Skip to content

Betriebshaftpflichtversicherung – Haftungsumfang bei Mangelfolgeschäden

KG Berlin – Az.: 6 U 113/17 – Beschluss vom 05.07.2019

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen – allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur mit einem Anteil von 13% einer Gesamtschadenshöhe von bis zu 15 Mio. EUR. haftet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einem kombinierten Bauleistungs- und Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Schäden zu gewähren habe, die infolge der mangelhaften Errichtung von raumlufttechnischen Anlagen entstanden seien. Die Beklagte als führender Versicherer mit einem Anteil von 13 % im Bereich der Haftpflichtversicherung wehrt sich im zweiten Rechtszug gegen den Umfang der Verurteilung.

Zum unstreitigen Sachverhalt sowie zum streitigen Vorbringen im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zum Inhalt des Tenors wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die teilweise weitere Abweisung der Klage wegen folgender Punkte des Tenors im angefochtenen Urteilbegehrt:

“…

c) Kosten der Verzögerung der Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens und der nachfolgenden Gewerke;

e) Kosten der Verzögerung und Bauzeitverlängerung der für die Planung- und Objektüberwachung des Bauvorhabens tätigen Architektur- und Ingenieurbüros … “

Daneben begehrt die Beklagte die Neufassung des Tenors zu d), der wie folgt lauten soll:

“d) Kosten für die wiederholte Planung und Objektüberwachung wegen notwendiger Umplanungen des Bauablaufs durch die am Bauvorhaben von der Klägerin vertraglich gebundenen Architektur- und Ingenieurbüros,

Schließlich begehrt die Beklagte die Aufnahme ihres Haftungsanteils von nur 13% an einer Gesamtschadenshöhe von bis zu 15 Mio. EUR. in den Tenor.

Die Beklagte meint, die in c) und e) genannten Kosten seien nicht von der Leistungspflicht umfasst. Sie unterfielen den Ausschlüssen in § 4 I. 1. der gemäß A.1.3 des Allgemeinen Teils einbezogenen AHB, wonach u. a. kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes (dritter Spiegelstrich) und auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung (fünfter Spiegelstrich). Den vorangehend geschriebenen Bedingungen in D.1.3.11, wonach sich der Versicherungsschutz auf Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, komme vorrangige Bedeutung nur bei Widersprüchen oder Unklarheiten zu, die hier nicht bestünden. Der Tenor zu d) bedürfe einer Klarstellung, weil die Kosten der Planung und Überwachung von Nachbesserungsleistungen zu den nicht versicherten Kosten der eigentlichen Nacherfüllung gehören und der Tenor daher zu weit gefasst sei. Schließlich sei ihr Haftungsanteil als führender Versicherer im Tenor zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil entsprechend diesem Begehren zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Soweit es um die Einfügung der Haftungsbeschränkung der Beklagten auf 13% einer möglichen Gesamt-Schadenhöhe von bis zu 15 Mio. Euro geht, handelt es sich in der Sache lediglich um eine Berichtigung des Urteils, auch wenn kein Fall des § 319 ZPO vorliegen mag. Denn die Klägerin hat in ihrem Antrag die vereinbarte Haftungshöchstsumme ebenso wenig berücksichtigt wie den Anteil der Beklagten an der Höchstsumme gemäß A.12.2 des Allgemeinen Teils des Vertrages. Diese Versäumnisse hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil korrigiert. Dabei hat es allerdings die unstreitige Haftungsquote nicht mit aufgenommen.

2) Die dem Urteilsausspruch zu I. c) und e) zugrunde liegende Auslegung des Vertrages durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte trägt – von der Klägerin unbestritten – vor, der Vertrag sei durch das von der Beklagten beauftragte Maklerunternehmen entworfen worden. Bei dieser Sachlage kommt es darauf an, wie die Beklagte als Versicherungsunternehmen den Willen der Klägerin anhand des Entwurfes verstanden hat. Dabei lag für die Beklagte auf der Hand, dass die Klägerin einen möglichst weitgehenden Schutz als Versicherungsnehmerin erhalten wollte.

Die Systematik des Vertragswerkes war dabei unmissverständlich. Gemäß A. 1.3. sollten die geschriebenen Bedingungen (A bis F gemäß Inhaltsverzeichnis, Anlage K 1) den gedruckten Bedingungen der ABN bzw. AHB vorangehen.

Gemäß D. 1.3.8 ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden gemäß § 1 Ziff. 3 der AHB.

Gemäß D. 1.3.11 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Der Beklagte konnte diesem Wortlaut entnehmen, dass der Versicherungsschutz auch reine Vermögensschäden umfasst und dass es sich nicht um einen weiteren Sachschaden am Bauwerk handeln musste, der durch die Auswirkungen eines Mangels einer Werkleistung entstanden ist. Eine Einschränkung der versicherten Mangelfolgeschäden ihrer Art nach enthält D.1.3.11 nicht. Das dort folgende Beispiel – “und erfasst dabei auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen” – verdeutlicht dabei die Abgrenzung zwischen nicht versicherten Kosten, die von einem Versicherten aufgewendet werden müssen, um den Werkvertrag ordnungsgemäß erfüllen zu können und Folgeschäden, die – in Form der Kosten der Zugänglichmachung des Schadensbereiches – bei der Erfüllung des Vertrages zusätzlich anfallen.

