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Berufsunfähigkeitsversicherung: Psychische Probleme vertuscht – Warum der Schutz entfällt

Ein Mann zahlte jahrelang treu in seine Berufsunfähigkeitsversicherung ein, um sich abzusichern. Doch im Januar 2018 erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag: Der Mann habe 2011 psychische Probleme vertuscht. Weniger als zwei Monate, nachdem sein Hausarzt ihn wegen Erschöpfung untersucht und zum Psychiater überwiesen hatte, kreuzte der Mann die Gesundheitsfrage nach psychischen Behandlungen im Antrag mit „nein“ an.

Zum vorliegenden Urteil 7 O 35/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 15. Januar 2020
  • Aktenzeichen: 7 O 35/19
  • Verfahren: Zivilklage (Versicherungsrecht)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (insbesondere Pflichten beim Vertragsabschluss)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, der eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen hatte. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass seine Versicherung trotz Rücktritt der Beklagten weiterhin gültig ist.
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie war vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und beantragte, die Klage des Klägers abzuweisen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Mann schloss eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und beantwortete dabei Gesundheitsfragen zu seiner psychischen Verfassung mit „nein“, obwohl er kurz zuvor wegen psychischer Probleme ärztlich untersucht und an einen Psychiater überwiesen worden war. Später trat die Versicherung vom Vertrag zurück, weil der Mann diese Untersuchung nicht angegeben hatte.
  • Kernfrage: Durfte die Versicherung von dem Vertrag zurücktreten, weil der Versicherungsnehmer bei Antragstellung verschwiegen hatte, dass er wegen psychischer Probleme ärztlich untersucht worden war?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Versicherungsvertrag wirksam beendet wurde, weil der Kläger bei Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben zu einer ärztlichen Untersuchung wegen psychischer Probleme gemacht hatte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Versicherungsvertrag bleibt beendet, und der Kläger muss die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Welche unerwartete Nachricht erschütterte den Versicherungsnehmer nach Jahren?

Jahre können vergehen, ohne dass man die Details eines einst abgeschlossenen Vertrags noch genau im Kopf hat. Ein Mann, der sich im Laufe seines Berufslebens um seine finanzielle Absicherung gekümmert hatte, sah sich im Januar 2018 mit genau dieser Situation konfrontiert. Er erhielt Post von einem großen Versicherungsunternehmen, mit dem er bereits 2011 einen umfassenden Vertrag abgeschlossen hatte – einen „Vermögensaufbau und Sicherheitsplan“, der auch eine wichtige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umfasste.

Symbolbild für die psychische Belastung beim Ausfüllen von Versicherungsanträgen zur Berufsunfähigkeit
Versicherungsanträge zur Berufsunfähigkeit – ein oft nervenaufreibender Prozess, der mehr als nur Geduld erfordert. Steckt hinter dem Papierkram auch ein tieferer Grund für die psychische Belastung? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch der Inhalt des Schreibens war alles andere als Routine: Der Versicherer erklärte, er trete von dem Vertrag zurück. Das bedeutete, der jahrelang eingezahlte Schutz, insbesondere für den Fall einer Berufsunfähigkeit, sollte hinfällig sein. Der Grund, so der Versicherer, lag in den Gesundheitsangaben, die der Mann bei Vertragsabschluss gemacht hatte.

Was war vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages geschehen?

Um die unerwartete Wendung zu verstehen, muss man zurück ins Jahr 2011 blicken. Damals fühlte sich der Mann im August häufig „müde und ausgepowert“. Diese anhaltenden Beschwerden führten ihn zu seinem Hausarzt. Der Arzt stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zehn Tage aus und, was entscheidend werden sollte, überwies den Patienten an einen Psychiater. Der Hausarzt hielt diese Überweisung für notwendig. Nur wenige Monate später, im Oktober 2011, unterzeichnete der Mann seinen Versicherungsvertrag. Im dazugehörigen Antrag vom November 2011 wurde ihm eine Reihe von Gesundheitsfragen gestellt. Eine davon war besonders präzise: Ob er in den letzten fünf Jahren „untersucht, beraten oder behandelt [worden sei] hinsichtlich Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)“. Der Antragsteller kreuzte hier „nein“ an.

