Skip to content

Betriebshaftpflichtversicherung eines Landwirts – Gewahrsamsschäden mit Bruchschäden

LG Münster – Az.: 115 O 169/17 – Urteil vom 21.06.2018

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer ……………-… … wegen der Inanspruchnahme durch die B GmbH wegen der unter dem am 26.09.2016 erfolgten Beschädigung des Schleppers vom Typ N, Fahrgestell Nr…., Kennzeichen … – … …, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 50.000,00 EUR

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Klägerin unterhält seit dem 01.10.2013 bei dem Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die für den Beklagten tätige Versicherungsvertreterin T hatte der Klägerin im Rahmen der vor Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgten Beratung folgende – nach der Beratungsdokumentation von der Klägerin angenommene – Empfehlung erteilt:

„Zusätzlich zur Betriebshaftpflichtversicherung haben wir Ihnen die Versicherung von Gewahrsamsschäden mit Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (Landwirtschaft/Lohnunternehmer) empfohlen. Diese schützt Sie vor Haftpflichtansprüchen wegen Schäden an kurzfristig gemieteten oder geliehenen Sachen (auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen)“.

Im Versicherungsschein (Anlage K 2, Bl. 13 – 16 d.A.) sind auf Seite 2 unter den versicherten Risiken genannt: „Gewahrsamsschäden und Bruchschäden für die Beschädigung von kurzfristig geliehenen Sachen“ mit einer Versicherungssumme von 50.000,00 EUR. Für dieses Risiko nebst dem Risiko „Abhandenkommen von kurzfristig geliehenen Sachen“ mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 EUR ist ein gesonderter Jahresbeitrag von 300,07 EUR genannt.

Vereinbart ist die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), Anlage K 3, Bl. 17 – 38 d. A.).

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ist unter Ziffer 7.6 folgende Regelung enthalten:

„Falls im Versicherungsschein … nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen…, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen… hat.“

Die Besonderen Bedingungen enthalten „abweichend von den Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.7“ zu „Gewahrsamsschäden bei Mitversicherung von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden in der Landwirtschaft“ unter Ziff. 2.1 und 2.2 folgende Regelungen zum Versicherungsschutz für Gewahrsamsschäden:

„1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Verlust von fremden Sachen – auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art -, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, …

2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens 1 Monat, zum Gebrauch im eigenen … Betrieb … hat“.

über einen Schlepper Typ N. Dieser Vertrag enthält unter Ziff. 2 folgende Regelung zur Mietdauer:

„Der Mieter leiht vom Vermieter das o.g. Mietobjekt für die Dauer vom 29.08.2016 bis 13.10.2016.“ (Anlage K 7, Bl. 44 – 45 d.A.).

Betriebshaftpflichtversicherung eines Landwirts - Gewahrsamsschäden mit Bruchschäden
(Symbolfoto: oticki/Shutterstock.com)

Die Klägerin nutzte den gemieteten Schlepper bei der Maisernte. Vier Wochen nach Beginn des Mietverhältnisses, am 26.09.2016, kam es nach Klägervortrag zu einem Schaden am Schlepper, der aufgrund eines Fahrfehles eines Mitarbeiters der Klägerin auf die Seite kippte.

Von der B GmbH erhielt die Klägerin eine Rechnung vom 30.11.2016 über 2.170,86 EUR für ein am 27.09.2016 erfolgtes Bergen der Maschine (Anlage K 9, B. 47 d.A.). In einem weiteren Schreiben vom 31.03.2017 forderte die B GmbH die Klägerin „Gemäß Absprache zwischen Ihrem Geschäftsführer Herrn L und unserem Verkäufer“ zur Zahlung von 50.000,00 EUR auf als „anteiligen Schadensersatz“ für den Schaden am Mietschlepper (Anlage K 10, B. 48 d.A.).

Die Klägerin meldete das Geschehen dem Beklagten, der Versicherungsschutz ablehnte mit der Begründung, dass der Schlepper für einen „Zeitraum von mehr als 1 Monat geliehen“ worden sei (Schreiben vom 03.01.2017, Anlage K 13, Bl. 52 d.A.).

Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2017 nochmals ergebnislos zur Anerkennung der Einstandspflicht aufforderten.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit Herrn X, Mitarbeiter der B GmbH, bei Abschluss des schriftlichen Mietvertrages mündlich vereinbart, dass sie berechtigt sei, das Mietobjekt jederzeit vor Ablauf der im schriftlichen Vertrag genannten Mietdauer zurückzugeben. Bei dem als „Mietdauer“ angegebenen Zeitraum habe es sich nur um ein Zeitfenster gehandelt, in dem ihr der Schlepper zur Verfügung stehen sollte. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Abrechnung nach Betriebsstunden erfolgen sollte. Eine gleiche mündliche Vereinbarung sei bereits im Jahr 2015 in Zusammenhang mit einem schriftlichen Mietvertrag vom 23.03.2015 betreffend die Anmietung eines anderen Schleppers getroffen worden.

