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Berufsunfähigkeitsversicherung – Wirksamkeit der Anpassung von Versicherungsbedingungen

LG Aachen – Az.: 9 O 258/18 – Urteil vom 11.04.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.193,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 596,51 € für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.07.2018 sowie aus 1.193,02 € seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus, erstmals zum 01.09.2018, einen Betrag von 596,51 € zu zahlen, längstens bis zum 01.09.2041, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweils Monatsersten.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin ab dem 01.06.2018 von der Beitragszahlung, längstens bis zum 01.09.2041, zu befreien.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 691,33 € freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien verbindet eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung (vgl. Versicherungsschein vom 1.9.2002, Anl. K1, BI. 4 f.GA). Sie vereinbarten eine Berufsunfähigkeitsjahresrente in Höhe von 7.158,12 € sowie monatliche Beiträge i.H.v. 85,11 €. Vereinbartes Ende der Versicherung ist der 1.9.2041.

Dem Versicherungsverhältnis lagen ursprünglich – ob eine Anpassung dieser ursprünglichen Bedingungen erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig – die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde (Anl. K2, BI. 6 ff. GA, im Folgenden „BBUZ“). § 8 BBUZ lautete wie folgt:

„§ 8 Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 7 von ihnen, dem Versicherten oder dem Anspruch erhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Zusatzversicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet, wenn eine Karenzzeit vereinbart ist, jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit. “

Die Klägerin war ursprünglich als Steuerfachangestellte tätig. Der Arbeitgeber der Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 25.1.2013 zum 28.2.2013 (Anl. B1, BI. 59 GA).

Die Klägerin erlitt im Jahr 2006 eine Fehlgeburt und steigerte im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Problemen stetig ihren Alkoholkonsum bis hin zu einem manifesten Alkoholabusus. Im November 2012 wurde im Rahmen einer Gastroskopie eine Antrumgastritis und eine chronische Corphusgastritis festgestellt.

Im Jahr 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin infolge chronischen Alkoholmissbrauchs und es kam insbesondere zu Sehbeschwerden. Diagnostiziert wurden u.a. eine toxische Optikusneuropathie und ein Abhängigkeitssyndrom mit der Folge psychischer und Verhaltensstörungen.

Ab dem 9.7.2013 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig. Vom 11.7.2013 bis 17.7.2013 wurde die Klägerin im städtischen Krankenhaus … stationär behandelt, vom 17.12.2013 bis 6.1.2014 im Krankenhaus … in … . Sie begab sich vom 9.9.2014 bis zum 6.1.2015 in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der … in … . Im Rahmen ihrer Behandlungen teilte die Klägerin u.a. mit, nicht mehr lesen zu können.

Die Klägerin machte im Juli 2015 gegenüber dem Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend (Leistungsantrag, Anl. B2, BI. 60 ff. GA). Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 20.8.2015 unter Bezugnahme auf den Rehabilitations- Abschlussbericht vom 15.1.2015 (Anl. K7/B10, BI.19 ff./ 80 ff. GA) eine Berufsunfähigkeit in Höhe von 100% mit Wirkung ab dem 1.2.2015 an (Anl. K8. BI. 39 ff. GA) und zahlte ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Rente.

Im Rahmen eines ersten Nachprüfungsverfahrens übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2017 (Anlage B3, BI. 32 GA) einen umfangreichen Fragebogen mit Gesundheitsfragen und forderte zugleich verschiedene Unterlagen an. Mit Schreiben vom 18.09.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, den Fragebogen derzeit krank als bedingt nicht ausfüllen zu können, sich aber baldmöglichst darum zu kümmern. Mit Schreiben vom 27.02.2018 und vom 29.05.2018 wiederholte der Beklagte die Aufforderung zur Beantwortung der gestellten Fragen und zur Übersendung der angeforderten Unterlagen. Der angeforderten Mitwirkung ist die Klägerin bis heute nicht nachgekommen. Nachdem der Beklagte letztmalig am 29.05.2018 die Berufsunfähigkeitsrente für den Monat Juni 2018 gezahlt hatte, stellte er die Rentenzahlungen ab Juli 2018 ein. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin berufen. Dies sei darin begründet, dass die in den ursprünglich in den Vertrag einbezogenen Bedingungen enthaltene Regelung zur Folge von Obliegenheitsverletzungen im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in § 28 VVG stehe, von welcher gemäß § 32 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden dürfe, und deshalb unwirksam sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 1.193,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 596,51 € vom 01.07. – 30.07.2018 sowie aus 1.193,02 € seit dem 01.08.2018 zu zahlen;

2. an die Klägerin monatlich im Voraus, erstmals zum 01.09.2018, einen Betrag von 596,51 € zu zahlen, längstens bis zum 01.09.2041, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten;

3. die Klägerin ab dem 01.06.2018 von der Beitragszahlung, längstens bis zum 01.09.2041, zu befreien;

4. die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 691,33 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Klägerin im Dezember 2008 ein Schreiben (Anlage B1, BI. 25 ff. GA) übersandt zu haben, mit welchem unter anderem § 8 der Versicherungsbedingungen an die gesetzlichen Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2009 angepasst worden seien. Er behauptet zudem, den Aufforderungsschreiben an die Klägerin seien jeweils mit einem separaten Beiblatt versehen gewesen, auf welchem über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen worden sei.

