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Betriebshaftpflichtversicherung – Schadenszeitpunkt bei Gebäudeschaden durch Wassereintritt

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 289/14, Urteil vom 31.03.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.06.2014 – 11 O 193/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Deckungsschutz im Rahmen einer Betriebs-haftpflichtversicherung.

Der Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister. Er führte im Jahre 2007 für die A. Systembau (fortan: Auftraggeberin) Flachdacharbeiten beim Neubau der Neonatologie im Klinikum K aus. Die Arbeiten wurden im Jahr 2007 abgenommen.

Der Kläger unterhielt zwischen 01.01.2008 und 2012 bei der Beklagten eine Betriebs-haftpflichtversicherung. Vor diesem Zeitraum bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Streithelferin.

In Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, ist geregelt:

„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“

Betriebshaftpflichtversicherung - Schadenszeitpunkt bei Gebäudeschaden durch Wassereintritt
Symbolfoto: Von Mohd Nasri Bin Mohd Zain /Shutterstock.com

Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein vom 02.10.2007 nebst Anlagen verwiesen.

Im Jahr 2010 traten in den unter dem Flachdach liegenden Räumen Geruchsbelästigungen auf. In den Sommermonaten kam es zu Wasserschäden im Bereich des Objektes. Als Ursache wurde eine mangelhafte Verlegung der Dachbahnen festgestellt. Die Auftraggeberin führte sodann Mangelbeseitigungsarbeiten durch und nahm den Kläger vor dem Landgericht S auf Erstattung der entstandenen Kosten der Sanierungsmaßnahmen in Anspruch.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Rahmen der zwischen 01.01.2008 und 2012 bestandenen Betriebshaftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Maßgeblich für die Beurteilung der Einstandspflicht der Beklagten sei nach § 1 AHB das Schadensereignis. Abzustellen sei dabei auf die nach außen aufgetretenen Mangelerscheinungen. Mangelerscheinungen seien erst 2010 zu verzeichnen gewesen. Auf die im Jahre 2007 durchgeführten Dachdeckerarbeiten, die den späteren Schaden verursacht haben können, komme es demgegenüber nicht an.

Die Streithelferin hat sich den Ausführungen des Klägers angeschlossen und ergänzend vorgetragen, die streitgegenständlichen Mangelfolgeschäden seien erst nach dem 01.01.2008 aufgetreten. Sie hat behauptet, wäre „sofort“ nach Beendigung der klägerischen Arbeiten Wasser in die Rohdecke eingeflossen, so wäre der Schaden viel früher festgestellt worden.

Der Kläger hat nach teilweiser Klagrücknahme bezogen auf den Klagantrag Ziffer 2 beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz unter Maßgabe der gewerblichen Haftpflichtversicherung, Vertragsnummer HGV 7.706.861/7-00507 bezogen auf den Schadensfall „Bedachung Neubau der Neonatologie, Klinikum K‘, zu gewähren, soweit nicht der nicht versicherte Erfüllungsbereich betroffen ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 2 Prozent seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch den Kläger bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Schadensereignis habe sich nicht im versicherten Zeitraum ereignet. Es handele sich in dem vorliegenden Fall um einen gedehnten Versicherungsfall. Dieser liege vor, sobald die Rechtsschädigung beginne. Dieser Zeitpunkt sei nicht zwangsläufig identisch mit der Manifestation des Schadens. Für derartige Fälle gelte die Theorie des ersten Tropfens, da hiermit die Schädigung des Anspruchstellers beginne. Der Schaden sei bereits mit der fehlerhaften Errichtung des Dachs im Jahre 2007 eingetreten. An vielen Stellen seien offene Nahtstellen festgestellt worden, bei den Rohren und Sekuranten seien die Dachflächen nicht ordnungsgemäß geschlossen gewesen, und es habe Einschnitte in die Abdichtungen gegeben. Der Gebäudeschaden habe schon vor dem 01.01.2008 vorgelegen. Durch die fehlerhafte Abdichtung sei das Wasser sofort durch den gesamten neuen Aufbau hindurch auf die bauseits bereits vorhandenen EPDM-Bahnen geflossen, und durch diese sei sofort Wasser in die Rohdecke eingedrungen. Die von Anfang an nach Beendigung der Arbeiten des Klägers seit 2007 eindringende Feuchtigkeit habe über einen längeren Zeitraum im Innern nicht festgestellt werden können. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass von Anfang an Wasser in das Gebäude außerhalb des Gewerks des Klägers eingedrungen sei. Für den Nachweis des Schadenseintritts während des Versicherungszeitraums sei aber der Kläger beweispflichtig.

