Skip to content

Betriebsschließungs­versicherung – Wirksamkeit außergerichtlicher Abfindungsvergleich

OLG Nürnberg – Az.: 8 U 3108/21 – Urteil vom 24.01.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.08.2021, Az. 11 O 1898/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 121.308,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt das Hotel „A.“ in … Er unterhält für diesen Betrieb seit April 2019 bei der Beklagten u.a. eine Ertragsausfallversicherung mit einer jährlichen Prämie von brutto 653,88 € (Anlage K 1). Zu den vertraglich versicherten Gefahren gehören auch Schäden durch Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierbei ist insbesondere der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Dauer von 30 Tagen mit einer Tagesentschädigung von 2.186,81 € gedeckt. Die für Schäden durch Betriebsschließungen infolge Infektionskrankheiten maßgeblichen Zusatzbedingungen (Anlage K 2; im Folgenden nur ZBBS) sind in der „Fassung 2016“ Bestandteil des Versicherungsvertrages und lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebung im Original):

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

[…]

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

[Es folgt unter a) und b) eine Aufzählung verschiedener Krankheiten und Krankheitserreger, in der weder das SARS-CoV-2-Virus noch die Krankheit Corona/COVID-19 enthalten ist.]

Nachdem der Kläger seinen Hotelbetrieb im Rahmen des sog. „ersten Lockdowns“ im März 2020 schließen musste, beantragte er gegenüber der Beklagten erstmals Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2020 ab, weil COVID-19 in den Zusatzbedingungen nicht namentlich genannt sei (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 07.04.2020 teilte die Beklagten dem Kläger mit, dass sie trotz fehlender Einstandspflicht und eindeutiger Rechtslage bereit sei, „aus Solidarität mit den Kunden“ unbürokratisch eine Entschädigungsquote von bis zu 15 % zu zahlen (Anlage K 4). Daraufhin schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, dessen schriftliche Erklärungen der Kläger am 16.04.2020 unterzeichnete (Anlage K 5). Dieser Vergleich enthält u.a. folgende Regelung (Hervorhebung im Original):

Mit Zahlung von

EUR 9.900,00

(in Worten neuntausendneunhundert Euro)

sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen behördlich angeordneter Schließung seiner Betriebsstätten aufgrund der Covid-19 Pandemie gegenüber dem Versicherer, seien sie bekannt oder unbekannt, abgefunden. Dies gilt auch für Kosten jedweder Art.

Betriebsschließungs­versicherung - Wirksamkeit außergerichtlicher Abfindungsvergleich
(Symbolfoto: moo photograph/Shutterstock.com)

Die Vereinbarung und die Zahlung stellen kein Anerkenntnis des Versicherers dar.

Die Vereinbarung umfasst neben der aktuellen Betriebsschließung auch sämtliche künftigen Schließungen in Zusammenhang mit Covid-19 von Betrieben, die der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer versichert hat.

Der Kläger begehrt Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung für zwei behauptete Versicherungsfälle. Er verlangt jeweils Entschädigung für 30 Schließungstage (= 65.604,40 €) während des sog. „ersten Lockdowns“ ab März 2020 und während des sog. „zweiten Lockdowns“ ab November 2020 abzüglich der gezahlten 9.900,00 €. Die Beklagte hat zusätzliche Zahlungen abgelehnt (Anlage K 7).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 121.308,80 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.084,40 € gerichtete Klage mit Endurteil vom 05.08.2021 ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die behördlich verfügte Schließung des klägerischen Hotelbetriebs nicht vom vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz gedeckt sei. Die Aufzählung der maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 ZBBS sei abschließend. Die Krankheit COVID-19 und der SARS- CoV-2-Erreger seien hierin nicht enthalten. Das in der Klausel verwendete Wort „namentlich“ könne nicht als Synonym für „insbesondere“ angesehen werden. Eine dynamische Verweisung auf alle in §§ 6 und 7 IfSG genannten und nachträglich eingefügten Krankheiten und Krankheitserreger sei nicht vereinbart worden. Die maßgebliche Klausel sei auch nicht intransparent.

Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.08.2021 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 23.08.2021 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (Bl. 93/94 d.A.). Das Rechtsmittel wurde innerhalb verlängerter Frist mit einem am 29.10.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 103 ff. d.A.).

Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug:

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 1898/21, vom 05.08.2021 ist abzuändern.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 121.308,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2021 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.084,40 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Erwiderung vom 10.11.2021 (Bl. 117 ff. d.A.).

Nach Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 30.11.2021 angeordnet, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergeht (Bl. 128/129 d.A.).

II.

1.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 Satz 1 VVG, § 2 Nr. 3 a) ZBBS.

a)

Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls verneint, weil die während der beiden sog. „Lockdowns“ behördlich angeordneten Schließungen von Hotel- und Gaststättenbetrieben nicht zu den im streitgegenständlichen Vertrag versicherten Gefahren gehören (LGU 7-12). Das SARS-CoV-2-Virus bzw. die Krankheit Corona/COVID-19, deren pandemische Ausbreitung die jeweiligen Betriebsschließungen verhindern bzw. eindämmen sollten, gehören nach Ansicht des Landgerichts nicht zu den von § 1 Nrn. 1 und 2 ZBBS erfassten und dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern. Auf die sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts, die mit der Ansicht des erkennenden Senats zu im Wortlaut identischen Klauseln übereinstimmen (vgl. Urteil vom 15.11.2021 – 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338), kommt es hier jedoch nicht entscheidungserheblich an.

b)

Denn die Klageforderung scheitert bereits an der im außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 16.04.2020 (Anlage K 5) enthaltenen Abgeltungsklausel.

aa)

Die vom Kläger am 16.04.2020 unterzeichnete Vereinbarung der Parteien stellt ohne Zweifel einen Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB dar. Er enthält im Streitfall insbesondere die Regelung, dass mit der Zahlung von 9.900,00 € alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen aktueller und künftiger behördlich angeordneter Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie „abgefunden“ seien. Die vereinbarte Zahlung von 9.900,00 € ist unstreitig erfolgt.

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine derartige Ausgleichs- oder Abgeltungsklausel hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB; vgl. BAG, NJW 2015, 2990 Rn. 18). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Abgeltungsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (vgl. BAG, NJW 2009, 618 Rn. 30).

Danach ergibt sich, dass es sich bei der zuvor genannten Regelung um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB handelt. Die Parteien haben mit der Abgeltungsklausel im Vergleich vom 16.04.2020 nicht lediglich die von ihnen angenommene Rechtslage festgestellt und dokumentiert, sondern sie im Sinne einer abschließenden Klärung der Ansprüche des Klägers gestaltet. Es wird deutlich, dass die Parteien an mögliche Leistungsansprüche des Klägers wegen der behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie gedacht haben und diese in die Abfindungsvereinbarung einbeziehen wollten. Die Parteien wollten nicht nur eine freiwillig zu leistende Zahlung der Beklagten in einer bestimmten Größenordnung regeln, sondern den Streit über die Eintrittspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus bzw. der Krankheit Corona/COVID-19 abschließend bereinigen und erledigen. Daher wurde nicht nur die im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses anhaltende behördliche Betriebsschließung einbezogen, sondern auch zukünftige Anordnungen wegen der Pandemie und hieraus folgende mögliche Ansprüche des Klägers. Nach dem Willen der Parteien sollte demnach ein umfassender Anspruchsausschluss vereinbart werden. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Zweck des Vergleichsschlusses und die Interessenlage der Parteien in Frage stellen.

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigungszahlung werden unzweifelhaft von der vereinbarten Abgeltungsklausel erfasst. Gegenteiliges darzulegen und zu beweisen, oblag dem Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1995 – VIII ZR 193/94, NJW 1995, 3258). Dies ist jedoch nicht geschehen.

bb)

Der Vergleich der Parteien vom 16.04.2020 und namentlich die darin enthaltene Abgeltungsklausel sind wirksam.

