint sein sollen. Hieraus wird deutlich, dass die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG gerade nicht erfasst werden sollen. Durch die Wendung „die folgenden“ erfolgt darüber hinaus eine weitere Eingrenzung dergestalt, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Erreger zu den bedingungsgemäßen Krankheiten und Erregern zählen. Der Wortlaut der Klausel ist damit eindeutig abschließend. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger, zu denen COVID-19 und Sars-CoV-2 nicht gehören. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB besteht nicht (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20; vgl. auch Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>).

Die Klausel in § 1 Ziffer 2 Zusatzbedingungen ist auch nicht deshalb intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und somit auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie einerseits auf „die folgenden“ Krankheiten und Erreger verweist, andererseits aber das Infektionsschutzgesetz in Bezug nimmt. Unter den Gesichtspunkten der Verständlichkeit und Bestimmtheit wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder Erreger oder sogar andere, im Infektionsschutzgesetz nicht genannte Krankheiten oder Erreger erfasst sein sollen (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20; vgl. Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird auch nicht davon ausgehen, dass spätere Änderungen der §§ 6 und 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden. Dagegen spricht der klare Wortlaut von § 1 Ziffer 2 der Zusatzbedingungen („die folgenden […] namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger:“) sowie die sich daran anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern. Betrachtet man diese beiden Aspekte zusammen, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, nur für die in den Bedingungen benannten Erreger und Krankheiten einstehen möchte. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass der Versicherer für bei Vertragsschluss unbekannte Erreger nicht haftet (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20 -, juris, Rn. 4).

Daher kann eine Intransparenz auch nicht aus dem Umstand entnommen werden, dass die Beklagte ihre Versicherungsbedingungen nicht dem aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes angepasst hat, so dass der Katalog der Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 Buchstabe b Zusatzbedingungen in der ab dem 20.07.2000 gültigen Fassung nicht dem zu diesem Zeitpunkt gültigen § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG entsprach. Dies führt nicht zu einer unerkannten Verkürzung des Versicherungsschutzes zulasten des Versicherungsnehmers. Wie bereits beschrieben, verdeutlicht der Wortlaut der Klausel für den verständigen Versicherungsnehmer, dass der Verssicherungsschutz auf die abschließend dem Namen nach aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt sein soll und gerade keine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung erfolgt. Wie die Formulierung der Klausel erkennen lässt, sollen nicht die vollständigen Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG, sondern nur bestimmte Fallgruppen von Krankheiten und Krankheitserregern in Bezug genommen werden, was dem legitimen Interesse des Versicherers an der Eingrenzung des Deckungsumfangs auf bekannte und damit kalkulierbare Krankheiten entspricht (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 21. Oktober 2020 – 13 O 1637/20; vgl. Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>). Bei einer so formulierten Klausel erwartet der verständige Versicherungsnehmer keine kontinuierliche Anpassung von § 1 Ziffer 2 der Zusatzbedingungen an den aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes, zumal sich eine solche Verpflichtung der Beklagten auch nicht aus dem Versicherungsvertrag herleiten lässt.

Da der Klägerin die begehrte Hauptforderung nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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