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Betriebsschließungsversicherung – Aufzählung Krankheiten und Krankheitserreger

OLG Rostock – Az.: 4 U 15/21 – Urteil vom 14.12.2021

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.03.2021, Az. 6 O 154/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.171.539,66 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1), die ein Hotel im xxx betreibt, und die mit ihr verbundene Klägerin zu 2), die in unmittelbarer Nähe zum Hotel ein Schwimmbad betreibt, begehren im Zusammenhang mit der Corona-Krise Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei dem für die Klägerinnen jeweils ein Versicherungsvertrag der eingangs genannten Art besteht; diesen liegen jeweils die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) der Beklagten zugrunde, und zwar für die Klägerin zu 1) die BS 2003 und für die Klägerin zu 2) die BS 2008, die unter anderem in § 1 Nr.1 (BS 2003) und § 23 (BS 2008) wortgleich die hier relevanten Formulierungen enthalten:

„ Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (für die BS 2003: siehe § 3 – für die BS 2008: siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

(…).“

§ 3 der BS 2003 und § 25 der BS 2008 bestimmen weiter Folgendes:

BS 2003

 „1. Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbot

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(…).“

BS 2008:

 „1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung);

(…).“

(BS 2003 und BS 2008 wortgleich):

 „4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) (es folgt eine Liste einzelner Krankheiten)

b) (es folgt eine Liste einzelner Krankheitserreger).“

Weder die Covid-19-Erkrankung noch der SARS-CoV-2-Krankheitserreger werden dort genannt. Sie sind erst durch die auf § 15 IfSG beruhende, am 01.02.2020 verkündete (Eil)Verordnung der Bundesregierung gemäß § 6 Abs. 1 IfSG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG (temporär) meldepflichtig geworden und (erst) mit Wirkung ab dem 23.05.2020 in § 7 IfSG aufgenommen worden.

Die jeweilige Anlage zum Versicherungsschein enthält neben den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (u.a.) einen Auszug aus dem IfSG, so einen Abdruck des § 6 (“Meldepflichtige Krankheiten“) und des § 6 und 7 (“Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern“).

In dem jeweiligen Versicherungsvertrag ist für die Klägerin zu 1) eine Tagesentschädigung in Höhe von 30.595,00 EUR und für die Klägerin zu 2) in Höhe von 8.184,00 EUR jeweils begrenzt auf 30 Tage im Falle bedingungsgemäßer Schließung des Betriebes vereinbart. Mitversichert sind für die Klägerin zu 1) schließungsbedingte Schäden an Vorräten und Waren der Gruppe A in Höhe von 175.000,00 EUR und der Gruppe B in Höhe von 75.000,00 EUR.

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern am 17.03.2020 eine Verordnung erlassen, welche (u.a.) die Schließung von Gaststätten ab dem 21.03.2020, ein Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ab dem 20.03.2020 sowie (u.a.) die Schließung von Schwimmbädern mit Wirkung vom 18.03.2020 bestimmt. Die Schließungsanordnungen und das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke wurden (vorläufig) bis zum 19.04.2020 befristet. Die Klägerin zu 1) schloss am 19.03.2020 ihren Hotelbetrieb und die Klägerin zu 2) am 18.03.2020 das Schwimmbad.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, ihnen stünden Ansprüche auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Sie haben gemeint, dass § 3 Nr. 4 (BS 2003) bzw. § 25 Nr. 4 (BS 2008) des Bedingungswerks eine dynamische Verweisung auf die in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger enthält, zu denen seit dem 01.02.2020 auch das Corona-Virus zählt. Dies folge auch aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Anderenfalls wäre die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam, denn sie schränke das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen ein. Das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot wäre grob verletzt, wenn die eingangs genannte Regelung in den AVB eine statische Verweisung auf die im IfSG geregelten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthielten. Das Täuschungsverbot und das Transparenzgebot verlangten mithin eine dynamische Verweisung. Die Regelung wäre anderenfalls auch inhaltlich unangemessen und gemäß § 307 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie so auszulegen wäre, dass wesentliche Rechte und Pflichten eingeschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, weil damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Zudem bestehe eine Inkongruenz zwischen den AVB und dem IfSG bezogen auf die jeweils im Einzelnen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger; dies wirke sich sowohl im Hinblick auf die Wirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB als auch auf deren Auslegung aus. Die Klägerin zu 1) hat zudem behauptet, ausschließlich einen Geschäftsbetrieb für Feriengäste zu betreiben und an Geschäftsreisende nicht zu vermieten. Für Hotels sei zwar keine generelle Schließung angeordnet worden. Das Verbot der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken sei aber bei einem Ferienhotel mit einer förmlichen Schließungsverfügung wirkungsgleich.

