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Berufsunfähigkeitsversicherung – Zumutbarkeit einer Verweisung

Einmal berufsunfähig, nicht immer zahlungsunfähig? Eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte die weitere Auszahlung – mit dem Argument, die Versicherte könne einer anderen Tätigkeit nachgehen. War die Kündigung der Police rechtens oder wurde hier am falschen Ende gespart?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 27.10.2023
  • Aktenzeichen: 3 U 725/23
  • Verfahrensart: Nachprüfungsverfahren im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Versicherte Person, die seit 2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhält und im Nachprüfungsverfahren weitere Leistungen fordert.
  • Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anbietet und sich auf die vertragliche Regelung beruft, wonach Leistungen eingestellt werden, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen nicht mehr vorliegt.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin besitzt seit 2002 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der bis zum 31.07.2032 läuft. Im Nachprüfungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob weitere Leistungen geschuldet sind, wobei die Beklagte sich auf ihre vertragliche Klausel beruft, die die Einstellung der Leistungen vorsieht, wenn die Berufsunfähigkeit entfällt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsleistungen – insbesondere das fortbestehen der Berufsunfähigkeit gemäß den Vertragsbedingungen – weiterhin gegeben sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Dresden wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Sicherheitsleistungen von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags sind erforderlich, um die Vollstreckung abzuwenden. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen.
  • Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die vertragliche Regelung in § 9 Abs. 1 der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach die Leistungen eingestellt werden, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht mehr festgestellt werden kann.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Möglichkeit besteht, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abzuwenden. Der Streitwert wurde auf 46.515,20 € festgesetzt und das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem OLG Dresden: Streit um die Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungsmitarbeiter schreibt Bericht zur Ablehnung einer Berufsunfähigkeitsversicherung in einem Büro.
Zumutbarkeit der Verweisung in Berufsunfähigkeitsversicherung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden stand die Frage, ob eine Versicherungsgesellschaft weiterhin zur Zahlung von Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verpflichtet ist. Konkret ging es um die Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, nachdem die Versicherungsnehmerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Das Aktenzeichen des Urteils lautet 3 U 725/23, ergangen am 27. Oktober 2023.

Hintergrund: Berufsunfähigkeitsversicherung und Leistungseinstellung

Die Klägerin, eine Versicherungsnehmerin, hatte im Jahr 2002 bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer integrierten Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die vereinbarte Leistungsdauer sollte bis zum 31. Juli 2032 laufen. Nach Eintritt einer Erkrankung beantragte die Klägerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, welche zunächst auch bewilligt wurden. Später stellte die Versicherung jedoch die Zahlungen ein, gestützt auf § 9 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen (BBUZ), der die Einstellung von Leistungen vorsieht, wenn keine Berufsunfähigkeit mehr im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Die Streitfrage: War die Klägerin weiterhin berufsunfähig?

Kern des Streits war, ob die Klägerin nach Auffassung der Versicherung nicht mehr als berufsunfähig einzustufen war. Die Versicherung argumentierte, dass die Klägerin auf eine andere, zumutbare Tätigkeit verwiesen werden könne. Hierbei spielt der Begriff der Verweisung eine zentrale Rolle. Er bedeutet, dass eine Versicherung die Leistung verweigern kann, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine andere, seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Das Urteil des Landgerichts Dresden und die Berufung

In erster Instanz hatte das Landgericht Dresden zugunsten der Klägerin entschieden. Die Versicherung legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Dresden ein. Die Beklagte argumentierte, dass die Klägerin in der Lage sei, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und ihrer bisherigen Lebensstellung angemessen ist.

