Skip to content

Betriebshaftpflichtversicherung  – Mangelbeseitigung

Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel – Bauunternehmerpolice

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 22/20 – Urteil vom 16.07.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.01.2020, Az. 21 O 196/19, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin hinsichtlich der durch den B Versicherungs-Verband gegen die Klägerin geltend gemachten Regressansprüche aus der Regulierung eines Leitungswasserschadens, der sich am 27.01.2018 in dem Gebäude für Asylbewerber der Stadt S in … ereignet hat, Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar in Bezug auf folgende in der Schadensaufstellung des B Versicherungs-Verbandes (Anl. K 2) genannten Positionen:

– Nr. 2: VN Eigenarbeiten in Höhe von 120,00 €

– Nr. 3: T, Bodenleger in Höhe von 419,20 €

– Nr. 4: P, Trocknung in Höhe von 13.559,64 €

– Nr. 5: Stromersatz 18.950,7 kWh in Höhe von 4.870,33 €

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen etwaigen künftigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Verweigerung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte bezüglich der in Ziffer 1a) des Tenors genannten Positionen Nr. 2 und 3 aus der Schadensaufstellung des B Versicherungs-Verbandes (Anl. K 2) entstehen wird.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2019 zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines mit der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages.

Die Klägerin wurde als Generalunternehmerin von der Stadt S mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Asylbewerberunterkunft in der S-straße …, S beauftragt. Das Bauvorhaben wurde von der Klägerin bis Juli 2017 fertig gestellt. Seit diesem Zeitpunkt wird das errichtete Gebäude von der Stadt S für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt.

Mit Schreiben des B Versicherungs-Verband (künftig: BV) vom 27.09.2018 (Anl. K 1) wurde die Klägerin darüber informiert, dass sich am 27.01.2018 ein Leitungswasserschaden innerhalb des Gebäudes ereignet hat, wobei es zu bestimmungswidrigem Wasseraustritt im Boden der Küche der Wohnung 22 gekommen sei. Die daraufhin veranlasste Überprüfung/Notreparatur durch die X GmbH habe ergeben, dass der Wasseraustritt ursächlich auf eine nicht hinreichende Verpressung der Pressmuffe der betroffenen Wasserleitung zurückzuführen gewesen sei.

Die nachfolgende Sanierung des Wasserschadens löste demnach Kosten i.H.v. 18.946,08 € aus, die vom BV als zuständigem Leitungswasserversicherer der Stadt S reguliert wurden (vgl. Anl. K 2). Die Gesamtkosten der Sanierung verteilen sich auf

– die Notreparatur der beschädigten Wasserleitung durch die X GmbH i.H.v. 177,01 Euro

– Eigenleistungen der Stadt S i.H.v. 120,00 Euro

– die Kosten für die Erneuerung der Bodenbeläge i.H.v. 419,20 Euro

– die Kosten der Trocknung der Hohlraumdämmschicht durch die P GmbH i.H.v. 13.359,54 Euro

– und diesbezügliche Stromkosten von 4.870,33 Euro.

Der BV leitete Ansprüche der Stadt S gegen die Klägerin gemäß § 86 VVG auf sich über und forderte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 27.09.2018 zur Zahlung i.H.v. 18.946,08 Euro auf (Anl. K 1).

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflicht-Basisversicherung einschließlich Umwelthaftpflicht-Regressversicherung für Generalunternehmer für Wohn- und Gewerbebau sowie für Heizungs-, Gas-, Wasser- und Lüftungsinstallateure (Versicherungsnummer …). Zwischen den Parteien ist die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) Ausgabe Januar 2008 (Anl. B 1) und der Bauunternehmerpolice Plus Ausgabe Juli 2013 (im Folgenden: Bauunternehmerpolice) der Beklagten (Anl. B 2) vereinbart.

Die AHB lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. (…)

§ 4 Ausschlüsse

I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

6. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (…)

b) die Schäden

– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (…)

Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche

– auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

– wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

– wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

– auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

– auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

– wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

(…)

II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

(…)

Die Bauunternehmerpolice lautet auszugsweise wie folgt:

Teil I Gemeinsamer Teil

1. Gegenstand der Versicherung

(…)

1.2.

