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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Auslegung einer Beamtenklausel

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 7/21 – Urteil vom 16.11.2021

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 331/13 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zugelassen.

Gründe

I.

Die am … geborene Klägerin, die seit 1979 verbeamtet ist, bis zum 30.06.2010 als … gearbeitet hat, laut Bescheid der Präsidentin des Berliner Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20.08.2013 (Kopie Anl. B9/GA I 107 f.) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und seit dem 01.05.2019 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat, fordert von der Beklagten zu 1), einem Lebensversicherer, und dem Beklagten zu 2), der für diese als Ausschließlichkeitsvertreter tätig war und ist, teils infolge behaupteter Beratungspflichtverletzungen als sog. Quasideckung, Leistungen (monatliche Rentenzahlung und Beitragsbefreiung) aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die auf ihren Antrag vom 04.09.1999 (Kopie Anl. B 16/GA I 128) unter Mitwirkung der Prozessparteien laut Police vom 07.09.1999 (Kopie in Anl. K1/ GA I 15 ff. = B1/GA I 76 ff) für die Zeit ab 01.10.1999 bis 01.10.2014 unter der Nr. L 041259 125 012, speziell zu den Bedingungen (Nr. 203111) für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (50 %-Klausel) (Kopie in Anl. K1/GA I 22 ff. = B2/GA I 83 ff.), künftig zitiert als BUZ 96, abgeschlossen wurde. § 2 Abs. 7 BUZ 96 enthält eine sog. Beamtenklausel, wonach vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird. Die Berufungsführerin behauptet, infolge eines Mammakarzinoms seit dem 01.07.2010 dienst- und arbeitsunfähig zu sein. Die Beklagte zu 1), die – ebenso wie der Beklagte zu 2) – bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestreitet, hat für die Zeit vom 01.08.2010 bis 01.01.2012 (17 Monate) – laut ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.06. 2011 (Kopie Anl. B4/GA I 100 f.) „kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ – die Versicherungsleistungen erbracht. Die Leistungen für die Zeit danach bis zum 04. 12.2024 sind Gegenstand des vorliegenden Zivilprozesses. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 2 ff.).

Beim Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach der Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu beruflichen und gesundheitlichen Streitpunkten der Prozessparteien erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei nicht erwiesen. Gemäß den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten könne die Klägerin vollschichtig in ihrem Beruf als … arbeiten. Aus dem § 2 Abs. 7 BUZ 96 ergebe sich keine unwiderlegbare Vermutung zu ihren Gunsten. Denn die Klausel setze – für einen durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar – nicht allein den formellen Akt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern (kumulativ) deren tatsächliches Bestehen voraus. An ein Anerkenntnis sei die Beklagte zu 1) nicht gebunden; bei der befristeten Leistungszusage vom 30.06.2011 (Kopie Anl. B4/GA I 100 f.) handle es sich eindeutig um eine Kulanzentscheidung, die nicht über den darin genannten Zeitraum hinaus wirke. Wegen der Details wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 5 ff.).

Dieses ist der Klägerin zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – laut deren Empfangsbekenntnis – am 21.12.2020 (GA III 759) zugestellt worden. Sie hat am 07.01.2021 (GA IV 761 ff.) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 19.02.2021 – im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) – beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA IV 768 ff.).

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend, ergänzend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Zivilkammer den Eintritt des Versicherungsfalls verneint. Aus § 2 Abs. 7 BUZ 96 ergebe sich eine unwiderlegliche Vermutung, wonach bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugleich bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestehe. Die Eingangsinstanz habe verkannt, dass bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen sei. Der Sinn und Zweck einer Beamtenklausel bestehe darin, die Feststellung der Berufsunfähigkeit zu erleichtern und Versorgungslücken zu vermeiden; um den damit beabsichtigten erweiterten Schutz zu gewährleisten, müsse – wie das Landgericht Dortmund (Urt. v. 03.03.2016 – 2 O 210/14, juris = BeckRS 2016, 5967) zu einer identischen Klausel ausgesprochen habe – die Regelung so verstanden werden, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstfähigkeit verzichte und an die vom Dienstherren gewonnene Beurteilung anknüpfe, weshalb die vollständige Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde, wenn ein verbeamteter Versicherungsnehmer allein wegen körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Ebenso hätten das Kammergericht und das Oberlandesgericht Köln erkannt. Jedenfalls greife in Fällen der vorliegenden Art die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Da die Beklagte zu 1) im Rahmen der Anspruchsprüfung explizit erklärt habe, ihr – der Klägerin – würden keine Nachteile entstehen, und es einen Anspruch auf Anerkennung der Berufsunfähigkeit gebe, habe sie davon ausgehen können, so behandelt zu werden, als bestünde während der ersten 17 Monate Berufsunfähigkeit, was im Übrigen der Fall gewesen sei. Gebe der Versicherer ein gebotenes Anerkenntnis nicht ab, so werde es fingiert und die Leistungspflicht bestehe. Im Übrigen hätte die Beklagte zu 1) selbst dann anerkennen müssen, wenn § 2 Abs. 7 BUZ 96 nur eine widerlegliche Berufsunfähigkeitsvermutung begründen würde.