Das Landgericht hat der Klage im Antrag zu 1 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Maßgeblich für die Auslegung von § 1 Ziffer 1 AHB sei, was unter dem Begriff des Schadensereignisses zu verstehen sei. Es sei an die letzte Tatsache anzuknüpfen, die den Schaden an den Sachen des Auftraggebers ausgelöst habe. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob bereits im Jahr 2007 Wasser auf die Rohdecke des Auftraggebers aufgetroffen sei und dies einen Schaden hervorgerufen habe. Es handle sich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall. Abzustellen sei nicht auf den „ersten Tropfen, sondern auf das Ereignis, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftungsanspruchs geeignet sei. Dies sei erst der Zeitpunkt gewesen, an dem erstmals Geruchsimmissionen bemerkt wurden und in der Folge Wasser aus der Decke ausgetreten sei. Dies sei unstreitig im Jahr 2010 gewesen, so dass der Versicherungsfall auch innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten sei.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, soweit der Klage stattgegeben wurde, richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht dem Umstand, ob bereits im Jahr 2007 Wasser in das Objekt der Auftraggeberin eingedrungen sei, nicht hätte dahinstehen lassen dürfen. Ein entsprechendes Beweisangebot in Form eines Sachverständigengutachtens habe das Landgericht übergangen. Der Schaden sei bereits in vorvertraglicher Zeit eingetreten. Überdies würde die Frage, für welchen Schaden der Versicherer Vollstreckungsschutz zu gewähren habe, ins Vollstreckungsverfahren verlagert.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 2014, 11 O 193/13, aufzuheben, soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist, es im Kostenpunkt abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unwidersprochen vor, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren vor dem Landgericht S gescheitert sei. Das Flachdach sei nicht mehr vorhanden. Der Sachverständige habe den Akten auch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen entnehmen können. Demzufolge sei die Klage der Auftraggeberin vom Landgericht S durch Urteil vom 09.01.2015 (6 O 46/12) abgewiesen worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Zwischen den Parteien steht allein die Frage im Streit, ob der geltend gemachte Schaden in die versicherte Zeit fällt. Diese Frage hat das Landgericht auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2014 (IV ZR 422/12 – NJW 2014, 2038) zu Recht bejaht.

1. Nachdem die Wirksamkeit der hier zugrunde liegenden Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Teilen der Literatur unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der Mehrdeutigkeit (§ 305c Abs. 1 BGB) in Zweifel gezogen wurde (Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rn. 31; HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl., AHB Ziff. 1 Rn. 13; anders MüKo-VVG/Littbarski, § 100 Rn. 117 ff.), hat der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Bestimmung nunmehr bejaht (NJW 2014, 2038 Rn. 33 ff.).

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2012, 1149 Rn. 21; NJW 2014, 2038 Rn. 37).

3. Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Ziffer 1.1 AHB ergibt, dass im Streitfall erst der Eintritt des Wassers als das maßgebliche Schadensereignis anzusehen ist.

a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Satz 3 der Ziffer 1 AHB zunächst entnehmen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung ankommt, da diese erst noch zum Schadenereignis führen muss. Der Zeitpunkt der Ausführung der Dacharbeiten scheidet damit aus. Umgekehrt wird er aufgrund der Regelung der Ziffer 1.1 Satz 2 AHB erkennen, dass das Schadenereignis zeitlich noch vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Dritten liegen muss, da die Schädigung als Folge des Schadenereignisses bezeichnet ist. Dabei muss der zeitliche Abstand allerdings nicht groß sein, da die Schädigung des Dritten „unmittelbar“ aus dem Schadenereignis entstanden sein soll. Danach kommt auch die Abnahme der fehlerhaften Arbeit als maßgebliches Ereignis nicht in Betracht; sie führt die Schädigung nicht unmittelbar herbei. Als möglicher Anknüpfungspunkt verbleibt – mangels einer Inbetriebnahme – nur der tatsächlich stattfindende Wassereintritt.

b) Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen der Auftraggeberin ausgelöst hat, ist der Eintritt des Wassers selbst. Erst für diesen Umstand wird der Kläger hier von seiner Auftraggeberin haftbar gemacht. Schadenereignis kann aber nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftpflichtanspruchs geeignet ist (BGHZ 153, 182, 184 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel daher aufgrund des in ihr verwendeten Begriffs der Unmittelbarkeit so verstehen, dass ihm gerade für den Eintritt dieser Tatsache Haftpflichtversicherungsschutz gewährt werden soll (BGH NJW 2014, 2038 Rn. 40).

c) Damit liegt das Schadensereignis innerhalb der versicherten Zeit.

