Skip to content

Betriebshaftpflichtversicherung – Ausschluss von Mangelfolgeschäden/Erfüllungsschäden

OLG Karlsruhe

Az.: 9 U 84/12

Urteil vom 31.10.2013

 

Leitsätze

1. Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, werden in der Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nicht mit versichert. Der Versicherungsnehmer muss mit dem Ausschluss solcher Schäden in den Versicherungsbedingungen rechnen.

2. Werden in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung einerseits „sonstige „Vermögensschäden“ versichert, dabei jedoch andererseits Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer „hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen“ ausgeschlossen, ist der damit verbundene Ausschluss von Erfüllungsschäden keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB.

 

Betriebshaftpflichtversicherung – Ausschluss von Mangelfolgeschäden/Erfüllungsschäden1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2012 – 4 O 438/11 D – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, die ein Fliesenfachgeschäft betreibt, macht Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Sie wurde von der W. …-Kelterei GmbH mit der Verlegung von Fliesen in deren Abfüllhalle beauftragt. Nach einiger Zeit lösten sich einzelne Fliesen. Im vorliegenden Rechtstreit ist unstreitig, dass die Fliesen fehlerhaft verlegt wurden, und dass zur Mangelbeseitigung der gesamte Bodenbelag erneuert werden muss. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, dass die in der Abfüllhalle befindlichen Maschinen der W. …-Kelterei GmbH (im Folgenden abgekürzt: …-Kelterei) abgebaut und später wieder aufgebaut werden. Hierdurch werden der …-Kelterei Unkosten entstehen, die von der Klägerin im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen sind. Außerdem ist damit zu rechnen, dass während der Zeit der Mangelbeseitigung für die …-Kelterei ein erheblicher Nutzungsausfall entstehen wird, für welchen ebenfalls die Klägerin wegen der mangelhaft verlegten Fliesen aufkommen muss.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 09.12.2008 (Anlage K-A 4). Die Parteien haben die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Stand: Januar 2008 – (AHB) der Beklagten vereinbart (Anlage K-A 5). Außerdem wurden die Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker der Beklagten – Stand: Januar 2008 – (im Folgenden abgekürzt: BB) in den Vertrag einbezogen (Anlage K-A 6). Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, ihr Deckungsschutz für Ansprüche der …-Kelterei zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuverlegung der Bodenfliesen Ansprüche geltend mache wegen der Unkosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und wegen Nutzungsausfalls. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 03.04.2012 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei auf Grund des bestehenden Versicherungsvertrags nicht verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für das fragliche Schadensereignis zu gewähren. Es handle sich um einen Vermögensschaden, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht versichert sei. Maßgeblich sei die Regelung in Ziff. 1.2 AHB, die einen Ausschluss für sogenannte Erfüllungsschäden enthalte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest. Aus verschiedenen Gründen, welche die Klägerin im Einzelnen erläutert, habe das Landgericht die vereinbarten Versicherungsbedingungen unzutreffend ausgelegt und angewandt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 03.04.2012 verkündeten Urteils des Landgericht Konstanz, Az. 4 O 438/11 D festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz für denjenigen Schadensersatzanspruch zu gewähren, welchen die Firma W. …-kelterei GmbH gegenüber der Klägerin aufgrund dem zwecks zügiger Mängelbeseitigung erforderlichen Ab- und Wiederaufbau von Maschinen als auch dem an Beginn des Abbaus bis Beendigung des Wiederaufbaus eintretenden Nutzungsausfalls berechtigterweise geltend machen kann, von der Beklagten geführt unter der Schadensnummer 6…

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr stehen wegen der Schadensersatzansprüche der …-Kelterei keine Ansprüche aus der Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zu.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte in dem bezeichneten Umfang verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Klägerin hat ihre Verpflichtungen aus dem Werkvertrag mit der …-Kelterei nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie ist daher vertraglichen Ansprüchen (Nacherfüllung, Minderung und/oder Schadensersatz) ausgesetzt, die an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ihrer Auftraggeberin getreten sind. Zu diesen Ansprüchen, die – jedenfalls im versicherungsrechtlichen Sinn – das Erfüllungsinteresse der Auftraggeberin betreffen, gehören auch Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfall und wegen der Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen, die der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen werden. Für diese Haftung der Klägerin auf das Erfüllungsinteresse aus einem Werkvertrag besteht kein Versicherungsschutz.

a) Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin verwirklicht hat, ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen nicht versichert. Aus den AHB ergibt sich keine Versicherung für das streitgegenständliche Schadensereignis. Der „Gegenstand der Versicherung“ ist in Ziff. 1.1 AHB geregelt. Danach besteht auf der Basis der AHB eine Versicherung nur für Personen- oder Sachschäden. Mit Sachschäden sind hierbei Schäden an Gegenständen gemeint, die sich im Eigentum eines Dritten (beispielsweise der Auftraggeberin der Klägerin) befinden und die nicht gleichzeitig Gegenstand der vertraglichen Werkleistung sind. Um solche Schäden handelt es sich bei den Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen und Nutzungsausfall der Auftraggeberin nicht. Vielmehr sind dies reine Vermögensschäden im Sinne der Terminologie der Versicherungsbedingungen. Vermögensschäden sind von der Versicherung gemäß Ziff. 1.1 AHB jedoch nur dann umfasst, wenn sie Folge eines anderweitigen Personen- oder Sachschadens sind. Ein solcher mittelbarer Vermögensschaden kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht.

b) Eine Versicherung unmittelbarer Vermögensschäden ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2.1 AHB. Denn diese Regelung erweitert nicht den Versicherungsumfang, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, dass (reine) Vermögensschäden versichert werden können, wenn dies durch zusätzliche Vereinbarungen geregelt wird. Das heißt: Gemäß Ziff. 2.1 AHB wären die von der Klägerin bei der …-Kelterei verursachten Vermögensschäden nur dann versichert, wenn sich dies aus speziellen Regelungen in den besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Bauhandwerker (BB) ergeben würde. Dies ist jedoch nicht der Fall (siehe im Einzelnen unten).

c) Die Klägerin kann sich nicht auf Ziff. 1.1 BB Teil B berufen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwar eine Erweiterung des von der Beklagten übernommenen Betriebshaftpflichtrisikos gegenüber den AHB (vgl. die Ausschlussklausel in Ziff. 7.7 AHB). Diese Erweiterung betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall. In Ziff. 1.1 BB Teil B ist zwar ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte auch für solche Haftpflichtfälle eintreten soll, die durch mangelhafte Werkleistungen der Klägerin entstehen können. Versichert sind jedoch auch in dieser Bestimmung nur Personen- und Sachschäden, sowie solche Vermögensschäden, die mittelbar durch einen Personen- oder Sachschaden entstehen („… daraus entstandener weiterer Schaden …“). Der von der Klägerin durch die mangelhafte Werkleistung verursachte unmittelbare Vermögensschaden wird mithin von Ziff. 1.1 BB Teil B nicht erfasst.

d) Ziff. 1.19 BB Teil B enthält eine zusätzliche Regelung für „Mangelbeseitigungsnebenkosten“ (vgl. demgegenüber die Einschränkung in Ziff. 1.2 Abs. 1 und Abs. 2 AHB). Auch auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Denn der zusätzliche Versicherungsschutz greift nur dann ein, wenn eine mangelhafte Werkleistung einen Sachschaden als Folgeschaden verursacht. (Beispiel: Wasserschaden an einem Gebäude nach Verlegung einer mangelhaften Wasserleitung, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2010 – IV ZR 92/09 -, zitiert nach Juris.) Einen Sachschaden als Folgeschaden der mangelhaft verlegten Fliesen hat die Klägerin jedoch nicht verursacht.

e) Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Ziff. 1.21.3 „Sonstige Vermögensschäden“ BB Teil B stützen.

aa) Der von der Klägerin bei ihrer Vertragspartnerin verursachte Vermögensschaden fällt zwar unter die Formulierung in Ziff. 1.21.3 BB Teil B. Denn erfasst wird nach dieser Bestimmung die Haftpflicht im Sinne von Ziff. 2.1 AHB wegen Vermögensschäden, soweit es nicht um den Bereich des „Umwelthaftpflichtrisikos“ geht. Die Klausel erfasst mithin auch den streitgegenständlichen Schadensfall.