Welche unterschiedlichen Ansichten vertraten Versicherer und Versicherungsnehmer?

Nachdem der Versicherer den Rücktritt erklärt hatte, standen sich die Parteien mit gänzlich unterschiedlichen Auffassungen gegenüber. Das Versicherungsunternehmen argumentierte, der Mann habe bei der Antragstellung seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe von Gesundheitsdaten verletzt. Er habe die Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode nicht angegeben. Diese fehlende Information sei für die Risikobewertung des Versicherers von großer Bedeutung gewesen.

Der Versicherungsnehmer hingegen war fest davon überzeugt, die Gesundheitsfragen korrekt beantwortet zu haben. Er bestritt vehement, jemals unter einer „depressiven Episode“ gelitten zu haben. Ferner vertrat er die Auffassung, dass der Versicherer den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn ihm alle Umstände bekannt gewesen wären, von denen der Versicherer nun behauptete, sie seien verschwiegen worden. Kurz gesagt: Der Versicherungsnehmer wollte, dass sein Vertrag wie ursprünglich vereinbart fortbesteht; der Versicherer wollte ihn für beendet erklären. Dieser Streit führte schließlich vor Gericht.

Welches zentrale Rechtsprinzip musste das Gericht klären?

Das Gericht, das sich mit dem Fall befasste, musste zunächst klären, ob der Versicherer überhaupt berechtigt war, von dem Vertrag zurückzutreten. Hierfür ist ein grundlegendes Prinzip im Versicherungsrecht von Bedeutung: die sogenannte „Vorvertragliche Anzeigepflicht„. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Haus versichern. Die Versicherung möchte wissen, ob das Dach intakt ist oder ob es bereits Schäden aufweist. Diese Informationen sind entscheidend für die Versicherung, um das Risiko richtig einzuschätzen und einen angemessenen Preis für den Versicherungsschutz festzulegen.

Genauso verhält es sich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antragsteller muss alle ihm bekannten oder erkennbaren Umstände, die für die Einschätzung des Risikos relevant sind, wahrheitsgemäß angeben. Dazu gehören in der Regel auch relevante Gesundheitsfragen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in § 19, was passiert, wenn diese Pflicht verletzt wird. Absatz 2 dieser Vorschrift besagt, dass ein Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, indem er wichtige Informationen nicht offengelegt hat. Voraussetzung ist dabei auch, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte – dies nennt man die „Kausalität“.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: § 19 Abs. 3 Satz 2 VVG legt fest, dass die Kausalität nicht nachgewiesen werden muss, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich, also mit Absicht, verletzt hat. Hier reicht die bloße vorsätzliche Pflichtverletzung aus, um dem Versicherer den Rücktritt zu ermöglichen. Dies war der entscheidende rechtliche Rahmen für die gerichtliche Entscheidung.

Was deckte die gerichtliche Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand des Mannes auf?

Um Licht in den Sachverhalt zu bringen, vernahm das Gericht den Hausarzt des Versicherungsnehmers als Zeugen. Der Arzt schilderte detailliert, was im August 2011 geschehen war. Er bestätigte, dass der Mann sich wegen Erschöpfungszuständen vorgestellt hatte. Während der Untersuchung habe er den Eindruck einer psychischen, insbesondere depressiven, Störung gehabt. Das Gericht maß der Aussage des Arztes, dessen Glaubwürdigkeit als unzweifelhaft galt, volles Vertrauen bei.