Sie ist der Ansicht, als Mietdauer sei nur der Zeitraum ab Übergabe am 29.08.2016 bis zu der – nach Schadenseintritt am 26.09.2017 erfolgten – Rückgabe am 27.09.2017 anzusehen, nur in diesem Zeitraum habe sie den Schlepper in Gewahrsam gehabt. Da es sich hierbei um einen Zeitraum von weniger als einem Monat handele, sei Versicherungsschutz gegeben.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch die B GmbH wegen der unter dem am 26.09.2016 erfolgten Beschädigung des geliehenen Schleppers vom Typ N, Fahrgestell Nr…., Kennzeichen …-… …, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer ……………-… …, zu gewähren, die Beklagte zu verurteilen, nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.791,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15. November 2017) an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, für die Frage, ob ein Versicherungsnehmer eine Sache „nur kurzfristig“ zum Gebrauch habe, sei auf die schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsdauer und nicht auf die Dauer des tatsächlichen Gewahrsams abzustellen. Da im Mietvertrag für den Schlepper als Dauer der Zeitraum „29.08.2016 bis 13.10.2016“ angegeben sei, liege keine Kurzfristigkeit mehr vor. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin im Verhältnis zur Vermieterin des Schleppers berechtigt gewesen sei, diesen jederzeit vor dem 13.10.2016 zurückzugeben. Bei dem Schlepper habe es sich zudem weder um eine Zugmaschine noch um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, sondern um einen „normalen“ Traktor und damit um ein Kraftfahrzeug anderer Art gehandelt, für das kein Versicherungsschutz bestehe.

Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der vereinbarte Versicherungsschutz sich nicht auf Gewahrsamsschäden an gemieteten Sachen beziehe, sondern nur auf Schäden an kurzfristig geliehenen Sachen. Da im Versicherungsschein selbst nur geliehene Sachen genannt seien, komme es auf die Regelungen in den Bedingungen nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin steht der klageweise verfolgte Deckungsanspruch aus § 100 VVG zu.

Unstreitig wird die Klägerin wegen einer am 26.09.2016 erfolgten Beschädigung des Schleppers Typ Magnum von einem Dritten – der B GmbH – auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Beklagte kann den Versicherungsschutz nicht deshalb verweigern, weil es sich um einen Schaden an einer fremden Sache handelt, die die Klägerin gemietet hatte. Solche Haftpflichtansprüche sind nach Ziffer 7.6 AHB nur dann ausgeschlossen, falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Im Versicherungsschein sind unter den versicherten Risiken jedoch ausdrücklich „Gewahrsamsschäden mit Bruchschäden“ aufgeführt unter Angabe einer gesonderten Versicherungssumme und eines gesonderten Beitragsanteils, bezüglich der gegenseitige Rechte und Pflichten wird auf Seite eins des Versicherungsscheins ferner auf die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) Bezug genommen. Unterhalb der bei den versicherten Risiken im Versicherungsschein in Fettdruck genannten Gewahrsamsschäden mit Bruchschäden ist zwar nur aufgeführt „für die Beschädigung von kurzfristig geliehenen Sachen“ ohne ausdrückliche Nennung von auch „gemieteten“ Sachen. Diese Formulierung, bei deren Auslegung es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt, konnte die Klägerin jedoch angesichts des Umstandes, dass weder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) noch in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zwischen „geliehenen“ und „gemieteten“ Sachen unterschieden wird, nur als verkürzte Darstellung verstehen, zumal sich die Aufzählung „gemietet, gepachtet, geliehen oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages“ unter Ziff. 2.1 BBR als Erläuterung unter dem Oberbegriff „Gewahrsamsschäden“ findet. Auch wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer zutreffend zwischen „Leihe“ und „Miete“ im Rechtssinne unterschieden, so ist etwa in dem bezüglich des Schleppers von der Klägerin geschlossenen Vertrag formuliert, der Mieter „leiht“ vom Vermieter das Mietobjekt. Auch der Beklagte selbst hat in seinem Ablehnungsschreiben vom 03.01.2017 formuliert, dass Versicherungsschutz abgelehnt werde, weil die beschädigte Sache für mehr als einen Monat „geliehen“ worden sei.