Der Versicherungsschutz wegen Schäden

(…)

– aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I und Teil II;

– aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III,

(…)

3. Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB

3.13 Leitungsschäden

Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

(…)

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

(…)

Teil II – Allgemeines Betriebsrisiko

(…)

2.09 Generalunternehmung im Hochbau für Wohn-/ Gewerbebauten

als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und Hausanschlussarbeiten

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am (Bau-)Objekt und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

(…)

Teil III – Produkthaftpflichtrisiko

1. Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer

1. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

2. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil 1 und den nachfolgenden Vereinbarungen (Teil III).

Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

(…)

5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Produkthaftpflichtrisiko

(…)

5.03 Mangelnebenkosten

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist.

Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.“

Die Klägerin zeigte der Beklagten den Schaden an und forderte die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz auf. Mit Schreiben vom 06.11.2018 (Anl. K 4) und vom 28.01.2019 (Anl. K 5) lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab. Die Beklagte wurde daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 15.05.2019 unter Nachfristsetzung auf den 21.05.2019 zur Freistellung der Klägerin von den Ansprüchen des BV sowie zur Erstattung der vorgerichtlich aufgewendeten Anwaltsmahnkosten der Klägerin i.H.v. 1.064,00 € aufgefordert (Anl. K 6).

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ein Anspruch auf Deckung für das Schadensereignis vom 27.01.2018 zu. Nach Ziffer 3.13 der Bauunternehmerpolice seien Leitungsschäden ausdrücklich eingeschlossen.

Die von der Beklagten bemühte Ausschlussklausel gemäß § 4 Nr. 6 b AHB betreffe das sog. Vertragserfüllungsrisiko und sei offensichtlich nicht einschlägig. Von diesem Ausschluss seien allenfalls die Kosten der Notreparatur/Notabdichtung der nur unzureichend verpressten Wasserleitung iHv 177,01 Euro erfasst. Die übrigen Positionen stellten Mangelfolgeschäden und keine Ansprüche auf Nacherfüllung dar.

Das vorliegend bei der Beklagten versicherte Wagnis werde durch die Angaben im Versicherungsschein und seinen Nachträgen verdeutlicht.

Schließlich seien nach Z. Nr. 5.03 der Bedingungen vom Versicherungsschutz auch sog. Mangelnebenkosten erfasst. Der Ausschluss, „sofern kein Folgeschaden eingetreten ist“, sei hier offensichtlich nicht einschlägig. Bei den streitgegenständlichen Schäden handele es sich ausschließlich um solche, die als Folge eines (nach Behauptung des Geschädigten) mangelhaften Werks aufgetreten seien.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der durch den B Versicherungs-Verband gegen die Klägerin geltend gemachten Regressansprüche aus der Regulierung eines Leitungswasserschadens, der sich am 27.01.2018 in dem Gebäude für Asylbewerber der Stadt S in S, S-straße …, ereignet hat, Versicherungsschutz zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen etwaigen künftigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Verweigerung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte bezüglich des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Schadensereignisses entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsmahnkosten i.H.v. 1.064,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erwidert, es bestehe kein Versicherungsschutz für die geltend gemachten Kosten der Beseitigung des Rohrbruchschadens. Versicherungsschutz bestehe auch nicht aufgrund der Klausel zu Mangelbeseitigungsnebenkosten in Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice. Vorliegend sei kein Folgeschaden eingetreten, da kein fremdes Eigentum oder Gewerk beschädigt worden sei, sondern alleine das Gewerk der Klägerin. Es habe sich lediglich der Mangelunwert realisiert.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.01.2020 unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren für die Regulierung der Positionen „Eigenarbeiten“ (120,00 €) und „T, Bodenleger“ (419,20 €), und dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle etwaigen künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verweigerung des Versicherungsschutzes bezüglich dieser beiden Positionen entstehen werden.

Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst ausgeführt:

Bis auf die zugesprochenen Positionen unterfielen sämtliche gegen die Klägerin geltend gemachten Schäden der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 AHB. Das Werk der Klägerin sei – jedenfalls wegen einer nicht ausreichend verpressten Pressmuffe der betroffenen Wasserleitung – mangelhaft. Der Mangel sei bei Eintritt des Wasserschadens nicht behoben gewesen. Mangelfreiheit habe danach nur durch eine komplette Sanierung des gesamten Werks – und nicht etwa nur durch die Reparatur der beschädigten Wasserleitung – hergestellt werden können. Der dafür gegebenenfalls erforderliche Aufwand (hier: Trocknung nebst Stromkosten) sei die von der Klägerin geschuldete Ersatzleistung anstelle der Erfüllungsleistung (vgl. § 635 BGB).