Für das Gericht war es dabei unerheblich, ob der Versicherungsnehmer die Einschätzung des Arztes teilte oder nicht. Entscheidend war die Tatsache, dass eine Untersuchung wegen psychischer Probleme stattgefunden hatte. Der Mann selbst hatte sich wegen seines Gefühls, „müde und ausgepowert“ zu sein, an den Arzt gewandt. Das Gericht stellte klar: Eine „Untersuchung oder Behandlung hinsichtlich der Psyche“ liegt nicht erst dann vor, wenn ein Psychiater konsultiert wird. Auch eine Untersuchung durch den Hausarzt, insbesondere wenn dieser den Eindruck einer psychischen Störung hat und eine Überweisung zu einem Spezialisten für notwendig erachtet, fällt unter diese Kategorie. Der Versicherungsnehmer selbst gab in seiner persönlichen Anhörung an, dass sein Hausarzt im Gespräch davon ausgegangen sei, er habe psychische Probleme, die von einem Spezialisten behandelt werden müssten. Ob er dieser Empfehlung tatsächlich gefolgt ist, änderte nichts an der Tatsache, dass er wegen psychischer Probleme ärztlich untersucht wurde. Das Gericht betonte, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, die Verdachtsdiagnose durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen; die Nichtnutzung dieser Möglichkeit konnte nicht zu Ungunsten des Versicherers ausgelegt werden.

Warum wertete das Gericht die fehlende Angabe als vorsätzliche Pflichtverletzung?

Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass eine Untersuchung wegen psychischer Probleme stattgefunden hatte und diese eine Anzeigepflichtige Tatsache war, wandte es sich der Frage zu, warum der Versicherungsnehmer diese Information bei Antragstellung nicht preisgegeben hatte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Mann vorsätzlich gehandelt hatte, als er die Gesundheitsfrage nach psychischen Behandlungen mit „nein“ beantwortete.

Der Grund für diese Annahme war die zeitliche Nähe der Ereignisse: Der Versicherungsnehmer hatte weniger als zwei Monate vor der Beantwortung der Gesundheitsfragen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem Hausarzt erhalten, die dieser auf psychische Gesundheitsstörungen zurückführte. Es war für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Versicherungsnehmer diese frische und relevante Information vergessen oder falsch eingeschätzt haben könnte. Die Kenntnis des Sachverhalts war aktuell und eindeutig. Daraus folgerte das Gericht, dass die unzutreffende Beantwortung der Frage nicht auf einem Versehen beruhte, sondern auf einer bewussten Entscheidung, die Informationen nicht offenzulegen.

Warum wurden die Einwände des Versicherungsnehmers zurückgewiesen?

Das Gericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab und bestätigte damit die Wirksamkeit des Rücktritts durch das Versicherungsunternehmen. Die Einwände des Versicherungsnehmers konnten die Entscheidung nicht beeinflussen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung präzise und nachvollziehbar:

  • Der Einwand, der Versicherungsnehmer habe nie unter einer depressiven Episode gelitten, war unerheblich. Es kam nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Diagnose des Arztes teilte oder ob im klinischen Sinne tatsächlich eine „depressive Episode“ vorlag. Entscheidend war vielmehr, dass eine Untersuchung wegen psychischer Probleme stattgefunden hatte und der Arzt den Eindruck einer psychischen Störung hatte. Dies war eine anzeigepflichtige Tatsache, unabhängig von einer späteren, genauen Diagnosestellung.
  • Der Einwand, eine Untersuchung oder Behandlung hinsichtlich der Psyche liege nur dann vor, wenn sie von einem Psychiater vorgenommen werde, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Untersuchung auch in der Behandlung durch einen Hausarzt liegen kann, insbesondere wenn dieser den Eindruck einer psychischen Störung hat und eine Überweisung an einen Spezialisten für notwendig erachtet. Die Art des behandelnden Arztes ändert nichts an der Tatsache der Untersuchung selbst.
  • Der Einwand, der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen (fehlende Kausalität), wurde ebenfalls nicht vertieft geprüft. Da das Gericht zu der Überzeugung gelangt war, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hatte, war dieser Punkt nicht mehr entscheidungsrelevant. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 VVG muss der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht nicht nachweisen, dass er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht geschlossen hätte. Die bewusste Pflichtverletzung allein reichte aus, um den Rücktritt des Versicherers zu rechtfertigen.

Letztlich trug der Versicherungsnehmer die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, falls er die vereinbarte Sicherheit leistet.

Wichtigste Erkenntnisse

Versicherer können bei vorsätzlicher Verschweigung gesundheitsrelevanter Tatsachen ohne Nachweis der Kausalität vom Vertrag zurücktreten.

