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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit

LG Bielefeld – Az.: 8 O 181/15 – Urteil vom 10.04.2019

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils     beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Hiernach beträgt die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vierteljährlich 1.903,50 EUR. Vereinbart wurden die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 09-88, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Klägerin ist gelernte Schauwerbegestalterin und übte diesem Beruf vom 01.10.2001 bis 29.06.2013 selbständig aus. Daneben ging die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 29.06.2013 einer abhängigen Beschäftigung als Bürokraft nach, zunächst für 15 Wochenstunden, ab dem 01.01.2013 für 9 Wochenstunden. Zusätzlich übte die Klägerin vom 17.11.2008 bis zum Dezember 2009 eine Tätigkeit als angestellte Merchandiserin aus.

Erstmals im Februar 2012 beantragte die Klägerin Leistungen aus der hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Mit Schreiben vom 27.01.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Die Klägerin behauptet, sie sei seit diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Umfang von 50 % oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Wegen des behaupteten Tätigkeitsbildes im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bl. 3-11 der Akte verwiesen. Die Klägerin behauptet, insbesondere das Hantieren sowie feinmotorische Maßnahmen und Drehbewegungen im rechten Handgelenk seien nicht mehr möglich, die Schmerzen verstärkten sich insbesondere durch schweres Heben, Tragen und Schieben von Lasten. Prägend für ihre Tätigkeit als Merchandiserin sei insbesondere das Bewegen von Paletten mit Kartons von einer Schwere von bis zu 25 kg. Als Dekorateurin hätte sie insbesondere Spanplatten und Säulen mit einem Gewicht von 15 Kilo zu bewegen, Leitern zu besteigen und Schaufenster zu reinigen

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.516,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2015 zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.07.2019 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. xx – xxxxxx -xx Leistungen in Höhe von vierteljährlich 1.903,50 EUR längstens bis zum Vertragsende am 01.07.2034, zahlbar vierteljährlich im Voraus am ersten Werktag eines jeden Kalendervierteljahres zu zahlen,

3.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung ab 01.03.2012 freizustellen.

Hilfsweise:

1.  Die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.221,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2015 zu zahlen,

2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung ab 01.07.2013 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei der Klägerin liege keine Berufsunfähigkeit vor und verweist auf hierzu vorgerichtlich eingeholte Parteigutachten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen B. vom 14.08.2017, C. vom 05.10.2017 und D. vom 13.11.2017 sowie mündliche Ergänzung und Erläuterung der Gutachten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 und 04.10.2019. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften der vorstehenden mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist es zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aufgrund der bestehenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und den zu Grunde liegenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 09-88.

Hiernach setzen Erstattungsansprüche voraus, dass die Versicherte zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt im zuletzt ausgeübten Beruf oder einer Verweisungstätigkeit zu mindestens 50 % berufsunfähig ist.

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin – selbst wenn man ihren Vortrag zum Tätigkeitsbild und zu prägenden Einzeltätigkeiten der jeweils ausgeübten Berufe in vollem Umfang als zutreffend unterstellt – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.

Hierzu im Einzelnen:

1.

Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.11.2017 ausgeführt, dass bei der Klägerin auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet ein HWS-Syndrom mit reaktiven muskulären Verspannungen und geringer Bewegungseinschränkung, rezidivierende Cervico-Cephalgien, ein LWS-Syndrom mit reaktiven muskulären Verspannungen und Bewegungseinschränkung, eine knöchern konsolidierte körperferne Speichenfraktur rechts, eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenk, eingeschränkte Grob- und Feingriffe der rechten Hand sowie ein Impingement-Syndrom beiderseits vorlägen. Vorstehende Gesundheitsstörungen schränkten das Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben in allgemeiner Hinsicht ein, wobei aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht Tätigkeiten bei leichter körperlicher Belastung unter Berücksichtigung eines entsprechenden Arbeitsplatzprofils noch mindestens 6 Stunden täglich zumutbar sein. Im Ergebnis sei festzustellen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin in ihrem Beruf in der Summe mit 20 % anzusetzen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. D. seine vorstehende gutachterliche Einschätzung nochmals ergänzt und erläutert und im Ergebnis bekräftigt. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass sowohl das Besteigen einer Leiter als auch das Heben von Gewichten von bis zu 5 kg ohne weiteres möglich sei. Unzumutbar sei lediglich, über den gesamten Tagesablauf dauernd Gewichte dieser Größenordnung zu heben, wobei ein 20-maliges Heben schwerer Gewichte nicht mehr zumutbar sei.

2.

Der Sachverständige C. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.10.2017 ausgeführt, dass bei der Klägerin auf psychiatrischem, psychosomatischem und neurologischem Fachgebiet eine Neurasthenie, eine somatoforme Schmerzstörung und ein Verdacht auf dissoziative Sprechstörung vorlägen. Es läge jedoch kein Krankheitsbild vor, aufgrund dessen die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen wäre, mindestens 50 % zu arbeiten, vielmehr seien die Einschränkungen in der psychophysischen Durchhaltekraft mit vorzeitiger Ermüdbar- und Erschöpfbarkeit nicht so ausgeprägt, dass sie ihre beruflich Karte nicht zu mindestens 50 % ausüben könnte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige C. seine vorstehende gutachterliche Einschätzung ebenfalls im Ergebnis bekräftigt und ausgeführt, bei der Klägerin liege gerade keine Panikstörung vor. Der Sachverständige hat im weiteren ausgeführt, dass die Vielzahl von Symptomen aus den verschiedensten Fachbereichen bei der Klägerin besonders auffällig sei, aufgrund dieser Symptomatik sei er dann auch zur Diagnose der Neurasthenie gekommen. Aus psychologischer-neurologischer Sicht bestünden auch keine Bedenken, dass die Klägerin beispielsweise weiterhin Leitern besteige, jedenfalls solange sie sich noch mit einer Hand festhalten könne. Aus neurologischer Sicht gäbe es auch keine Einschränkungen im Hinblick auf das Heben von Gewichten.

