Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 11 U 124/17, Beschluss vom 14.11.2018
I. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und diejenigen des Teilvergleichs der Parteien vom 17.10.2018 werden gegeneinander aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu € 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird – entsprechend § 313aAbs. 1 Satz 1 i.V. m. § 540Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 05.09.2006 – VI ZB 65/05, Rdn. 12, juris = BeckRS 2006, 12015; OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 19.04.1995 – 1 W 2/95, Rdn. 7, juris = BeckRS 9998, 78369; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02.1988 – 22 U 275/ 87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; ferner Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rdn. 40) – abgesehen; ein Rechtsmittel ist gegen den vorliegenden Beschluss unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
A. Über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und diejenigen des Teilvergleichs vom 17. 10.2018 (GA III 364 f.) hat der Senat gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss zu befinden, weil die Parteien mit ihren anwaltlichen Schriftsätzen vom 13.06.2018 (GA II 333) und 28.06.2018 (GA II 338) betreffend die für die Zeit ab 01.02.2018 geltend gemachten Rentenansprüche die Hauptsache (teilweise) übereinstimmend für erledigt erklärt und sie sich im Übrigen anschließend auf eine vergleichsweise Regelung verständigt haben, die unter anderem beinhaltet, dass die Kostenentscheidung vom Gericht getroffen werden soll. Dies schließt die Anwendung der Interpretationsregel des § 98 ZPO aus, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und des dadurch erledigten Rechtsstreits im Allgemeinen als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 06.10.1964 – Ia ZR 74/63, LS und Rdn. 11, juris = NJW 1965, 103; ferner MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 98 Rdn. 1 sowie 17 ff., m.w.N.). Ebenso wenig hat die sogenannte Vergleichsquote in Fällen der streitgegenständlicher Art eine maßgebliche Relevanz. Zu entscheiden ist über die Prozesskosten dann vielmehr – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands – nach billigem Ermessen, wobei den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung respektive Rechtsverteidigung beider Parteien eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt. Angesichts dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie des Teilvergleichs deshalb gegeneinander aufzuheben, weil der Prozessausgang aus tatsächlichen Gründen offen ist; um die Sache zur Entscheidungsreife zu führen, hätte es noch weiterer Beweiserhebung bedurft. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Bei der Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Prozesskosten nach der wohl ganz herrschenden Meinung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, grundsätzlich derjenigen Partei zur Last fallen, die sie – bei einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – voraussichtlich auch ohne die Erledigungserklärung in der Hauptsache und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 08.11.1976 – NotZ 1/ 76, Rdn. 8, juris = BGHZ 67, 343; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.06.2010 – 5 W 116/10, Rdn. 11, juris = FamRZ 2011, 499; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.04.1999 – 2 W 11/99, LS 1 und Rdn. 5, juris = BeckRS 9998, 17327; ferner Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 42, 44 und 46; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl., Rdn. 1706; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rdn. 24, m.w.N.). Deshalb entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, der beklagten Partei die Kosten des in der Hauptsache erledigten beziehungsweise für erledigt erklärten Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn überwiegende Gesichtspunkte dafür sprechen, dass das Klagebegehren letztendlich Erfolg gehabt hätte, und die Klägerseite mit sämtlichen Kosten zu belasten, wenn ihr Petitum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre (arg. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.09.1993 – V ZR 246/92, Rdn. 11, juris = BeckRS 9998, 166409; Saenger/Gierl aaO Rdn. 44). Ergibt die Erfolgsprognose hingegen, dass in der Sache selbst jede Partei teilweise unterlegen gewesen wäre, oder bleibt der Ausgang des Rechtsstreites – aus tatsächlichen respektive rechtlichen Gründen – offen, so kommt prinzipiell eine gegenseitige Aufhebung oder eine verhältnismäßige Quotelung der Kosten des Rechtsstreits in Betracht (arg. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 08.06.2005 – XII ZR 177/03, Rdn. 7, juris = BeckRS 2005, 8378; Beschl. v. 28.10.2008 – VIII ZB 28/08, Rdn. 5, juris = BeckRS 2008, 23811; BAG, Urt. v. 21.07. 2009 – 9 AZR 279/ 08, Rdn. 35, juris = BeckRS 2009, 72154; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.09.1998 – 5 W 587/98, Rdn. 3, juris = BeckRS 9998, 17300; ferner BeckOK-ZPO/Jaspersen, 30. Edition, § 91a Rdn. 31.1; Saenger/Gierl aaO Rdn. 46). In einer rechtlich schwierigen Sache darf das Gericht regelmäßig davon absehen, lediglich zur Verteilung der Kosten sämtliche für den Ausgang des ursprünglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen Rechts grundlegend oder sogar rechtsfortbildend zu klären (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 07.10.2008 – XI ZB 24/07, Rdn. 13, juris = BeckRS 2008, 23098; BAG aaO Rdn. 35; ferner dazu BeckOK-ZPO/Jaspersen aaO Rdn. 30.1; Saenger/Gierl aaO Rdn. 44; Schellhammer aaO). Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte sind generell nur ergänzend – quasi als eine Art Korrektiv – zu berücksichtigten, sofern dies im Einzelfall aus besonderen Gründen geboten erscheint (vgl. dazu Zöller/Althammer aaO Rdn. 25, m.w.N.).