Die Entscheidung des OLG Dresden: Klageabweisung wegen Zumutbarkeit der Verweisung

Das Oberlandesgericht Dresden hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin tatsächlich in der Lage sei, eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben. Die Richter argumentierten, dass die Verweisung auf eine andere Tätigkeit zumutbar sei, da die Klägerin über die notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten verfüge.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Gerichts

Die Begründung des OLG Dresden stützte sich im Wesentlichen auf die folgenden Punkte:

  • Objektive Beurteilung des Gesundheitszustands: Das Gericht berücksichtigte den Gesundheitszustand der Klägerin und beurteilte objektiv, welche Tätigkeiten sie noch ausüben kann.
  • Anforderungen an die zumutbare Tätigkeit: Die Anforderungen an die zumutbare Tätigkeit wurden sorgfältig geprüft. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
  • Lebensstellung: Die neue Tätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung der Klägerin entsprechen. Das Gericht urteilte, dass dies der Fall sei, da die neue Tätigkeit eine ähnliche soziale Anerkennung und ein vergleichbares Einkommen ermöglicht.
  • Versicherungsbedingungen: Das Gericht legte die Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung aus und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung gemäß § 9 Abs. 1 BBUZ vorliegen.

Bedeutung des Urteils für Versicherte

Das Urteil des OLG Dresden verdeutlicht die Bedeutung des Begriffs der „Zumutbarkeit der Verweisung“ im Rahmen von Berufsunfähigkeitsversicherungen. Es zeigt, dass Versicherungen nicht unbegrenzt zur Leistung verpflichtet sind, sondern die Möglichkeit haben, Versicherte auf andere Tätigkeiten zu verweisen, wenn diese zumutbar sind.

Für Versicherte bedeutet dies, dass sie sich eingehend mit den Versicherungsbedingungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung auseinandersetzen müssen. Es ist wichtig zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen eingestellt werden können und welche Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Verweisung gestellt werden. Im Streitfall mit der Versicherungsgesellschaft kann es ratsam sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und gegebenenfalls eine Klage gegen die Versicherung vorzubereiten. Der Fall zeigt zudem die Notwendigkeit, sich frühzeitig über die Erwerbsminderung und mögliche Alternativberufe zu informieren, um im Fall einer Berufsunfähigkeit handlungsfähig zu sein. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente sollte sorgfältig vorbereitet und die erforderlichen Nachweise vollständig erbracht werden.

Es bleibt festzuhalten, dass die Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht statisch ist, sondern einer laufenden Überprüfung unterliegt. Veränderungen im Gesundheitszustand oder in den beruflichen Möglichkeiten des Versicherten können Auswirkungen auf den Rechtsanspruch auf Leistungen haben.

Keine Revisionszulassung

Das OLG Dresden ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Leistungen einstellen kann, wenn der Versicherte nach einer Umschulung eine neue, seiner Ausbildung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist dabei nicht nur die gesundheitliche Verbesserung, sondern auch die Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit hinsichtlich Qualifikation und Vergütung mit dem ursprünglichen Beruf. Im konkreten Fall wurde die Umschulung von der Krankenschwester zur Medizinischen Fachangestellten mit ähnlichem Gehaltsniveau als zumutbare berufliche Neuorientierung eingestuft.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen und eine Umschulung oder Weiterbildung in Betracht ziehen, müssen Sie die möglichen Konsequenzen für Ihre Versicherungsleistungen sorgfältig abwägen. Besonders wichtig ist der Vergleich zwischen alter und neuer Tätigkeit – sowohl bezüglich der erforderlichen Qualifikationen als auch des Einkommens. Ihre Versicherung kann die Zahlungen einstellen, wenn Sie nach der Umschulung eine Position finden, die Ihrer bisherigen beruflichen Stellung entspricht. Achten Sie darauf, dass das neue Tätigkeitsfeld mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist und eine vergleichbare soziale Wertschätzung sowie ähnliche Verdienstmöglichkeiten bietet.

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Professionelle Beratung bei Herausforderungen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Bereich der beruflichen Absicherung stellen Fragestellungen zur Zumutbarkeit alternativer Tätigkeiten häufig eine komplexe Rechtsproblematik dar. Insbesondere, wenn vertragliche Vereinbarungen und Versicherungsbedingungen im Einzelnen geprüft werden müssen, um die Ansprüche und Pflichten beider Parteien angemessen zu bewerten, kann dies Unsicherheiten hervorrufen.

