LG Gera – Az.: 3 O 1524/11 – Beschluss vom 21.02.2012
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 23.12.2012 wird nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt.
Gründe
Die mit der Beschwerdeschrift vom 09.01.2012 – eingegangen beim Landgericht Gera am 18.01.2012 – vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen eine Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für den geänderten Antrag auf laufende Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.
Nach wie vor hat der Antragsteller einen hinreichenden Verfügungsgrund für die begehrte Leistungsverfügung nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen einer solchen sind wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache und dem damit (zumeist) einhergehenden endgültigen Rechtsverlust des Schuldners streng zu prüfen. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGBII angewiesen ist, reicht für die existentielle Notlage eben nicht aus, denn die erkennende Einzelrichterin geht davon aus, dass gerade diese Leistungen die existenziellen Bedürfnisse des Antragstellers decken. Es kommt mithin vorliegend nicht auf die Streitfrage an, ob der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss, Sozialleistungen zu beantragen, um eine existentielle Notlage abzuwenden. Aus der dies befürwortenden Rechtsprechung lässt sich nach hiesigem Dafürhalten jedoch der Umkehrschluss ziehen, dass jedenfalls dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen werden eine existenzielle Notlage nicht vorliegt, auch wenn diese Leistungen bei weitem nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu gewährleisten, der beim Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 €/Monat gehalten werden könnte.
Darauf, dass der Antragsteller neben seinem eigenen Lebensunterhalt Unterhaltsleistungen gegenüber einem Kind und die Bedienung von Altschulden nicht mehr erbringen kann, kommt es für die Frage ob der Antragsteller wegen Existenzgefährdung auch teilweise auf laufende Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen ist, nicht an.
Die sofortige Beschwerde wird daher dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.