aa) Zwar ist es unklar, wann genau das Dach undicht wurde und damit Wasser in das Gebäude der Auftraggeberin eingedrungen ist, bevor der Wassereintritt im Jahr 2010 entdeckt wurde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte behauptet hat, bereits im Jahr 2007 sei Wasser durch das undichte Dach eingedrungen und habe den Gebäudeschaden hervorgerufen. Denn die Beklagte hat sich nämlich auch auf die von ihr vorgelegte Bautechnische Stellungnahme des Sachverständigen R von 12.04.2013 berufen und diese ausdrücklich zum Inhalt ihres Vortrags gemacht hat. Der Sachverständige hat darin ausgeführt, dass „es wahrscheinlich schon beim ersten Regen nach Fertigstellung des Daches zum Eindringen von Wasser ins Bauwerk gekommen“ sei (Seite 4 des Gutachtens). Gleichwohl könne „sich die durch die Leckagen eindringende Wassermenge im Laufe der Zeit vergrößert haben, da mit der eingedrungenen Wassermenge die Aufnahmefähigkeit der Baustoffe“ steige (Seite 4 des Gutachtens). Der Stellungnahme des Sachverständigen ist daher zwanglos zu entnehmen, dass es sich bei dem Eindringen des Wassers nicht um ein punktuelles Ereignis gehandelt hat, das vor Beginn des Versicherungsverhältnisses abgeschlossen war. Ob in diesem Fall die Einstandspflicht der Beklagten in jedem Fall ausgeschlossen wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls gehen beide Parteien davon aus, dass auch noch während der Vertragslaufzeit Wasser durch das mangelhafte Dach eingedrungen ist.

Selbst unter Außerachtlassung der Ausführungen des Sachverständigen R hätte die Berufung keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Fall angenommen, dass Wasser schon vor Versicherungsbeginn auf das Bauwerk des Auftraggebers eingewirkt habe und es auch während der Vertragslaufzeit zu weiteren Wassereinläufen gekommen sei. Insoweit hat der Bundesgerichtshof es genügen lassen, dass das Leck jedenfalls auch in der versicherten Zeit angedauert hat (BGH NJW 2014, 2038 Rn. 41). So liegt es auch hier.

bb) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht abschließend zur Frage des Schadensereignis Stellung genommen habe und es sich lediglich um ein nicht bindendes obiter dictum handle. Diese Auffassung findet in der Entscheidung keine Stütze. Hätte das Schadensereignis nicht in der versicherten Zeit gelegen, wie es der Bundesgerichtshof angenommen hat, hätte es der Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht bedurft; die Klage wäre abweisungsreif gewesen. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit aber nicht als zur Entscheidung reif angesehen und dem Berufungsgericht aufgegeben, weitere Feststellungen zu treffen (BGH NJW 2014, 2038 Rn. 51).

cc) Die im Einklang mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen vollstreckungsrechtlichen Bedenken. Derartige Bedenken scheiden schon deshalb aus, weil ein stattgebendes Feststellungsurteil nur ein Rechtsverhältnis feststellt und im Gegensatz zu Leistungsurteilen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (MüKo-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 704 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn. 2).

dd) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10.05.2011 (8 U 213/11 – VersR 2013, 57) vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Oberlandesgericht Celle hat zwar angenommen, dass ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat und nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen kann, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, beweisfällig bleibt. Diese Entscheidung ist indes nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr hat der im dortigen Fall beklagte Versicherer den Anspruch im Revisionsverfahren anerkannt, obwohl er in beiden Tatsacheninstanzen obsiegt hatte (Felsch, r+s 2014, 313, 323). Zudem betrifft sie eine andere Art der Schadensversicherung mit anders beschriebenem Versicherungsfall.

ee) Soweit die Parteien sich erstinstanzlich auf die Senatsentscheidung vom 01.07.2004 (12 U 117/04, NJW-RR 2004, 1331), welche der Senat mit Urteil vom 17.06.2014 (12 U 36/14, VersR 2014, 1450) fortgesetzt hat, berufen haben, kommt es hierauf nicht an. Die den Entscheidungen zugrunde liegende Versicherungsklausel unterscheidet sich maßgeblich von der hier verwendeten, worauf der Senat auch hingewiesen hat (VersR 2014, 1450 Rn. 22).

ff) An der Einstandspflicht der Beklagten ändert auch der Umstand nichts, dass die Klage der Auftraggeberin gegen den Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens abgewiesen wurde, zumal nicht feststeht, dass das Urteil des Landgerichts S vom 09.01.2015 (6 O 46/12) bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats bereits rechtskräftig war. Dass die Klägerin im Haftpflichtprozess ihre eigenen Auslagen bereits erstattet bekommen hätte, ist ebenfalls nicht dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97Abs. 1, § 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die für diesen Fall maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof durch seine Entscheidung vom 26.03.2014 (IV ZR 422/12) geklärt.

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