Wir unterstützen Sie mit einer fundierten Analyse Ihrer individuellen Situation und einer präzisen Bewertung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Unsere sachliche und transparente Beratung hilft Ihnen, Klarheit über Ihre Rechte und Optionen zu gewinnen – insbesondere, wenn es darum geht, die Voraussetzungen einer möglichen Leistungseinstellung objektiv zu beurteilen.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien muss ein Verweisungsberuf erfüllen?

Ein Verweisungsberuf im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung muss mehrere wesentliche Kriterien erfüllen, um als zumutbar zu gelten. Diese Kriterien betreffen die finanzielle, soziale und qualifikatorische Vergleichbarkeit mit dem bisherigen Beruf sowie die gesundheitliche Eignung des Versicherten.

1. Vergleichbarkeit der Lebensstellung

  • Soziale Wertschätzung: Der neue Beruf muss hinsichtlich des gesellschaftlichen Ansehens mit dem bisherigen Beruf vergleichbar sein. Ein deutlicher sozialer Abstieg, etwa von einer Führungsposition zu einer Hilfstätigkeit, ist unzumutbar.
  • Finanzielle Lebensstellung: Das Einkommen im Verweisungsberuf darf nicht wesentlich geringer sein. In der Regel wird eine Einkommensreduzierung von bis zu 20 % als zumutbar angesehen. Bei höheren Einkommenseinbußen könnte die Verweisung unzulässig sein.

2. Qualifikatorische Anforderungen

  • Kenntnisse und Fähigkeiten: Der Verweisungsberuf muss den Qualifikationen und Erfahrungen des Versicherten entsprechen. Eine Tätigkeit, die deutlich geringere Anforderungen stellt, ist unzumutbar. Beispielsweise kann ein Akademiker nicht auf eine ungelernte Tätigkeit verwiesen werden.
  • Keine Umschulungen: Es darf nicht verlangt werden, dass der Versicherte eine neue Ausbildung oder Umschulung absolviert. Eine normale Einarbeitungszeit ist jedoch zulässig.

3. Gesundheitliche Zumutbarkeit

  • Der Versicherte muss gesundheitlich in der Lage sein, die neue Tätigkeit auszuüben. Tätigkeiten, die die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen verschärfen könnten, sind unzumutbar. Beispielsweise kann jemand mit Rückenproblemen nicht auf eine körperlich belastende Tätigkeit verwiesen werden.

4. Arbeitsweg und Mobilität

  • Der Arbeitsweg muss zumutbar sein. In der Regel gilt eine maximale Entfernung von etwa 40 km als akzeptabel. Ein Umzug darf nicht verlangt werden.

5. Verfügbarkeit des Berufs

  • Bei einer abstrakten Verweisung ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Stelle verfügbar ist; entscheidend ist nur, dass der Versicherte theoretisch in der Lage wäre, den Beruf auszuüben. Bei einer konkreten Verweisung hingegen muss der Versicherte den neuen Beruf tatsächlich ausüben.

Beispiele für Zumutbarkeit:

  • Ein Ingenieur könnte auf eine vergleichbare Bürotätigkeit verwiesen werden, wenn diese ähnliche Anforderungen an Wissen und Erfahrung stellt und das Einkommen sowie das Ansehen vergleichbar sind.
  • Ein Arzt kann nicht auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft verwiesen werden, da dies einen deutlichen sozialen und finanziellen Abstieg bedeuten würde.

Die Beurteilung eines Verweisungsberufs erfolgt immer im Rahmen einer individuellen Prüfung unter Berücksichtigung aller genannten Aspekte.


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Was ist der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Verweisung?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beschreibt die Verweisung die Möglichkeit des Versicherers, die Zahlung der BU-Rente zu verweigern, wenn der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Die Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Verweisung ist dabei zentral und hat erhebliche praktische Konsequenzen.

Abstrakte Verweisung

Die abstrakte Verweisung erlaubt es dem Versicherer, den Versicherten auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die er theoretisch ausüben könnte. Dabei wird geprüft, ob die Tätigkeit:

  • den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Ausbildung des Versicherten entspricht,
  • ein ähnliches Einkommen bietet (in der Regel maximal 20 % Einkommensverlust zumutbar),
  • und die bisherige soziale Lebensstellung wahrt.

