Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Landgericht Münster: Betriebshaftpflichtversicherung muss für Schaden an gemietetem Schlepper aufkommen – Auslegung von „kurzfristig“ und „geliehen“ entscheidend
- Der Ausgangspunkt: Landwirtschaftlicher Betrieb mietet Schlepper und verursacht Schaden durch Bedienfehler
- Der Streit vor Gericht: Knackpunkte Kurzfristigkeit, Mietvertragsklauseln und Fahrzeugtyp bei Gewahrsamsschäden
- Das Urteil des Landgerichts Münster: Versicherungsschutz für den Schlepper-Schaden besteht
- Die detaillierte Begründung des Gerichts: Warum der Versicherer zahlen muss
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau sind Gewahrsamsschäden in einer Betriebshaftpflichtversicherung für Landwirte?
- Wie wird der Begriff „kurzfristig“ im Zusammenhang mit gemieteten oder geliehenen Sachen in Versicherungsbedingungen definiert?
- Macht es einen Unterschied, ob eine Sache gemietet oder geliehen ist, und wie wirkt sich das auf den Versicherungsschutz aus?
- Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) beim Versicherungsschutz?
- Was ist bei der Schadensmeldung an die Betriebshaftpflichtversicherung zu beachten, wenn ein Schaden an einer gemieteten oder geliehenen Sache entstanden ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 115 O 169/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Münster
- Datum: 21.06.2018
- Aktenzeichen: 115 O 169/17
- Verfahrensart: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Landwirtschaftlicher Betrieb, der Versicherungsschutz für einen Schaden an einem gemieteten Schlepper beansprucht.
- Beklagte: Der Versicherer, bei dem die Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält und der die Regulierung des Schadens abgelehnt hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein landwirtschaftlicher Betrieb mietete einen Schlepper, der während der Nutzung beschädigt wurde. Die Vermieterin forderte daraufhin Schadensersatz. Der landwirtschaftliche Betrieb meldete den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung, die jedoch die Leistung ablehnte.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, ob der Schaden am gemieteten Schlepper durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Dies hing von der Auslegung der Versicherungsbedingungen ab, insbesondere ob gemietete Sachen versichert sind, die vereinbarte Mietdauer als „kurzfristig“ gilt und ob der Schlepper unter die versicherten Fahrzeuge fällt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Versicherer für den Schaden am Schlepper Versicherungsschutz gewähren muss. Der Versicherer wurde außerdem zur teilweisen Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
- Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass die Versicherungsbedingungen auch gemietete Sachen abdecken, nicht nur im rechtlichen Sinn geliehene. Die Bedingung der „Kurzfristigkeit“ (längstens 1 Monat) beziehe sich auf die tatsächliche Dauer der Nutzung bis zum Schaden, nicht auf die vertraglich vereinbarte Mietzeit. Ein Traktor wurde als versicherte Zugmaschine eingeordnet.
- Folgen: Der Versicherer muss den Schaden am gemieteten Schlepper regulieren. Zudem muss er einen Teil der Anwaltskosten des landwirtschaftlichen Betriebs erstatten.
Der Fall vor Gericht
Landgericht Münster: Betriebshaftpflichtversicherung muss für Schaden an gemietetem Schlepper aufkommen – Auslegung von „kurzfristig“ und „geliehen“ entscheidend
Ein Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 115 O 169/17) vom 21. Juni 2018 bringt Klarheit in einen Streitfall zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und seiner Betriebshaftpflichtversicherung.

Im Kern ging es um die Frage, ob die Versicherung für einen Schaden an einem gemieteten Schlepper aufkommen muss, der durch einen Bedienfehler entstanden war. Besonders strittig waren die Auslegung der Versicherungsbedingungen bezüglich der Kurzfristigkeit der Überlassung und die Unterscheidung zwischen gemieteten und geliehenen Sachen sowie die korrekte Fahrzeugklassifizierung. Das Gericht entschied zugunsten des Landwirts und bestätigte den Deckungsanspruch aus der Versicherungspolice.
Der Ausgangspunkt: Landwirtschaftlicher Betrieb mietet Schlepper und verursacht Schaden durch Bedienfehler
Der landwirtschaftliche Betrieb, der auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, unterhielt seit Oktober 2013 eine Betriebshaftpflichtversicherung bei dem beklagten Versicherungsunternehmen. Im Rahmen der Vertragsberatung war dem Betrieb laut Dokumentation zusätzlich die Versicherung von sogenannten Gewahrsamsschäden empfohlen worden. Diese spezielle Deckungserweiterung sollte Schutz bieten vor Haftpflichtansprüchen wegen Schäden an kurzfristig gemieteten oder geliehenen Sachen, explizit eingeschlossen waren hierbei auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Diese Zusatzdeckung umfasste auch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden.