Die Klägerin zu 1) hat in erster Instanz einen Entschädigungsanspruch für 30 Kalendertage in Höhe von gesamt 917.850,00 EUR sowie schließungsbedingte Schäden an Vorräten und Waren in Höhe von 8.169,66 EUR geltend gemacht; die Klägerin zu 2) hat eine Tagesentschädigung für 30 Kalendertage von insgesamt 245.520,00 EUR begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Aufzählung zu den versicherten Krankheiten/Krankheitserregern sei abschließend und Sars-Krankheitserreger bzw. die daraus resultierende Erkrankung seien nicht erfasst; für die Auslegung von Versicherungsbedingungen sei ohnehin auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen; zudem gingen nur „Zweifel bei der Auslegung“ zu Lasten des Verwenders; vorliegend bestünden jedoch keine Zweifel bei der Auslegung; die Formulierung lasse nichts offen. Die Beklagte hat ferner die Wirksamkeit der von den Klägerinnen in Bezug genommenen Rechtsverordnung gerügt. In ihr werde eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage angegeben, denn es gehe nicht um die §§ 28/32 IfSG, sondern um § 16 IfSG; des weiteren sei gegen das zwingend grundgesetzlich zu beachtende Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen worden. Bei der Betriebsschließungsversicherung gehe es zudem um betriebsinterne Gefahren; solche lägen jedoch bei den abstrakt-generell präventiven Gesundheitsmaßnahmen durch eine Art „shutdown“ nicht vor. Die Betriebe seien auch nicht von einer Behörde öffentlich-rechtlich vollständig geschlossen worden. Zudem hat sie behauptet, der geltend gemachte Schließungsschaden liege mindestens 10 %, wahrscheinlich bei mehr als 50 % unter der als Taxe vereinbarten Tagesentschädigung. Die Abweichung von dem tatsächlichen Schaden betrage damit mehr als die Erheblichkeitsschwelle des § 76 VVG. Den Klägerinnen stünden auch Entschädigungsansprüche der Beklagten ausschließende (§ 31/§22 Nr.1 a) BS 2008/2003) Schadensersatzansprüche aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts zu. Es sei davon auszugehen, dass Kurzarbeitergeld, Soforthilfe oder andere Leistungen gezahlt worden seien.

Wegen der Klageanträge und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend; Versicherungsschutz bestehe nur für die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Regelungen hielten einer AGB-rechtlichen Prüfung stand; sie seien weder überraschend noch intransparent. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Sie tragen (weiterhin) vor, die §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 1 und Nr. 4 der AVB seien auslegungsbedürftig und auslegungsfähig; die Klauseln seien mehrdeutig und keineswegs eindeutig dahingehend auszulegen, dass der in § 3 Nr. 1 bestimmte Versicherungsschutz auf die in § 3 Nr. 4 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt sei. Ob der im Bedingungswerk enthaltene Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG dynamisch oder statisch sei, werde im Klauselwerk nicht dargestellt. Wenn nach der Unklarheitenregel zugunsten des Versicherungsnehmers eine dynamische Verweisung anzunehmen sei, führe die Auslegung zu dem Ergebnis, dass die in der jeweils geltenden Fassung des IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert seien. Auch der in § 4 Nr. 4 der AVB enthaltene Ausschluss von Prionenerkrankungen suggeriere, dass offenbar alle nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst seien. Zudem müsse der Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen, weil er erkennbar an einem lückenlosen Schutz interessiert sei. Solche Lücken müsse sich der Versicherungsnehmer nur dann vom Versicherer entgegenhalten lassen, wenn auf sie klar und deutlich hingewiesen werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch aufgrund der Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG werde der Versicherungsnehmer annehmen, dass die AVB mit den wesentlichen Regelungen des IfSG kongruent seien und sich der Deckungsschutz auf die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die während der Dauer des Versicherungsvertrages in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannt werden. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger mit den medizinischen Fachbegriffen in den AVB hätte werbliche Zwecke. Der Versicherungsnehmer könne jedenfalls anhand dieser Aufzählung nicht nachvollziehen, ob diese für ihn und seinen Betrieb relevant seien.