(1)

Dass die Beklagte in sittenwidriger Weise eine Zwangslage des Klägers oder dessen Unerfahrenheit ausgenutzt hat (§ 138 BGB), ist nicht dargelegt worden. Die Beklagte hat dem Kläger – einem Geschäftsmann – gegenüber deutlich gemacht, dass und warum sie sich nicht für eintrittspflichtig hält und dass sie an ihrem Rechtsstandpunkt festhält. Sie hat die existenzbedrohende Situation vieler Hotel- und Gaststättenbetriebe ausdrücklich eingeräumt und sich bereit erklärt „aus Solidarität mit den Kunden in ihrer schwierigen Situation ohne weiteren Rechtsanspruch“ freiwillig finanzielle Unterstützung zu leisten (Anlage K 4). Irgendeine verwerfliche Gesinnung vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

(2)

Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung vom 16.04.2020 einem beachtlichen Irrtum i.S.d. § 119 BGB unterlag oder durch arglistige Täuschung zum Vergleichsabschluss veranlasst worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB).

Die im vorgerichtlichen Schreiben vom 19.11.2020 (Anlage K 6) seitens des Klägers behauptete „Unwissenheit und Unkenntnis der tatsächlichen Sach- und Rechtslage“ begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anfechtungsgrund. Denn ein Irrtum über einen konkreten Beweggrund, d.h. eine Erwartung, Vorstellung oder Hoffnung ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, § 119 Rn. 37 [Stand: 01.11.2021]). Gibt der Versicherer – wie hier – lediglich rechtliche Ansichten und keine Tatsachen wieder, handelt es sich es sich in der Regel nicht um eine unter § 123 Abs. 1 BGB fallende Behauptung (vgl. LG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 22694). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte die materielle Rechtslage bewusst unrichtig dargestellt hätte (vgl. KG, NJW 1971, 1219, 1220; Fortmann, r+s 2020, 665, 672 f.). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

Es mangelt im Übrigen an einer hinreichend deutlichen Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten (§ 143 Abs. 1 BGB).

(3)

Auch ein Unwirksamkeitsgrund nach § 779 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1999 – I ZR 230/97, NJW 2000, 2497, 2498 m.w.N.). Der Sache nach geht es dabei um einen gemeinsamen Irrtum der Parteien.

Einen solchen Grund kann der Kläger hier jedoch nicht geltend machen. Er trägt schon nicht hinreichend vor, von welcher „tatsächlichen Sach- und Rechtslage“ er bei Unterzeichnung der Vereinbarung am 16.04.2020 ausgegangen ist. Der von beiden Parteien als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB kann darüber hinaus nur ein solcher sein, der sich nach der Vorstellung der Parteien außer Streit befand und deshalb keiner Bereinigung bedurfte. Über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und einer daraus folgenden Leistungspflicht der Beklagten bestand zwischen den Parteien aber gerade Streit. Es fehlte an einer einheitlichen rechtlichen Bewertung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs, wobei sich die Beklagte für nicht einstandspflichtig hielt. Demgegenüber durfte aber auch der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Deckung durch die Betriebsschließungsversicherung im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie unstreitig begründet ist.

Diesen Streit abschließend zu klären, war daher Gegenstand und Zweck des Vergleichs. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war, führt folglich nicht zur Anwendbarkeit des § 779 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 76/06, NJW-RR 2008, 643 Rn. 14 m.w.N.; wie hier auch LG Flensburg, r+s 2021, 205 Rn. 13; Fortmann, r+s 2020, 665, 672). Auch lediglich interne Vorstellungen einer einzelnen Partei reichen nicht aus (vgl. BeckOGK/Hoffmann, BGB, § 779 Rn. 100 [Stand: 01.12.2021]).

(4)

Es ist der Beklagten schließlich auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel zu berufen (§ 242 BGB).

Den Parteien eines Versicherungsvertrages steht es auf der Grundlage der Vertragsfreiheit frei, die Leistungspflicht des Versicherers einvernehmlich zu regeln. Darunter fällt grundsätzlich auch eine Vereinbarung, wonach über eine Kulanzzahlung hinaus keine Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen eines geltend gemachten Versicherungsfalls bestehen. Allerdings ist der Versicherer dabei gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 VVG gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (vgl. BGH, Urteile vom 07.02.2007 – IV ZR 149/03, NJW 2007, 2258 Rn. 18 und vom 28.02.2007 – IV ZR 46/06, NJW-RR 2007, 1034 Rn. 16, jeweils vor Einführung des § 1a VVG). Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird. Ebenso wenig darf ein Versicherer die mögliche Verunsicherung des Versicherungsnehmers, der einen Versicherungsfall behauptet, ausnutzen, um sich eine günstigere Rechtsposition zu verschaffen (vgl. VersR-Hdb/Rixecker, 3. Aufl., § 18a Rn. 35).

