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Berufungsunfähigkeitsversicherung – Eintritt des Versicherungsfalls

KG Berlin – Az.: 6 U 75/19 – Urteil vom 26.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2019 wird auf seine Kosten bei einem Wert des Berufungsverfahrens von 35.499,75 Euro zurückgewiesen.

Dieses sowie das Urteil des Landgerichts Berlin sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden, am 7. August 2016 zugestellten Klage macht der Kläger gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 auf der Grundlage der “Allgemeine Bedingungen für die Berufungsunfähigkeitsversicherung … Stand: 07.2009” (Anlage K 1) eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie, durch die dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Versicherungsumfang der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute medizinische Risikoprüfung zu erhöhen.

Am 29. Juli 2016 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, welcher zu einem massiven Bandscheibenschaden führte. Seitdem ist der Kläger nicht mehr arbeitsfähig.

Am 11. Oktober 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen “Antrag auf Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie (NVG)” zur Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 % auf den maximal möglichen Betrag. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin den Nachtrag vom 18. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. November 2016 (Anlage K 2); als “Vertragsgrundlage” sind dort ebenfalls die “Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB-HV) – AVB_EV_SBU_2009_07” (im Folgenden: AVB) vereinbart. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

“1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem … vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben.

2 Leistungen

2.1.1 Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung, frühestens nach Beginn des Versicherungsschutzes, berufsunfähig, erbringen wir … folgende Leistungen:

2.1.2 Wir zahlen die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente …

2.4 Ab wann werden Leistungen gewährt?

2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1) …”

Anfang Dezember 2016 meldete der Kläger einen Leistungsanspruch wegen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an, die ihm daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Anlage BLD 3) einen von dem Kläger unter dem 22. Juni 2017 ausgefüllten Vordruck “Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit” (Anlage BLD 8= Bl. 59 ff. Bd. II d. A.) zukommen ließ.

Mit Schreiben vom 5. September 2017 (Anlage K 3) erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Klägers mit Beginn am 29. Juli 2016 an und bewilligte Rentenleistungen und Beitragsbefreiung ab dem 1. August 2016.

Seitdem zahlt die Beklagte an den Kläger die sich aus dem ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ergebende monatliche Rente von 546,15 EUR zuzüglich Bonusrente in Höhe von 0,81 EUR seit dem 1. September 2016 und in Höhe von 1,63 EUR ab dem 1. September 2017; insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Der Kläger vertritt die Auffassung, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei erst sechs Monate nach dem Unfall am 29. Januar 2017 eingetreten, so dass eine weitere Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des zum 1. November 2016 erhöhten Versicherungsschutzes ab dem 1. August (erstinstanzlich: November) 2016 zu leisten sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Beklagte lediglich verpflichtet sei, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe zu zahlen, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbart war. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe nicht erst nach Ablauf des in Nr. 1.2.1 AVB geregelten Sechsmonatszeitraums, sondern gemäß Nr. 2.4.1 AVB bereits mit dessen Beginn am 29. Juli 2916 vorgelegen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das am 4. Juni 2019 verkündete Urteil (Bl. 56 – 60 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht ausreichend zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Leistungen, die aufgrund eines Versicherungsfalls erbracht werden, differenziert. Nr. 2.4.1 AVB regele nur, ab wann die Beklagte eine Leistung erbringt und nicht, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eintritt oder eingetreten sein soll. Insoweit ergebe sich aus Nr. 1.2.1 AVB, dass der Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person ununterbrochen sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, nicht lediglich der Beurteilungszeitpunkt für diese Feststellung sein solle, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Selbst wenn man Nr. 1.2.1 AVB in dem Sinne verstehe, dass dieser Zustand von Beginn an als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gelten solle, sei sie jedenfalls dahingehend auszulegen, dass der Anspruch nicht wegen Vorvertraglichkeit ausgeschlossen sei, wenn bei dem Versicherten wegen einer kurz vor Antragstellung aufgetretenen Krankheit keine Diagnose einer Berufsunfähigkeit gestellt werden konnte, die Krankheit dann aber über den Vertragsbeginn hinaus dauernd fortbestand.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 14.746.05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.646,10 EUR ab dem 8. September 2017 sowie aus monatlich jeweils 546,15 EUR jeweils ab dem Monatsersten vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018 zu zahlen,