  • Hausärztliche Untersuchung genügt für Anzeigepflicht: Eine ärztliche Untersuchung wegen psychischer Probleme liegt bereits vor, wenn der Hausarzt den Eindruck einer psychischen Störung gewinnt und eine fachärztliche Überweisung für notwendig erachtet – unabhängig davon, ob diese Überweisung genutzt wird oder ein Psychiater tatsächlich konsultiert wird.
  • Zeitliche Nähe beweist Vorsatz: Verschweigt ein Antragsteller gesundheitliche Ereignisse, die nur wenige Wochen vor der Antragstellung liegen, gilt dies als vorsätzliche Pflichtverletzung, da die Erinnerung an derart aktuelle Vorgänge nicht glaubhaft bestritten werden kann.
  • Subjektive Einschätzung spielt keine Rolle: Ob der Versicherungsnehmer die ärztliche Einschätzung teilt oder eine andere Bewertung seiner Gesundheit hat, ändert nichts an der objektiven Tatsache einer stattgefundenen Untersuchung wegen psychischer Probleme und damit an seiner Anzeigepflicht.

Bei vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht verliert der Versicherungsnehmer jeglichen Schutz der Kausalitätsvermutung – seine subjektive Sicht auf die medizinischen Vorgänge kann ihn nicht vor den rechtlichen Konsequenzen bewahren.


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Das Urteil in der Praxis

Das Landgericht Freiburg schickt mit diesem Urteil eine unmissverständliche Botschaft an alle Versicherungsnehmer: Vorsatz ist schnell unterstellt – und hat gravierende Folgen. Es zeigt schonungslos, wie eine simple Überweisung durch den Hausarzt wegen vermeintlicher Erschöpfung – auch wenn man die Diagnose selbst nicht teilt – bei der Gesundheitsfrage als anzeigepflichtige psychische Untersuchung zählt und bei kurzer zeitlicher Distanz als absichtliches Verschweigen gewertet werden kann. Entscheidend ist hierbei: Liegt Vorsatz vor, muss der Versicherer nicht mehr beweisen, dass er den Vertrag ohne diese Falschangabe gar nicht oder anders abgeschlossen hätte – die Kausalität entfällt. Für die Praxis bedeutet das: Höchste Sorgfalt bei Gesundheitsfragen ist Pflicht, denn die Gerichte legen das Thema „vorsätzliche Pflichtverletzung“ bei frischen Ereignissen eng aus und schützen damit massiv die Interessen der Versicherer.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht und warum ist sie für Versicherungsnehmer so wichtig?

Die vorvertragliche Anzeigepflicht bedeutet, dass Versicherungsnehmer vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags alle ihnen bekannten oder erkennbaren relevanten Umstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben müssen. Dies betrifft insbesondere Informationen, die für die Einschätzung des Risikos durch den Versicherer von Bedeutung sind, wie etwa Gesundheitsdaten bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Man kann sich das vorstellen wie beim Kauf eines Hauses: Um den Wert und mögliche Probleme richtig einzuschätzen, muss ein Käufer alle bekannten Mängel oder Schäden ehrlich offenlegen. Genauso benötigt ein Versicherer diese Informationen, um das Risiko richtig zu bewerten und einen passenden Preis für den Versicherungsschutz festzulegen.

Die Angabe dieser Informationen ist für den Versicherer unerlässlich, da er nur so das zu versichernde Risiko korrekt einschätzen und die Prämien angemessen kalkulieren kann. Ohne diese Angaben könnte der Versicherer die Vertragskonditionen oder gar den Abschluss des Vertrages nicht richtig beurteilen.

Wird diese Pflicht verletzt, indem wichtige Informationen – vorsätzlich oder grob fahrlässig – verschwiegen werden, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Der Versicherer ist unter Umständen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, was im schlimmsten Fall zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes führen kann, selbst wenn bereits jahrelang Beiträge gezahlt wurden.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Versicherungsverträge auf einer fairen und transparenten Informationsgrundlage zustande kommen.


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Wann gilt eine ärztliche Untersuchung als anzeigepflichtig im Rahmen von Gesundheitsfragen bei Versicherungsanträgen?

