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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Rücktritt wegen psychischer Vorerkrankung

LG Berlin – Az.: 7 O 35/19 – Urteil vom 15.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung des Fortbestandes eines Versicherungsverhältnisses in Anspruch.

Im August 2011 begab sich der Kläger zu seinem Hausarzt, weil er häufiger „müde und ausgepowert“ war. Nach der Untersuchung stellte dieser dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zehn Tage aus und gab ihm eine Überweisung zu einem Psychiater, nachdem er mit ihm erörtert hatte, dass er dies für notwendig erachte.

Am 2011 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten einen „Vermögensaufbau und Sicherheitsplan“ mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, zu dessen Einzelheiten auf die als Anlage BLD 1 zu den Akten gereichte Abschrift des Versicherungsscheins Bezug genommen wird. In dem dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsantrag vom 06.11.2011, zu dessen Einzelheiten auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichte Abschrift Bezug genommen wird, beantwortete der Kläger die Frage, ob er in den letzten fünf Jahren „ untersucht, beraten oder behandelt [worden sei] hinsichtlich Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)“ mit „nein“.

Mit Schreiben vom 16.01.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von dem Versicherungsvertrag zurücktrete, da der Kläger bei Antragstellung seine Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Episode nicht angegeben habe.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe in dem Antrag die Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet. Er behauptet, er habe nie unter einer depressiven Episode gelitten. Er bestreitet, dass die Beklagte bei Kenntnis der hier streitigen Umstände den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der mit Schreiben vom 16.01.2018 von der Beklagten erklärte Rücktritt von dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 21.10.2011 mit der Bezeichnung „ Vermögensaufbau und Sicherheitsplan“ zur Nr. 4.5850176.73 nicht wirksam ist, der Vertrag vielmehr fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei wegen einer depressiven Störung ärztlich untersucht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. … Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses, da dieses durch den Rücktritt der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam beendet wurde.

Der Kläger hat mit seinen Angaben im Versicherungsantrag eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Er hat die Frage der Beklagten nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen der Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen) unzutreffend mit „nein“ beantwortet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. … den Kläger im August 2011 wegen psychischer Probleme untersucht hat. Der Zeuge, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat glaubhaft bekundet, dass er während der Untersuchung des Klägers den Eindruck einer psychischen, insbesondere depressiven, Störung hatte. Dass der Kläger diese Einschätzung nicht teilt, ist dabei unerheblich. Insbesondere hat sich der Kläger, wie er selbst angibt, zu den Zeugen Behandlung begeben, weil er häufiger müde und ausgepowert war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Untersuchung oder Behandlung hinsichtlich der Psyche auch nicht erst dann anzunehmen, wenn diese von einem Psychiater vorgenommen wird, sondern kann eine solche auch in einer Untersuchung durch den Hausarzt liegen. Der Kläger hatte hiervon auch Kenntnis. Er hat in seiner persönlichen Vernehmung selbst angegeben, dass der Zeuge Dr. … in dem Untersuchungsgespräch davon ausgegangen sei, dass der Kläger psychische Probleme habe, welche von einem Spezialisten zu behandeln seien. Ob er sich daraufhin tatsächlich in psychiatrische Behandlung begeben hat oder nicht, ändert nichts daran, dass er wegen psychischer Probleme von seinem Hausarzt untersucht wurde. Jedenfalls stand es dem Kläger frei, die Verdachtsdiagnose des Zeugen durch Hinzuziehung eines Spezialisten widerlegen oder bestätigen zu lassen. Dass der Kläger hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, kann nicht nunmehr zum Nachteil der Beklagten geltend gemacht werden.

Der Kläger handelte dabei auch vorsätzlich, denn er hatte bei Beantwortung der Gesundheitsfragen aktuelle Kenntnis davon, dass er weniger als zwei Monate zuvor aus Gründen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes erhalten hat, die dieser auf psychische Gesundheitsstörungen zurückführte.

Wegen des vorsätzlichen Handelns des Klägers kommt es darauf, ob die Beklagte – was der Kläger nicht ansatzweise substantiiert vorträgt, sondern sich in nicht ausreichender Weise auf ein einfaches Bestreiten beschränkt – den Vertrag auch Bekenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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