Ungeachtet dessen sei die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung und unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. Hilfsweise macht sie einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend. Eine massive Störung der Geschäftsgrundlage wäre eingetreten, wenn – nach Auffassung der Klägerseite – „einfach so“ eine Pandemie versichert werden sollte, obwohl im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Parteien sich etwas Derartiges überhaupt nicht vorgestellt hatten und auch nicht hätten vorstellen können. Zudem sei die Corona-Pandemie nicht mit dem Versicherungsfall gleichzusetzen. Auch ohne die streitgegenständliche behördliche Anordnung, insbesondere wenn es allein auf kaufmännische Betrachtungsweisen ankäme, wäre der Betrieb gleichfalls geschlossen worden, eben aufgrund des allgemeinen Nachfrageeinbruchs infolge der Pandemie. Zur geltend gemachten Entschädigung trägt sie weiterhin vor, vereinbart sei keine feste Taxe, sondern eine Höchstersatzleistung. Aber auch bei Annahme einer festen Taxe, wäre der Einwand der erheblichen Abweichung von einer festen Taxe gemäß § 76 VVG statthaft.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Den Klägerinnen stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dessen Allgemeinen Bedingungen zu, weil die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB abschließenden Charakter hat ( 1.) und die Regelung auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (2.). Auf die weiteren Fragen (Betriebsschließung durch Rechtsverordnung, Abgrenzung einer vollständigen von einer teilweisen Betriebsschließung, Versicherungsschutz nur bei sog. intrinsischen Gefahren, Anrechenbarkeit der COVID-19-Soforthilfen, erhebliches Übersteigen der Taxe gem. § 76 Satz 2 VVG) kommt es deshalb nicht an.

1. Bei der in § 3 Nr. 4 BS 2003 sowie in § 25 Nr. 4 BS 2008 enthaltenen Auflistung der einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Anhaltspunkte für eine Einbeziehung weiterer Krankheiten oder Krankheitserreger, insbesondere solcher, die noch gar nicht bekannt sind und bereits deshalb noch keinen Eingang in das IfSG gefunden haben, bestehen nicht.

a. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 -, juris Rn. 11). Dabei richtet sich die Auslegung bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07 -, juris Rn. 12; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21 -, juris Rn. 50; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20 -, juris Rn. 34).

b. Unter Beachtung dieser Grundsätze können die eingangs genannten Klauseln nur dahingehend verstanden werden, dass (lediglich) für die dort im Einzelnen genannten Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewährt wird, mithin die Aufzählung abschließender Natur ist.

