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Betriebsschließungsversicherung – Ansprüche wegen COVID-19 – Corona-Virus

LG Essen – Az.: 18 O 180/20 – Urteil vom 11.11.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien sind ab dem 01.01.2018 über einen Versicherungsvertrag über eine „I Police“ mit der Vers.-Nr. …, in dem auch eine Betriebsschließungsversicherung enthalten ist, verbunden. Im Rahmen dieser Versicherung ist die Klägerin u. a. gegen eine Schließung ihrer Restaurants „G“, „N“ und das vom Geschäftsführer der Klägerin geführte Restaurant „E“, alle in F, versichert.

Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung war als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall eine Tagesentschädigung i.H.v. 6.000,00 EUR pro Tag bei einer Haftzeit von 60 Tagen und einem Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen vereinbart. Für den Warenschaden war eine Höchstersatzleistung von 30.000,00 EUR bei einem Selbstbehalt je Versicherungsfall von 500 EUR vereinbart

In Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des […] (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger  den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.“

Ziff. 1.2 der AVB lautet: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a)  Krankheiten

–  […]

b)  Krankheitserreger

–  […]“

Weder die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) werden in den Versicherungsbedingungen genannt.

In Ziff. 2.1 der AVB ist geregelt, dass der Versicherer im Falle einer Schließung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer ersetzt, jedoch Tage an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen worden wäre, nicht als Schließungstage zählen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Versicherungsscheins (vgl. Anlage K 3) sowie der Versicherungsbedingungen (vgl. Anl. K5) verwiesen.

Am 16.03.2020 erließ der Oberbürgermeister der Stadt F1 eine Allgemeinverfügung „zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“, die in Nr. 3 a) unter anderem folgende Regelung beinhaltete: „Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote werden geschlossen bzw. eingestellt: […] Restaurants und Gaststätten (ausgenommen sind Außer-Haus-Verkäufe) […].

Die Klägerin forderte die Beklagte zur Auszahlung der Schließungsentschädigung auf, mit Schreiben vom 14.04.2020 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab.

Die Klägerin behauptet, die Restaurants hätten aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 geschlossen werden müssen. Es sei erhaltenes Kurzarbeitergeld und Soforthilfen in Höhe von insgesamt 80.308,58 EUR abzuziehen. Die Klägerin habe auch keinen Außer-Haus-Verkauf und kein Cateringgeschäft betreiben können.

Sie ist der Ansicht, das neuartige Coronavirus sei von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfasst, da eine dynamische Verweisung auf alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege. Ferner sei Ziff. 1.2 AVB unwirksam, da die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Im Hinblick auf die Schadenshöhe sei eine feste Taxe vereinbart worden, von der die Beklagte nicht abweichen könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 267.691,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3104,90 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den in Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger um eine tabellarisch abschließende Auflistung derselben handele, die eine Abdeckung des neuartigen Coronavirus nicht vorsehe. Im Übrigen fehle es mangels wirksamer Rechtsverordnung an einer wirksamen behördlichen Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ferner fehle es an einer behördlich angeordneten Betriebsschließung, da der Außer-Hausverkauf sowie Liefer- und Abholservice zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betrieb der Klägerin tatsächlich geschlossen wurde und auch kein Außer-Haus-Verkauf erfolgte.

Die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung sichere zudem nur betriebsinterne Gefahren, nicht jedoch abstrakt-generelle Präventivmaßnahmen ab. Des Weiteren bestreitet die Beklagte den tatsächlichen Schaden der Höhe nach und rügt die fehlende Darlegung des konkreten Schadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Versicherungsleistungen aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag und Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage.

Es liegt hier kein Versicherungsfall vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine betriebsinterne Gefahr vorliegen muss oder die Corona-Schutzverordnung NRW als Rechtsverordnung wirksam war. Denn eine Betriebsschließung wegen des Auftretens der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst. Die Konkretisierung des Vertragsinhalts einschließlich der unter den Versicherungsschutz fallenden Betriebsschließungen erfolgt in den Versicherungsbedingungen (Deckungsbaustein Betriebsschließungsversicherung). Der Versicherungsumfang wird dabei in Ziff. 1 dieser Bedingungen definiert. Danach fällt eine Betriebsschließung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unter den vertraglichen Versicherungsschutz.

Die streitgegenständliche Klausel in Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingung ist nach Auffassung der Kammer wirksam und stellt eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar.

1.

Eine Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten, hier insbesondere Ziff. 1.2, ergibt, dass eine Betriebsschließung wegen der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst ist.

Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und -bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 116). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Ziff. 1.2 der Bedingungen dahingehend auszulegen, dass die dortige Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern abschließend ist.

