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Betriebshaftpflichtversicherung – Leistungsausschluss für Benutzungsschäden

LG Stuttgart, Az.: 3 O 201/15, Urteil vom 20.11.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.733,80 €.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aufgrund einer bei der Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zur Abwehr unbegründeter Ansprüche durch einen Dritten sowie die außergerichtlichen Kosten zwecks Prüfung des Deckungsumfangs.

Zwischen den Parteien besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung für produzierendes Gewerbe und Industrie, zuletzt in der Fassung des Versicherungsscheines vom 20.06.2012 (Anlage K1). Das nach dem Vertrag versicherte Risiko ist wie folgt umschrieben:

„Herstellung von Betonfertigteilen, Herstellung, Lieferung, Montage von und Handel mit Betonfertigteilen und Betonwaren, Kranarbeiten, Generalunternehmer, erweiterte Produkthaftpflichtversicherung“.

Die Klägerin ersuchte die Beklagte zur Abwehr von Ansprüchen des … München um Rechtsschutzdeckung, was die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2015 gegenüber der Klägerin ablehnte (Anlage K 4). Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rechtsschutzgewährung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das … München beauftragte die Klägerin mit Bauvertrag vom 01.10.2010 mit der Herstellung von Betonfertigteilen für die Sanierung des studentischen Wohnhochhauses … in München. Das Auftragssumme beläuft sich auf 2.578.935,67 € (Anlage K5). Für die durchzuführenden Vermessungsarbeiten beauftragte die Klägerin ihrerseits die … GbR mit den Vermessungsarbeiten; diese Leistungen sind im LV mit 29.550,00 € ausgewiesen (Anlage K6). Zu diesem Zweck hat die … GbR auf dem Flachdach der „alten Mensa“ ihre Messgeräte (Theodoliten) aufgestellt. Die Mitarbeiter der … GbR sollen die an den Gestellen der Theodoliten angebrachten langen Dorne in den Flachdachaufbau eingedrückt und hierbei nicht nur die Begrünungsschicht, sondern auch die unter der Begrünungsschicht liegende Abdichtungsfolie und Dämmschicht unterhalb der Abdichtungsfolie, teilweise sogar die unter der Dämmschicht angeordnete Dampfsperre, durchbohrt haben, was im weiteren Verlauf zu so starken Wassereinbrüchen geführt habe, dass die gesamte Konstruktion des Daches nunmehr entfernt werde müsse und sich hierdurch Dacherneuerungskosten in Höhe von 1.043.636,36 € ergeben hätten.

Das … München hat vor dem Landgericht München I am 19.07.2013 Klage auf Schadensersatz gegen die Gebäudeversicherung des … sowie die Vermessungsgesellschaft und deren Gesellschafter erhoben (Anlage K2).

Mit der Klageerweiterung vom 30.12.2014 beantragte das …, die Klägerin im hiesigen Verfahren zur Zahlung von 793.636,53 € – hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 269.990,21 € als Gesamtschuldnerin neben den weiter in Anspruch genommenen Beklagten – zu verurteilen (Anlage K3).

Die Klägerin behauptet, dass die mit Schreiben vom 27.01.2015 erfolgte Deckungsablehnung unbegründet sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspräche die Vornahme von Vermessungsarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Fertigbetonteilen dem versicherten Risiko. Grundlage dafür sei der Bauvertrag mit dem … vom 01.10.2010. Auch wenn die Übernahme der Vermessung durch einen Subunternehmer erfolgt sei, unterfalle die Übernahme der Vermessung unter die streitgegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung. Das versicherte Risiko im Versicherungsschein sei mit „Generalunternehmer“ angegeben. Beim Generalunternehmervertrag werde der Generalunternehmer häufig mit der gesamten schlüsselfertigen Erstellung eines Bauwerks beauftragt. Die Ausführung des im Bauvertrag mit dem … vereinbarten Gewerks „vorgehängte Faserzementfassade“ umfasse auch die Übernahme der Vermessung und gehöre daher zum versicherten Risiko.