Im Versicherungsschein waren unter den versicherten Risiken „Gewahrsamsschäden und Bruchschäden für die Beschädigung von kurzfristig geliehenen Sachen“ mit einer Versicherungssumme von 50.000 Euro und einem separaten Jahresbeitrag aufgeführt. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR).
Gemäß Ziffer 7.6 der AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, im Versicherungsschein ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Besonderen Bedingungen (BBR) enthielten jedoch unter Ziffer 2.1 und 2.2 abweichende Regelungen zum Versicherungsschutz für Gewahrsamsschäden. Ziffer 2.1 BBR erweiterte den Schutz auf die gesetzliche Haftpflicht für Beschädigung und Verlust von fremden Sachen – ausdrücklich auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Eine entscheidende Einschränkung enthielt Ziffer 2.2 BBR: Der Versicherungsschutz bestand nur, wenn der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen Betrieb hat.
Der landwirtschaftliche Betrieb mietete von einem Unternehmen einen Schlepper des Typs N. Der schriftliche Mietvertrag datierte die Mietdauer vom 29. August 2016 bis zum 13. Oktober 2016. Interessanterweise verwendete der Vertrag die Formulierung, der Mieter „leiht“ vom Vermieter das Mietobjekt, obwohl es sich klar um eine entgeltliche Überlassung handelte. Der Betrieb setzte den Schlepper bei der Maisernte ein. Am 26. September 2016, also genau vier Wochen nach Mietbeginn, kam es zu einem Unfall: Der Schlepper kippte aufgrund eines Fahrfehlers eines Mitarbeiters des landwirtschaftlichen Betriebs um und wurde beschädigt. Bereits am folgenden Tag, dem 27. September 2016, gab der Betrieb den beschädigten Schlepper an den Vermieter zurück.
Der Vermieter des Schleppers machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen den landwirtschaftlichen Betrieb geltend. Diese umfassten unter anderem Bergungskosten in Höhe von 2.170,86 Euro sowie eine Forderung von 50.000 Euro als „anteiligen Schadensersatz“. Der Betrieb meldete den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung, die jedoch eine Deckung ablehnte. Die Begründung des Versicherers lautete, der Schlepper sei für einen Zeitraum von mehr als einem Monat geliehen worden und somit sei die Bedingung der Kurzfristigkeit nicht erfüllt.
Der Streit vor Gericht: Knackpunkte Kurzfristigkeit, Mietvertragsklauseln und Fahrzeugtyp bei Gewahrsamsschäden
Vor Gericht argumentierte der landwirtschaftliche Betrieb, dass er mit dem Vermieter des Schleppers mündlich vereinbart habe, den Schlepper jederzeit vor dem im schriftlichen Vertrag genannten Enddatum (13. Oktober 2016) zurückgeben zu dürfen. Die im Vertrag genannte Dauer sei lediglich ein maximales Zeitfenster gewesen, und die Abrechnung sei nach Betriebsstunden vorgesehen gewesen. Entscheidend für die Kurzfristigkeitsklausel der Versicherung sei daher der tatsächliche Zeitraum ab Übergabe (29. August 2016) bis zur Rückgabe nach dem Schaden (27. September 2016). Dieser Zeitraum betrage weniger als einen Monat, weshalb Versicherungsschutz bestehen müsse.
Das Versicherungsunternehmen hielt dagegen, dass für die Beurteilung der Kurzfristigkeit ausschließlich die vertraglich vereinbarte Dauer von über einem Monat maßgeblich sei, nicht die tatsächliche Dauer des Gewahrsams. Die vom landwirtschaftlichen Betrieb behauptete mündliche Vereinbarung über eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit wurde vom Versicherer bestritten.
Darüber hinaus brachte der Versicherer zwei weitere Argumente vor: Erstens sei der Schlepper keine Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern ein „normaler“ Traktor und damit ein vom Schutz ausgeschlossenes „Kraftfahrzeug anderer Art„. Zweitens beschränke der Wortlaut im Versicherungsschein („kurzfristig geliehenen Sachen“) den Schutz auf im juristischen Sinne geliehene Sachen, nicht aber auf gemietete Sachen.