2. Hier ermöglicht der bisherige Sach- und Streitstand keine hinreichend klare Prognose, welche der beiden Parteien den vorliegenden Zivilprozess in welchem Umfang gewonnen beziehungsweise verloren hätte, wenn er streitig zu entscheiden gewesen wäre. Denn dazu hätte die erstinstanzlich begonnene Beweisaufnahme fortgesetzt werden müssen. Es kann dahinstehen, ob sich bereits die gutachterlichen Feststellungen auf medizinischem Gebiet – insbesondere im Hinblick darauf, dass sie allein nach Aktenlage getroffen und die konkreten Auswirkungen des Tragens von Schutzhandschuhen auf das kumulativ-subtoxisches Handekzem der Berufungsführerin nicht untersucht wurden – als ergänzungsbedürftig erweisen. Jedenfalls sind die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit durch das Landgericht nicht prozessordnungsgemäß festgestellt worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Im Streitfall kam nach dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt allein eine Berufsunfähigkeit der klagenden Versicherungsnehmerin in der Alternative in Betracht, die in § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der in das – laut Police vom 11.09.1998 (Kopie Anl. BLD1/GA I 82 ff.) seit dem 01.10.1998 bestehende Versicherungsverhältnis – einbezogenen Bedingungen für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung (B-BUZ) (Kopie Anl. K2/GA I 18 ff.) definiert wird und die sich, worauf der beklagte Lebensversicherer zutreffend hingewiesen hat (GA I 70, 75), aus einer gesundheitlichen, einer beruflichen und einer zeitlichen Komponente zusammensetzt. Die in dem § 1 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ enthaltene Vermutung, wonach die Fortdauer eines der im vorangegangenen Absatz der Bedingungen beschriebenen Zustände als Berufsunfähigkeit gilt, wenn dieser für einen ununterbrochen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegen hat, betrifft ausschließlich die Dauerhaftigkeitsprognose (also die zeitliche Komponente), die sonst regelmäßig einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfasst (§ 1 Abs. 1 Satz 2 B-BUZ), und besagt nichts über die Möglichkeit der versicherten Person, etwaige Vergleichstätigkeiten auszuüben (vgl. VersR-HdB/Rixecker, 3. Aufl., §46 Rn. 102 f., m.w.N.). Sie ist durch das Landgericht unter den gegebenen Umständen zu Recht nicht angewandt worden (LGU 8).