Entgegen der außergerichtlichen Auffassung der Beklagten greife der Risikoausschluss der Ziff. 7.7.2 AHB vorliegend nicht ein, da eine bloße Benutzung der beschädigten Sache, hier die Benutzung des Flachdaches auf der „alten Mensa“ nicht unter den sog. Tätigkeitsschadensausschluss falle.

Aufgrund der Abwehr der seitens des … München geltend gemachten Ansprüche in Höhe von knapp 800.000,00 € sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rechtsschutz zu gewähren und die bereits verauslagten Anwaltskosten in Höhe von 5.366,90 € zu erstatten. Da sich die Beklagte mit der Ablehnung in Verzug befände, habe sie auch die mit der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verursachten außergerichtlichen Kosten in Bezug auf die Prüfung des Deckungsumfangs zu tragen.

Die Klägerin beantragt daher, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.366,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 03.04.2015, sowie weitere 5.366,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 03.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zum einen ist die Beklagte der Auffassung, dass die bei dem Bauvorhaben durchgeführte Fassadenvermessung nicht vom streitgegenständlichen versicherten Risiko umfasst sei. Die Vermessungsarbeiten an der Bestandsfassade des zu sanierenden Gebäudes hätten einen unerheblichen Umfang gehabt und hätten als Planungsgrundlage für das gesamte Gewerk „vorgehängte Faserzementfassade“ gedient. Dabei handele es sich keineswegs um eine bloße Hilfstätigkeit; vielmehr spreche der Auftragswert von 29.550,00 € für eine eigenständige Planungsleistung. Darüber hinaus erbringe ein Generalunternehmer niemals Planungsleistungen. Der im Versicherungsschein angegebene Versicherungsschutz bezog sich jedoch lediglich auf die Tätigkeit eines Generalunternehmers und nicht auf die Tätigkeit eines sog. Generalübernehmers.

Unabhängig davon seien sowohl die Ausschlusstatbestände gemäß Ziff. 7.7.2 und Ziff. 7.7.3 AHB vorliegend verwirklicht. Die beschädigte Dachhaut des Flachdaches befände sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeiten. Insoweit greife der Leistungsausschluss ein, der jedoch über Ziff. 8.3.4 RBE allenfalls einen Sachschaden in Höhe von 250.000 € als Höchersatzleistung vorsehe. In Anbetracht der Höhe der gegenüber der Klägerin geltend gemachten Haftpflichtforderung seitens des … (793,636,53 €) könnte die Klägerin nur den im Rahmen  der Höchstersatzleistung für Tätigkeitsschäden abgedeckten Anteil (250.000,00 €) verlangen; auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.366,90 € stünde der Klägerin ausgehend von einer Quote von 31,5 % nur ein Anspruch  von 1521,52 € unter Berücksichtigung des Selbstbehalts zu.

Es wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Kosten zur Abwehr eines Anspruches durch das … München noch zur Erstattung der Kosten in Bezug auf die geltend gemachte Deckungsprüfung nach Ablehnung des Versicherungsfalls zu.

I.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Deckungsanspruch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche des … München gegenüber der Klägerin nicht zu.

a. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Tätigkeit der Klägerin, hier die Vermessung der Bestandsfassade eines Gebäudes, nicht von den im Versicherungsschein maßgeblichen Tätigkeiten abgedeckt.

Grundsätzlich deckt eine Haftpflichtversicherung nicht pauschal sämtliche Haftpflichtgefahren ab, sondern nach dem sich aus Ziff. 3 AHB ergebenden Grundsatz der Risikospezialität lediglich die im Versicherungsschein angegebenen Risiken (vgl. Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Ziff. 3 AHB, Rz. 5). Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bedeutet dieser Grundsatz der Risikospezialität, dass die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf noch sonst dem Versichertenwagnis zuzurechnen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, VersR 1975, 77). Für grundsätzlich andere Tätigkeiten als die im Versicherungsschein angegebenen besteht folglich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Denn für den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist es für den Versicherer von ausschlaggebender Bedeutung, wie groß das Risiko ist, für das Versicherungsschutz gewährt wird, so dass die Haftpflichtversicherung eines Dachdeckers nicht die gewerbsmäßige Vermietung von Gerüsten an fremde Unternehmer für fremde Arbeiten deckt. Ebenso wenig gehört zum versicherten Risiko „Elektroinstallation“ und das Löten von Wasserleitungen.