bb) Einem Anspruch gegen die Beklagte steht jedoch die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 BB Teil B entgegen. Die Beklagte haftet nach dieser Regelung nicht für Vermögensschäden durch von der Klägerin „hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen“. Damit sind nach dem Wortlaut der Regelung sämtliche Schäden ausgeschlossen, die von den mangelhaften Werkleistungen der Klägerin verursacht worden sind. Dazu gehören auch die Vermögensschäden der …-Kelterei, die im Zusammenhang mit der Neuverlegung des Fliesenbelags entstehen werden. Dieses Verständnis der Risikobegrenzung entspricht auch dem Sinn und der Systematik der Versicherungsbedingungen. Denn Mangelfolgeschäden sollen – klargestellt durch die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 BB Teil B – generell nicht von den „Sonstigen Vermögensschäden“ in Ziff. 1.21.3 erfasst werden. Die Übernahme von Kosten für Mangelfolgeschäden ist in den Bedingungen an anderer Stelle geregelt, nämlich in Ziff. 1.1 BB Teil B („Personen- und Sachschäden auf Grund von Sachmängeln in Folge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften“) und in Ziff. 1.19 („Mangelbeseitigungsnebenkosten“). Damit wird der Versicherungsschutz für Bauhandwerker gegenüber den AHB erweitert (siehe oben c) und d)). Es entspricht der Systematik der vereinbarten Besonderen Bedingungen, dass nur in den beiden genannten Bestimmungen eine begrenzte Haftungserweiterung der Beklagten für Mangelfolgeschäden geregelt ist, die durch Ziff. 1.21.3 (sonstige Vermögensschäden) gemäß der Ausschlussklausel Ziff. 1.21.4.1 nicht erweitert werden soll.

Die eng begrenzte Einstandspflicht der Beklagten bei mangelhaften Werkleistungen der Klägerin entspricht den üblichen Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen. In Betriebshaftpflichtversicherungen werden üblicherweise diejenigen Aufwendungen des Werkunternehmers nicht versichert, die diesem entstehen, wenn er das Erfüllungsinteresse seines Auftraggebers befriedigt. Zum sogenannten „Erfüllungsschaden“, der durch Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nicht abgedeckt wird, gehört insbesondere ein eventueller Nutzungsausfall des Auftraggebers, der durch eine mangelhafte Werkleistung entstehen kann. Ebenso gehören zum „Erfüllungsschaden“ zusätzliche Unkosten des Unternehmers, wenn die Mangelbeseitigung kostenintensiv wird, weil der Auftraggeber das mangelhafte Werk inzwischen in Gebrauch genommen hat, und beispielsweise inzwischen installierte Maschinen zur Mangelbeseitigung abgebaut und wieder aufgebaut werden müssen. (Vgl. zum Nutzungsausfall und zu sogenannten „Freilegungskosten“ als Erfüllungsschaden im versicherungsrechtlichen Sinn beispielsweise BGH, VersR 1978, 219; BGH, VersR 1985, 1153; BGH, Beschluss vom 16.06.2010 – IV ZR 92/09 -, zitiert nach Juris). Zwar lagen den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs teilweise andere (ältere) Versicherungsbedingungen zu Grunde. An den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Grundprinzipien der Bedingungen hat sich – im Verhältnis zu den älteren Bedingungswerkungen – jedoch auch in den vorliegenden Besonderen Bedingungen nichts geändert. (Vgl. zur Haftung des Versicherers in der Betriebshaftpflichtversicherung bei sogenannten Erfüllungsschäden auch Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Nr. 1 AHB 2008, Rdnr. 47 ff..) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten weichen nicht von dem überkommenen Prinzip bei Betriebshaftpflichtversicherungen ab, wonach unmittelbare Vermögensschäden als Mangelfolgeschäden – ohne Sach- oder Personenschaden – nicht ersatzfähig sind, wenn diese Kosten im Sinne der dargestellten rechtlichen Prinzipien als Erfüllungssurrogat anzusehen sind.

3. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Auslegung und Anwendung der Versicherungsbedingungen haben keinen Erfolg.

a) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Ausschlussklausel in Ziff. 1.2 AHB keine Rolle spielt, da die spezielleren Regelungen in den Besonderen Bedingungen vorgehen. Auf Ziff. 1.2 AHB kommt es allerdings auch nicht an. Denn maßgeblich ist die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 BB Teil B (siehe oben).

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Ausschlussklausel in Ziff. 1.21.4.1 solle diejenigen Schäden nicht erfassen, die nur „mittelbar“ durch eine mangelhafte Werkleistung verursacht wurden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung gibt es in Ziff. 1.21.4.1 keine Unterscheidung zwischen unmittelbar und mittelbar verursachten Vermögensschäden bei mangelhaften Leistungen. Dass Schäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, – wie im vorliegenden Fall (siehe oben) – nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein sollen, entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel bei der Betriebshaftpflicht (siehe oben). Nutzungsausfall der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung und Kosten für das Ab- und Aufbauen von in Betrieb genommenen Maschinen sind im Übrigen typische Kosten, die bei einer mangelhaften Werkleistung entstehen können. Es handelt sich um Folgekosten, mit denen ein Unternehmen, das Fliesenlegerarbeiten ausführt, bei einer mangelhaften Werkleistung ohne Weiteres rechnen muss.

