Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Voraussetzungen einer Leistungsverfügung

LG Gera – Az.: 3 O 1524/11 – Beschluss vom 21.02.2012

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 23.12.2012 wird nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt.

Gründe

Die mit der Beschwerdeschrift vom 09.01.2012 – eingegangen beim Landgericht Gera am 18.01.2012 – vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen eine Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für den geänderten Antrag auf laufende Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.

Nach wie vor hat der Antragsteller einen hinreichenden Verfügungsgrund für die begehrte Leistungsverfügung nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen einer solchen sind wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache und dem damit (zumeist) einhergehenden endgültigen Rechtsverlust des Schuldners streng zu prüfen. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGBII angewiesen ist, reicht für die existentielle Notlage eben nicht aus, denn die erkennende Einzelrichterin geht davon aus, dass gerade diese Leistungen die existenziellen Bedürfnisse des Antragstellers decken. Es kommt mithin vorliegend nicht auf die Streitfrage an, ob der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss, Sozialleistungen zu beantragen, um eine existentielle Notlage abzuwenden. Aus der dies befürwortenden Rechtsprechung lässt sich nach hiesigem Dafürhalten jedoch der Umkehrschluss ziehen, dass jedenfalls dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen werden eine existenzielle Notlage nicht vorliegt, auch wenn diese Leistungen bei weitem nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu gewährleisten, der beim Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 €/Monat gehalten werden könnte.

Darauf, dass der Antragsteller neben seinem eigenen Lebensunterhalt Unterhaltsleistungen gegenüber einem Kind und die Bedienung von Altschulden nicht mehr erbringen kann, kommt es für die Frage ob der Antragsteller wegen Existenzgefährdung auch teilweise auf laufende Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen ist, nicht an.

Die sofortige Beschwerde wird daher dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!