Die Klägerin beantragt,

a) unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

aa) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr – der Klägerin – € 33.745,14 zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je € 1.022,58 ab dem Ersten eines jeden Monats von Januar 2012 bis einschließlich September 2014;

ab) festzustellen, dass sie – die Klägerin – ab dem 01.07.2010 (Eintritt der Berufsunfähigkeit) keine Prämien zum Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 1) zur Policen-Nr. L… schuldet und die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – die gezahlten Prämien zu erstatten;

ac) die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr – der Klägerin –

(1) zu zahlen

i. € 38.858,04 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je € 1.022,58 ab dem Ersten eines jeden Monats von Oktober 2014 bis einschließlich Februar 2021;

ii. ab 01.03.2021 bis 04.12.2024 eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. € 1.022,58 p.m., zahlbar jeweils monatlich im Voraus, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Ersten eines jeden Monats;

(2) auch über den 01.10.2014 hinaus bis zum 04.12.2024 vollständige Prämienfreistellung zu gewähren für den Vertrag bei der Beklagten zu 1) mit der Policen-Nr. L…;

ad) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sie – die Klägerin – von den außergerichtlichen Anwaltskosten des Rechtsanwalts … freizustellen.

b) hilfsweise für den Fall der Berufungszurückweisung die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie verteidigen – im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, ergänzend und vertiefend – das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Es sei mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Entscheidung des Dienstherrn den Versicherer nicht binde, wenn die Vertragspartner eine zweistufige Beamtenklausel wie in § 2 Abs. 7 BUZ 96 vereinbart hätten. Diese Ansicht werde insbesondere von den Oberlandesgerichten Frankfurt a.M., Hamm und Nürnberg vertreten, wobei der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des zuletzt genannten Gerichts zurückgewiesen habe. Auch die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten neben seiner Versetzung in den Ruhestand Anspruchsvoraussetzung sei. Die Ergebnisse der medizinischen Sachverständigengutachten, die die Zivilkammer eingeholt habe, greife die Berufung nicht an. Von einem Anerkenntnis könne ebenfalls keine Rede sein; in ihrem Schreiben vom 30.06. 2011 (Kopie Anl. B4/GA I 100 f.) habe sie – die Beklagte zu 1) – ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine zumindest hälftige Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Da die Eintrittspflicht des Versicherers gerade nicht festgestanden habe, sei ein Anerkenntnis weder geboten gewesen noch zu fingieren.

Der Senat hat mit – Zustimmung der Parteien (GA IV 800 und 804) – am 25.08.2021 beschlossen, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (GA IV 806 f.). Schriftsätze konnten bis zum 06.10.2021 eingereicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der bisherigen Prozessgeschichte verweist der Senat ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, sämtliche Terminsprotokolle und den übrigen Akteninhalt.

II.

A. Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel aber erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es existieren keine Berufungsgründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO: Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – der Berufungsführerin günstigere – Entscheidung; als maßgeblich erweist sich in diesem Zusammenhang letztlich die objektive Richtigkeit des angegriffenen Richterspruches (arg. § 561 ZPO; vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 6; ferner Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 513 Rdn. 5; Beck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 513 Rdn. 8). Die Anspruchsgegner schulden der Rechtsmittelführerin Leistungen gemäß der im September 1999 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Form von monatlicher Rentenzahlung und Beitragsbefreiung für den in Rede stehenden Zeitraum weder zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts noch als sogenannte Quasideckung im Wege des Schadensersatzes wegen Beratungspflichtverletzungen. Betreffend den Beklagten zu 2) ist das Petitum bereits unschlüssig; ihm fehlt die Passivlegitimation. Im Übrigen mangelt es nach den erstinstanzlichen Feststellungen der Zivilkammer an bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal des jeweiligen Hauptanspruchs. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:

1. Der Beklagte zu 2) ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht passiv legitimiert. Er sollte ganz zweifelsfrei nicht selbst Versicherer werden, sondern hat den Abschluss des vorliegenden Lebensversicherungsgeschäfts mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz nur vermittelt. Da es sich um einen sogenannten Altvertrag i.S.d. Art. 1 Abs. 1 EGVVG 2008 handelt, weil das Versicherungsverhältnis vor dem 01. 01.2008, dem Inkrafttreten der VVG-Novelle 2008, entstanden ist, finden deren Neuregelungen darauf erst seit dem 01.01.2009 Anwendung (arg. e c. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG 2008); gänzlich ausgenommen ist nach Art. 4 Abs. 3 EGVVG 2008 die Geltung der §§ 172 und 174 bis 177 VVG, mit denen erstmals die Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherungsart privatrechtlich kodifiziert wurde. Unabhängig davon existiert seit langem der – ungeschriebene und vom Gesetzgeber für nicht regelungsbedürftig erachtete – intertemporale Grundsatz, wonach die beim Abschluss des Vertrages zu beachtenden Vorschriften allein durch das seinerzeit in Kraft befindliche Recht bestimmt werden (vgl. Begr. zum BReg-Entw. eines VVG-Reformgesetzes, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118). Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Rechtsfolgen, die speziell bei einer Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten vor dem Zustandekommen des Versicherungsgeschäfts eintreten. Gesetzliche Regelungen, wie sie heute in § 6 VVG betreffend den Versicherer sowie in den §§ 61 und 63 VVG betreffend Versicherungsvermittler zu finden sind, existierten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) im September 1999 nicht. Eine direkte Schadensersatzverpflichtung des Vermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist – aufgrund europarechtlicher Vorgaben – erstmals mit Wirkung vom 22.05.2007 durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (BGBl. 2006 Teil I, S. 3232) in § 42e VVG a.F. aufgenommen worden (vgl. dazu BT-Drucks. 16/1935, S. 13, 14 und 25 f.). Zuvor waren die Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts einschlägig (so BeckOK-VVG/Gansel/Huth, 12. Ed., § 63 Rdn. 2), wonach Versicherungsvertreter als Erfüllungsgehilfen des Versicherers i.S.d. § 278 Satz 1 BGB anzusehen sind, die (als Dritte) lediglich ausnahmsweise, speziell bei der Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen, unmittelbar dem jeweiligen Versicherungsnehmer haften (arg. § 311 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu MüKoVVG/Reiff, 2. Aufl., § 63 Rdn. 2 und 4; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 63 Rdn. 1; jeweils m.w.N.). Deswegen bleibt die Klage im Verhältnis zum Beklagten zu 2) selbst dann erfolglos, wenn man zugunsten der Berufungsführerin unterstellt, er habe ihr damals im Antragsgespräch wahrheitswidrig erklärt, die Beklagte zu 1) biete wie alle anderen Versicherer für Gerichtsvollzieher einen Berufsunfähigkeitsschutz nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres an. Nach dem Vertragsabschluss bestand und besteht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses für Versicherungsvertreter keine Beratungspflicht mehr (arg. e c. § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG; vgl. Rixecker aaO, § 6 Rdn. 30).

2. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht gemäß § 1 Abs. 1 BUZ 96 nur dann, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Diese Voraussetzung durfte das Landgericht – anders als die Berufung meint – im Streitfall ohne Rechtsverstoß verneinen. Soweit sich der Begriff bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 BUZ 96 – ähnlich wie nunmehr im gesetzlichen Leitbild des § 172 Abs. 2 VVG, der allerdings erst zum 01.01.2008 in Kraft getreten und hier nicht einschlägig ist – im Kern aus drei tatsächlichen Komponenten zusammensetzt, einer beruflichen, einer medizinischen und einer zeitlichen, die kumulativ vorliegen müssen (so HK-VVG/ Mertens, 4. Aufl., § 172 Rdn. 21; ebenso BeckOK-VVG/Mangen, 12. Ed., § 172 Rdn. 7), ist die Zivilkammer – nach Erhebung von Zeugenbeweis und Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten – zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Berufsunfähigkeit festzustellen sei und die Klägerin die Tätigkeit als … vollschichtig ausüben könne (LGU 6). Das hat der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die insofern Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Berufung aufgezeigt. Diese stützt sich vielmehr im Kern auf die sog. Beamtenklausel in § 2 Abs. 7 BUZ 96, lässt dabei allerdings zunächst unberücksichtigt, dass – selbst wenn man der von ihr vertretenen Auffassung folgen würde – dem Bescheid der Präsidentin des Berliner Amtsgerichts Pankow/Weißensee 20.08.2013 (Kopie Anl. B8/GA I 107 f.) nur so lange eine präjudizielle Wirkung zukommen könnte, wie die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit andauerte. Sie ist frühestens mit dem Ablauf des Monats August 2013 wirksam geworden und muss, da die Berufungsführerin – nach ihrem eigenen Vorbringen (GA III 656, 658) – seit 01.05.2019 wieder als … arbeitet, inzwischen aufgehoben worden sein. Doch unabhängig davon greifen die Rügen der Berufung aus folgenden Erwägungen nicht durch:

a) Auch bei den sog. Beamtenklauseln in der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung kommt es jeweils auf den konkreten Inhalt der in das Rechtsgeschäft einbezogenen Regelungen an. Dieser ist – ausgehend von der ständigen höchstrichterlichen Judikatur (vgl. dazu jüngst BGH, Urt. v. 20.10.2021 – IV ZR 236/ 20, Rdn. 10 m.w.N., juris) – wie der sämtlicher Privatversicherungsbedingungen durch Auslegung zu ermitteln, wenn sich – wie im vorliegenden Falle – kein übereinstimmendes Begriffsverständnis beider Prozessparteien feststellen lässt, das selbst dann Vorrang genießen würde, wenn es im objektiven Wortlaut des Erklärten nicht oder lediglich unvollständig zum Ausdruck käme (vgl. dazu Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl., § 133 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 133 Rdn. 8; jeweils m.w.N.); als maßgebend erweist sich deshalb hier, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Bestimmungen – in erster Linie von ihrem Wortlaut ausgehend – bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des für ihn erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (so BGH aaO m.w.N.).

Verknüpft eine Beamtenklausel wie die in § 2 Abs. 7 BUZ 96 bereits nach ihrer eindeutigen Formulierung mehrere Tatbestandsvoraussetzungen kausal, speziell den Eintritt der Dienstunfähigkeit und eine dadurch bedingte Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, so wird das von den Adressaten der Versicherungsbedingungen – also den Kunden des Versicherers – in aller Regel dahin verstanden, dass der förmliche Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn allein nicht ausreicht, sondern lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Dienstunfähigkeit begründet (sog. eingeschränkte oder zweistufige Beamtenklausel; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.02.2006 – 7 U 204/04, LS, juris Rdn. 28 = BeckRS 2006, 9738; OLG Nürnberg, Urt. v. 20.02.2003 – 8 U 1208/02, LS 2, juris Rdn. 53 ff. = BeckRS 2003, 30308158; ebenso Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 172 Rdn. 53 und 57; BeckOK-VVG/ Mangen, 12. Ed., § 172 Rdn. 24; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVBBU § 2 Rdn. 113; MAH VersR/ Höra, 4. Aufl., § 26 Rdn. 137; MüKoVVG/Dörner, 2. Aufl., § 172 Rdn. 97; Neuhaus, BUV, 4. Aufl., Kap. 5 Rdn. 218 und 223; ders. in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VVG, 3. Aufl., § 172 Rdn. 50).

In solchen Konstellationen – wie bei einer sog. herkömmlichen oder strengen Beamtenklausel (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 14.06.1989 – IVa ZR 74/88, juris-Rdn. 21 = BeckRS 2008) – eine für den Versicherer unwiderlegliche Vermutung zu bejahen (so KG, Urt. v. 11.06. 2002 – 6 U 193/01, juris Rdn. 27; LG Dortmund, Urt. v. 03.03.2016 – 2 O 210/14, Rdn. 22, juris = BeckRS 2016, 5967), überzeugt bereits deswegen nicht, weil hierbei der (abweichende) klare Wortlaut der Bestimmungen, von dem auszugehen ist, keine hinreichende Berücksichtigung findet. Da die Interpretation entsprechend den hierbei anzuwendenden Grundsätzen dazu führt, dass die von der Berufung (hilfsweise) angenommene Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Klausel eine widerlegliche oder eine unwiderlegbare Vermutung beinhaltet, behoben werden kann, bleibt für die Anwendung der sog. Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keinerlei Raum. Hält man andererseits – was in Judikatur und Schrifttum ebenfalls angenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.01.2005 – 20 U 143/04, n.v., auszugsweise zitiert von den Beklagten [GA I 65 f.]; ebenso HK-VVG/Mertens, 4. Aufl., § 172 Rdn. 39 m.w.N.) – den Versicherungsnehmer zugleich hinsichtlich der Dienstunfähigkeit vollumfänglich für darlegungs- und beweisbelastet, obwohl in § 2 Abs. 7 BUZ 96 von einem ärztlichen Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gesprochen wird, so ließe sich eine Besserstellung der versicherten Personen, wie sie regelmäßig mit Berufsklauseln jeder Art bezweckt wird, kaum erreichen; in § 2 Abs. 7 UAbs. 2 BUZ 96 selbst ist in diesem Kontext sogar ausdrücklich von einem erweiterten Schutz für Beamte die Rede.