Die beim Bauvorhaben „Sanierung studentisches Wohnhochhaus …“ durchgeführten Fassadeneinmessungsarbeiten unterfallen nicht mehr dem im Rahmen der streitgegenständlichen Haftpflichtversicherung versicherten Risiko. Der Gesamtauftrag für die Sanierung durch Fertigteilfassaden belief sich auf 2.578.935,67 €. Die Fassadeneinmessung als vorbereitende Leistung beläuft sich zwar  lediglich auf 1,1 % des Gesamtauftrages. Dies mag zwar prozentual von untergeordneter Bedeutung sein. Blickt man jedoch in den Umfang der vorbereitenden Leistungen des Leistungsverzeichnisses hinein, stellt man fest, dass die Vermessungsarbeiten nicht nur vorbereitende Hilfsarbeiten, sondern eigenständige Planungsleistungen darstellen. Im Leistungsverzeichnis werden die Arbeiten nämlich wie folgt umschrieben:

„Vermessen der Bestandsfassade am gesamten Gebäude zur exakten Darstellung der Lage von bestehenden Loggienrahmen als Grundlage für die Planung der Fertigteilelemente und als weiterführende Planungsgrundlage für das Gewerk „vorgehängte Faserzementfassade“ an Bereichen, wie Giebelseiten, Treppenhaus und Aufzugskerne und Gebäuderücksprünge,

Anforderungen::

– Rasterdarstellung Knotenpunkte Loggienrahmen (X-Y-Ausrichtung),

– Lotrechtigkeit des Gebäudes (Z-Ausrichtung),

– Flucht des Gebäudes.

Für das Gericht war für die Frage, ob eine derartige vorbereitende Leistung noch unter den Begriff des Generalunternehmers fällt und damit vom Versicherungsschutz erfasst wird, Folgendes maßgebend:

Der Generalunternehmer übernimmt nach gängiger Ansicht und Praxis keine eigenständigen Planungsleistungen (vgl. Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris-PK, BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 199). Sollen Planungsleistungen mit durchgeführt werden, spricht man in der Praxis vom sog. Generalübernehmer oder Totalunternehmer. Der Generalunternehmer hingegen schuldet die Herstellung eines fertigen Werkes, nicht aber dessen Planung. Vorliegend hat die Klägerin die Planungsleistung durch einen Subunternehmer erbracht. Das vertragliche Versicherungsrisiko schließt hingegen die Erbringung von Planungsleistungen durch Dritte nicht mit ein.

Der Einwand der Klägerin, dass Versicherungsbedingungen nach eigenem Verständnis auszulegen seien und die miterbrachte Planungsleistung vom versicherten Risiko mit erfasst sei, überzeugt das Gericht nicht. Denn es ist primäre Aufgabe des Versicherungsnehmers, für eine ausreichende Deckung zu sorgen und sich über den Schutzumfang der in der Police vereinbarten Begriffe zu erkundigen.

b. Mangels versicherten Risikos kann die Klägerin auch nicht quotal die Ersatzleistung für die nach Ziff. III 8.3.4. RBE wiedereingegliederten auf 250.000 € beschränkten Tätigkeitsschäden geltend machen:

aa) Grundsätzlich greifen die Leistungsausschlüsse nach Ziff. 7.7.2 und 7.7.3 AHB vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin ein.

aaa) Die Regelungen gemäß Ziff. 7.7 AHB, welche für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung finden, umfassen drei verschiedene Leistungsausschlüsse, nämlich den Bearbeitungsschadensausschluss, den Benutzungsschadensausschluss und den Leistungsausschluss für Schäden im Werk- und Wirkungsbereich gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit. Vorliegend werden gegenüber der Klägerin Haftpflichtansprüche erhoben, weil Mitarbeiter des von der Klägerin beauftragten Vermessungsbüros ein mit Dornen bewehrtes Dreibeingestell auf dem beschädigten Flachdach abstellten und die Dornen in das Dach eindrückten. Ein solcher Schaden stellt sowohl einen Benutzungsschaden als auch einen Schaden im Werk- und Wirkbereich gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit dar.

