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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Leistungsanerkenntnis für die Vergangenheit

LG Stuttgart, Az.: 16 O 483/13

Urteil vom 26.08.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.971,08 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.409,98 EUR seit

01.06.2013 sowie aus jeweils weiteren 712,22 EUR seit

01.07.2013,

01.08.2013,

01.09.2013,

01.10.2013 und

01.11.2013.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Leistungsanerkenntnis für die Vergangenheit
Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Die Parteien streiten um Rückzahlung von Beiträgen im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.2010 (Versicherungsschein vom 04.01.2011, K1, Bl. 6ff. d.A.) einen Rückdeckungsversicherungsvertrag ab, der neben einer Garantiekapitalleistung im Erlebensfall und einer Todesfallleistung auch eine Freistellung von der Beitragspflicht im Falle der Berufsunfähigkeit vorsieht. Versicherte Person ist der als Steinmetz tätig gewesene Geschäftsführer der Klägerin, …

Vereinbart war die Geltung der Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5 mit der Abänderung BV 1 (K2, Bl. 10ff.).

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 hat die Klägerin Beiträge in Höhe von monatlich jeweils 712,22 EUR an die Beklagte bezahlt.

Auf Antrag der Klägerin vom 20.09.2011 (B1, Bl. 41ff.) und nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. … erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2013 (K3, Bl. 20ff.) ihre Leistungspflicht wegen Depression von Mitte April 2011 bis einschließlich September 2012 an. Gleichzeitig erklärte sie in dem selben Schreiben („uno actu“) die Einstellung der Leistungen ab Oktober 2012, wobei sie sich auf das o.g. Gutachten bezog.

Im Rahmen der weiteren Korrespondenz überließ die Beklagte unter dem 10.07.2013 (B4, Bl. 121) dem schon außergerichtlich als Vertreter der Klägerin tätigen jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Abschrift des genannten Gutachtens, freilich mit der Maßgabe, dass eine Aushändigung an die Versicherungsnehmerin bzw. an die versicherte Person nicht erfolgen dürfe, weil der Gutachter hierzu die Zustimmung versagt hatte.

In der Folge beantragte die Klägerin weiterhin Leistungen wegen Fibromyalgie ihres Geschäftsführers; insoweit waren die Parteien vorprozessual übereingekommen, ein Gutachten einzuholen.

Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei in gesunden Tagen als Steinmetz und Steinbildhauermeister als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin tätig gewesen. Er habe dabei einen Steinmetzbetrieb unterhalten, wobei er überwiegend Grabmale und Grabeinfassungen angeboten habe, ergänzt durch Reparaturarbeiten an Grabsteinen u.ä. sowie durch ähnliche Arbeiten in Haushalten bzw. an Gebäuden. Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens habe sich dabei auf einen Umkreis von ca. 30 km um Schönbrunn erstreckt, wo sich auch das Büro der Klägerin befinde. Für die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung wird auf die entsprechende Sachdarstellung auf S. 4ff. des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 08.07.2014 (Bl. 80ff. d.A.) Bezug genommen.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei mangels ordnungsgemäßer Nachprüfungsentscheidung an ihr Leistungsanerkenntnis gebunden und somit auch für den Zeitraum ab Oktober 2012 leistungspflichtig.

Die Klägerin beantragt wie erkannt, jedoch mit der Maßgabe, dass Verzinsung insgesamt jeweils ab dem Zahlungstage begehrt wurde (Klageschrift vom 11.11.2013, Bl. 2 d.A.).

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Sie bestreitet die Tätigkeitsbeschreibung für den Geschäftsführer der Klägerin und rügt den dieser zu Grunde liegenden Tatsachenvortrag als verspätet.

Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass der Geschäftsführer der Klägerin – wegen Depression oder wegen Fibromyalgie – berufsunfähig gewesen sei.

Randnummer18

Sie ist der Meinung, sie sei vorliegend von der Einhaltung der Formalien eines Nachprüfungsverfahrens befreit gewesen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der versicherungsvertraglichen Leistungen bereits in der Vergangenheit – also, vor der uno-actu-Entscheidung – entfallen seien.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.01.2014 (Bl. 54 d.A.) den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 15.07.2014 mündlich verhandelt; auf die Terminsniederschrift (Bl. 106-108 d.A.) wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt ihrer Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung – begründet.

Die Beklagte ist zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Beitragsrückzahlungen aus dem BUZ-Teil des Versicherungsvertrages verpflichtet.