2. an ihn eine weitere Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag Nr. …25-9 in Höhe von derzeit monatlich 546,15 EUR beginnend ab dem 1. November 2018 bis längstens 1. September 2046 zuzüglich der jährlich zu Beginn des Versicherungsjahres berechneten Zinsüberschussanteile monatlich im Voraus zu zahlen,

3. an die …Versicherung AG 802,12 EUR zur Schadennummer …17/19 und an ihn weitere 300,– EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. August 2018 zu zahlen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Klägers weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren liegen vor, nachdem beide Parteien einer solchen Verfahrensweise zugestimmt haben und der Senat das schriftliche Verfahren am 14. April 2020 angeordnet hat. Aufgrund der ergänzenden Beschlüsse vom 13. und 20. Mai 2020 wurden bis zum 20.5.2020 eingegangene Schriftsätze berücksichtigt.

1. Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers nicht zu beanstanden.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung zutreffend die Regeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen behaupteter Berufsunfähigkeit die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von seinem Versicherer fordert.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 546,15 EUR ab dem 1. August 2016 aus den §§ 1, 172 VVG in Verbindung mit den vereinbarten AVB zu, weil der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung bei Eintritt der – als solcher unstreitigen – Berufsunfähigkeit des Klägers noch nicht begonnen hatte (Nr. 1.1 AVB), der Kläger vielmehr bereits vor – und nicht während – der Dauer der Nachversicherung berufsunfähig geworden war (Nr. 2.1.1 AVB).

Maßgebend für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist allein die gemäß “Nachtrag zum Versicherungsschein” vom 18. Oktober 2018 (Anlage K 2) mit Wirkung/Beginn 1. November 2016 auf der Grundlage der (ausweislich S. 5 des Versicherungsscheins einbezogenen) “Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung” (AVB, Anlage K 1) geschlossene Nachversicherung. Nach deren Nr. 1.1 beginnt der Versicherungsschutz, wenn der Vertrag geschlossen ist, jedoch nicht vor dem vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

Ob der Kläger aus der Nachversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann, hängt somit – wie auch unter Nr. 2.1.1 AVB in Übereinstimmung mit § 172 Abs. 1 VVG ausdrücklich geregelt – davon ab, ob der Versicherungsfall – die Berufsunfähigkeit des Klägers – vor oder nach Beginn der Nachversicherung am 1. November 2016 eingetreten ist. Während der Beginn der Nachversicherung durch die Historie (Antragstellung, Ausstellung des Versicherungsscheins mit darin urkundlich fixiertem Versicherungsbeginn) eindeutig feststeht und zwischen den Parteien unstreitig ist, steht vorliegend der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit des Klägers in Frage. Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, weicht die vorliegend unter Nr. 1.2.1 AVB vereinbarte Definition von Berufsunfähigkeit von anderen Klauselwerken, wie auch von der Legaldefinition in § 172 Abs. 2 VVG ab; nach dieser Vorschrift ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (im Folgenden: MB GDV) sehen in § 2 Abs. 1 BU alternativ vor, dass statt der Prognose “voraussichtlich dauernd” auch andere Zeiträume für die Prognose vereinbart werden können. Dabei ist der vorliegend vereinbarte Beurteilungszeitraum von “voraussichtlich 6 Monaten” nicht gleichbedeutend mit “voraussichtlich dauernd”, sondern ein Aliud, mit welchem das herkömmliche und in § 172 VVG übernommene Merkmal “voraussichtlich dauernd” zu Gunsten des Versicherungsnehmers nicht konkretisiert, sondern ersetzt wird und der Versicherer auf das Erfordernis der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit verzichtet (vgl. Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, G III). In § 2 Abs. 2 BU MB GDV ist überdies als mögliche Vereinbarung vorgesehen, dass anstelle einer ungünstigen Prognose auch die Fortdauer einer über eine bestimmte Frist (von meist 6 Monaten) andauernden Arbeitsunfähigkeit als Berufsunfähigkeit gilt. Eine solche Klausel, die eine Fiktion zugunsten des Versicherungsnehmers darstellt, dem auf Dauer kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass eine Prognose der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 BU MB GDV nicht gestellt werden kann, lag etwa den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1989 (VersR 1989, 903 f.), 21. März 1990 (VersR 1990, 729 f.) und 17. Februar 1993 (VersR 1993, 562 f.) zugrunde. In diesem Fall gilt jedoch nur die Fortdauer des Zustands als Berufsunfähigkeit; der Versicherungsfall tritt demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. BGH VersR 1990, 729, 730). Aus dem Terminus “gilt … als” schließt der BGH (a.a.O.), dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt, woraus die Bezeichnung “vermutete” oder auch “fingierte Berufsunfähigkeit” erwachsen ist.