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich ausübt oder ob eine solche Stelle am Arbeitsmarkt verfügbar ist. Entscheidend ist allein die theoretische Möglichkeit.

Beispiel: Ein Landschaftsgärtner mit Arthrose kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Der Versicherer verweist ihn auf eine theoretisch mögliche Tätigkeit als Kundenberater in einem Gartencenter. Auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausübt, entfällt unter Umständen sein Anspruch auf die BU-Rente.

Konkrete Verweisung

Die konkrete Verweisung greift nur, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit aufgenommen hat. Diese Tätigkeit muss ebenfalls:

  • den bisherigen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen,
  • ein vergleichbares Einkommen bieten (mindestens 80 % des früheren Bruttoeinkommens),
  • und die soziale Anerkennung sowie Lebensstellung wahren.

Wichtig: Ohne eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann keine konkrete Verweisung erfolgen.

Beispiel: Eine Handelsvertreterin kann aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr im Außendienst arbeiten. Sie nimmt jedoch eine Innendienststelle mit vergleichbarem Gehalt und ähnlicher sozialer Anerkennung an. Der Versicherer kann sie daraufhin konkret verweisen und die BU-Rente verweigern.

Praktische Konsequenzen

  • Abstrakte Verweisung: Diese Klausel ist für Versicherte nachteilig, da sie bereits durch theoretische Möglichkeiten benachteiligt werden können. Viele moderne BU-Verträge verzichten deshalb auf diese Klausel.
  • Konkrete Verweisung: Hier wird geprüft, ob der Versicherte tatsächlich eine geeignete neue Tätigkeit aufgenommen hat. Dies schützt den Versicherten besser vor ungerechtfertigten Leistungskürzungen.

Für Sie als Versicherungsnehmer ist es entscheidend, die Regelungen in Ihrem Vertrag genau zu prüfen. Ein Vertrag ohne abstrakte Verweisung bietet in der Regel einen besseren Schutz bei Berufsunfähigkeit.


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Wie kann ich mich gegen eine unzumutbare Verweisung wehren?

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung Sie auf eine andere Tätigkeit verweist, die Sie für unzumutbar halten, stehen Ihnen mehrere rechtliche und praktische Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Verweisung ist nur dann zulässig, wenn die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gesundheitlich zumutbar ist und keine wesentliche Verschlechterung Ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Situation mit sich bringt.

Schritte zur Gegenwehr

  1. Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen
    • Überprüfen Sie, ob in Ihrem Vertrag eine sogenannte abstrakte Verweisung (theoretische Prüfung eines anderen Berufs) oder konkrete Verweisung (tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs) vereinbart wurde.
    • Stellen Sie sicher, dass die vorgeschlagene Tätigkeit den vertraglich festgelegten Kriterien entspricht: gleiche soziale Stellung, vergleichbares Einkommen und keine gesundheitlichen Einschränkungen.
  2. Schriftlicher Widerspruch
    • Legen Sie schriftlich Widerspruch bei der Versicherung ein. Begründen Sie detailliert, warum die Verweisung unzumutbar ist:
      • Die Tätigkeit entspricht nicht Ihrer Ausbildung oder bisherigen Lebensstellung.
      • Es droht ein erheblicher Einkommensverlust.
      • Die Tätigkeit ist gesundheitlich nicht machbar.
    • Fügen Sie medizinische Gutachten, berufliche Nachweise und andere relevante Dokumente bei.
  3. Versicherungsombudsmann kontaktieren
    • Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie den Versicherungsombudsmann einschalten. Dieses kostenlose Schlichtungsverfahren bietet eine unabhängige Überprüfung Ihres Falls und kann bei Streitwerten bis 10.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen.
  4. Klage vor Gericht
    • Sollte auch der Ombudsmann keine Lösung bringen, bleibt der Klageweg. Dabei gilt:
      • Beweislast: Sie müssen Ihre Berufsunfähigkeit nachweisen. Der Versicherer muss belegen, dass die Verweisungstätigkeit zumutbar ist.
      • Argumentieren Sie, dass die neue Tätigkeit nicht Ihren Kenntnissen, Fähigkeiten oder Ihrer bisherigen sozialen Stellung entspricht.