Der für das Verständnis in erster Linie maßgebliche Wortlaut der Klausel, der auf „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ verweist, spricht für eine solche Auslegung. Die Wortwahl (“folgende“ und „namentlich“) macht einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die anschließende Auflistung abschließend gemeint ist und andere, dort nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger einen Versicherungsfall nicht begründen (so u.a. OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 51; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20 -, juris Rn. 41 ff.; OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 5/21-, juris Rn. 31 ff.; Schleswig-Holst. OLG, Urteil vom 10.05.2021 – 16 U 25/21 – juris Rn. 28; OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 – 4 U 61/21 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 – 1 U 10/21 -, juris Rn. 26 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2021- 3 U 34/21 -, juris Rn. 10). Dieser ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

c. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die eingangs genannten Klauseln enthielten nur eine beispielhafte Aufzählung, liegen nicht vor.

d. Ebenso wenig lässt sich begründen, die hier relevanten Klauseln enthielten eine dynamische Verweisung auf das IfSG bzw. auf die in § 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln (so für vergleichbare Klauseln u. a. auch OLG Karlsruhe, aaO; OLG Stuttgart, aaO, OLG Oldenburg, aaO). Bereits aufgrund der in Nr. 4 der Klausel im Einzelnen erfolgten Benennung von Krankheiten und Krankheitserregern, für die Versicherungsschutz gewährt werden soll, wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer nicht ernsthaft annehmen können, der Versicherer wolle auch bei Vorliegen anderer, in der Klausel namentlich nicht aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere derzeit noch nicht bekannter Krankheiten und Krankheitserreger, die ggf. künftig unter §§ 6 und 7 IfSG fallen, ein Leistungsversprechen abgeben. Auch wenn die Vorstellungen der Verfasser der AVB insbesondere über den wirtschaftlichen Zweck der Klauseln bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie in ihrem Wortlaut keinen Niederschlag gefunden haben und folglich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar sind (Langheid/Rixecker/Rixecker VVG § 1 Rn. 36), erscheint vorliegend die Annahme eines solchen, bei Vertragsschluss nur schwer kalkulierbaren (Versicherungs)Risikos, nicht lebensnah. Vielmehr macht der hier verwendete Katalog an (im Einzelnen namentlich genannten) Krankheiten und Krankheitserregern für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass der Versicherer nur die Risiken abdecken möchte, die sich aus bekannten Krankheiten und Krankheitserregern ergeben (OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 47) bzw. die er bei Gestaltung des Versicherungsprodukts bezogen auf das versicherte Risiko bewerten kann und je nach Risikobewertung auch einbeziehen will. Dass der in der jeweiligen Klausel enthaltene Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern von den gesetzlichen Regelungen in den §§ 6 und 7 IfSG abweicht, kann der Versicherungsnehmer dem in der Anlage zum Versicherungsschein neben den AVB enthaltenen Wortlaut der Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG unschwer entnehmen. Bei einem Abgleich der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen wird der durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer feststellen, dass nicht sämtliche in §§ 6 und 7 IfSG genannte Krankheiten und Krankheitserreger in Nr. 4 der jeweiligen Klausel aufgeführt sind und die gesetzlichen Regelungen zudem Generalklauseln (§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 2 IfSG) enthalten. Daraus kann der geschäftserfahrene Betriebsinhaber als Versicherungsnehmer unschwer und mit wenigen Blicken erkennen, dass der Versicherer sein allgemeines Leistungsversprechen mit einem bestimmten Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern verbindet und somit der Versicherungsschutz nicht umfassend ist, sondern ersichtlich Lücken aufweist.

2. Die Klauseln halten auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand.

a. Die Regelungen in § 3 BS 2003 und § 25 BS 2008 sind nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel kann indessen nur dort angewendet werden, wo die streitige Klausel tatsächlich unklar ist.

Der Bedeutungsgehalt der hier maßgeblichen Klauseln ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht zweifelhaft.