Eine ärztliche Untersuchung gilt bereits dann als anzeigepflichtig für Versicherungsanträge, wenn ein Arzt aufgrund von Beschwerden eine Untersuchung vornimmt oder den Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung äußert, auch ohne eine feste Diagnose oder spezielle Therapie. Stellen Sie sich vor, man möchte ein Auto verkaufen und der potenzielle Käufer fragt nach früheren Problemen. Es ist nicht nur relevant, ob bereits ein teurer Motorschaden repariert wurde, sondern auch, ob der Motor seltsame Geräusche machte und deswegen eine Werkstatt konsultiert wurde, selbst wenn keine genaue Diagnose vorlag.

Für die Anzeigepflicht bei Versicherungen ist entscheidend, dass eine Person wegen gesundheitlicher Beschwerden einen Arzt aufsucht und dieser Arzt aufgrund seiner Eindrücke eine Untersuchung durchführt oder eine Überweisung zu einem Spezialisten für notwendig hält. Es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete Diagnose gestellt wurde oder ob die betroffene Person die Einschätzung des Arztes teilte. Auch ein Hausarzt kann eine anzeigepflichtige Untersuchung durchführen, wenn er beispielsweise den Eindruck einer psychischen Störung hat und eine Überweisung an einen Spezialisten für notwendig erachtet. Die Art des behandelnden Arztes ändert nichts an der Tatsache der Untersuchung selbst.

Diese umfassende Definition ermöglicht dem Versicherungsunternehmen eine korrekte Einschätzung des Risikos und schützt vor einer Unterschätzung potenzieller gesundheitlicher Belastungen.


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Welche Rolle spielt die Absicht des Versicherungsnehmers bei der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

Die Absicht des Versicherungsnehmers, relevante Informationen bewusst zu verschweigen (Vorsatz), hat bei der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht besonders weitreichende und nachteilige Folgen. In solchen Fällen sind die Konsequenzen für die versicherte Person am schwerwiegendsten.

Man kann es sich wie bei einem Bauprojekt vorstellen: Wenn ein Bauherr bewusst einen schwerwiegenden Mangel verschweigt, der die Statik gefährdet, hat dies weitaus schwerwiegendere Folgen, als wenn ein kleiner Schönheitsfehler versehentlich nicht angegeben wurde. Die bewusste Täuschung wiegt schwerer.

Im Versicherungsrecht gibt es Abstufungen der Schuld bei Pflichtverletzungen, die von einfacher Fahrlässigkeit über grobe Fahrlässigkeit bis hin zum Vorsatz reichen. Eine vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bedeutet, dass der Versicherungsnehmer absichtlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Ein entscheidender Punkt dabei ist, dass der Versicherer bei Vorsatz nicht nachweisen muss, dass er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände gar nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. Die bewusste Pflichtverletzung allein, wie das bewusste Verschweigen aktueller relevanter Gesundheitsinformationen kurz vor Antragstellung, reicht aus, um dem Versicherer den Rücktritt vom Vertrag zu ermöglichen.

Diese strenge Regelung soll das Vertrauen des Versicherers in die Richtigkeit der Angaben schützen und eine angemessene Risikobewertung ermöglichen.


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Wie lange nach Vertragsabschluss kann ein Versicherer noch wegen Falschangaben vom Vertrag zurücktreten?

Ein Versicherer kann auch Jahre nach Vertragsabschluss noch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Der Versicherungsschutz kann somit auch rückwirkend entfallen.

Stellen Sie sich vor, man kauft ein gebrauchtes Auto. Wenn der Verkäufer bewusst einen wichtigen Mangel verschweigt, kann der Käufer das Auto möglicherweise auch später noch zurückgeben, sobald der Mangel entdeckt wird – selbst wenn er es schon länger genutzt hat. Ähnlich ist es bei Versicherungsverträgen: Es geht um das Vertrauen und die Richtigkeit der Informationen beim Vertragsabschluss.