Als weitere (Bedingungs-)Änderung zugunsten des Versicherungsnehmers haben viele Unternehmen in den von ihnen angebotenen Produkten entsprechend der “2. Bemerkung” zu § 2 BU MB GDV: “Wenn abweichend von Absatz 2 rückwirkend von einem früheren Zeitpunkt an geleistet werden soll, sind die Bedingungen entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen” eine Vorverlegung des Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls und/oder des Beginns der Leistungspflicht aufgenommen. Ist in den Bedingungen für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, etwa bestimmt, dass “die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit” gilt, wird dadurch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles selbst festgelegt, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Zeitraums sechsmonatiger ununterbrochener Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit (vgl. BGH; Urteil vom 18. 12. 2019 – IV ZR 65/19, zitiert nach Juris Rdnr. 13). Der Einschub “von Beginn an” unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen “die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit” gilt und der Versicherungsfall demnach erst 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. BGH VersR 1990, 729, 730).

In der vorliegend unter Nr. 1.2.1 AVB vereinbarten Klausel selbst ist allerdings weder von Fortdauer, noch von Beginn die Rede, die Voraussetzung der (voraussichtlichen) Dauerhaftigkeit ist durch einen klar definierten Zeitraum von sechs Monaten ersetzt, eine Zeitdauer, die zugleich für den zurückliegenden Zeitraum einer ununterbrochenen bedingungsgemäßen Beeinträchtigung gilt, weswegen auch beide Alternativen, die jede für sich den Versicherungsfall Berufsunfähigkeit auszulösen vermögen, in einer einzigen Klausel zusammengefasst worden sind. Infolge dieser Zusammenfassung zweier selbständiger Alternativen ist zudem der Terminus “gilt … als” durch die beide Alternativen erfassende Formulierung “liegt vor” ersetzt worden. Dadurch werden beide Alternativen gleichwertig neben- (bzw. hinter-)einander gestellt, wobei der Leistungsfall prognosefrei dauerhafter Berufsunfähigkeit sogar an erster Stelle genannt wird.

Unter diesen Umständen rechtfertigen allenfalls historische Gründe, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Falle des sechs Monate ununterbrochen zur Berufsausübung Außerstandegewesenseins als “fingierte Berufsunfähigkeit” zu bezeichnen. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Alternative bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit um einen eigenständigen, neu definierten Versicherungsfall, dessen Vorliegen allein anhand der vereinbarten Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu beurteilen ist, wobei auf die zu anders lautenden Klauseln ergangene Rechtsprechung und Kommentierung nur eingeschränkt zurückgegriffen werden kann.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach std. Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 18. 12. 2019 – a.a.O.).