Wichtige rechtliche Grundlagen

  • Zumutbarkeit der Verweisung: Die neue Tätigkeit muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Ein deutlicher sozialer oder wirtschaftlicher Abstieg (z. B. von einem Ingenieur zu einer Reinigungskraft) ist unzulässig.
  • Gesundheitliche Zumutbarkeit: Die Tätigkeit darf Ihre Gesundheit nicht gefährden oder verschlechtern.
  • Vergleichbarkeit des Einkommens: Ein erheblicher Einkommensverlust (z. B. mehr als 20 %) kann die Verweisung unzumutbar machen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ingenieur wird auf eine Stelle als Verkäufer verwiesen. Diese Tätigkeit erfordert deutlich geringere Qualifikationen und führt zu einem erheblichen Einkommensverlust sowie einem sozialen Abstieg. In diesem Fall wäre die Verweisung unzumutbar, und der Versicherer müsste weiterhin die BU-Rente zahlen.

Tipps zur Vorbereitung

  • Sammeln Sie Beweise für Ihre gesundheitlichen Einschränkungen (ärztliche Atteste).
  • Dokumentieren Sie Einkommensverluste und den sozialen Abstieg durch die vorgeschlagene Tätigkeit.
  • Fordern Sie vom Versicherer eine detaillierte Beschreibung der Verweisungstätigkeit (Arbeitsbedingungen, Anforderungen).

Durch diese Schritte können Sie effektiv gegen eine unzumutbare Verweisung vorgehen und Ihre Rechte sichern.


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Ab wann darf eine Versicherung mich auf einen anderen Beruf verweisen?

Eine Versicherung kann Sie auf einen anderen Beruf verweisen, wenn bestimmte rechtliche und vertragliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei unterscheidet man zwischen abstrakter Verweisung und konkreter Verweisung. Die genauen Bedingungen hängen von den Vertragsklauseln Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab.

Voraussetzungen für eine Verweisung

  1. Gesundheitliche Zumutbarkeit Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, den neuen Beruf auszuüben. Der neue Beruf darf Ihre Gesundheit nicht weiter gefährden oder zusätzliche Belastungen mit sich bringen, die unzumutbar wären. Zum Beispiel kann ein Versicherter mit Rückenproblemen nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die schweres Heben erfordert.
  2. Vergleichbarkeit mit der bisherigen Lebensstellung Der neue Beruf muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Das bedeutet, dass das soziale Ansehen, der Bildungsstand und das Einkommen des neuen Berufs vergleichbar sein müssen. In der Regel gilt eine Einkommensminderung von bis zu 20 % als zumutbar. Verdienten Sie beispielsweise 4.000 Euro brutto monatlich, wäre eine Tätigkeit mit einem Einkommen von mindestens 3.200 Euro noch akzeptabel.
  3. Berücksichtigung von Ausbildung und Erfahrung Der neue Beruf muss in einem Bereich liegen, für den Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung qualifiziert sind. Es darf keine umfangreiche Umschulung oder der Erwerb neuer Qualifikationen erforderlich sein.
  4. Geografische Zumutbarkeit Der Arbeitsweg zum neuen Beruf muss in einer zumutbaren Entfernung liegen. Ein Umzug ist in der Regel nicht zumutbar, insbesondere wenn der neue Arbeitsplatz weit entfernt liegt.