Bei einer instrumentalen Verwendung einer fremden Sache findet der Leistungsausschluss für Benutzungsschäden Anwendung. Die beschädigte Dachhaut ist vorliegend als Benutzungsschaden zu qualifizieren. Nach Sinn und Zweck des Ausschlusses kommt es allein darauf an, dass der Versicherungsnehmer die Sache einsetzt, um die Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages stehen, leichter, schneller oder besser erledigen zu können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt (vgl. Koch, in: Bruck/Müller, VVG, 9. Aufl. 2013, Ziff. 7 AHB, 2012, Rn. 273).

Bereits das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung vom 02.06.1977 einen Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB a.F. angenommen, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen einer beauftragten Gerüsterstellung auf dem Flachdach des Nachbarhauses dieses beschädigt. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen das benutzte Dach jeweils als Ausschlussobjekt angesehen, so z.B. beim Befestigen einer Neon-Reklame-Anlage auf dem Dach (vgl. LG München, VersR 1965, 774), beim Abstellen einzubauender Stahlfenster auf dem Dach (vgl. BGH, VersR 1961, 975), beim Verlegen einer Röhrenleitung auf die Metallstützen auf dem Dach (LG Stuttgart, VersR 1956, 791) sowie bei Beschädigung der Dachhaut durch Bewegen eines Rundumgerüstes (vgl. OLG München, VersR 1975, 608). Im vorliegenden Falle ist das Flachdach, das für die Vermessung und damit auftragserleichternd zur Herstellung des Werkes in Anspruch genommen wurde, Ausschlussobjekt i.S.v. Ziff. 7.7.2 AHB.

bbb) Ferner greift der Ausschluss nach Ziff. 7.7.3 AHB vorliegend ein.

Bei unbeweglichen Sachen muss der Schaden im unmittelbaren Einwirkungsbereich liegen. Der unmittelbare Einwirkungsbereich ist räumlich danach zu bestimmen, ob der beschädigte Sachteil infolge seiner räumlichen Nähe und der Art der unternehmerischen Tätigkeit von vornherein einer zwangsläufigen oder doch fast mit Sicherheit zu erwartenden Einwirkung und dadurch bedingten Schädigungsgefahr ausgesetzt ist. Es muss somit eine ernsthafte Schädigungsgefahr in der Nähe befindlicher Sachen drohen. Ob eine solche Gefahr gegeben ist, hängt von dem Auftragsgegenstand und der Art der Tätigkeit ab (vgl. Koch, in: Bruck/Müller, VVG, 9. Aufl. 2013, Punkt 7 AHB, Rn. 228). Vorliegend ist das Flachdach des angrenzenden Gebäudes von dem eingeschalteten Subunternehmer bewusst und gewollt mit in die Tätigkeit aufgenommen worden und fällt somit in dessen Wirkbereich.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Nichteingreifen des Ausschlusses nach Ziff. 7.7.3, letzter Halbsatz AHB berufen. Denn sie hat nicht unter Beweisantritt vorgetragen, wie die Arbeiter der Vermessungsfirma Schutzvorkehrungen bei der Vermessung vorgenommen haben sollte. Bereits der Einsatz der Theodoliten auf dem Flachdach ohne Schutzvorkehrungen erscheint nach Auffassung des Gerichts auch als grob fahrlässig.

bb) Aufgrund der einbezogenen Risikobeschreibungen für das produzierende Gewerbe/Industrieprodukthaftpflicht sind die aufgeführten Deckungsausschlüsse nach Ziff. 7.7. AHB zugunsten der Klägerin abgeändert.

Mangels des versicherten Risikos kann sich die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht auf das wieder eingeschlossene Risiko bezüglich der entstandenen Sachschäden berufen. Insoweit stehen der Klägerin auch nicht anteilsmäßig die im Rahmen des Haftpflichtprozesses angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.521,52 € zu. Nur bei einer Annahme des versicherten Risikos hätte die Klägerin einen Tätigkeitsschaden, welcher laut Versicherungsschein mit einer Höchstsatzleistung von 250.000,00 € abgesichert ist, anteilsmäßig verlangen können.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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