Der landwirtschaftliche Betrieb beantragte vor dem Landgericht Münster die Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet sei, für den entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren. Zudem forderte er die Zahlung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.791,74 Euro zuzüglich Zinsen. Das Versicherungsunternehmen beantragte die vollständige Abweisung der Klage.
Das Urteil des Landgerichts Münster: Versicherungsschutz für den Schlepper-Schaden besteht
Das Landgericht Münster gab dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Hauptsache Recht. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 stellte das Gericht fest, dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Betrieb aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme durch den Vermieter des Schleppers wegen dessen Beschädigung am 26. September 2016 zu gewähren.
Weiterhin wurde das Versicherungsunternehmen verurteilt, an den landwirtschaftlichen Betrieb nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2017 zu zahlen. Im Übrigen, also hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung nach Anwaltskosten, wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden vollständig dem Versicherungsunternehmen auferlegt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die detaillierte Begründung des Gerichts: Warum der Versicherer zahlen muss
Das Gericht bejahte den Deckungsanspruch des landwirtschaftlichen Betriebs aus § 100 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Auslegungen der Versicherungsbedingungen.
Versicherungsschutz für gemietete Sachen: „Geliehen“ im Schein schließt Miete nicht aus bei Gewahrsamsschäden
Zunächst widersprach das Gericht der Ansicht des Versicherers, der Schutz sei auf „geliehene“ Sachen beschränkt. Zwar nannte der Versicherungsschein unter den versicherten Gewahrsamsschäden nur „kurzfristig geliehenen Sachen“. Jedoch bestimmt Ziffer 7.6 der AHB, dass der generelle Ausschluss für gemietete oder geliehene Sachen dann nicht greift, wenn im Versicherungsschein „ausdrücklich etwas anderes bestimmt“ ist. Das Gericht interpretierte die Formulierung im Versicherungsschein als eine verkürzte Darstellung.
Maßgeblich für die Auslegung von Versicherungsbedingungen sei die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse. Die Besonderen Bedingungen (BBR), auf die der Versicherungsschein explizit Bezug nimmt, listen unter dem Oberbegriff „Gewahrsamsschäden“ in Ziffer 2.1 BBR ausdrücklich „Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat“ auf.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass im allgemeinen Sprachgebrauch oft nicht präzise zwischen Leihe (unentgeltliche Überlassung) und Miete (entgeltliche Überlassung) unterschieden werde. Dies zeige sich sogar im schriftlichen Mietvertrag zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Vermieter des Schleppers, der von „leiht“ sprach, obwohl es sich um ein Mietverhältnis handelte. Auch das Versicherungsunternehmen selbst habe in seinem Ablehnungsschreiben den Begriff „geliehen“ für den Sachverhalt verwendet.
Entscheidend war für das Gericht auch die Beratungsdokumentation zum Versicherungsvertrag. Darin wurde die Versicherung von Gewahrsamsschäden explizit für „kurzfristig gemieteten oder geliehenen Sachen“ empfohlen, und diese Empfehlung wurde vom landwirtschaftlichen Betrieb angenommen. Folglich, so das Gericht, ist der Versicherungsschutz nicht auf im Rechtssinne „geliehene“ Sachen beschränkt, sondern umfasst auch „gemietete“ Sachen wie den verunfallten Schlepper.
Kurzfristigkeit der Überlassung: Tatsächliche Dauer des Gewahrsams bis zum Schaden zählt bei der Monatsfrist
Ein weiterer zentraler Punkt war die Auslegung der Bedingung zur „Kurzfristigkeit“ aus Ziffer 2.2 BBR („dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens 1 Monat, zum Gebrauch im eigenen … Betrieb … hat„). Das Gericht legte diese Klausel dahingehend aus, dass es auf die tatsächliche Dauer des Gewahrsams bis zum Schadenseintritt und der anschließenden Rückgabe ankommt, und nicht auf die im schriftlichen Mietvertrag möglicherweise vereinbarte maximale Überlassungsdauer.
Der Wortlaut der Bedingung – „in Gewahrsam hat“ – stelle nach Auffassung des Gerichts auf den tatsächlichen Zustand ab. Eine eindeutige Einschränkung des Versicherungsschutzes nur auf solche Schäden, die bei einer von Anfang an vertraglich auf höchstens einen Monat begrenzten Überlassungsdauer eintreten, lasse sich dem Wortlaut der Versicherungsbedingung nicht hinreichend sicher entnehmen. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs, verstehen muss. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen oder rein versicherungswirtschaftliche Überlegungen des Versicherers seien hierbei irrelevant, sofern sie sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut für den Versicherungsnehmer erschließen.