Ob diese v.a. für die Berufsunfähigkeitsversicherung wegen deren existenzieller Bedeutung und dem regelmäßig schwer durchschaubaren Klauselwerk entwickelten Einschränkungen in gleichem Maße für die von einem gewerblich tätigen Versicherungsnehmer gehaltene Betriebsschließungsversicherung gelten, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn auch gemessen an den allgemein in § 1a Abs. 1 VVG niedergelegten Grundsätzen hat sich die Beklagte nicht unehrlich oder unredlich verhalten. Sie hat die Prüfung ihrer Leistungspflicht nicht hinausgezögert, sondern sich hierüber sehr zügig und in verständlicher Weise gegenüber dem Kläger geäußert (Anlage K 3). Sie hat den Versicherungsnehmer unmissverständlich und klar darauf hingewiesen, wie sich dessen vertragliche Rechtsposition aus Sicht der Beklagten darstellt. Diese Rechtsposition war weder im April 2020 noch aus einer ex-post-Betrachtung heraus unvertretbar oder unlauter, wie nahezu die gesamte inzwischen ergangene, die Ansicht der Beklagten bestätigende obergerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten und Versicherungsbedingungen zeigt (vgl. nur Senatsurteil vom 15.11.2021 – 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner den Überblick bei Günther, FD-VersR 2021, 444318). Eine überlegene Sach- und Rechtskenntnis der Beklagten hat ebenfalls nicht bestanden, da es in der Vergangenheit keine vergleichbare Situation mit der Notwendigkeit der bundesweiten Schließung von Betrieben zur Reduzierung der Kontakte der Bevölkerung gegeben hat (vgl. LG Flensburg, r+s 2021, 205 Rn. 16). Dennoch war es der Beklagten gestattet, dem Kläger gegenüber eine „eindeutige Rechtslage“ geltend zu machen (Anlage K 4). Anfang April 2020 lagen noch keine instanzgerichtlichen Entscheidungen zur Deckungspflicht einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und den herbei maßgeblichen Versicherungsbedingungen vor (soweit ersichtlich erstmals LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20, juris). Es bestand daher entgegen der Ansicht der Berufung keine zwingende Veranlassung, auf eine kontroverse Diskussion hinzuweisen. Der Kläger war seinerseits auch nicht gezwungen, den Vergleich mit der Beklagten überhaupt oder ungeprüft abzuschließen. Es war ihm unschwer möglich, die vorgefertigte Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung näher zu prüfen, gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen und dann über die Frage der Unterzeichnung der Vereinbarung zu entscheiden.

Ein Vergleichsangebot war der Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr dem „bestmöglichen Interesse“ des Klägers entsprach (§ 1a Abs. 1 Satz 1 VVG) und ein Versicherer stets entweder vollständig regulieren oder den Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verweisen müsse (so aber Frohnecke, r+s 2021, 205, 208; im Ergebnis wie hier Fortmann, r+s 2020, 665, 673). Abgesehen davon, dass ein Handeln nach dem objektiv bestmöglichen Kundeninteresse ohnehin nicht geschuldet ist (vgl. Knops in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 1a Rn. 17) und sich eine generalisierende Betrachtungsweise verbietet (vgl. Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 1a Rn. 5), war die Beklagte im vorliegenden konkreten Fall nicht verpflichtet, jeglichen Versuch einer sachgerechten Einigung mit dem Kläger zu unterlassen. Eine derartige Einigung entsprach im Übrigen – auch der Höhe nach – der öffentlich bekanntgemachten Empfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter Beteiligung des Verbandes DEHOGA Bayern e.V. und weiterer Versicherer (vgl. Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Nr. 87/20 vom 03.04.2020). Dieser Empfehlung zu folgen, kann vernünftigerweise nicht als unredliches Verhalten der Beklagten angesehen werden.

(5)

Da es somit an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 6 Abs. 5 VVG, infolgedessen er so gestellt werden müsste, als hätte er die Vergleichsvereinbarung vom 16.04.2020 nie unterzeichnet.

c)

Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch keine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitfall wirft keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen Fragen auf.

5.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!