4. Bei den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AHB und BB) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Vertragspartners führen nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis.

a) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) berufen. Das Auslegungsergebnis für die Besonderen Bedingungen ist nach Auffassung des Senats aus den oben angeführten Gründen im Ergebnis eindeutig. Zwar weisen die verschiedenen Regelungen, für welche die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen eine Einstandspflicht zugesagt hat, eine gewisse Komplexität auf. Eine solche Komplexität bei der Beschreibung und Begrenzung der übernommenen Risiken ist in Versicherungsbedingungen jedoch in gewissem Umfang nicht vermeidbar. Denn nur mit verschiedenen Detailregelungen ist es für einen Versicherer möglich, Risiken so genau zu beschreiben und zu begrenzen, dass – auch im Interesse der Vertragspartner – eine vernünftige Kalkulation der Versicherungsprämien möglich wird. Die Komplexität des Regelwerks der Beklagten geht jedenfalls nicht über das hinaus, womit ein Versicherungsnehmer auch sonst rechnen muss, wenn er eine Haftpflichtversicherung oder eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt. Der Umstand, dass das Landgericht das Verhältnis zwischen den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den besonderen Bedingungen in einem wesentlichen Punkt missverstanden hat (siehe oben 3. a)) ändert an dieser Bewertung – entgegen der Auffassung des Klägers – nichts.

b) Die Begrenzung der Risiken bei sogenannten Erfüllungsschäden ist auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Zum einen entspricht diese Begrenzung dem tradierten System von Betriebshaftpflichtversicherungen in Deutschland (siehe oben). Zum anderen ist es nach Auffassung des Senats für einen Werkunternehmer nicht fernliegend, dass eine Betriebshaftpflicht nicht ohne Weiteres für Aufwendungen eintritt, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen.

Soweit das OLG Saarbrücken (NJW-RR 1996, 477) bei einer ähnlichen Gestaltung der Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB angenommen hat, kann der Senat – jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles – dem aus den angegebenen Gründen nicht folgen. Es trifft auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass der Einschluss von Vermögensschäden in Ziffer 1.21.3 BB Teil B durch die Ausschlussklausel in Ziffer 1.21.4.1 leer laufen würde. Es mag zwar sein, dass in der Praxis für die Klägerin das Risiko der Verursachung reiner Vermögensschäden vorrangig bei Schäden besteht, die das Erfüllungsinteresse im Sinne der Ausschlussklausel 1.21.4.1 betreffen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch sonstige Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.21.3 BB Teil B, die aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht resultieren können, oder die durch eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) verursacht werden. In welchen Beispielsfällen sich ein Bauhandwerker bei Vermögensschäden letztlich entscheidend auf den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.21.3 BB Teil B berufen kann, kann dahinstehen; es reicht aus, dass – wie ausgeführt – jedenfalls Vermögensschäden in Betracht kommen, die vom Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1.21.3 BB Teil B erfasst werden.

c) Die Begrenzung der Haftung ist auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Der Vertragszweck einer Betriebshaftpflicht wird nicht dadurch gefährdet, dass der Versicherer keine Haftung für Leistungen übernimmt, die Erfüllungssurrogate des Werkunternehmers betreffen. Es gehört zum Wesen einer Haftpflichtversicherung, dass der Versicherer – im Interesse einer vernünftigen Kalkulation von Risiken einerseits und von Haftpflichtprämien andererseits – erhebliche Freiräume bei der Frage besitzen muss, für welche Risiken er einstehen will und welche Risiken ausgeschlossen sein sollen. (Vgl. zur Kontrolle von Risikobegrenzungen in Versicherungsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 BGB Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Vorbemerkungen I, Rdnr. 77 ff..) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Gefährdung des Vertragszwecks schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitgegenständliche Betriebshaftpflicht – ungeachtet der verschiedenen Ausschlussklauseln – in jedem Fall Versicherungsschutz für Risiken bietet, die für einen Bauhandwerker wesentlich sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

6. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Nach Auffassung des Senats ist die Frage, ob die Einschränkung des Deckungsumfangs der Betriebshaftpflichtversicherung unter den gegebenen Umständen als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen ist, – auch im Hinblick auf Teile der Rechtsausführungen im Urteil des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1996, 477) – von grundsätzlicher Bedeutung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!