Die Frist für einen möglichen Rücktritt beginnt für den Versicherer häufig erst, wenn er von den Falschangaben Kenntnis erlangt, nicht bereits mit dem Vertragsabschluss. Besonders relevant ist, ob die unzutreffenden Angaben vorsätzlich, also bewusst, gemacht wurden. Bei Vorsatz muss der Versicherer nicht einmal nachweisen, dass er den Vertrag unter korrekten Umständen nicht geschlossen hätte. Dies bedeutet, dass selbst ein über viele Jahre bestehender Versicherungsschutz noch gefährdet sein kann, wenn eine ursprünglich verschwiegene oder falsche Angabe später entdeckt wird, wie im beschriebenen Fall, wo ein Rücktritt sieben Jahre nach Vertragsabschluss erfolgte.

Diese Regelung schützt die Möglichkeit des Versicherers, Risiken richtig einzuschätzen und fördert das Vertrauen in korrekte Vertragsgrundlagen.


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Müssen auch ärztliche Konsultationen ohne konkrete Diagnose bei Gesundheitsfragen angegeben werden?

Ja, in vielen Fällen müssen ärztliche Konsultationen auch dann bei Gesundheitsfragen angegeben werden, wenn noch keine konkrete Diagnose vorliegt. Es kommt entscheidend darauf an, warum ein Arzt aufgesucht wurde und welche Beschwerden oder Verdachtsmomente im Raum standen.

Stellen Sie sich dies wie ein Signalfeuer vor: Selbst wenn noch kein großes Feuer ausgebrochen ist, muss das Rauchzeichen gemeldet werden, da es auf eine mögliche Gefahr hinweist. Ähnlich ist es mit medizinischen Untersuchungen.

Eine Untersuchung oder Behandlung liegt nicht erst dann vor, wenn ein Spezialist wie ein Psychiater konsultiert wird oder eine abschließende Diagnose gestellt wurde. Auch eine Untersuchung durch den Hausarzt, insbesondere wenn dieser den Eindruck einer psychischen Störung hat oder eine Überweisung zu einem Spezialisten für notwendig erachtet, fällt unter diese Anzeigepflicht. Es ist dabei unerheblich, ob ein Versicherungsnehmer die Einschätzung des Arztes teilt oder ob im klinischen Sinne tatsächlich eine bestimmte Krankheit vorlag. Entscheidend ist, dass eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden stattfand. Die Nichtnutzung einer Möglichkeit zur Überprüfung durch einen Spezialisten ändert nichts an der Pflicht zur Angabe der ursprünglichen Untersuchung.

Diese umfassende Informationspflicht ist für Versicherer unerlässlich, um das Risiko richtig einzuschätzen und einen angemessenen Preis für den Versicherungsschutz festzulegen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anzeigepflichtige Tatsache

Eine anzeigepflichtige Tatsache ist ein Umstand, den man einem Versicherer bei Antragstellung wahrheitsgemäß mitteilen muss, weil er für die Risikoeinschätzung des Versicherers wichtig ist. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der Versicherer ein vollständiges Bild des zu versichernden Risikos erhält, um eine faire Prämie zu kalkulieren und den Vertrag entsprechend abzuschließen. Es geht darum, dass alle relevanten Informationen auf den Tisch kommen.
Beispiel: Im Fall war die erfolgte Untersuchung des Versicherungsnehmers durch den Hausarzt wegen Erschöpfung und des Verdachts auf psychische Probleme eine anzeigepflichtige Tatsache, die der Mann im Versicherungsantrag hätte angeben müssen.

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Kausalität

Kausalität bedeutet im Versicherungsrecht, dass ein Versicherer einen Vertrag nur dann wegen verschwiegener Informationen beenden kann, wenn er den Vertrag bei Kenntnis dieser Informationen gar nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Dieses Prinzip stellt sicher, dass eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers auch wirklich relevant war und den Vertragsabschluss beeinflusst hätte. Es soll verhindern, dass der Versicherer wegen Bagatellen vom Vertrag zurücktritt.
Beispiel: Im vorliegenden Fall musste der Versicherer die Kausalität nicht nachweisen, weil das Gericht festgestellt hatte, dass der Versicherungsnehmer die anzeigepflichtige Tatsache vorsätzlich verschwiegen hatte – bei Vorsatz entfällt die Notwendigkeit des Kausalitätsnachweises.