Ohne Erfolg verweisen die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf den in § 4 Nr. 4 BS 2003 bzw. § 25 Nr. 5 BS 2008 enthaltenen Ausschlusstatbestand für Prionenerkrankungen bzw. einem Verdacht hierauf (“Nicht versicherte Gefahren und Schäden“). Dieser Risikoausschluss für Prionenerkrankungen ist zwar aufgrund des abschließenden Katalogs von versicherten Gefahren in § 3 Nr. 4 bzw. § 25 Nr. 4 wirkungslos. Allein aufgrund dessen ergibt sich jedoch kein Auslegungsspielraum bezogen auf die zuvor eindeutig und abschließend erfolgte Beschreibung der versicherten Gefahren. Bei verständiger Betrachtung kann jedenfalls der Versicherungsnehmer hieraus nicht den Schluss ziehen, der in § 3 Nr. 4 und § 25 Nr. 4 der jeweiligen AVB erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (so u.a. OLG Dresden, aaO, juris-Rn. 30). Da die Auslegung von AVB nicht den Regeln folgt, nach denen sich die Auslegung von Gesetzen richtet (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2012 – IV ZR 212/10 -, juris Rn. 20), kommt es auf eine derartige, „gesetzesähnliche“, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse eher fernliegende Auslegung nicht an.

b. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung verstoßen die Regelungen auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Offenbleiben kann insoweit, ob die Regelungen in § 3 Nr. 4 bzw. § 25 Nr. 4 der hier einbezogenen Allgemeinen Bedingungen ein Hauptleistungsversprechen zum Inhalt haben und damit ggf. einer Transparenzkontrolle entzogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12 -, juris Rn. 35; für eine Kontrollfähigkeit der Klausel: OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 57 f.).

aa. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dieser Vorschrift ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17 -, juris Rn. 43). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen (BGH, Urteil vom 10.04.2019 – IV ZR 59/18 -, juris Rn. 21). Hierbei bedarf es weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 04.04.2018 – IV ZR 104/17 -, juris Rn. 8). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (u.a. BGH, aaO, juris Rn. 9).

bb. Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden, das Leistungsversprechen konkretisierenden Klauseln (so u.a. OLG Oldenburg; aaO, juris Rn. 44 ff; OLG Dresden, aaO, juris-Rn. 31 ff.; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 57ff.; a.A. OLG Karlsruhe, aaO, juris-Rn. 53 ff. sowie Urteil vom 05.10.2021 – 12 U 107/21 -, juris Rn. 41 ff.).

(1) Wie bereits ausgeführt ergibt sich für den durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer, dass die (enumerative) Aufzählung von im Einzelnen versicherten Krankheiten und Krankheitserregern abschließender Natur ist. Mit einem solchen Verständnis der hier relevanten Klauseln können auch eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel über den Umfang des Leistungsversprechens nicht angenommen werden. Ist der verständige Versicherungsnehmer nach dem Klauselwortlaut in der Lage zu erkennen, dass der Katalog der aufgeführten, vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur ist, wird er kaum ernsthaft in Betracht ziehen, dass der Versicherer auch für hiervon nicht erfasste Infektionsgefahren einstehen will. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend erkennbar, dass der Versicherungsschutz bezogen auf mögliche Infektionsgefahren gerade nicht lückenlos ist. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass namentlich nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger, die entweder zusätzlich im IfSchG aufgeführt werden oder noch nicht aufgeführt werden, weil sie noch unbekannter Art sind, dem Versicherungsschutz nicht unterfallen, bedarf es daher nicht.

(2) Eine andere Lesart des von der Beklagten abgegebenen Leistungsversprechens lässt sich neben dem Wortlaut der Klausel selbst auch nicht anderweitig begründen.

(a) Entscheidend ist neben dem Wortlaut der Klausel, was ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer im allgemeinen von einer Betriebsschließungsversicherung erwartet, da dies sein Verständnis der Versicherungsbedingungen prägen wird (OLG Dresden, aaO, juris Rn. 25).

(b) Der im Versicherungsschein und in der Bezeichnung der AVB allgemein umschriebene Versicherungsschutz „infolge Infektionsgefahr beim Menschen“ stellt für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer keine konkrete Risikobeschreibung dar, sondern kennzeichnet (lediglich) in allgemeiner Form den Gegenstand der angebotenen Versicherung. Wie üblich wird der Versicherungsnehmer erst dem Bedingungswerk konkret und im Einzelnen entnehmen, was Gegenstand der Versicherung ist, insbesondere welche Gefahren vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind bzw. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der (potentielle) Versicherungsnehmer wird den AVB zwar im Hinblick auf die Vielzahl der dort namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger entnehmen, dass der (angebotene) Versicherungsschutz von erheblichem Umfang, aber eben nicht lückenlos ist.

Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer kann den Klauseln hinreichend entnehmen, welche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dass diese nicht deckungsgleich mit den in §§ 6 und 7 IfSG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Genannten sind und der Versicherungsschutz nicht lückenlos ist, erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer zudem unschwer anhand einer ohne Mühe durchführbaren und insbesondere von der hier angesprochenen, gewerblich erfahrenen Adressatengruppe erwartbaren (kursorischen) Durchsicht der Anlage zum Versicherungsschein, auf der nach dem Abdruck der AVB auch der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, u.a. der §§ 6 und 7 des IfSG zu finden ist. Auch anhand dieses Abgleichs ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass ein lückenloser Versicherungsschutz für Betriebsschließungen infolge einer Infektionsgefahr beim Menschen nicht versprochen wird. Damit kann er die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen hinreichend erkennen.

(c) Ein lückenloser Schutz wird dem Versicherungsnehmer auch nicht durch den in § 1 Nr. 1 der AVB definierten Versicherungsumfang suggeriert. Dort wird zwar im Hinblick auf das allgemeine Leistungsversprechen auf das IfSG Bezug genommen. Schon aufgrund der weiteren Bezugnahme auf § 3 des Bedingungswerks wird jedoch hinreichend deutlich, dass nicht jede Betroffenheit des versicherten Betriebs von behördlichen Anordnungen aufgrund des IfSG erfasst sein soll.

(d) Gleiches gilt für die weitere Konkretisierung der versicherten Gefahren und Schäden in § 3 des Bedingungswerks. Die darin enthaltene Regelung zu „Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbot“ (Nr. 1) nimmt zwar im Hinblick auf Betriebsschließungen nach dem IfSG auf meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Bezug. Zugleich wird jedoch bezogen auf meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (jeweils) auf den in Nr. 4 der Klausel enthaltenen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern verwiesen, so dass auch insoweit beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ernsthaft der Eindruck erweckt werden könnte, die Beklagte wolle einen über den abschließenden Katalog hinausgehenden Versicherungsschutz gewähren.

(3) Die Argumentation des OLG Karlsruhe in seinen (bereits zitierten) Entscheidungen vom 30.06.2021 und vom 05.10.2021 zur Intransparenz der (wortgleichen) Klausel überzeugt insoweit nicht. Schon die Auslegung der betroffenen Klausel begründet nicht die Erwartung eines verständigen Versicherungsnehmers, dass ein lückenloser Versicherungsschutz gewährt wird. Auch das Bedingungswerk im Übrigen lässt einen solchen Schluss nicht zu.

(4) Der Senat sieht sich ausreichend sachkundig, eine Auslegung von Versicherungsbedingungen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch vorzunehmen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum allgemeinen Sprachverständnis der hier relevanten Klauseln bedarf es daher nicht.

Da nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von AVB das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgebend ist, handelt es sich um eine generalisierende objektive, auf einen laienhaften allgemeinen Empfängerhorizont abstellende Auslegung (Langheid/Rixecker/Rixecker, aaO, Rn. 38). Wie bereits ausgeführt wird daher der durchschnittliche Versicherungsnehmer von seinem Bemühen, die AVB zu verstehen, zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen, so dass es bei der Auslegung auf diesen in erster Linie ankommt (Rixecker, aaO Rn. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen). Weist der Wortlaut der Klausel keine für den durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Besonderheiten auf, wird sich ihm der Wortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erschließen (vgl. BGH v. 26.04.2006, IV ZR 154/05, juris Rn. 9).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und unter Berücksichtigung der abweichenden Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 30.06.2021 und vom 05.10.2021 wird die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen.

VI.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 GKG.

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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
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