Da der landwirtschaftliche Betrieb den Schlepper unstreitig nach Eintritt des Schadens vor Ablauf eines Monats ab Beginn der Überlassung zurückgegeben hat und der Schaden selbst ebenfalls innerhalb dieses Monats eintrat, ist die Bedingung der Kurzfristigkeit erfüllt. Es konnte daher nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, ob der landwirtschaftliche Betrieb mit dem Vermieter tatsächlich eine mündliche Vereinbarung über eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit getroffen hatte.
Fahrzeugklassifizierung: Schlepper ist versicherte Zugmaschine, kein „Kraftfahrzeug anderer Art“
Auch das Argument des Versicherers, der Schlepper sei ein nicht versichertes „Kraftfahrzeug anderer Art“, verfing nicht. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Schlepper vom Typ N unstreitig um einen Traktor handelt, was auch durch die vom landwirtschaftlichen Betrieb vorgelegte Produktbeschreibung belegt wurde. Ein Traktor sei definitionsgemäß eine Zugmaschine. Ziffer 2.1 der BBR erstrecke den Versicherungsschutz ausdrücklich auf Schäden an „Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ und schließe lediglich „Kraftfahrzeugen anderer Art“ aus. Der beschädigte Schlepper ist somit von der versicherten Gefahr erfasst und nicht von dem Ausschluss betroffen.
Außergerichtliche Anwaltskosten: Nur teilweise Erstattung für den Versicherungsnehmer
Der Anspruch des landwirtschaftlichen Betriebs auf Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde vom Gericht nur in Höhe von 1.531,90 Euro als begründet angesehen. Diese Höhe ergibt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei einem Gegenstandswert bis 50.000 Euro, zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 Euro. Besondere Umstände, die eine Anhebung der Geschäftsgebühr auf eine höhere Quote (beispielsweise eine 2,0-fache Gebühr) gerechtfertigt hätten, wie etwa erheblich überdurchschnittliche vorprozessuale Tätigkeiten des Anwalts, wurden vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht ausreichend vorgetragen. Da der landwirtschaftliche Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, war keine Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen. Der Zinsanspruch auf diese Kosten ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 15. November 2017 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage), da es sich bei den Anwaltskosten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt, die einen höheren Zinssatz rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung des Gerichts, wonach das Versicherungsunternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, basiert auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn eine Partei mit ihrem Hauptantrag (hier die Feststellung der Einstandspflicht der Versicherung) vollständig obsiegt und nur mit einem geringfügigen Teil eines Nebenantrags (hier die Höhe der Anwaltskosten und der Zinssatz) unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt, dass Betriebshaftpflichtversicherer auch für gemietete landwirtschaftliche Fahrzeuge zahlen müssen, wenn sie unter „Gewahrsamsschäden“ versichert sind – selbst wenn im Versicherungsschein nur von „geliehenen Sachen“ die Rede ist. Entscheidend für die einmonatige Kurzfristigkeitsfrist ist die tatsächliche Nutzungsdauer bis zum Schadensfall und nicht die im Mietvertrag maximal vereinbarte Dauer. Landwirte können sich bei Bedienfehlern und Unfällen mit gemieteten Schleppern auf ihre Betriebshaftpflicht verlassen, sofern der Schaden innerhalb eines Monats nach Übernahme eintritt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau sind Gewahrsamsschäden in einer Betriebshaftpflichtversicherung für Landwirte?
Gewahrsamsschäden sind eine besondere Art von Sachschäden, die in vielen Betriebshaftpflichtversicherungen für Landwirte zusätzlich versichert werden können.
Was bedeutet „Gewahrsamsschaden“?
Vereinfacht gesagt, handelt es sich dabei um Schäden, die Sie an fremden Sachen verursachen, die Sie zum Zeitpunkt des Schadens vorübergehend in Ihrer Obhut oder unter Ihrer Kontrolle hatten.
Stellen Sie sich vor, Sie leihen sich von einem Nachbarn oder einem Maschinenring ein landwirtschaftliches Gerät oder eine Maschine, wie z.B. einen speziellen Pflug oder einen Anhänger. Während dieses Geräts in Ihrem Besitz ist und Sie es nutzen oder lagern, kommt es zu einem Schaden daran – zum Beispiel durch Unachtsamkeit beim Rangieren oder durch Herunterfallen.
Warum ist diese Deckung für Landwirte wichtig?
Die normale Betriebshaftpflichtversicherung deckt in der Regel Schäden an Sachen anderer Personen ab, die nicht in Ihrem Gewahrsam sind. Wenn Sie also beim Fahren auf der Straße den Zaun eines Anwohners beschädigen, ist dies ein typischer Fall für die Standarddeckung.