Abstrakte vs. Konkrete Verweisung

  • Abstrakte Verweisung: Bei dieser Form prüft die Versicherung rein theoretisch, ob es einen anderen Beruf gibt, den Sie ausüben könnten. Es spielt keine Rolle, ob Sie tatsächlich eine Stelle in diesem Beruf finden können. Diese Klausel wird in modernen Versicherungsverträgen oft ausgeschlossen, da sie für Versicherte nachteilig ist.
  • Konkrete Verweisung: Hier verweist die Versicherung auf einen Beruf, den Sie bereits ausüben oder aufgenommen haben. Der neue Beruf muss jedoch die oben genannten Kriterien erfüllen (z. B. vergleichbares Einkommen und Ansehen). Diese Form der Verweisung wird häufig bei Nachprüfungen angewandt, wenn Sie während des Bezugs einer BU-Rente eine neue Tätigkeit beginnen.

Zeitlicher Aspekt

Die Verweisung kann zu zwei Zeitpunkten erfolgen:

  • Bei der Erstprüfung: Wenn Sie Ihre BU-Leistungen beantragen, prüft die Versicherung, ob eine Verweisung möglich ist.
  • Bei der Nachprüfung: Während des Bezugs einer BU-Rente kann die Versicherung regelmäßig überprüfen, ob sich Ihre berufliche oder gesundheitliche Situation geändert hat und ob eine Verweisung nun möglich ist.

Beispiel aus der Praxis

Angenommen, Sie waren vor Ihrer Berufsunfähigkeit als Ingenieur tätig und können diesen Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben. Die Versicherung könnte prüfen, ob Sie als technischer Berater arbeiten könnten – vorausgesetzt, diese Tätigkeit entspricht Ihrem Bildungsstand und sozialen Status und ist gesundheitlich zumutbar.

Wichtige Hinweise

Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag genau auf Verweisungsklauseln. Moderne Verträge verzichten häufig auf die abstrakte Verweisung oder schränken diese stark ein. Wenn Unklarheiten bestehen oder eine Verweisung unzumutbar erscheint, sollten Sie sich an spezialisierte Stellen wenden oder rechtliche Unterstützung suchen.


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Welche Rolle spielt meine bisherige Lebensstellung bei der Verweisung?

Die bisherige Lebensstellung ist ein zentraler Maßstab bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie definiert, ob eine neue Tätigkeit, auf die Sie verwiesen werden könnten, für Sie zumutbar ist. Dabei wird geprüft, ob die neue Tätigkeit in wesentlichen Aspekten mit Ihrer bisherigen beruflichen und sozialen Situation vergleichbar ist.

Was umfasst die Lebensstellung?

Die Lebensstellung setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen:

  • Einkommen: Das Gehalt im neuen Beruf sollte in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem bisherigen Einkommen stehen. Ein Einkommensverlust von bis zu 20 % gilt in der Regel als zumutbar, größere Verluste jedoch nicht.
  • Soziale Wertschätzung: Der soziale Status und das Ansehen des neuen Berufs sollten dem Ihres bisherigen Berufs entsprechen. Tätigkeiten mit deutlich geringerem Ansehen sind unzumutbar.
  • Qualifikationsniveau: Die neue Tätigkeit muss Ihrer Ausbildung, Erfahrung und beruflichen Qualifikation entsprechen. Eine Verweisung auf Berufe mit wesentlich geringeren Anforderungen ist unzulässig.
  • Berufliche Perspektiven: Auch Aufstiegsmöglichkeiten oder langfristige Perspektiven können berücksichtigt werden.

Wie wird die Lebensstellung konkret geprüft?

Die Versicherung vergleicht Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit, auf die Sie verwiesen werden könnten. Dabei wird untersucht:

  1. Ob das Einkommen im neuen Beruf vergleichbar ist.
  2. Ob die soziale Stellung und das Ansehen des Berufs gewahrt bleiben.
  3. Ob Ihre Qualifikationen und Fähigkeiten weiterhin angemessen genutzt werden.

Ein Beispiel: Ein selbstständiger Hufschmied mit hohem Ansehen und einem spezifischen Qualifikationsniveau könnte nicht auf eine Tätigkeit als Lagerist verwiesen werden, auch wenn das Einkommen ähnlich ist. Das soziale Ansehen und die Qualifikation wären in diesem Fall nicht vergleichbar.