Er ist der Ansicht, wegen der Verweigerung der Klägerin zur Mitwirkung liege eine Obliegenheitsverletzung vor. Diese führe zur Leistungsfreiheit des Beklagten gemäß § 8 der angepassten Bedingungen in der Fassung vom 01.06.2008, welche wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auf der Grundlage des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.193,02 € für die vertragsgemäßen Rentenzahlungen in Höhe von monatlich 596,51 € für die Monate Juli 2018 und August 2018.

Die Klägerin hat aufgrund der (ursprünglich) festgestellten bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Rente für die Monate Juli 2018 und August 2018. Der Beklagte hat die Rentenzahlung für die Monate Juli 2018 und August 2018 zu Unrecht eingestellt. Der Beklagte hat die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in seinen vorgerichtlichen Schreiben an die Klägerin ausschließlich mit einer Leistungsfreiheit wegen der Obliegenheitsverletzung der Klägerin begründet. Eine solche Leistungsfreiheit greift jedoch zugunsten des Beklagten nicht.

Zweifelsfrei hat die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 BBUZ verstoßen, indem sie sich beharrlich geweigert hat, den entsprechenden Aufforderungen des Beklagten nachzukommen.

Aus dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht folgt jedoch keine Leistungsfreiheit des Beklagten. Eine solche Leistungsfreiheit folgt insbesondere nicht aus § 8 BBUZ in der – nach Ansicht des Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogenen – Fassung, die in dem Schreiben vom Dezember 2018 aufgeführt ist. Der Beklagte hat die ursprünglichen BBUZ – also insbesondere § 8 BBUZ – nicht wirksam an die mit Wirkung zum 01.01.2008 umgesetzte Reform des Versicherungsvertragsgesetz angepasst. Eine Anpassung der alten BBUZ wäre dem Beklagten unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 EGVVG möglich gewesen. Von dieser Möglichkeit wollte der Beklagte offensichtlich Gebrauch machen, was ihm jedoch im Ergebnis nicht gelungen ist. Die Mitteilung an die Klägerin über die Anpassung des § 8 BBUZ – inkl. Übermittlung der „neuen“ Fassung der Klausel – datiert aus Dezember 2008. Dies steht in Einklang mit dem Vortrag des Beklagten, dass die Versicherungsbedingungen im Dezember 2008 an die gesetzlichen Änderungen durch die VVG-Reform angepasst wurden. Auf den durch die Klägerin bestrittenen tatsächlichen Zugang dieses Schreibens kommt es daher im Ergebnis nicht an, da dieses Schreiben der Klägerin jedenfalls nicht vor dem 01.12.2008, d.h. bis spätestens am 30.11.2008, zugegangen ist. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG wäre eine Anpassung aber nur wirksam erfolgt, wenn diese in Textform spätestens zu dem vorgenannten Zeitpunkt der Klägerin zugegangen wäre. An der fehlgeschlagenen Anpassung der Versicherungsbedingungen ändert auch die Tatsache nichts, dass bereits im Juni 2008 auf mögliche Änderungen hingewiesen worden ist, da diese jedenfalls noch unter eine Bedingung gestellt waren und somit der Klägerin gegenüber erst im Schreiben aus Dezember 2008 eine endgültige Anpassung der Bedingungen – unter Mitteilung abweichender Formulierungen aufgrund entsprechender Änderungswünsche der BaFin – mitgeteilt wurde. Mithin ist die beabsichtigte neue Fassung des § 8 BBUZ nicht Vertragsbestandteil geworden.

Eine Leistungsfreiheit aus § 8 BBUZ in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung besteht nicht. Zwar liegen die dort genannten Voraussetzungen wohl insoweit vor, als dass eine Leistungsfreiheit hieraus grundsätzlich folgen würde. Die Regelung ist jedoch gemäß § 32 VVG unwirksam und daher nicht anwendbar, da sie zum Nachteil der Klägerin von der (halbzwingenden) gesetzlichen Neuregelung in § 28 VVG n.F. abweicht. Entgegen § 28 VVG kann der Kausalitätsgegenbeweis durch die Klägerin nicht bei vorsätzlicher und/oder grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheitspflicht, sondern ausdrücklich nur im Falle der groben Fahrlässigkeit geführt werden. Dies führt zur bedingungslosen Unwirksamkeit der nicht angepassten Regelung in § 8 BBUZ. Auch eine unterstellt arglistige Verletzung der Obliegenheitspflicht durch die Klägerin ändert hieran nichts, da nicht angepasste Altbedingungen unabhängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil v. 02.04.2014 – IV ZR 58/13, LSK 2014, 290466).

Ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung in § 28 VVG zum Schließen der durch die nicht erfolgte Anpassung entstandenen Vertragslücke ist unzulässig. Ein solcher Rückgriff liefe der mit der Anpassungsmöglichkeit nach Art 1 Abs. 3 EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versicherungsbedingungen zuwider (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Vertragslücke zu berufen. Die aus Sicht des Gerichts überaus überzeugenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Berlin in seiner Entscheidung vom 22.06.2017 – 24 O 18/17 sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es ist nach Ansicht des Gerichts zutreffend, dass die arglistige Verweigerung der Mitwirkung am Nachprüfungsverfahren als treuwidriges Verhalten und Beweisvereitelung zu werten sein kann. Als solches kann es im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu einer Beweislastumkehr kommen, nach welcher zugunsten des Versicherers davon ausgegangen werden kann, dass die materiellen Voraussetzungen – d.h. insbesondere Verbesserung der gesundheitlichen Situation – für einen Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorliegen. Ebenfalls nachvollziehbar ist es sodann in diesem Zusammenhang auch, an die formellen Voraussetzungen der Änderungsmitteilung keine zu strengen Anforderungen zu stellen bzw. dem Versicherungsnehmer ein Berufen auf formelle Fehler zu verwehren. Voraussetzungen für die vorstehend beschriebene Leistungseinstellung durch den Versicherer ist zur Überzeugung des Gerichts allerdings, dass der Versicherer – wie im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall – eine Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer übermittelt und jedenfalls im Rahmen seiner Möglichkeit bestmöglich die formellen Voraussetzungen einzuhalten versucht. Gemäß § 7 Abs. 4 BBUZ wird eine Einstellung der Leistungen durch den Beklagten zu Beginn des übernächsten Monats nach Absendung der Änderungsmitteilung wirksam, mithin ist die Versendung einer Änderungsmitteilung Voraussetzungen einer Leistungseinstellung wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit. Der Beklagten hat im vorliegenden Fall aber keine solche Änderungsmitteilung – auch nicht eine formell fehlerhafte – an die Klägerin gesandt. In den vorgerichtlichen Schreiben kann eine solche auch nicht interpretiert werden, da sich der Beklagte gerade ausdrücklich auf die Obliegenheitsverletzung als Grund für die Leistungseinstellung berufen hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung wegen des Wegfalls der Berufsunfähigkeit hat der Beklagte indes nicht einmal behauptet und hierfür Anhaltspunkte vorgebracht, geschweige denn der Klägerin mitgeteilt. Nur dieser Weg bleibt dem Beklagten allerdings, um aus der Verweigerung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren eine Leistungsfreiheit mit Wirkung für die Zukunft zu erhalten.

Die von dem Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2019 vorgebrachte Rechtsansicht, es bestehe zugunsten des Beklagten ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht, verfängt nicht. Die Ausführungen zu § 31 VVG sind bereits deshalb unerheblich, da im vorliegenden Fall die Obliegenheit bereits unstreitig aus § 7 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 BBUZ folgt. Im Übrigen unterscheidet sich das Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung von den genannten Fällen insoweit, als der auf die Mitwirkung angewiesene Vertragspartner hier nicht seine grundsätzliche Leistungspflicht prüft, sondern im Rahmen eines für die Berufsunfähigkeitsversicherung spezifischen Verfahrens die Voraussetzungen für die Leistungseinstellung prüfen kann. Da die Rechtsfolgen, wann eine solche Leistungseinstellung erfolgen kann, klar geregelt sind, besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Grund für die Konstruktion eines temporären Leistungsverweigerungsrechts.

2.

Aus den vorgenannten Gründen steht der Klägerin mithin auch ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Rentenzahlungen für den Zeitraum ab dem 01.09.2018 zu, wobei die Rentenzahlungen spätestens bis zum 01.09.2041 zu zahlen sind.

3.

Zudem hat die Klägerin neben der Rentenzahlung auch einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Beitragsfreistellung, ebenfalls bis längstens zum 01.09.2041.

4.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 280, 286 BGB. Die Klägerin hat die Prozessbevollmächtigten nach der Leistungseinstellung durch den Beklagten beauftragt, welche im Juli 2018 tätig geworden sind, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beklagte mit der Rentenzahlung für Juli 2018 in Verzug befand. Die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten durfte die Klägerin vor dem Hintergrund der Leistungseinstellung und der hiermit verbundenen Rechtsfragen sowie der Umstände des Falls auch für erforderlich und zweckmäßig halten.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte war verpflichtet die monatlichen Rentenzahlungen im Voraus zu tätigen, weshalb er durch seine Nichterfüllung der Leistungspflicht jeweils am Monatsersten in Verzug gerät bzw. geraten ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Streitwert: 29.821,06 €

Klageantrag zu 1: 1.193,02 €

Klageantrag zu 2: 25.053,42 € (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO)

Klageantrag zu 3: 3.574,62 € (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO)

 

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