Dafür spricht bereits der Wortlaut der Klausel, wonach nur die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Insoweit wird verwiesen auf die „folgenden…namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, so dass klar wird, dass es sich nicht um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die üblicherweise durch Begriffe wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ eingeleitet wird. Der Begriff „namentlich“ stellt hier auch kein Synonym für den Begriff „insbesondere“ dar. Vielmehr bedeutet er in diesem Zusammenhang, dass die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen im Infektionsschutzgesetz benannt werden. Hingegen sollen Krankheiten oder Erreger, die unter einen Auffangtatbestand fallen, nicht erfasst sein. Durch den Bezug auf §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird deutlich, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz genannt waren, da die Betriebsschließung nur aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert ist (vgl. Ziff.1.1 der Versicherungsbedingungen).

Aus der Systematik lässt sich entnehmen, dass die noch weite Formulierung in Ziff. 1.1 „aufgrund des […] Infektionsschutzgesetz“ durch die Benennung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 1.2 ausdrücklich eingeschränkt wird. Insbesondere durch den Begriff der „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger ist für den Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass nur die dann im Folgenden aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger versichert werden sollen und auch nicht etwa im Sinne einer statischen Verweisung alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetztes namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Insoweit ist zudem festzustellen, dass die streitgegenständliche Klausel einen eigenständigen definitorischen Charakter aufweist, da nicht sämtliche bei Vertragsschluss im Infektionsschutzgesetz aufgelisteten Krankheitserreger auch in den Versicherungsbedingungen genannt werden und die Klausel somit hinter §§ 6, 7 IfSG a.F. zurückbleibt.

Erst Recht liegen aufgrund der gewählten Formulierung keine Anhaltspunkte für eine dynamische Verweisung dergestalt vor, dass auch nach Vertragsschluss neu aufgetretene Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst werden sollten, von denen weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis hatten. Das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde erst zum 23.05.2020 in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG aufgenommen und kann damit nicht Vertragsgegenstand gewesen sein.

Ferner enthält Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen keinen Auffangtatbestand wie §§ 6 Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG, sondern listet lediglich konkret bezeichnete Krankheiten und Krankheitserreger auf. Eine pauschale Bezugnahme auf die Aufzählung im Infektionsschutzgesetz bzw. ein allgemeiner Verweis auf die Regelungen in §§ 6, 7 IfSG ohne zeitliche oder umfängliche Einschränkung liegt hier gerade nicht vor.

Des Weiteren muss ein verständiger Versicherungsnehmer nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigen, dass Versicherer auch im Hinblick auf die Höhe der Prämien und der Versicherungssummen eine Risikoanalyse vornehmen und aufgrund der fehlenden Kalkulierbarkeit der Risiken nicht alle bestehenden und eventuell zukünftig auftretenden Risiken bzw. unbekannten Krankheiten vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Ein allumfassender Versicherungsschutz könnte nur mit einer sogenannten All-Risk-Versicherung abgedeckt werden.

2.

Die Klausel in Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Es handelt sich bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten um wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogene AGB i.S.v. § 305 BGB. Es liegt jedoch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.v. § 307 BGB vor.

Die Klausel verstößt nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Auslegung der Klausel ergibt für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, welche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, da diese abschließend in Ziff. 1.2 aufgezählt werden. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar, ohne dass ein Abgleich mit dem Infektionsschutzgesetz erfolgen müsste. Durch die Aufzählung der Krankheiten und Erreger wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, im Falle einer behördlichen Anordnung schnell feststellen zu können, ob ein potentieller Versicherungsfall vorliegt. Die Klausel ist auch nicht mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB, da aufgrund des eindeutigen Wortlauts ein Auslegungsspielraum nicht besteht. Zudem ist die streitgegenständliche Klausel als Teil der Leistungsdefinition und nicht als Einschränkung des Leistungsumfangs zu verstehen, da der Versicherungsinhalt hierdurch erst konkretisiert wird. Eine unangemessene Benachteiligung oder überraschende Klausel liegt auch vor diesem Hintergrund nicht vor, sodass der klägerische Verweis auf eine Mehrdeutigkeit i.S.d. § 305c BGB fehlgeht und eine für die Klägerin günstigere Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB mithin nicht möglich ist.

3.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Bezug auf den Vertrag verpflichtet wäre.

II.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Dem Kläger war auch nicht die mit Schriftsatz vom 06.11.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 erneut beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren. Soweit die Klageerwiderung neuen Tatsachenvortrag enthält, ist dieser nicht entscheidungserheblich, im Übrigen stand dem Kläger seit Zugang der Klageerwiderung am 15.10.2020 ausreichend Zeit zur Erwiderung zur Verfügung.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 267.691,42 EUR festgesetzt.

 

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