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der übrigen Schäden folge auch nicht aus der Erweiterung des Versicherungsschutzes in Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice. Im Hinblick auf die Kosten für die Trocknung des Wasserschadens und die damit zusammenhängenden Stromkosten fehle es an dem Eintritt eines von der Klausel vorausgesetzten Folgeschadens. Nicht gedeckt seien die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Die Kosten für die Trocknung und die damit zusammenhängenden Stromkosten seien Mangelschäden, nachdem die Klägerin der Stadt S die Erstellung eines mangelfreien Asylbewerberheims geschuldet habe. Mithin fehle es an einem Folgeschaden. Dass die Trocknung spezifisch der Beseitigung des in der Beschädigung des Teppichs der Heimbewohnerfamilie liegenden Schadens gedient habe, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Darüber hinaus stellten die Trocknungs- und Stromkosten keine von der streitgegenständlichen Klausel vorausgesetzten Mängelbeseitigungsnebenkosten („Mangelnebenkosten“) dar, weil sie keine Schäden darstellten, die verursacht worden seien, um die Nacherfüllung durchzuführen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die zur Begründung zusammengefasst ausführt:

Nach Auffassung des Landgerichts sei von einem Folgeschaden im Sinne der Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice nur bei einem Schaden außerhalb der eigenen Werkleistung des Versicherungsnehmers auszugehen, somit nur dann, wenn der Schaden an einem fremden Gewerk eingetreten sei. Eine derartige Einschränkung enthalte die Klausel aber ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nicht. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Folgeschäden an fremden Gewerken ginge jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten als Verwenderin. Dies gelte bei der Vereinbarung einer Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel in Versicherungsverträgen von Generalunternehmer wie der Klägerin erst recht. Denn bei diesen träten die über den Mangel hinausgehenden Schäden regelmäßig nur im eigenen Leistungsbereich auf und müssten daher gedeckt sein, sofern die Klausel nicht weitestgehend leerlaufen solle.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz im beantragten Umfang allerdings auch dann zu, wenn man der Rechtsauffassung des Landgerichts folgen würde, da aufgrund des Mangels der Werkleistung der Klägerin unstreitig Folgeschäden außerhalb ihrer eigentlichen Werkleistung entstanden seien. Ausweislich der als Anlagenkonvolut K 9 vorgelegten Rechnung der P GmbH vom 18.04.2018 habe eine Bautrocknung im Zeitraum 07.02. bis 06.03.2018 in insgesamt 16 Wohnungen im 1. OG und 2. OG der Asylunterkunft durchgeführt werden müssen.

Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass auch in Höhe der Kosten der Rechnung der X GmbH vom 01.03.2018 Versicherungsschutz bestehe, da die zugrundeliegenden Leistungen u.a. das Lokalisieren des Rohrbruchs und das Aufstemmen von Bauteilen zur Freilegung des undichten Leitungsstrangs betroffen hätten.

Die Klägerin beantragt:

1. Auf die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.01.2020 – 21 O 196/19 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Klägerin/Berufungsklägerin hinsichtlich der durch den Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband gegen die Klägerin/Berufungsklägerin geltend gemachten Regressansprüche aus der Regulierung eines Leitungswasserschadens, der sich am 27.01.2018 in dem Gebäude für Asylbewerber der Stadt S in S, S-straße …, ereignet hat, Versicherungsschutz zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte/Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin/Berufungsklägerin allen etwaigen künftigen Schaden zu ersetzen der der Klägerin/Berufungsklägerin aufgrund der Verweigerung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte/Berufungsbeklagte bezüglich des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Schadensereignisses entstehen wird.

3. Die Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin vorgerichtliche Anwaltsmahnkosten i.H.v. 1.064,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags: Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers beträfen, seien nicht mitversichert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das Urteil des Landgerichts und auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Senat deutet den Klageantrag Z. 1 wie das Landgericht, insoweit von der Berufung nicht beanstandet, als Feststellungsantrag, welcher zulässig ist.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice auch Deckungsschutz für die Inanspruchnahme wegen Kosten der Trocknung durch die P GmbH i.H.v. 13.359,54 € brutto und diesbezüglicher Stromkosten i.H.v. 4.870,33 € verlangen (vgl. die Rechnungen Anlagenkonvolut K 9). Der Senat legt die Mangelbeseitigungsnebenkosten-Klausel dahingehend aus, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflicht-Versicherung für Generalunternehmer mitversicherte Folgeschäden jedenfalls auch solche Mangelschäden an einem Gewerk innerhalb seiner Werkleistung sind, die durch einen Mangel in einem anderen, damit nicht in funktionalem Zusammenhang stehenden Gewerk des Unternehmers nach dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmereife hervorgerufen wurden.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei einer vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19 –, juris Rn. 9; st.Rsp.).