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Rücktritt vom Vertrag

Der Rücktritt vom Vertrag ist ein Recht, das es einer Vertragspartei, wie hier einem Versicherer, ermöglicht, einen bestehenden Vertrag für beendet zu erklären und rückgängig zu machen, oft wenn die andere Partei wichtige Pflichten verletzt hat. Dies führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an unwirksam angesehen wird und bereits erbrachte Leistungen (wie gezahlte Prämien) unter Umständen zurückgewährt werden müssen, während der Versicherungsschutz entfällt. Es ist eine einschneidende Konsequenz bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen.
Beispiel: Der Versicherer erklärte im Jahr 2018 den Rücktritt vom Vertrag, den der Versicherungsnehmer 2011 abgeschlossen hatte, weil er der Ansicht war, der Mann habe bei Antragstellung wichtige Gesundheitsinformationen verschwiegen.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer vor Vertragsabschluss alle ihm bekannten oder erkennbaren, für die Risikoeinschätzung wichtigen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Diese Regelung soll dem Versicherer ermöglichen, das Risiko eines Versicherungsfalls korrekt einzuschätzen und die Versicherungsprämie entsprechend zu kalkulieren. Sie ist die Grundlage für ein faires Gleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Beispiel: Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hatte, indem er eine ärztliche Untersuchung wegen psychischer Probleme bei Antragstellung nicht angab.

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Vorsatz

Vorsatz bedeutet im juristischen Sinne, dass jemand eine Handlung bewusst und willentlich vornimmt, obwohl er weiß oder es zumindest für möglich hält, dass dadurch ein bestimmtes Ergebnis oder eine Pflichtverletzung eintritt. Es handelt sich also um eine absichtliche Handlung oder ein absichtliches Unterlassen, nicht um ein Versehen oder eine Unachtsamkeit. Im Versicherungsrecht hat Vorsatz oft die strengsten Konsequenzen für den Versicherungsnehmer, da er das Vertrauen in die Vertragsgrundlagen massiv erschüttert.
Beispiel: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer seine Gesundheitsfrage vorsätzlich falsch beantwortet hatte, weil er kurz zuvor wegen psychischer Probleme ärztlich untersucht worden war und diese aktuelle Information nicht vergessen haben konnte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG))

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten oder erkennbaren, für die Risikoeinschätzung des Versicherers wichtigen Umstände wahrheitsgemäß mitteilen.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mann hatte die Pflicht, die Untersuchung durch seinen Hausarzt wegen psychischer Beschwerden und die Überweisung an einen Psychiater anzugeben, da diese Informationen für die Risikobewertung der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidend waren.

Rücktrittsrecht des Versicherers bei Pflichtverletzung (§ 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG))

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen geschlossen hätte.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung stützte ihren Rücktritt auf diese Regelung, da sie argumentierte, der Mann habe seine Gesundheitsdaten bei Antragstellung nicht korrekt angegeben und damit seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt.

Ausnahme bei vorsätzlicher Pflichtverletzung (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG))

Hat der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich, also mit Absicht, verletzt, braucht der Versicherer nicht nachzuweisen, dass er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen geschlossen hätte.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil das Gericht feststellte, dass der Mann die Gesundheitsfrage vorsätzlich falsch beantwortet hatte, musste der Versicherer nicht beweisen, dass er den Vertrag bei korrekten Angaben anders abgeschlossen hätte; der vorsätzliche Verstoß allein reichte für den Rücktritt aus.

Umfang der ärztlichen Untersuchungspflicht (Richterliche Auslegung von Gesundheitsfragen)

Eine „Untersuchung oder Behandlung hinsichtlich der Psyche“ liegt bereits dann vor, wenn ein Arzt aufgrund der Beschwerden eines Patienten den Eindruck einer psychischen Störung hat und eine entsprechende Abklärung oder Überweisung für notwendig erachtet, auch wenn die Untersuchung durch einen Hausarzt erfolgte.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Untersuchung des Mannes durch seinen Hausarzt wegen Erschöpfung und dessen Verdacht auf eine psychische Störung eine anzeigepflichtige Tatsache war, obwohl kein Psychiater konsultiert wurde und der Mann die Diagnose nicht teilte.


Das vorliegende Urteil


LG Berlin – Az.: 7 O 35/19 – Urteil vom 15.01.2020


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