Besonderheiten bei der konkreten Verweisung

Bei der sogenannten konkreten Verweisung kann die Versicherung Leistungen verweigern, wenn Sie bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen haben, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Entscheidend ist dabei:

  • Die neue Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden.
  • Die Vergleichbarkeit der Lebensstellung muss gegeben sein.

Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter, der aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr reisen kann, könnte auf eine Innendiensttätigkeit beim gleichen Arbeitgeber verwiesen werden, wenn Gehalt und soziale Stellung gleich bleiben.

Schutz durch die Lebensstellung

Die Berücksichtigung Ihrer bisherigen Lebensstellung schützt Sie davor, auf Tätigkeiten verwiesen zu werden, die einen erheblichen sozialen oder wirtschaftlichen Abstieg bedeuten würden. Gleichzeitig begrenzt sie den Versicherungsschutz, da nur vergleichbare Tätigkeiten als zumutbar gelten.

Die genaue Bewertung hängt von den individuellen Umständen und den Versicherungsbedingungen ab.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Eine ergänzende Versicherung zur Hauptversicherung (meist Lebens- oder Rentenversicherung), die finanzielle Leistungen bei Berufsunfähigkeit absichert. Sie zahlt eine vereinbarte Rente, wenn der Versicherte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 172 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Beispiel: Eine Krankenschwester schließt zusätzlich zu ihrer Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, die bei Berufsunfähigkeit monatlich 2.000 Euro zahlt.


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Nachprüfungsverfahren

Ein von der Versicherung eingeleitetes Verfahren zur Überprüfung der weiteren Leistungspflicht bei laufenden Berufsunfähigkeitsleistungen. Die Versicherung kann regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungspflicht noch bestehen. Rechtsgrundlage ist meist eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen.

Beispiel: Die Versicherung fordert nach 2 Jahren Rentenzahlung neue ärztliche Gutachten an, um zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch besteht.


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Verweisung

Die Möglichkeit der Versicherung, den Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen, den er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten ausüben könnte. Man unterscheidet zwischen abstrakter und konkreter Verweisung. Die Verweisung muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und Vergütung.

Beispiel: Eine berufsunfähige Krankenschwester wird auf den Beruf der Medizinischen Fachangestellten verwiesen, da dieser ihrer Qualifikation und dem bisherigen Gehaltsniveau entspricht.


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Sicherheitsleistung

Ein finanzieller Betrag, der hinterlegt werden muss, um die Zwangsvollstreckung eines Urteils vorläufig zu verhindern. Die Höhe beträgt meist 110% der Hauptforderung. Geregelt in §§ 708 ff. ZPO.

Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000 Euro muss eine Sicherheitsleistung von 11.000 Euro hinterlegt werden, um die Vollstreckung auszusetzen.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken. Dies bedeutet, dass der Gläubiger seine Ansprüche durchsetzen kann, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind. Geregelt in §§ 708-720 ZPO.

Beispiel: Der Versicherer kann die Einstellung der Zahlungen sofort umsetzen, auch wenn die Klägerin noch Rechtsmittel einlegen könnte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Abs. 1 BBUZ (Einstellung von Berufsunfähigkeitsleistungen): Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Einstellung von Berufsunfähigkeitsleistungen durch den Versicherer bei Wegfall der Berufsunfähigkeit. Die Einstellung wird erst einen Monat nach Mitteilung und frühestens zum Beginn des Folgemonats wirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte muss bei beabsichtigter Einstellung der Leistungen die formellen Anforderungen an die Mitteilung und die Fristen einhalten.
  • § 1 Abs. 2 BBUZ (Definition der Berufsunfähigkeit): Definiert, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zu mehr als 50% ausüben kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zentrale Norm für die Beurteilung, ob die Klägerin als Krankenschwester trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch eine vergleichbare Tätigkeit ausüben kann.
  • § 4 Abs. 4 BBUZ (Erlöschen des Leistungsanspruchs): Legt fest, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn eine Berufsunfähigkeit nach § 1 nicht mehr vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Rechtliche Grundlage für die Beendigung der Leistungspflicht der Beklagten, wenn die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr erfüllt sind.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 3 U 725/23 – Urteil vom 27.10.2023


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