Schäden an Sachen, die Sie geliehen, gemietet oder zur Bearbeitung übernommen haben, fallen oft nicht unter die Grunddeckung der Betriebshaftpflicht. Genau hier setzt die Deckung für Gewahrsamsschäden an. Sie erweitert Ihren Versicherungsschutz auf diese Situationen.
Für landwirtschaftliche Betriebe ist dies besonders relevant, weil das Ausleihen, Mieten oder gemeinsame Nutzen von teuren Maschinen und Geräten sehr verbreitet ist. Ohne diese Zusatzdeckung müssten Sie den Schaden an der geliehenen oder gemieteten Sache aus eigener Tasche bezahlen, was schnell sehr teuer werden kann.
Konkrete Beispiele
- Sie mieten einen speziellen Mähdrescher und verursachen beim Befahren des Feldes einen Schaden am Schneidwerk.
- Ein Berufskollege leiht Ihnen seinen Anhänger, und beim Beladen fällt etwas darauf und beschädigt die Bordwand.
- Eine externe Firma lagert kurzzeitig Arbeitsgeräte auf Ihrem Hofgelände, und eines davon wird durch Ihre Betriebstätigkeit beschädigt.
In all diesen Fällen handelt es sich um fremde Sachen, die sich in Ihrem Gewahrsam befanden, als der Schaden passierte. Eine gute Betriebshaftpflichtversicherung für Landwirte sollte daher diese Gewahrsamsschäden mitversichern, um Sie vor den finanziellen Folgen solcher Schäden zu schützen. Es ist wichtig zu wissen, dass die genauen Bedingungen und Höchstgrenzen für Gewahrsamsschäden je nach Versicherungsvertrag unterschiedlich sein können.
Wie wird der Begriff „kurzfristig“ im Zusammenhang mit gemieteten oder geliehenen Sachen in Versicherungsbedingungen definiert?
Der Begriff „kurzfristig“ hat im Versicherungsrecht keine allgemeingültige gesetzliche Definition, die für alle Versicherungsverträge gleichermaßen gilt. Seine genaue Bedeutung hängt vielmehr immer von den konkreten Formulierungen in den Bedingungen Ihres jeweiligen Versicherungsvertrags ab.
Versicherer legen in ihren Policen oft selbst fest, was sie unter „kurzfristig“ verstehen. Das können ganz unterschiedliche Zeiträume sein, beispielsweise wenige Tage, eine oder auch mehrere Wochen. Es ist entscheidend, dass Sie in Ihrer eigenen Versicherungspolice nachsehen, ob und wie der Zeitraum für gemietete oder geliehene Sachen definiert ist.
Manchmal findet sich in den Versicherungsbedingungen keine klare Zeitangabe oder die Formulierung ist unklar. Wenn es in einem Schadensfall dann zum Streit darüber kommt, ob die Miete oder Leihe noch „kurzfristig“ war oder nicht, weil die Versicherung die Deckung ablehnt, müssen Gerichte entscheiden.
Gerichte prüfen in solchen Fällen die Versicherungsbedingungen genau. Sie versuchen herauszufinden, wie der Begriff vernünftigerweise zu verstehen ist, und berücksichtigen dabei den Zweck der Versicherungsregelung und die Umstände des Einzelfalls. Wenn Sie zum Beispiel als Landwirt eine Maschine ausleihen, kann dabei auch eine Rolle spielen, was in der Landwirtschaft als übliche Dauer für das Ausleihen solcher Geräte gilt. Es hängt also immer von der spezifischen Vereinbarung mit Ihrer Versicherung und den genauen Gegebenheiten ab.
Macht es einen Unterschied, ob eine Sache gemietet oder geliehen ist, und wie wirkt sich das auf den Versicherungsschutz aus?
Ja, rechtlich handelt es sich bei der Miete und der Leihe um zwei unterschiedliche Vertragsarten. Der Hauptunterschied liegt darin, ob für die Nutzung der Sache bezahlt wird oder nicht.
- Miete bedeutet, dass Sie eine Sache (zum Beispiel eine Wohnung, ein Auto oder ein Werkzeug) für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines Geldbetrages nutzen dürfen. Das ist ein entgeltlicher Vertrag. Sie bezahlen also dafür, dass Ihnen die Sache für eine Zeit überlassen wird.