1.

Dahin stehen konnte dabei, ob der Geschäftsführer der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bedingungsgemäß berufsunfähig war, denn die Beklagte ist an ihr Leistungsanerkenntnis vom 31.05.2013 gebunden (zur Bindung an ein solches Anerkenntnis siehe Lücke, in: Prölss/Martin, WG, 28. Aufl., Rdnr. 16 zu BU § 12). Eine ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung gem. § 8 Abs. 4 BB-BUZ liegt nicht vor.

2.

Zutreffend weist zwar der Beklagtenvertreter darauf hin, dass in Fällen, in denen bei Abschluss der Leistungsprüfung der Versicherungsfall nicht mehr besteht, das Leistungsanerkenntnis und die Einstellungsmitteilung in einer Entscheidung verbunden werden dürfen (so genannte uno-actu-Entscheidung). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

Nach Auffassung des Gerichts entfällt hierdurch jedoch nur die gesonderte Einstellungsentscheidung; die Einstellung ist trotzdem das Ergebnis einer Nachprüfung, die übrigen Formalitäten insbesondere Vergleichsbetrachtung und Gutachtenmitteilung (siehe zu diesen Lücke, in: Prölss/Martin, WO, 28. Aufl., Rdnr. 19 zu § 13 BU m. w. Nachw.) müssen eingehalten, die Einstellungsentscheidung muss nachvollziehbar begründet werden.

Die im Verhandlungstermin vom 15.07.2014 erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1997 (IV ZR 6/97) ist insoweit weiterhin einschlägig. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen und hier geteilten Auffassung kann die Versicherung in solchen Fällen eine Ablehnung nur unter Beachtung der in ihren Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären. Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.10.2006 (12 U 109/06; zit. nach juris) betraf hingegen unter mehreren Aspekten einen anderen Sachverhalt: Zum einen sahen die dort einschlägigen Versicherungsbedingungen – wie hier nicht – die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Anerkenntnisses vor, zum zweiten war dort – wie hier nicht – der Versicherungsfall bereits entfallen, als der Versicherungsnehmer seine Ansprüche anmeldete, und schließlich war das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem von ihm entschiedenen Fall davon ausgegangen, dass die Versicherung einen Vertrauenstatbestand durch Anerkenntnis nicht geschaffen hatte.

Keine dieser Erwägungen greift im hier zu entscheidenden Fall. Auch die vom OLG Karlsruhe angesprochene Problematik, der Versicherungsnehmer könne sich durch verzögerte Antragstellung (missbräuchlich) sonst nicht bestehende Ansprüche verschaffen, konnte sich vorliegend nicht ergeben. Der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zudem weder ausdrücklich noch obiter dictum zu entnehmen, dass es von der BGH-Entscheidung aus 1997 habe abkehren wollen.

Im Übrigen entspricht die Einhaltung der Nachprüfungsformalitäten für Fälle wie den hier zu entscheidenden dem Zweck des Nachprüfungsverfahrens, Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person soll durch eine ordnungsgemäße Abschlussmitteilung in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob der Versicherer den Sachverhalt zutreffend erhoben hat und ob er gegen die Einstellungsentscheidung den Rechtsweg bestreiten soll oder nicht. Beides ist ohne Vergleichsbetrachtung und Gutachtenmitteilung nicht sinnvoll möglich.

3.

Von diesem rechtlichen Hintergrund ausgehend, enthält die Einstellungsmitteilung vom 31.05.2013 keine ausreichende Vergleichsbetrachtung (siehe hierzu bspw. OLG München, Urteil v. 12.03.2010, 25 U 4291/09; zit, nach juris, oder auch Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28, Aufl., Rdnr. 19 zu § 13 BU m.w.N.). Die charakteristische Gegenüberstellung der Gesundheitszustände und Beeinträchtigungen bis zu und nach einem bestimmten Zeitpunkt (,‚Vorher-Nachher-Vergleich“) fehlt. In dem Schreiben wird weder dargelegt, von welchen Beeinträchtigungen die Beklagte für den Vorher-Zeitraum ausgegangen ist noch welche Veränderung sie für den Nachher-Zeitraum veranschlagt.

Vielmehr ist lediglich allgemein von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Geschäftsführers der Klägerin die Rede.