b) Nach dem Wortlaut der Klausel sind mitversichert Schäden, die als Folge des mangelhaften Werkes auftreten. Nicht gedeckt sind dabei die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Ausgangspunkt für das Verständnis eines verständigen Versicherungsnehmers, der eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, ist damit die in den Verkehrskreisen eines Bauunternehmers bekannte Differenzierung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.07.2004 – 12 U 117/04 –, juris Rn. 42). Mangelfolgeschäden sind Schäden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Für sie kann Ersatz als Schaden neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 634 Nr. 4 BGB verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 –, juris Rn. 17; s.a. BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 –, juris Rn. 58). Derartige Folgeschäden werden nach dem Wortlaut der Klausel von dem Versicherungsschutz umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – IV ZR 229/89 –, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16.06.2010 – IV ZR 92/09 –, juris; OLG Karlsruhe Urteil vom 01.07.2004 – 12 U 117/04 –, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2013 – 9 U 84/12 –, juris Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2013 – 7 U 548/13 –, Rn. 18, juris; v. Rintelen, in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Ziffer 1 AHB, Rn. 528; Schimikowski, in Rüffer/Halbach/ders., Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 1 AHB Rn. 44).

Der Wortlaut der Klausel sieht indes eine Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Mangelfolgeschäden oder Schäden neben der Leistung nicht vor. Die Klausel setzt weder einen Schaden an den Rechtsgütern Dritter noch einen Schaden außerhalb der Werkleistung des Versicherungsnehmers voraus. Der Begriff des „Folgeschadens“ ist vielmehr weitgefasst und differenziert im Unterschied zu anderen Klauseln der Police nicht zwischen einzelnen Schadensarten wie zum Beispiel Vermögensschäden (vgl. Z. 5.06 und 5.07) und Sachschäden (vgl. Z. 5.05) oder nimmt bestimmte Folgeschäden wie zum Beispiel aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall explizit vom Versicherungsschutz aus (vgl. Schimikowski a.a.O. Rn. 45). Auch aus der Überschrift „Mangelnebenkosten“ ergibt sich nicht, dass die Erweiterung des Versicherungsschutzes durch die Bauunternehmerpolice auf Mangelfolgeschäden beschränkt wird. Im Unterschied hierzu schließen andere Klauseln zu Nachbesserungsbegleitschäden wie etwa Z. 5.08 Buchs. 3a) der als Anl. B 3 vorgelegten – hier nicht vereinbarten – Bauunternehmerpolice ausdrücklich Kosten für die Beseitigung von Schäden und Mängeln an den erbrachten Arbeiten aus (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 – 4 U 17/16 –, juris Rn. 43; v. Rintelen a.a.O. Rn. 533). Der Bundesgerichtshof hat bisher das Vorliegen eines Mangelfolgeschadens als hinreichende, nicht aber als notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines „Folgeschadens“ im Sinne einer solchen Mangelnebenkostenklausel angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – IV ZR 229/89 –, juris Rn. 12).

Der verständige Versicherungsnehmer wird den Begriff des Folgeschadens im Sinne der Klausel von dem (Vermögens-)Schaden abgrenzen, den er bereits mit der Erbringung einer mangelhaften Bauleistung – hier einer unzureichenden Verpressung der Pressmuffe – gesetzt hat (vgl. zum Werkmangel als Schaden BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 –, juris Rn. 33 und 38 ff.). Folgeschaden kann damit auch (irgendein) Schaden sein, der infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen Gewerk verursacht wird. Dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn dieser Folgeschaden zugleich einen (weiteren) Mangel des gesamten Werks darstellt, wird er nicht annehmen. Der Eintritt eines Sachschadens wird dabei im Unterschied zu den dem Urteil des OLG Karlsruhe 31.10.2013 (9 U 84/12 -, juris Rn. 14 und 17) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht vorausgesetzt.

c) Dieses Verständnis gilt jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall einer Betriebshaftpflichtversicherung für Generalunternehmer für Wohn- und Gewerbebau, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. zu dem Kriterium des „funktionalen Zusammenhangs“ im Fall der Beauftragung mehrerer Gewerke in einem Werkvertrag OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2013 – 7 U 548/13 –, juris Rn. 19).