b) Allerdings hätte die Zivilkammer hinsichtlich des versicherten Berufes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a) B-BUZ nicht auf das durch den medizinischen Sachverständigen Dr. med. H… F… in seinem Gutachten vom 23.12.2016 (GA II 166, 169 f.) wiedergegebene – offenbar aus Internet-Recherchen gewonnene – Tätigkeitsprofil für Kosmetikerinnen abstellen und wegen dessen Schlussfolgerung, die im klägerischen Anwaltsschriftsatz vom 26.10.2015 (GA I 130, 134 f.) behaupteten Arbeiten stimmten damit überein, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer weiteren Beweisaufnahme betreffend den konkreten Streitfall absehen dürfen (LGU 9). Denn nach seit langem ganz herrschender Auffassung, die inzwischen – mit Wirkung ab 01.01.2008 – Eingang in das Gesetz gefunden hat (§ 172 Abs. 2 VVG) und die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung stets die von der versicherten Person zuletzt – in ihren gesunden Tagen – ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit relevant (so bereits BGH, Urt. v. 30.09.1992 – IV ZR 227/91, LS 1 sowie Rdn. 11 und 16 ff., juris = BeckRS 9998, 166041; Urt. v. 16.03.1994 – IV ZR 110/92, Rdn. 12, juris = BeckRS 9998, 78278; Urt. v. 03.04.1996 – IV ZR 344/94, Rdn. 12 f., juris = BeckRS 9998, 02354; vgl. ferner Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., BU § 2 Rdn. 1 und 17 ff., m.w.N.). Das entsprechende Tatsachenvorbringen des Versicherungsnehmers darf der Versicherer unsubstanziiert – regelmäßig sogar wie hier mit Nichtwissen (GA I 146, 149) – bestreiten; es geht dabei im Allgemeinen weder um seine eigenen Handlungen noch um einen Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung (§ 138 Abs. 4 ZPO). Zwar kann es im Einzelfall durchaus angezeigt sein, zunächst den Klagevortrag zum Berufsbild als wahr zu unterstellen und ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Seite der Berufsunfähigkeit einzuholen; geschieht dies und ist das Rechtsschutzbegehren danach nicht abweisungsreif, so müssen die erforderlichen Feststellungen aber noch nachgeholt werden. Freilich mag es Konstellationen geben, in denen die versicherte Person derart schwer erkrankt ist, dass sich die dauerhafte Unmöglichkeit, ihrer bisherigen Beruf weiter auszuüben, als offenkundig erweist und gemäß dem im § 291 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz keines Beweises bedarf (vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Teil F Rdn. 299 f.). So verhält es sich hier jedoch nicht. Dass bei der Klägerin ein kumulativ-subtoxisches Handekzem sowie Kontaktallergien gegenüber (Chlor-)Methylisothiazolinon, Nickel-II-Sulfat und Kobald-II-Chlorid bestehen, erhellt nicht ohne Weiteres, dass sie – unabhängig von der (zwischen den Parteien) streitigen konkreten Ausgestaltung ihrer beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen – nicht mehr als Kosmetikerin arbeiten kann. Auch die Anerkennung des Handekzems und der (Chlor-)Methylisothiazolinon-Kontaktallergie als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft für … (B…) mit Bescheid vom 05.09.2014 (Kopie in Sonderheftung) ändert daran nichts; es handelt sich dabei um ein Rechtsinstitut aus der gesetzlichen Unfallversicherung, für das andere Maßstäbe gelten als für die private Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. Nr. 5101 Anlage 1 BKV i.V.m. § 1 BKV und § 9 SGB VII). Daher hätte die Zivilkammer zumindest die für das Berufsbild benannte Zeugin I… H… (GA I 136) hören müssen. Ob schon das klägerische Vorbringen insoweit noch weiterer Substantiierung bedurft hätte, kann und soll an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben; eine Klageabweisung hätte deswegen erst erfolgen dürfen, wenn die Darlegungen trotz – eingehender und gegebenenfalls wiederholter – gerichtlicher Hinweise unklar oder widersprüchlich geblieben wären (so insb. OLG Köln, Urt. v. 10.02.2012 – 20 U 94/11, Rdn. 3 a.E., juris = BeckRS 2012, 11009).
c) Ebenso wenig lässt sich – anders als vom Landgericht angenommen (LGU 11) – die Zumutbarkeit einer Tätigkeit der Klägerin in den von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufen bereits mit dem Argument verneinen, diese beinhalteten – im Unterschied zum Beruf der Kosmetikerin – keine handwerklich-gestalterischen oder schöpferischen Arbeiten, insbesondere am Gesicht respektive Körper des Menschen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a) B-BUZ kann der Versicherer den Versicherungsnehmer (abstrakt) auf eine Tätigkeit verweisen, die dieser aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung auszuüben vermag und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Streitfall wäre wenigstens zu prüfen gewesen, ob die Berufungsführerin als Fachverkäuferin oder -beraterin für Kosmetik und Pflegeprodukte in einer Parfümerie, einer Drogerie, einem Kauf- oder Reformhaus mit Kosmetikabteilung oder einer Apotheke hätte arbeiten können (GA I 78 f.). Über eine Berufsausbildung im Bereich Kosmetik und Körperpflege verfügte die Anspruchstellerin. Dass sie zuvor keine Kosmetikprodukte verkauft haben mag, würde einer Vergleichbarkeit der Berufe nicht entgegenstehen. Eine Beschäftigung im Einzelhandel ist weder zwangsläufig mit Tätigkeiten am Wochenende und Arbeitszeiten bis 20:00 oder gar 22:00 Uhr verbunden noch wäre dies für sich genommen bereits ein klares Ausschlusskriterium. Wer für kosmetische Behandlungen den jeweiligen Kundinnen eine angenehme und entspannte Atmosphäre schaffen muss, kann selbst als Arbeitnehmerin unter ganz erheblichem Leistungsdruck stehen. Eine Kontaktallergie gegenüber Duftstoffen, insbesondere gegenüber Hydroxycitronellal, hat der gerichtliche Sachverständige Dr. med. H… F… im Gutachten vom 23.12.2016 (GA II 166, 172) nicht feststellen können. Über die weiteren Fragen hätte voraussichtlich ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, was von beiden Parteien angeboten worden ist. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich, wie die Klägerin vorgetragen hat (GA I 130, 136), die gesellschaftliche Wertschätzung einer Kosmetikerin – im Unterschied zu der einer Fachverkäuferin oder -beraterin für Kosmetik und Pflegeprodukte – der einer medizinischen Kraft annähert. Ein spürbarer sozialer Abstieg wäre mit einer bloßen Verkaufs- oder Beratungstätigkeit ohne Zweifel beispielsweise dann verbunden, wenn die Klägerin – was hier indes nicht behauptet wird – früher als Star-Visagistin Bekanntheit erlangt hätte.