Ein an der Beantwortung der Frage, wann – bzw. ab welchem Zeitpunkt – Berufsunfähigkeit eingetreten ist, interessierter Versicherungsnehmer wird sich Hilfe zunächst von der Antwort auf die unter Nr. 1.2 AVB formulierte Frage: “Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?” erhoffen, wonach vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben. Allerdings wird auch ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs feststellen, dass er zwar über die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass eine dieser Voraussetzungen die zeitliche Komponente “sechs Monate ununterbrochen” ist, die Beantwortung der Frage, ab wann – bzw. ab welchem Zeitpunkt – Berufsunfähigkeit vorliegt, jedoch weiterer Überlegung bedarf, das Fragewort “wann” in der Überschrift Nr. 1.2 AVB also in erster Linie inhaltlich zu verstehen ist. Bei seinem Bemühen zu verstehen, ab welchem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit vorliegt, wird ihm auffallen, dass in Nr. 1.2.1 AVB kein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum von “sechs Monaten ununterbrochen”, dieser aber zweimal genannt wird und aus der Trennung durch das Wort “oder” erschließt sich ihm, dass diese Voraussetzungen in einem Alternativverhältnis stehen, es für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit also ausreicht, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Da er sowohl wissen will, ob als auch ab wann er berufsunfähig im Sinne der Bedingungen ist, wird er herauszufinden versuchen, ob jedenfalls eine dieser Voraussetzungen auf ihn zutrifft und sich dabei fragen, welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede die beiden Voraussetzungen aufweisen. Dabei wird ihm auffallen, dass in der ersten Variante das zeitliche Moment durch den Gebrauch des Imperfekts (“außerstande war”) in die Vergangenheit gerichtet ist, während das zeitliche Element in der zweiten alternativen Voraussetzung durch die Formulierung “voraussichtlich …ist” prognostisch in die Zukunft ausgerichtet ist. Verknüpft er nunmehr diese Unterschiede mit der in beiden Voraussetzungen enthaltenen Gemeinsamkeit “sechs Monate ununterbrochen außerstande”, wird ihm einleuchten, dass die Beurteilung, ob ein sechsmonatiges Außerstandesein, den Beruf auszuüben, vorliegt, sowohl als Prognose von dem Beginn des Unvermögens aus, als auch rückblickend nach Ablauf sechsmonatigen Außerstandeseins erfolgen kann. Unabhängig von welchem der beiden danach möglichen Beurteilungszeitpunkte aus eine Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit getroffen wird, fällt nach den Verständnismöglichkeiten und Interessen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Eintritt seiner Berufsunfähigkeit aber in beiden Fällen auf den Zeitpunkt, ab dem er (infolge Krankheit etc.) voraussichtlich außerstande ist oder rückblickend tatsächlich außerstande war, seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums. Er wird nicht auf den Gedanken kommen, dass er abhängig von dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zu unterschiedlichen Zeitpunkten – einmal sechs Monate früher, einmal sechs Monate später – berufsunfähig geworden sein könnte.

Sollte er gleichwohl noch Zweifel betreffend den Beginn der Berufsunfähigkeit hegen, wird er die Bedingungen weiter aufmerksam durchsehen und dabei auch Nr. 2.4.1 AVB entdecken, wonach “der Anspruch auf Leistungen mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1)” entsteht. Selbst wenn er sich nur an dem Inhaltsverzeichnis der Bedingungen orientiert, wird er auf die Überschrift “Ab wann werden Leistungen gewährt” stoßen und sodann – da für ihn ja gerade die Frage des “ab wann” von Interesse ist – den Inhalt dieser Klausel zur Kenntnis nehmen. Spätestens dann wird auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse durch das Istgleichzeichen am Anfang des Klammerzusatzes zweifelsfrei klar, dass Berufsunfähigkeit mit dem Beginn des sechsmonatigen Zeitraums nach Nr. 1.2.1 AVB eintritt. Er wird Nr. 1.2.1 AVB mit Nr. 2.4.1 AVB in Verbindung setzen und die Klausel folgendermaßen verstehen:

“Wenn die versicherte Person infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen  außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande  ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben, liegt von Beginn dieses Zeitraums an  vollständige Berufsunfähigkeit vor.”

Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Klausel Nr. 2.4.1 AVB nicht in Widerspruch zu der Regelung in Nr. 1.2.1 AVB, sondern stellt eine klarstellende Ergänzung dieser Klausel dar. Denn entgegen der Darstellung des Klägers stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Regelung Nr. 1.2.1 AVB für den Eintritt von Berufsunfähigkeit nicht auf den Ablauf, sondern den Beginn einer Sechsmonatsfrist ab. Der Ablauf der 6-Monats-Frist ist vielmehr nur einer von zwei alternativen Beurteilungszeitpunkten, von dem aus gesehen empirisch nachgewiesen werden kann, dass die versicherte Person tatsächlich sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren Beruf auszuüben.

Es ist auch keineswegs unklar, welche der in Nr. 1.2.1 AVB genannten 6-Monats-Fristen gemeint ist; es gibt nämlich nicht zwei verschiedene, sondern nur eine 6-Monats-Frist, die lediglich zweimal genannt wird, das erste Mal wenn sie von ihrem Ende aus, das zweite Mal wenn sie von ihrem Anfang aus betrachtet bzw. beurteilt wird. Dementsprechend führen auch die den Bedingungen in Frageform vorangestellten Überschriften “1.2 Wann liegt vollständige Berufungsunfähigkeit… vor?” und “2.4 Ab wann werden Leistungen gewährt?” nicht zu Unklarheiten, sondern erleichtern es dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer Antworten auf sich ihm aufdrängende Fragen zu finden.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Klausel Nr. 1.2.1 AVB, nach der Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen zur Berufsausübung außerstande war, – sollte man sie dahingehend verstehen, dass dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit gilt – so auszulegen ist, dass dies nicht zu einem Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit führen kann.

Legt – wie hier – eine Berufsunfähigkeit definierende Klausel deren Eintritt auf den Beginn der 6-Monats-Frist fest, kann diese rückwirkende Festsetzung bedeuten, dass es zu einer vorvertraglichen Berufsunfähigkeit kommt, da der Zeitpunkt zurückzurechnen ist (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 4 Rdnr. 222), etwa wenn bei der versicherten Person wegen einer kurz vor Antragstellung aufgetretenen Krankheit zwar keine Prognose einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gestellt werden konnte, der Erkrankungszustand dann aber über den Vertragsbeginn hinaus ununterbrochen fortbesteht und eine Berufsunfähigkeit nach der Klausel begründet (vgl. Neuhaus, aaO, Rdnr. 223). Grundsätzlich tritt damit Berufsunfähigkeit in der Zeit vor Beginn des Versicherungsschutzes (Nr. 1.1 AVB) ein und der Versicherungsfall fällt nicht in den versicherten Zeitraum (Nr. 2.1.1 AVB), so dass eine Leistungspflicht ausscheidet (vgl. Senat, Urteil vom 28. 5. 2002 – 6 U 144/01, VersR 2004, 723 f; Ernst/Rogler, Nomos Kommentar Berufsunfähigkeitsversicherung 2017, § 2 Rdnr. 362). Entscheidend ist nach Nr. 2.1.1 nämlich, ob der Versicherte “während der Dauer” des Vertragsverhältnisses berufsunfähig geworden ist, weil die Gefahrtragung durch den Versicherer auf die Zeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages beschränkt ist (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2012, 50, 52). Allerdings kann ein solches Ergebnis unter Umständen als unbillig angesehen werden mit der Folge, dass sich der Versicherer auf Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles nicht berufen kann. Etwa wenn der Vertrag unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung als besser oder für den Kunden vorteilhafter beworben wird als zum Beispiel ein anderer Tarif desselben Versicherers oder eines Mitbewerbers, der eine Rückwirkung im Rahmen der Fiktion nicht vorsieht, kann eine Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass nur eine Verbesserung zugunsten des Kunden mit der Klausel verbunden ist (vgl. Ernst/Rogler, aaO, Rdnr. 363). So hat das OLG Celle (VersR 2006, 1201 ff.) die Klausel:

“Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand i.S.v. § 3 Abs. 1 TOP-BUZ   (Anmerkung des Senats: Sechsmonatiges zur Berufsausübung Außerstandesein)   voraussichtlich sechs Monate andauern wird, hat er jedoch länger als sechs   Monate ununterbrochen angedauert, so gilt dessen Fortdauer von Beginn an als   Berufsunfähigkeit”

dahin ausgelegt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht wegen Vorvertraglichkeit ausgeschlossen ist, wenn bei diesem wegen einer kurz vor Antragstellung aufgetretenen Krankheit keine Diagnose einer Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 TOP-BUZ gestellt werden kann, der Erkrankungszustand dann aber über den Vertragsbeginn hinaus dauernd fortbesteht und eine Berufsunfähigkeit nach § 3 Abs. 2 TOP-BUZ begründet. Die dabei von dem OLG Celle angestellten Überlegungen lassen sich jedoch aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Sowohl Wortlaut und Formulierung als auch die inhaltliche Bedeutung der in den von dem OLG Celle zu beurteilenden Bedingungen unter der Überschrift “Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit erweitertem Leistungsumfang” enthaltenen Klausel weichen erheblich von der vorliegenden Bedingung Nr. 1.2.1 AVB ab. Bereits die Eingangsformulierung “Kann nicht festgestellt werden…” weist auf eine Ausnahme von der Beweisführungspflicht des Versicherungsnehmers zu dessen Gunsten hin und führt in Verbindung mit der durch den Terminus “gilt…als” zum Ausdruck kommenden unwiderlegbaren Vermutung zu einer erheblichen Verbesserung seiner Rechtsstellung gegenüber einem Bedingungswerk, das sich nur an § 172 Abs. 2 VVG bzw. § 2 Abs. 1 BU MB GDV ausrichtet. Demgegenüber stellt – wie ausgeführt – der vorliegend vereinbarte Leistungsfall prognosefreier Berufsunfähigkeit keine den Versicherungsnehmer für den Fall einer nicht beweisbaren Prognose begünstigende Vermutung, sondern einen eigenständigen Versicherungsfall dar. Die von dem Kläger gewählte Versicherung war ihm weder als TOP- oder Premium-Tarif noch unter Hinweis auf einen “erweiterten Leistungsumfang” angepriesen worden. Die vorliegende Klausel ist auch nicht überraschend oder unwirksam (§ 307 Abs. 2 BGB), da der Versicherungsnehmer grundsätzlich mit der auch für die erste Alternative bei Beginn des 6-Monats-Zeitraums beginnenden Leistungspflicht begünstigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Celle seine Zweifel an der Eindeutigkeit der von ihm zu beurteilenden Klausel (§ 307 Abs. 2 BGB) nicht zuletzt darauf gestützt hatte, dass nicht ersichtlich sei, was mit dem – in der vorliegenden Klausel nicht vorhandenen – Zusatz der Fortdauer gemeint sei.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger auch nicht besonders schutzwürdig erscheint, nachdem er den Antrag auf Erhöhung des Versicherungsschutzes am 11. Oktober 2016 – einen Tag nach Erstellung der fachchirurgischen Stellungnahme (vgl. Anlage K 10), zwei Wochen nach der dieser zugrunde liegenden Untersuchung in der Unfallbehandlungsstelle, vier Wochen nach der MRT-Diagnostik (vgl. Anlage BLD 4) und zweieinhalb Monate nach seinem Unfall – in dem Wissen, dass die Beklagte weder Gesundheitsfragen stellen noch eine Gesundheitsprüfung durchführen wird -, gestellt hat, als er sich schon im Zustand bedingungsgemäßer Beeinträchtigung befand und nur das zeitliche Moment noch nicht erfüllt war. Wäre – wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet – zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine Dauerprognose möglich gewesen, bestünde ebenfalls kein Versicherungsschutz.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, da es sich bei den vorliegend von der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung verwendeten Versicherungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt wurden und deren Auslegung wegen ihrer Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2019 – VIII ZR 74/18 Rn. 16, WM 2019, 2273). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO zu behandeln; bei ihnen besteht ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 9.6.2010 – VIII ZR 294/09 Rn. 11, m.w.N.). Auf das Vorbringen des Klägers zu der bundesweiten Verwendung gleichlautender Bedingungen durch die Beklagte seit 2004 im Schriftsatz vom 20.5.2020 S. 3 f. kommt es daher nicht an.

 

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