Eine Gutachtenmitteilung an die Klägerin (als Versicherungsnehmerin) oder ihren Geschäftsführer (als versicherte Person) ist nicht erfolgt.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dies sei durch die Übermittlung des Gutachtens an ihren Bevollmächtigten – den jetzigen Klägervertreter – „geheilt“ worden, ist das Gericht der Auffassung, dass eine Gutachtenmitteilung nur den Bevollmächtigten nicht ausreichend ist. Einerseits wäre dann die Wirksamkeit der Nachprüfungsentscheidung von dem zufälligen Umstand abhängig, ob der Antragsteller über einen Bevollmächtigten verfügt. Andererseits kann so eine sachgerechte Prüfung der Nachprüfungsentscheidung nicht erfolgen, denn der Bevollmächtigte kann allenfalls (wenn überhaupt) prüfen, ob das Gutachten schlüssig ist, aber bspw. nicht ohne Weiteres, ob die Tatsachen, von denen der Gutachter ausgeht, zutreffen. Ob z.B. der Anamnesebericht oder die Schilderung des Untersuchungsverlaufs den Tatsachen entsprechen, weiß der Bevollmächtigte aus eigener Kenntnis nicht. Wenn er die betreffende Inhalte des Gutachtens aber dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person nicht mitteilen darf, dann kann das Gutachten auch nicht sachgerecht erörtert werden und damit Grundlage für die Rechtewahrnehmung des Versicherten sein.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Versicherung – u.a. aus urheberrechtlichen Gründen – an der uneingeschränkten Weitergabe des Gutachtens gehindert sein mag. An ihren versicherungsvertraglichen Verpflichtungen ändert dies aber nichts. Ggf. muss sie dann ein weiteres Gutachten einholen bzw. bereits vor Vergabe des Gutachtenauftrags mit dem Gutachter klären, dass das Gutachten auch dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt werden darf.

Die Beklagte war im Ergebnis zwar nicht grundsätzlich gehindert, ihre Leistung rückwirkend einzustellen und dies auch uno actu zu tun; sie hätte ihre Einstellung freilich ordnungsgemäß begründen und auch der Klägerin selbst bzw. ihrem Geschäftsführer das Gutachten zur Verfügung stellen müssen.

4.

Da somit eine den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BB-BUZ genügende Einstellungsmitteilung bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums nicht ergangen war, blieb die Beklagte an ihr Leistungsanerkenntnis gebunden. Der Versicherungsvertrag hätte weiterhin beitragsfrei geführt werden müssen; die gleichwohl vereinnahmten Beiträge sind zu erstatten.

Über die Berufsunfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin (wegen Depression oder wegen Fibromyalgie) war mangels Entscheidungserheblichkeit kein Beweis zu erheben.

5.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Antragstellung bereits kurz nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt sei, so trifft dies zwar zu. Da aber weder Vorvertraglichkeit noch arglistige Täuschung noch sonst der Beklagten insoweit günstige Umstände vorgetragen sind, vermag dieser Umstand eine Klagabweisung genauso wenig zu tragen wie die gleichfalls unstreitige Mehrfachversicherung.

Auch die von der Beklagten ins Feld geführte „Beschwerdeauswechslung“ ist unbehelflich. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich nicht, dass die Klägerin von ihrem auf Depression beruhenden Leistungsantrag Abstand genommen bzw. die Einstellungsmitteilung der Beklagten akzeptiert hätte. Sie hat dieser vielmehr mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.07.2013 (K5, BI. 25f.) ausdrücklich widersprochen und – naheliegenderweise vor dem Hintergrund der erfolgten Leistungseinstellung – einen weiteren – auf eine andere Beeinträchtigung gestützten – Antrag gestellt. Entscheidungserheblich ist auch dieses Geschehen somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

6.

Die ausgeurteilten Zinsen schuldet die Beklagte der Klägerin als Verzugsschaden (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die teilweise Leistungseinstellung im Schreiben vom 31.05.2013 ist insofern als eine eine Mahnung entbehrlich machende ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen. Für die nach diesem Zeitpunkt vereinnahmten Beträge gilt, dass Verzug – nach der bereits erfolgten Leistungsverweigerung – jeweils sofort eintrat.

Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Zinsantrags ist ein früherer Verzugseintritt bzw. ein sonstige Rechtsgrundlage für diese Zinsansprüche nicht ersichtlich, so dass die Klage insoweit teilweise abzuweisen war.

Nach allem ist die Klage nahezu in vollem Umfang begründet. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen beläuft sich auf unter 10% und war damit geringfügig; sie hat zudem keine höheren Kosten verursacht); der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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