- Leihe bedeutet, dass Ihnen eine Sache (zum Beispiel ein Buch, ein Fahrrad oder ein Werkzeug) für eine bestimmte Zeit kostenlos zur Nutzung überlassen wird. Das ist ein unentgeltlicher Vertrag. Sie bezahlen hierfür kein Geld.
Diese Unterscheidung ist wichtig, denn deutsche Gesetze behandeln Mietverträge und Leihverträge unterschiedlich. Zum Beispiel gibt es andere Regeln für die Kündigung oder die Haftung bei Schäden.
Auch für den Versicherungsschutz kann dieser Unterschied eine Rolle spielen. Versicherungsverträge sind sehr genau formuliert und legen fest, welche Risiken und welche Nutzungen versichert sind.
- Viele Versicherungen decken Schäden ab, die Sie anderen zufügen (z.B. Haftpflichtversicherung). Wenn Sie sich eine Sache leihen und diese beschädigen, könnte eine private Haftpflichtversicherung den Schaden unter bestimmten Umständen übernehmen. Dies hängt aber stark vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Oft gibt es Ausschlüsse für geliehene Sachen, insbesondere wenn es um größere Werte oder bestimmte Gegenstände geht.
- Wenn Sie eine Sache mieten, ist die Situation anders. Hier kann der Vermieter oft eine eigene Versicherung für die vermietete Sache haben, oder es gibt spezielle Kaskoversicherungen für Mietgegenstände (bekannt z.B. von Mietwagen). Ihre eigene Versicherung (z.B. private Haftpflicht) deckt Schäden an gemieteten Sachen in der Regel nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen ab.
Wichtig ist immer der genaue Wortlaut sowohl des Vertrags, mit dem Ihnen die Sache überlassen wird (ob er juristisch eine Miete oder eine Leihe begründet, unabhängig davon, welches Wort verwendet wird), als auch Ihres Versicherungsvertrages. Versicherungsbedingungen können spezifische Klauseln enthalten, die „gemietete“ oder „geliehene“ Sachen explizit vom Versicherungsschutz ausnehmen oder besonders behandeln. Deshalb ist es entscheidend, die konkreten Bedingungen in Ihrer Police sorgfältig zu prüfen, um zu verstehen, wann und für welche Gegenstände Versicherungsschutz besteht.
Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) beim Versicherungsschutz?
Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags erhalten Sie in der Regel mehrere Dokumente. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) sind dabei zentrale Bestandteile, die den Umfang Ihres Versicherungsschutzes festlegen.
Die AHB können Sie sich wie das Grundgesetz Ihres Versicherungsvertrags vorstellen. Sie enthalten die grundlegenden und allgemeinen Regeln, die für eine bestimmte Versicherungsart gelten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wie ein Versicherungsfall gemeldet werden muss.
- Welche allgemeinen Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben (z. B. Obliegenheiten).
- Wann die Versicherung beginnt und endet.
- Allgemeine Ausschlüsse von der Leistung.
Diese Regeln sind oft für alle Kunden einer Versicherungsgesellschaft in einem bestimmten Versicherungsbereich gleich.
Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) sind dagegen Ergänzungen oder Abweichungen zu den AHB. Sie machen den Versicherungsschutz spezifischer für das individuell versicherte Risiko oder die besonderen Gegebenheiten des Vertrags. Stellen Sie sich vor, die AHB sind der Bauplan für ein Haus, dann beschreiben die BBR die spezifische Einrichtung oder besondere Merkmale einzelner Räume oder Bereiche.
Wichtig: Wenn die BBR Regelungen enthalten, die von den AHB abweichen und speziellere Aspekte des Versicherungsschutzes oder des Risikos betreffen, haben die BBR oft Vorrang vor den AHB. Das bedeutet, die spezifischere Regelung in den BBR geht der allgemeinen Regelung in den AHB vor. Dieser Vorrang der BBR ist ein wichtiger Grundsatz im Versicherungsrecht.
Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass Sie sowohl die AHB als auch die BBR genau kennen sollten. Nur die Lektüre beider Dokumente zusammen ermöglicht es Ihnen, den tatsächlichen Umfang Ihres Versicherungsschutzes vollständig zu erfassen und zu verstehen, welche Fälle versichert sind und welche nicht. Eventuelle Einschränkungen oder besondere Leistungen, die über die allgemeinen Regeln hinausgehen, finden sich häufig in den BBR.
Was ist bei der Schadensmeldung an die Betriebshaftpflichtversicherung zu beachten, wenn ein Schaden an einer gemieteten oder geliehenen Sache entstanden ist?