Wenn die Beklagte prüfte, ob und inwieweit D. 1.3.11 von der Ausschlussregelung in § 4 I. Nr. 1 AHB Stand 1. 7. 2004 abweicht, musste sie feststellen, dass D. 1.3.11 die Bestimmung in § 4 I. Nr. 1 AHB nicht nennt, obwohl dies an anderen Stellen der Regelungen in Teil C und D ausdrücklich erfolgt. Die Beklagte musste bei einer Durchsicht der geschriebenen Bedingungen des Vertrages erkennen, dass § 4 I. Nr. 1 AHB in C.3.17 sowie D.1.3.7 genannt wird. Anhand der dort geregelten Abweichungen war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin und das Maklerunternehmen offensichtlich eine andere Fassung der AHB dem Vertrag zugrunde legen wollten als die AHB Stand 1. 7. 2004. Denn die Abweichungen in C.3.17 sowie D.1.3.7 betreffen die vertragliche Übernahme der Haftung durch Versicherte und die Verlängerung der Verjährung. Diese ist in § 4 I. Nr. 1 AHB 2004 jedoch nicht geregelt, sondern wird erst in § 4 I Nr. 2 AHB 2004 genannt. Die Beklagte als Versicherer musste bei einer weiteren Durchsicht der geschriebenen Regelungen erkennen, dass die in Bezug genommenen Ziffern der AHB in weiten Teilen nicht zu den Nummern der AHB 2004 passten. Als Beispiele sind zu nennen:

– C. 3.3 ändert § 4 I. 8 AHB in Bezug auf Umweltschäden, § 4 I. 8 der zur Vertragsgrundlage gemachten AHB vom 1.7.2004 betreffen jedoch Strahlenschäden, Umweltschäden finden sich erst in Nr. 9. Die AHB 2002 regeln unter § 4 I. 8 AHB Umweltschäden (vgl. Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1286);

– C. 3.13 regelt, dass die Ausschlüsse in § 4 I. 5 AHB und § 4 I. 6 b) AHB keine Anwendung finden. § 4 I. 6 b) AHB gibt es in den AHB 2004 überhaupt nicht – wohl aber in den AHB 2002. § 4 I. 5 AHB gibt es zwar in den AHB 2004. Die Regelung betrifft aber den Ausschluss für die Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Autorennen, Box- oder Ringkämpfen und hat erkennbar mit dem hier abgedeckten Risiko bei einem Bauvorhaben nichts zu tun;

– C. 3.14 schließt abweichend von § 4 I. 7 AHB Strahlenschäden ein. Diese Bezugnahme passt wiederum zu den AHB 2002, während sich die entsprechende Regelung in § 4 I Nr. 8 der AHB 2004 findet;

– In C.3.15 werden Mietsachschäden gemäß § 4 I. 6 a) AHB eingeschlossen. Diese Regelung gibt es in den AHB 2002, nicht jedoch in den AHB 2004;

– D.1.3.2 weicht von § 4 I 5, I 6 b) und 8 AHB ab. Die entsprechend passenden Regelungen finden sich in den AHB 2002; sie passen jedoch nicht auf die AHB 2004;

– D.1.3.3 ändert wiederum die Regelung des § 4 I 6 b) AHB ab, die es nur in den AHB 2002 gibt, nicht jedoch in den AHB 2004;

– D.1.3.9 versichert nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Abweichung zu § 4 I 8 AHB. Diese Nummer passt zu den AHB 2002, während in den AHB 2004 Nr. 9 einschlägig wäre. – In D. 1.3.10 wird wiederum § 4 I 6 b) AHB in Bezug genommen; diese Vorschrift gibt es in den AHB 2004 nicht, vielmehr nur in den AHB 2002.