Für eine Definition der versicherten Gewahrsamsschäden in dem Sinne, dass auch gemietete Sachen erfasst sind, spricht auch die Beratungsdokumentation, in der die Versicherung von Gewahrsamsschäden mit Brems-, Betriebs- und Bruchschäden empfohlen worden ist mit dem Hinweis, diese schütze vor Haftpflichtansprüchen wegen Schäden an kurzfristig gemieteten oder geliehenen Sachen (auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und dem Vermerk, die Klägerin sei dieser Empfehlung gefolgt. Der Versicherungsschutz für Gewahrsamsschäden ist damit nicht lediglich auf im Rechtssinne „geliehene“ Sachen beschränkt.

Der Versicherungsschutz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der Klägerin und der B GmbH im schriftlichen Vertrag betreffend die Vermietung des Schleppers eine „Dauer vom 29.08.2016 bis 13.10.2016“ genannt ist. Zwar übersteigt dieser Zeitraum den unter Ziff. 2.2 BBR genannten Zeitraum von einem Monat, unstreitig hat die Klägerin den Schlepper jedoch bereits vor Ablauf eines Monats zurückgegeben, nachdem der Schaden am Schlepper zu einem Zeitpunkt eingetreten war, als die Klägerin den Schlepper erst weniger als einen Monat zum Gebrauch im eigenen Betrieb hatte.

Dass mit dem unter Ziff. 2.2 BBR genannten Zeitraum von einem Monat der Versicherungsschutz nicht nur auf solche Schäden beschränkt werden sollte, die bei einer Gewahrsamsdauer von nicht mehr als einem Monat innerhalb dieses Monats eintreten, sondern dass – wie der Beklagte meint – nur innerhalb eines Monats aufgetretene Schäden an Sachen erfasst sein sollen, wenn bereits vorab vertraglich keine längere Gewahrsamszeit als ein Monat vereinbart war, lässt sich dem Wortlaut unter Ziff. 2.2 BRR nicht hinreichend sicher entnehmen.

Das Interesse des Versicherers mag zwar dahin gehen, dass bei Verträgen mit einem längeren Überlassungszeitraum als einem Monat bereits von Anfang an kein Versicherungsschutz bestehen soll, in der unter Ziff. 2.2 BRR gebrauchten Formulierung kommt dies jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck. Unklar bliebe in diesem Fall auch die Einordnung von Fällen, in denen vorab keine Mindestdauer für die Gewahrsamsüberlassung vereinbart wurde. Als Anspruchsvoraussetzung ist unter Ziff. 2.2 BRR nur geregelt, dass der Versicherungsnehmer die Sache nur längstens einen Monat in Gewahrsam hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers im Sinne von § 305 BGB. Dieser Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie „gesetzesähnlich“ auszulegen. Vielmehr sind – nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – IV ZR 113/99 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung – wie auch sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen – außer Betracht zu bleiben; versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen.

Da in den Bedingungen (Ziff. 2.2 BRR) lediglich darauf abgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer die Sache längstens einen Monat in Gewahrsam hat und die Klägerin die Sache nach Eintritt des Schadens unstreitig vor Ablauf eines Monats wieder zurückgegeben hat, kann der Beklagte den Versicherungsschutz nicht mit der Begründung versagen, es sei ursprünglich eine über einen Monat hinausgehende Gewahrsamsüberlassung beabsichtigt gewesen.

Es kann damit dahingestellt bleiben, ob es sich bei der in dem mit der B GmbH geschlossenen Vertrag angegebenen Dauer (29.08.2016 bis 13.10.2016) um den Zeitraum handelt, in dem die Klägerin Gewahrsam über den Schlepper erhalten sollte oder um einen Zeitraum, innerhalb dessen die Klägerin den Schlepper abrufen konnte bei jederzeitiger Rückgabemöglichkeit.

Bei dem Schlepper Typ N handelt es sich unstreitig um einen Traktor, wie auch aus der als Anlage K 19 zum Schriftsatz der Klägerseite überreichten Produktbeschreibung ersichtlich. Ein solcher Traktor ist eine Zugmaschine, die von der unter Ziff. 2.1 BRR getroffenen Regelung („auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen“) ausdrücklich erfasst ist.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur in Höhe von 1.531,90 EUR begründet (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert bis 50.000,00 EUR) zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale. Besondere Umstände für eine Anhebung der Geschäftsgebühr auf 2,0 liegen nicht vor, da vorprozessual entfaltete erhebliche Tätigkeiten nicht vorgetragen sind. Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin und der Umstand, dass es sich um versicherungsrechtliche Fragen handelt, rechtfertigen noch nicht die Ansetzung einer erhöhten Geschäftsgebühr. Auch Umsatzsteuer war angesichts der Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug nicht zu berücksichtigen. Der Zinsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, bei dem es sich nicht um einen Zinsanspruch auf eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt, folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!