Wenn bei Ihrer Tätigkeit als Landwirt ein Schaden an einer Sache entsteht, die Sie gemietet oder geliehen haben, ist es wichtig zu wissen, wie Sie diesen Schaden Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung melden. Solche Schäden sind oft relevant und die Versicherung benötigt bestimmte Informationen, um den Fall prüfen zu können.
Die Versicherung benötigt detaillierte Informationen
Um Ihren Schadenfall bearbeiten zu können, benötigt die Versicherung verschiedene Angaben. Dies dient dazu, den Vorfall genau nachzuvollziehen, die Höhe des Schadens einzuschätzen und zu prüfen, ob dieser Schaden überhaupt von Ihrer Versicherung abgedeckt ist.
Wichtige Informationen für die Schadensmeldung
Typischerweise sind folgende Punkte bei der Meldung eines Schadens an einer gemieteten oder geliehenen Sache wichtig:
- Detaillierte Beschreibung des Schadenshergangs: Schildern Sie genau, wann, wo und wie der Schaden entstanden ist. Was genau ist passiert? Wer war beteiligt? Geben Sie so viele Details wie möglich an.
- Informationen zum Miet- oder Leihvertrag: Legen Sie, falls vorhanden, eine Kopie des Mietvertrags oder der Leihvereinbarung vor. Dieses Dokument ist wichtig, da es die Bedingungen der Nutzung und oft auch Vereinbarungen zur Haftung enthält. Die Versicherung muss prüfen, in welchem Verhältnis Sie zu der beschädigten Sache standen.
- Dokumentation der Schadenshöhe: Ermitteln Sie die Höhe des entstandenen Schadens so genau wie möglich. Dies kann durch Kostenvoranschläge für die Reparatur, Rechnungen für Ersatzteile oder bei einem Totalschaden durch die Wertermittlung der beschädigten Sache geschehen. Auch Fotos oder Videos des Schadens sind sehr hilfreich.
- Angabe der Miet- oder Leihdauer: Geben Sie an, wie lange Sie die Sache bereits gemietet oder geliehen hatten, als der Schaden eintrat. Manchmal sind Mietdauern relevant für die Versicherungsbedingungen.
- Ggf. Einschaltung eines Sachverständigen: Bei größeren oder technisch komplexen Schäden kann es notwendig sein, dass ein Sachverständiger den Schaden begutachtet und bewertet. Dies wird oft von der Versicherung veranlasst oder angefordert, um die genaue Schadensursache und -höhe festzustellen.
Fristen beachten
Es ist sehr wichtig, dass Sie den Schaden schnellstmöglich Ihrer Versicherung melden. In den Versicherungsbedingungen sind oft Meldefristen festgelegt. Wenn Sie diese Fristen nicht einhalten, kann dies dazu führen, dass die Versicherung den Schaden nicht reguliert. Prüfen Sie daher Ihre Versicherungsunterlagen auf die genauen Fristen.
Eine sorgfältige und vollständige Schadensmeldung hilft der Versicherung, Ihren Fall zügig und korrekt zu bearbeiten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Unternehmen – hier einen landwirtschaftlichen Betrieb – vor finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch betriebliche Tätigkeiten verursacht wurden. Sie übernimmt Kosten, wenn einem Dritten durch den Betrieb ein Schaden entsteht, etwa durch beschädigte Maschinen oder Unfälle beim Arbeiten. Im vorliegenden Fall wurde gefragt, ob diese Versicherung auch Schäden an gemieteten Maschinen (Schlepper) abdeckt, was nicht automatisch der Fall ist und von den Versicherungsbedingungen abhängt (z. B. AHB, BBR). So können Haftpflichtversicherungen ausschließen, für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen aufzukommen, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Regelung zum Versicherungsschutz.
Gewahrsamsschaden
Ein Gewahrsamsschaden liegt vor, wenn einer Person während der vorübergehenden Obhut oder Kontrolle über eine fremde Sache ein Schaden an dieser Sache entsteht. Gewahrsam bedeutet, dass die Sache vorübergehend „in Verwahrung“ oder Nutzung ist, etwa wenn ein Landwirt eine Maschine von einem Nachbarn gemietet oder geliehen hat. Solche Schäden sind nicht automatisch durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, sondern benötigen meist eine spezielle Zusatzdeckung, wie im Fall hier, um versichert zu sein. Beispiel: Sie leihen sich eine Maschine, benutzen sie, und durch Ihren Bedienfehler entsteht ein Schaden an der Maschine – genau das will die Zusatzdeckung absichern.