Dem Generalunternehmer werden gebündelt alle Gewerke der Bauleistungen übertragen (vgl. Richter, in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl. 2018, D. Beteiligte des Bau- und Planervertrages, Rn. 191).

Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2004 – IV ZR 162/02 –, juris Rn. 18; s.a. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – VII ZR 203/11 –, juris Rn. 14). Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2004 – IV ZR 162/02 –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2009 – 12 U 197/08 –, juris Rn. 19 bis 22). Schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines ganzen Gebäudes, so sind alle weiteren Mängel, die infolge eines Anfangsmangels am Gebäude entstehen, „Weiterfressermängel“ in diesem Sinne, die im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs zu beseitigen sind (vgl. Riehm, in BeckOGK BGB, 01.02.2020, § 280, Rn. 301). Unterfielen die dabei entstehenden Kosten dem Ausschlusstatbestand der „Mängelbeseitigung“, würde dies für den Versicherungsvertrag mit einem Generalunternehmer bedeuten, dass die durch die Mangelnebenkostenklausel bezweckte Erweiterung des Versicherungsschutzes weitgehend leerliefe, weil Schäden regelmäßig nur in dessen Leistungsbereich entstehen (vgl. OLG Rostock a.a.O.; v. Rintelen a.a.O. Rn. 533; s.a. Krause-Allenstein, IBR 2019, S. 644 ebenda). Der Generalunternehmer darf deshalb den Ausschluss in Satz 4 der Klausel Z. 5.03 mit der einschränkenden Formulierung „des Mangels…selbst“ dahingehend verstehen, dass der Versicherungsschutz nicht die (Nach-)Erfüllung zur Beseitigung der von ihm gesetzten Mangelursache umfasst, sich aber auf Mängel erstreckt, die an im Abnahmezeitpunkt als der maßgeblichen Zäsur zwischen Erfüllungsstadium und Gewährleistungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 235/15 –, juris Rn. 36) mangelfreien Gewerken entstehen. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, der Generalunternehmer ist, tritt die Zusammenfassung der Gewerke in einem Werkvertrag jedenfalls in den Hintergrund, wenn zwischen diesen Gewerken bei natürlicher Lebensanschauung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ein funktionaler Zusammenhang nicht geben ist (s.a. OLG Dresden a.a.O.).

Für diese Sichtweise spricht auch, dass nach Z. 1.2, 1. Spiegelstrich in Verbindung mit der in Teil II enthaltenen Z. 2.09 der Bauunternehmerpolice für Generalunternehmer im Rahmen des allgemeinen Betriebs Schäden am Bauobjekt und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden ausgeschlossen sind, während es nach Z.2.2., 2. Spiegelstrich diese in Teil II enthaltene Einschränkung nicht mehr gibt ab dem Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind.

Für die hier vorgenommene Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Auftreten eines Folgeschadens von dem Versicherungsschutz auch Kosten für Maßnahmen der Mangelbeseitigung umfasst sind, die zugleich zur Beseitigung eines Mangelfolgeschadens erforderlich sind. So nahm der BGH an, dass auch die Kosten eines Sanitärunterunternehmens für die Freilegung und Neuverlegung eines schadhaften Bauteils (einer Rohrleitung) Teil der versicherten Beseitigung eines Mangelfolgeschadens sind, weil dadurch zugleich der Mangelfolgeschaden in Form einer Durchfeuchtung der unter den Rohren gelegenen Bäder behoben werde (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – IV ZR 229/89 –, juris Rn. 12; s.a. zu den „Maßnahmen mit Doppelcharakter“ Büsken, in MünchKomm VVG, 2. Aufl. 2017, 300. Allgemeine Haftpflichtversicherung, Rn. 65; Lücke a.a.O. Rn. 54). Nach dem Verständnis des Senats spricht diese Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die versicherungsrechtliche Einordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – IV ZR 170/10 –, juris Rn. 9) für ein restriktives Verständnis des Begriffs des nicht versicherten „Mangels an der Werkleistung selbst“ in Z. 5.03 Satz 4 (vgl. Schanz/Voche, in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 15, Rn. 370 f.), so dass jedenfalls für den Fall eines Generalunternehmervertrags Versicherungsschutz nur bezüglich der Kosten der Mangelbeseitigung nicht besteht, die ausschließlich der Beseitigung der im Abnahmezeitpunkt mangelbehafteten Leistung eines (Teil-)Gewerks dienen (a.A. Schimikowski, in juris-PR-VersR 3/2020, Anm. 6).

Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beklagten in der Berufungserwiderung, es bestünde regelmäßig kein Bedürfnis für einen Deckungsschutz eines Generalunternehmers, da dieser seinen (versicherten) Subunternehmer in Regress nehmen könne. Diese rein praktische Erwägung ändert nichts daran, dass der Versicherungsschutz für den Generalunternehmer aus dem von ihm mit seinem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag aus den o.g. Gründen leer liefe.

Der Ausschluss des Erfüllungsinteresses in § 4 (I) Nr. 6 Satz 3, § 4 (II) Nr. 5 der AHB tritt im Hinblick auf die speziellere Regelung in Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice zurück.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Wasserschaden in der Hohlraumdämmschicht um einen Folgeschaden, der in einem anderen Gewerk als der mangelhaft erbrachten Sanitärleistung, also der nicht hinreichenden Verpressung der Pressmuffe einer Wasserleitung, nach Abnahme auftrat. Die Verlegung der Wasserleitung als Teil des Gewerks „Sanitär“ und die Einbringung einer Hohlraumdämmung als Teil des Gewerks „Wärmedämmung“ stehen nicht in einem funktionalen Zusammenhang. Sie unterfallen unterschiedlichen Abschnitten der Bauleistung und bauen nicht aufeinander auf. Die anfallenden Kosten für Trocknung und Strom sind vom Deckungsschutz umfasst, weil sie der Beseitigung dieses Folgeschadens dienen.

e) Die Kosten für die Notreparatur der beschädigten Wasserleitung in Höhe von 177,01 € (vgl. Anl. K 9) dienen der Beseitigung des Mangels selbst und sind damit nicht gemäß Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice mitversichert.

2. Dass die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz hinsichtlich einer gegen die Klägerin gerichteten Schadensersatzforderung wegen der Kosten für den Ersatz eines von einer Bewohnerfamilie eingebrachten Teppichbodens in Höhe von 419,20 € sowie der Kosten für die Umzugsleistung eines Hausmeisters in Höhe von 120,00 € verpflichtet ist, wurde durch das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig festgestellt.

3. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass – über den bereits vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Umfang hinaus – eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für etwaige künftige Schäden wegen der Verweigerung des Versicherungsschutzes festgestellt würde, erfolgt nicht. Der hierauf gerichtete Feststellungsantrag Z. 2 ist unzulässig.

Nach § 280 Abs. 1 BGB hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer zwar unter Umständen auch solche Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch erleidet, dass der Versicherer einen Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung zu Unrecht verweigert hat (vgl. zur Haftung einer Rechtsschutzversicherung bei unberechtigter Ablehnung einer Deckungszusage BGH, Urteil vom 15.03. 2006 – IV ZR 4/05 -, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 26.01. 2000 – IV ZR 281/99 -, juris Rn. 1).

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt jedoch die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus; bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Pflichtverletzung zurückgehenden Schadenseintritts ab (st. Rsp., vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17 -, juris Rn. 41).

Dahingehender Tatsachenvortrag der Klägerin fehlt. Soweit sie darauf abstellt, dass ihr Rechtsanwalts- und Gerichtskosten durch die gerichtliche Inanspruchnahme des BV im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Leitungswasserschaden entstehen könnten, werden diese Kosten des Rechtsstreits gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 AHB von der Beklagten getragen. Die Kosten der Abwehrdeckung sind kein selbständiger Schaden, sondern von dem Versicherungsschutz umfasst.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen. Mit der Ablehnung der Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 28.01.2019 (Anl. K 5) geriet die Beklagte wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung in Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2019 (Anl. K 6) tätig und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.05.2019 auf, die Klägerin von Regressansprüchen des BV aus dem streitgegenständlichen Wasserschaden freizustellen.

Die 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus einem berechtigten Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 € (unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 %) beläuft sich auf 845,00 € (vgl. Anl. 2 zu § 13 Abs. 1 RVG). Zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € (vgl. Nr. 7001, 7002 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 865,00 €.

Die Verzinsung dieser Forderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!