Für die Beklagte ergab sich damit, dass der tatsächliche Wille der Klägerin sich offensichtlich an dem Regelwerk der AHB 2002 orientierte und dass deshalb beim Verständnis des Vertragsinhalts in den Teilen A, C und D diese Fassung zu berücksichtigen war. Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch sonst nicht zu überwindende Wertungswidersprüche zwischen der Regelung D.1.3.11 mit dem Einschluss von Mangelfolgeschäden und der Regelung in D.1.4.2 des Vertrages. Gemäß D.1.4.2 umfasst die Versicherung nicht die Haftpflicht aus Ansprüchen wegen Schäden und Mängeln an den von den Versicherten für das versicherte Projekt zu erstellenden Bauleistungen. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit D. 1.3.11 Abs. 2, wonach nicht gedeckt die Kosten sind, die nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Der Versicherer will und soll erkennbar nicht die Kosten übernehmen, die erforderlich sind, damit ein Versicherter die vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß herstellt. Zu einem Widerspruch führt jedoch der Verweis in D. 1.4.2 auf § 4 Ziff. II. 5 AHB. Nach der Fassung in den AHB 2004 bleiben ausgeschlossen von der Versicherung danach Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer … hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Danach wären alle Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, denn ein Mangel liegt gerade vor, wenn Schäden an einer vom Versicherten hergestellten Sache wegen eines in der Herstellung liegenden Umstandes entstehen. Damit wären durch den Verweis in D.1.4.2 auf § 4 II. 5. AHB jegliche Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, obwohl sie durch D.1.3.11 ausdrücklich versichert sind. Die Beklagte als Versicherer konnte an diesem Bruch im Regelwerk des Vertrages sofort erkennen, dass der Verweis in D.1.4.2 sich ebenfalls auf § 4 II. 5) der AHB 2002 bezieht. Denn dort ist der Passus “und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden” nicht enthalten. Es ergibt sich dann wiederum das stimmige Bild, dass hier Vermögensschäden in Gestalt von Mangelfolgeschäden versichert sein sollten, während die Aufwendungen zur Vertragserfüllung durch die Versicherten nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Die Beklagte konnte sich bei gehöriger Durchsicht des Vertragsangebotes nicht darüber irren, dass eine ausdrückliche Abweichung von § 4 I 1. AHB 2004 in D.1.3.11 des geschriebenen Regelwerkes deswegen nicht genannt war, obwohl zumindest eine ausdrückliche Abweichung von dem Ausschluss in § 4 I. 1. zweiter Spiegelstrich hinsichtlich der Nachbesserungskosten enthalten ist, weil die Klägerin von einem abweichenden Klauseltext der AHB ausging. Dies war erkennbar der Text der Fassung AHB 2002. Dort ist in § 4 I. Nr. 6 b) dritter Absatz eine vergleichbare Regelung vorhanden. Dort heißt es: “Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung). Diese Regelung ist mit dem Ausschluss im ersten Spiegelstrich in § 4 I 1. AHB 2004 vergleichbar. Mit Mangelfolgeschäden befasst sich die Klausel in § 4 I Nr. 6 b) AHB 2002 nicht. Sie enthält auch keinen Leistungsausschluss für Mangelfolgeschäden in Form von Nutzungsausfallschäden oder Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung. Damit war für die Beklagte klar, dass die Regelung in D. 1.3.11 alle Mangelfolgeschäden in den Versicherungsschutz aufnahm und der Leistungsausschluss in § 4 I 1. zweiter bis fünfter Spiegelstrich in den AHB 2004 keine Anwendung finden sollte.

Hat die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis der Willensrichtung der Klägerin gleichwohl abgeschlossen, ohne diesem erkennbaren Willen der Klägerin zu widersprechen, so ist der Vertrag mit dem von der Klägerin gewollten Inhalt zustande gekommen. Die Auslegung des Vertrages durch das Landgericht erweist sich als zutreffend.

Unabhängig davon umfassen die Ausschlüsse in § 4 I. 1 dritter und fünfter Spiegelstrich AHB 2004 auch deshalb nicht die unter I. c) und e) des Urteilsausspruchs genannten Kosten, weil es sich bei den dort genannten “Kosten der Verzögerung …” allein um die infolge der mangelhaften Leistungserbringung der I… in Form der im Urteilsausspruch aufgeführten “unzulässigen” Vorgehensweisen bei der Errichtung der raumlufttechnischen Anlagen im Bauteil C… handelt, wie die Gesamtheit des Urteilsausspruchs zu Ziffer I. ergibt, während durch § 4 I. 1 dritter Spiegelstrich AHB 2004 Schäden aus der fehlenden Nutzbarkeit des Vertragsgegenstandes, also der zu erbringenden Leistung, ausgeschlossen werden, und § 4 I. 1 fünfter Spiegelstrich AHB 2004 Vermögensschäden ausschließt, die durch die Verzögerung der zu erbringenden Leistung entstanden sind. Um solche Schäden geht es bei dem hiesigen Klagebegehren nicht, sondern um (andere) Vermögensschäden infolge einer mangelhaften Leistung.

3) Soweit es um die begehrte Änderung der Fassung des Tenors zu I. d) geht, ist die Berufung unbegründet. Es bedarf keiner Korrektur des Urteils. Der Umfang des Feststellungstenors ergibt sich im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen. Dort hat das Landgericht zwar einen sinnentstellenden Schreibfehler nicht korrigiert. Statt “Gewährleistung” hätte es offensichtlich “Verhinderung” heißen müssen. Dieser Fehler ist durch eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO zu korrigieren und wird vom Landgericht vorgenommen werden. Mit dieser Berichtigung ist auch der Tenor des angefochtenen Urteils hinreichend bestimmt, ohne dass es einer Korrektur des Wortlauts bedarf.

4) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil es hier um die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall geht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

III.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!