Kurzfristigkeit der Überlassung
Die Kurzfristigkeit bezeichnet den Zeitraum, für den eine Sache gemietet oder geliehen wird, und ist im Zusammenhang mit Versicherungsschutz wichtig, da bestimmte Deckungen nur für „kurzfristige“ Überlassungen gelten. Im vorliegenden Fall wurde die Dauer von längstens einem Monat als Grenze festgelegt. Entscheidend ist dabei nach Gerichtsurteil die tatsächliche Nutzungszeit (Zeit zwischen Übergabe und Rückgabe), nicht zwingend die vertraglich maximal vereinbarte Dauer. Damit wird vermieden, dass Versicherungen durch formale Vertragslaufzeiten den Schutz verweigern können, wenn der Schlepper z. B. tatsächlich kürzer genutzt wurde.
Mietvertrag vs. Leihvertrag
Miete und Leihe sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse: Bei der Miete zahlt man für die Nutzung einer Sache (entgeltlicher Vertrag), während bei der Leihe die Sache unentgeltlich überlassen wird. Diese Unterscheidung ist für den Versicherungsschutz wichtig, da Versicherungen oft unterschiedliche Regelungen für gemietete und geliehene Sachen treffen. Im Text war strittig, ob der Versicherungsschutz nur für „geliehene“ (unentgeltlich überlassene) Sachen gelten soll oder auch für „gemietete“ (entgeltlich überlassene). Das Gericht entschied, dass die Versicherung auch gemietete Sachen einschließt, wenn dies so in den Bedingungen und der Beratung dokumentiert wurde.
Deckungsanspruch
Ein Deckungsanspruch ist das Recht des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, dass dieser für einen eingetretenen Schaden eintritt und die vereinbarte Leistung erbringt. Im Fall bedeutet das, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Versicherung zur Zahlung verpflichtet hat, weil die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Vertrag erfüllt sind. Der Deckungsanspruch basiert auf § 100 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und umfasst hier die Übernahme der Schadenkosten sowie anteilige Rechtsanwaltskosten. Beispiel: Wenn der Betrieb einen Schlepper beschädigt, der versichert ist, kann er die Versicherung auf Leistung in Anspruch nehmen.
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) sind spezielle Ergänzungen oder Abweichungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) in einem Versicherungsvertrag. Sie regeln individuell festgelegte Risiken oder erweitern und konkretisieren den Versicherungsschutz für bestimmte Situationen oder Objekte. Im vorliegenden Fall enthalten die BBR wichtige Klauseln zum Versicherungsschutz bei Gewahrsamsschäden und zur Einordnung von gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, insbesondere Zugmaschinen. Sie haben Vorrang vor allgemeinen Klauseln der AHB und beeinflussen maßgeblich, ob und wie der Versicherungsschutz greift.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt den Umfang des Versicherungsschutzes und die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bei Deckungsansprüchen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte den Deckungsanspruch des landwirtschaftlichen Betriebs auf § 100 VVG und bestätigte die Leistungspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Ziffer 7.6: Schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen grundsätzlich aus, es sei denn, der Versicherungsschein bestimmt etwas anderes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend war, dass spezielle BBR im Versicherungsschein eine abweichende Regelung enthalten, die den Ausschluss aufhebt und Versicherungsschutz für kurzfristig gemietete oder geliehene Sachen gewährt.
- Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), Ziffer 2.1 und 2.2: Erweitern den Versicherungsschutz auf Gewahrsamsschäden bei kurzfristig (maximal einen Monat) gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen, insbesondere Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Schlepper als Zugmaschine versichert ist und die tatsächliche Überlassungsdauer (unter einem Monat) den Versicherungsschutz sichert.
- § 305 BGB (Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Vorschrift zur Auslegung von AGB, die nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners erfolgen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete die Versicherungsbedingungen und den Begriff „geliehen“ aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und erkannte darin auch „gemietete“ Sachen als eingeschlossen an.
- § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Bestimmt die Kostenverteilung im Prozess, wenn eine Partei hinsichtlich des Hauptantrags obsiegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht ordnete die vollständige Kostentragungspflicht der Versicherung an, da diese im Hauptstreitpunkt unterlag.
- §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen): Regeln den Zinsanspruch bei Zahlungsverzug, hier in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der landwirtschaftliche Betrieb erhielt Verzugszinsen auf die außergerichtlichen Anwaltskosten ab Klageerhebung.
Das vorliegende Urteil
LG Münster – Az.: 115 O 169/17 – Urteil vom 21.06.2018
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