b) Im Streitfalle verhilft die gemäß § 2 Abs. 7 BUZ 96 vereinbarte Beamtenklausel der Klage, anders als die Berufung meint, nicht zum Erfolg.

aa) Schon nach dem eigenen Vorbringen der Anspruchstellerin war diese – wie bereits zuvor erörtert – nicht während des gesamten Zeitraumes, für den Versicherungsleistungen geltend gemacht werden, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Unabhängig davon gehört insoweit als – weitere und selbstständige – Voraussetzung zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, dass die versicherte (verbeamtete) Person infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach der vom Senat – im Anschluss an die oben dargelegte, inzwischen wohl ganz herrschende Auffassung – vertretenen Meinung, besteht für den Zeitabschnitt, in dem der Bescheid der Präsidentin des Berliner Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20.08.2013 (Kopie Anl. B9/GA I 107 f.) statusändernd wirksam war, nur eine widerlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit.

bb) Dass eine solche überhaupt existiert, bedeutet allerdings – entgegen der Ansicht der Berufung – keineswegs, dass der Versicherer bei Vorlage eines entsprechenden beamtenrechtlichen Verwaltungsaktes sofort gemäß § 173 VVG, der seit dem 01.01.2009 auch auf Altverträge anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie arg. e c. Art. 4 Abs. 3 EGVVG 2008), seine Leistungspflicht anerkennen muss und dann allein noch in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BUZ 96 geltend machen kann, tatsächlich habe von Anfang an gar keine Dienstunfähigkeit bestanden. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens, mit dem im Kern nachträgliche Änderungen betreffend Grund und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen berücksichtigt werden sollen (vgl. hierzu Neuhaus, BUV, 4. Aufl., Kap. 14 Rdn. 1 ff.). Gegenstand der Überprüfung sind – wie es in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUZ 96 explizit heißt – „das Fortbestehen der Leistungspflicht und ihres Grades oder der Umfang der Pflegebedürftigkeit“. § 2 Abs. 7 BUZ 96 eröffnet dem Versicherer hingegen die Möglichkeit, bereits im Rahmen der Erstfeststellung fehlende Dienstunfähigkeit einzuwenden. Hier ist das Landgericht nicht nur zu der Überzeugung gelangt, dass eine tatsächliche Berufsunfähigkeit der Rechtsmittelführerin nicht bewiesen werden konnte, sondern es hat dieses Ergebnis ausdrücklich darauf gestützt, dass der gerichtliche Sachverständige … – für die Zivilkammer nachvollziehbar – positiv festgestellt habe, die Klägerin könne die Tätigkeit als … vollschichtig ausüben (LGU 6), wogegen die Berufung nichts vorbringt. Höhere Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung – die keine gesetzliche i.S.d. § 292 ZPO ist – unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht zu stellen.

3. Dass die Beklagte zu 1) mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.06.2011 (Kopie Anl. B4/GA I 100 f.) ihre Leistungspflicht nicht verbindlich anerkannt, sondern hinreichend deutlich gemacht hat, nur aus Kulanz – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zu leisten, ist von der Zivilkammer – im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Judikatur (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2003 – IV ZR 173/02, juris-Rdn. 27 = BeckRS 2003, 10414; Beschl. v. 20.01.2010 – IV ZR 111/07, Rdn. 2, juris = BeckRS 2010, 2735) – zutreffend angenommen worden (LGU 6 f.). Soweit es darin heißt, es solle sich für die Klägerin nicht negativ auswirken, dass ihre bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bisher nicht nachgewiesen sei, beinhaltet dies offensichtlich keinen Verzicht darauf, sondern die auf die vorliegenden ärztlichen Aussagen gestützte Annahme, der Nachweis könne noch geführt werden. Im Übrigen wäre gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG die einmalige zeitliche Befristung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wozu die Klärungsbedürftigkeit der Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gehört, ohne Weiteres möglich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.10.2019 – IV ZR 235/18, juris = BeckRS 2019, 25 983). Geboten war ein Anerkenntnis seitens der Berufungsgegnerin zu 1) weder – wie bereits ausgeführt – infolge der widerleglichen Vermutungswirkung, die sich aus § 2 Abs. 7 BUZ 96 ergibt, noch aus einem anderen Grunde. Verneint der Versicherer die Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wie die Beklagte zu 1) mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 09. 10.2013 (Kopie Anl. B13/GA I 118 f.), so tritt zwar – sofern dies objektiv zu Unrecht geschieht, wovon hier nicht auszugehen ist – gemäß § 14 VVG die Fälligkeit einer in Geld zu erbringenden Versicherungsleistung ein, nicht aber automatisch eine Anerkenntniswirkung.

B. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO: Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie es eingelegt hat.

C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angegriffenen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere laut Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. u.a. Bericht des Rechtsausschusses zum BReg-Entw. für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen von Kreditinstituten gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).

D. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO – im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) – zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer Beamtenklausel der hier in § 2 Abs. 7 BUZ 96 vereinbarten Art eine widerlegliche oder eine unwiderlegbare Vermutung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ergibt, wenn die versicherte Person als Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, hat sich der Senat zwar der inzwischen wohl herrschenden Auffassung angeschlossen. Er weicht damit aber insbesondere von der oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts ab. Dass dieses seine Rechtsprechung inzwischen geändert hat, ist nicht ersichtlich. Die Auslegung von bundesweit verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen die bei Versicherungsgeschäften üblichen Klauselwerke gehören, anhand des Verständnisses eines durchschnittlichen Verbrauchers (Versicherungsnehmers) ist keine von den Instanzgerichten im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Tat-, sondern eine reversible Rechtsfrage. Bejaht man – mit der soweit ersichtlich ganz überwiegenden Meinung – die Widerleglichkeit der Vermutung, so erweisen sich deren Reichweite und Folgen sowie die Anforderungen ihre Widerlegung als klärungsbedürftig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) liegen hingegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor, weil er – oben ausgeführt – bereits nach dem Klagevorbringen nicht passiv legitimiert ist.

E. Der Gebührenstreitwert fürs Berufungsverfahren beläuft sich auf bis zu € 95.000,00 (§ 3 und § 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. hierzu BeckOK-KostR/Schindler, 34. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 – 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 – 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie hier grundsätzlich das mit dem Petitum derjenigen Partei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszuges beantragt hat, offenbarte und nach ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu Beginn dieser Instanz, wobei allerdings Klageerweiterungen im Prozessverlauf berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu Toussaint/Elzer, KostR, 51. Aufl., GKG § 40 Rdn. 1 m.w.N.). Im Streitfalle ist daher – wie regelmäßig (arg. § 6 Satz 1 ZPO; vgl. BeckOK-KostR/Toussaint aaO § 48 Rdn. 84; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 3 Rdn. 72 und § 6 Rdn. 5; Toussaint/Elzer aaO, ZPO § 3 Rdn. 23 Stichwort Geldforderung; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 6 Rdn. 7) – der Berufungsantrag mit dem die Klägerin die Zahlung der bei Einreichung ihres Anwaltsschriftsatzes vom 14.08.2014 (GA II 199 ff.) bereits fälligen Berufsunfähigkeitsrente zur Erfüllung einer Geldschuld verlangt, mit dem vollen Nennwert der Rückstände anzusetzen (32 m. x € 1.022,58 p.m. = € 32.722,56). Entsprechendes gilt für die rückständige Beitragsfreistellung, wobei diesbezüglich allerdings ein sogenannter Feststellungsabschlag vorzunehmen ist (0,8 x 32 m. x € 69,55 p.m. [GA I 17] = € 1.780,48). Die Anträge auf (im Zeitpunkt ihrer Einreichung) künftige Leistung (monatliche Rentenzahlung und Beitragsfreistellung) schlagen jeweils mit dem 3,5-fachen Wert ihres Jahresbetrages zu Buche ([€ 1.022,58 p.m. + € 69,55 p.m.] x 12 m. x 3,5 = € 45.869,46). Als Summe der Teilbeträge ergeben sich somit € 80.372,50 (€ 32.722,56 + € 1.780,48 + € 45.869,46). Die entsprechende Streitwertstufe reicht von € 80.000,01 bis € 95.000,00. Miteingeklagte Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen streitwertneutral.

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