3.

Der Sachverständige Prof. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.08.2017 ausgeführt, dass bei der Klägerin auf internistisch-nephrologischem Gebiet eine Nierenfehlbildung (Zystennieren) mit wesentlichen Beschwerden (Zystenrupturen, Zysteninfekten, Makrohämaturie) vorlägen, die allerdings mit keiner Funktionseinschränkung der Nieren einhergingen und die im Ergebnis dazu führten, dass die Klägerin zu mindestens 70 % in der Lage sei, ihre Berufe auszuüben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und aufgrund einer ergänzenden persönlichen Untersuchung hat der Sachverständige B. weiter ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Exploration und weiterer eingesehenen Unterlagen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergäben. Jedenfalls seien von der Klägerin glaubhaft geschilderte Erschöpfungszustände wegen der lediglich maßvollen Vergrößerung der Nieren und der verbliebenen guten Nierenfunktion nicht aufgrund von Erkrankungen im Bereich der Inneren Medizin und der Nephrologie zu erklären. Aufgrund der Gefahr von Zystenrupturen sollte das Tragen schwerer Lasten über längere Strecken vermieden werden, insbesondere von Gewichten über 10 kg. Das Ziehen eines Hubwagens stelle sich weniger problematisch dar, weil hiermit ein geringerer Druck auf den Abdomenbereich verbunden sei. Soweit die Klägerin über Schmerzen im Bauchraum klage, sei ein Zusammenhang zum Fachgebiet der Nephrologie nicht feststellbar.

4.

Die Ausführungen sämtlicher Sachverständigen waren für das Gericht nachvollziehbar und plausibel, Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten und der Sachkunde der Sachverständigen haben sich für das Gericht nicht ergeben. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Gutachten erhoben hat, haben die Sachverständigen diese in den Terminen zur mündlichen Verhandlung ebenso überzeugend entkräftet und ihre gutachterlichen Einschätzungen in für den Laien verständlicher Weise veranschaulicht.

Fachbereichen festgestellten Beeinträchtigungen weder im Einzelnen noch in einer Gesamtschau eine Berufsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 50 % gegeben ist.

Nichts anderes folgt aus der zutreffenden rechtlichen Bewertung der Klägerin, dass bei der Beurteilung maßgeblich darauf abzustellen ist, ob und inwieweit prägende Merkmale der jeweiligen Tätigkeit noch möglich sind. Richtig ist, dass die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs insgesamt entfällt, wenn der Versicherte solche Kernelemente eines jeweiligen Berufsbildes nicht mehr ausüben kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob dieses Element 50 % des zeitlichen Umfangs begründet. Auch unter maßgeblicher Berücksichtigung solch prägender Tätigkeitselemente ergibt sich allerdings keine Berufsunfähigkeit der Klägerin.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass insbesondere das Besteigen von Leitern ihr krankheitsbedingt nicht mehr möglich sei, hat keiner der Sachverständigen in seinem Fachbereich Gründe gesehen, die eine solche Tätigkeit unmöglich erscheinen lassen, jedenfalls solange die Klägerin sich hierbei noch mit einer Hand festhalten kann. Dass Tätigkeiten auf Leitern, ohne sich hierbei festzuhalten, für die Berufe der Klägerin prägend sind, lässt sich ihrer eigenen Tätigkeitsbeschreibung jedoch nicht entnehmen.

Gleiches gilt für das Bewegen schwerer Lasten. Dass das Ziehen schwerer Paletten mittels eines Hubwagens für die Klägerin nicht mehr möglich sein soll, hat ebenfalls keiner der Sachverständigen festgestellt. Zwar haben die Sachverständigen auf unfallchirurgisch-orthopädischem und internistischem Fachbereich das ständige heben schwerer Gewichte von über 5 bzw. über 10 kg für unzumutbar erachtet, einschränkend allerdings ausgeführt, dass eine Größenordnung erst ab 20-maligem Heben bedenklich sei. Aufgrund dieser Ausführungen stand für das Gericht im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung fest, dass die Klägerin durchaus noch in der Lage ist, das prägende Merkmal des Hebens von Gewichten in einem Umfang auszuführen, der ihr die Fortführung ihrer zuletzt ausgeübten Berufe ermöglicht. Soweit dies der Klägerin abverlangt, ihre Arbeitsorganisation umzustellen, ist das hinzunehmen. Jedenfalls vermochte das Gericht keine derart prägenden Einzeltätigkeiten festzustellen, die der Klägerin in keiner Weise mehr möglich seien und es rechtfertigten, die von den medizinischen Sachverständigen abgegebenen Bewertungen zur Quote der jeweiligen Berufsunfähigkeit zu korrigieren.

Aufgrund vorstehender Ausführungen war die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

 

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