3. Sonstige Umstände rechtfertigen keine andere Verteilung der Kosten im Rahmen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
a) Dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 26.05.2015 (GA I 1) zunächst die – zwar rein tatsächlich existierende, aber weder rechts- noch parteifähige – … Kunden-Direktion … als beklagte Partei angegeben hatte, an die – laut Posturkunde (GA I 51) – auch die Zustellung erfolgt ist, erweist sich im Ergebnis als unschädlich. Das Passivrubrum wurde bereits mit klägerischem Anwaltsschriftsatz vom 12.11.2015 (GA I 137 ff.) berichtigt. Eine subjektive Klageänderung ist damit nicht verbunden gewesen. Bei der jeweiligen Parteibezeichnung handelt es sich um einen Teil der in der Klageschrift zum Ausdruck kommenden prozessualen Willenserklärung, die – durch objektive Würdigung des Erklärungsinhaltes aus der Sicht des Gerichtes und des Prozessgegners – ausgelegt werden kann; eine äußerlich unrichtige Bezeichnung ist grundsätzlich dahin zu verstehen, dass diejenige Person als Partei angesprochen wird, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (so BGH, Urt. v. 16.05.1983 – VIII ZR 34/82, Rdn. 12, juris = BeckRS 9998, 102312; ebenso Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Teil R Rdn. 139). Dementsprechend ergab sich hier zweifelsfrei, dass die … Lebensversicherung AG, deren Policen-Nachtrag, Versicherungsbedingungen und vorgerichtliche Schreiben der Klageschrift in Kopie beigefügt waren (GA I 14 ff.) und deren Versicherungsschein-Nummer in dieser im Passivrubrum ausdrücklich genannt wird, in Anspruch genommen werden soll und keineswegs eine konzerninterne Struktureinheit, die als solche weder Rechts- noch Parteifähigkeit besitzt.
b) Soweit die Anspruchstellerin ihre Klage in der Eingangsinstanz ermäßigt hat und teilweise unterlegen gewesen ist, rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthaltenen Gedankens – nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) – der Ausweis einer gesonderten Kostenquote für den ersten Rechtszug nicht.
B. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den vorliegenden Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Bisher offene oder umstrittene Verfahrensfragen betreffend die Anwendung des § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache beziehungsweise Abschluss eines Teilvergleichs stellen sich hier nicht. Zur Beantwortung von materiell-rechtlichen Streitfragen darf die Rechtsbeschwerde gegen Kostenbeschlüsse der hier vorliegenden Art gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht zugelassen werden; solche Entscheidungen ergehen nur aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage und sind deshalb in aller Regel nicht dazu geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2004 – IV ZB 21/ 02, Rdn. 7 f., juris = BeckRS 2004, 03956; Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 56/04, Rdn. 7, juris = BeckRS 2005, 13488; Beschl. v. 07.10.2008 – XI ZB 24/07, LS 1 und Rdn. 9, juris = BeckRS 2008, 23098; Beschl. v. 28. 10.2008 – VIII ZB 28/08, Rdn. 5, juris = BeckRS 2008, 23811; Beschl. v. 14.05.2013 – VIII ZB 51/12, Rdn. 6, juris = BeckRS 2013, 10449; ferner Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rdn. 26; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rdn. 29).
C. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 3und § 9 ZPO i.V.m. § 48Abs. 1 Satz 1, § 39Abs. 1, § 42Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die einschlägige Gebührenstufe reicht von € 9.000,01 bis € 10.000,00.