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Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf einen anderen Beruf

OLG Oldenburg, Az.: 5 U 84/16, Urteil vom 07.12.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts A. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungsnummer (….) unverändert fortbesteht und insbesondere nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 28. April 2015 wegen der von der Beklagten behaupteten vergleichbaren Tätigkeit des Klägers zu seiner vorherigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur erloschen ist.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, ab dem 1. August 2015 Beiträge zu der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsnummer: (…)) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf einen anderen Beruf
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Der im März 1968 geborene Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Er ist zunächst als ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur tätig gewesen. Seit 2002 ist er aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50% außerstande, diesen Beruf auszuüben. Die Beklagte zahlte ihm deshalb ab Juli 2002 die vertraglich vereinbarte Rente. Inzwischen arbeitet der Kläger – nach einer Umschulung – als Technischer Zeichner. Mit Wirkung vom 1. August 2015 stellte die Beklagte ihre Leistungen ein. Zur Begründung teilte sie dem Kläger unter dem 28. April 2015 mit, sein neuer Beruf sei mit der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur vergleichbar.

In der ersten Instanz hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unverändert fortbestehe und insbesondere nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 28. April 2015 wegen der angeblich vergleichbaren Tätigkeit erloschen sei. Daneben hat er beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, seit dem 1. August 2015 Beiträge zu der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu zahlen. Außerdem hat er einen Betrag in Höhe von 530,00 € nebst Zinsen geltend gemacht und eine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 € begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Tätigkeit des Klägers als Technischer Zeichner bilde einen Verweisungsberuf im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dem stehe, so die Einzelrichterin, auch der Umstand nicht entgegen, dass das Einkommen, welches der Kläger als Technischer Zeichner erziele, den fiktiven Lohn unterschreite, den er inzwischen als Gas- und Wasserinstallateur erhalten würde. Wegen der Begründung im Einzelnen und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, das Landgericht habe bei der Fortschreibung des Lohns als Gas- und Wasserinstallateur zu Unrecht an den Lebenshaltungsindex angeknüpft. Tatsächlich, so der Kläger, sei die tarifliche Weiterentwicklung des betreffenden Lohns zu berücksichtigen. Gemessen daran verdiene er als Technischer Zeichner rund 30% weniger. Eine derartige Einkommenseinbuße sei ihm nicht zumutbar.

Im Übrigen führe selbst die vom Landgericht errechnete Einkommenseinbuße in Höhe von 17,1% zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Technischer Zeichner keinen Verweisungsberuf darstelle, weil sie in ihrer Vergütung spürbar unter dem Niveau seines ursprünglich ausgeübten Berufs liege.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungsnummer (…) unverändert fortbesteht und insbesondere nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 28. April 2015 wegen der von der Beklagten behaupteten vergleichbaren Tätigkeit zu seiner vorherigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur erloschen ist,

2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, ab dem 1. August 2015 Beiträge zu der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsnummer: (….)) zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Dr. R. in Höhe von 984,60 € netto entstanden sind, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sie den Kläger zu Recht auf seine neue berufliche Tätigkeit als Technischer Zeichner verwiesen habe und er deshalb über den 31. Juli 2015 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besitze. Um den heutigen Beruf des Klägers mit seiner früheren Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur zu vergleichen, müsse das frühere Einkommen auf der Basis des Lebenshaltungskostenindexes und nicht etwa anhand der Entwicklung des tariflichen Lohns fortgeschrieben werden. Denn mit Eintritt der Berufsunfähigkeit stehe der Kläger dem Arbeitsmarkt als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr zur Verfügung, sodass ihm Lohnsteigerungen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht zugutekommen könnten. Die Berufsunfähigkeitsrente stelle keinen Schadensersatz dar, sondern diene der Sicherung des Lebensunterhalts, wenn der Versicherungsnehmer seinem bis dahin ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen könne. Er sei daher nicht so zu stellen, wie er bei normalem Lauf der Berufstätigkeit gestanden hätte. Vielmehr entspreche allein die fiktive Hochrechnung des Einkommens anhand des Lebenshaltungskostenindexes dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Letzteres komme auch in den Versicherungsbedingungen zum Ausdruck. Sie knüpften bei der Frage der Vergleichbarkeit an die „bisherige Lebensstellung“ an, also gerade nicht an künftig mögliche Einkommenssteigerungen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen. Bei der Bestimmung der „bisherigen Lebensstellung“ sei entscheidend, was sich der Versicherungsnehmer mit seinem Verdienst habe leisten können. Dementsprechend müsse eine Hochrechnung anhand der statistischen Lebenshaltungskosten erfolgen, um die ursprüngliche Lebensstellung mit der jetzigen zu vergleichen.

Ebenfalls beizupflichten sei der Würdigung der Einzelrichterin, wonach eine Einkommenseinbuße von 17,1% beziehungsweise 16,2% noch zumutbar sei. Selbst Einkommensverluste von 20 bis 25 % sprächen für sich genommen noch nicht gegen einen Verweisungsberuf. Das gelte in der vorliegenden Konstellation umso mehr, als der Kläger alleinstehend sei und keine Kinder habe.

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Nur soweit der Kläger die Zahlung eines über 511,29 € hinausgehenden Betrages und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zu Recht ergangen.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger auch über den 31. Juli 2015 hinaus – längstens bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Leistungsdauer (1. Oktober 2028) – einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Die Leistungspflicht der Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der hier maßgebenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur fondsgebundenen Versicherung der Beklagten (im Folgenden: B-BUZ).

Unstreitig ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50% dauerhaft außerstande, seiner ursprünglichen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur nachzugehen (§ 2 Abs. 1 AB-BUZ). Er ist deshalb berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die konkrete Verweisung, welche die Beklagte unter dem 28. April 2015 ausgesprochen hat, lässt die Situation in keinem anderen Licht erscheinen. Anders als die Beklagte meint, übt der Kläger seit dem 1. August 2015 mit seinem neuen Beruf als Technischer Zeichner keine seiner Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus (§ 2 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ).

a) Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt. Seine Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrung und Fähigkeiten erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, S. 906, 907, Tz. 11; 1997, S. 529, 531, jeweils m. w. N.).

b) Nach diesem Maßstab entspricht die Tätigkeit als Technischer Zeichner, die der Kläger aktuell ausübt, nicht der Lebensstellung, welche er als Gas- und Wasserinstallateur innegehabt hat. Durch den Berufswechsel hat der Kläger eine Einkommenseinbuße erlitten, die so erheblich ist, dass die beiden Tätigkeiten nicht mehr als vergleichbar angesehen werden können.

aa) Bei der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ gebotenen Gegenüberstellung muss das Einkommen, welches der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur erzielt hat, fiktiv fortgeschrieben werden. Maßgebend für die Berechnung des bisher erzielten Einkommens ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Versicherte unfähig geworden ist, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ stellt auf die „bisherige“ und nicht auf die künftige Lebensstellung ab. Doch ist eine Ausnahme geboten, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitraum betreffen. Anderenfalls wäre in einer solchen Konstellation kein einheitlicher Vergleichsmaßstab mehr gegeben (vgl. Dörner, in: Münchener Kommentar zum Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 172, Rn. 162; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 172, Rn. 91; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Kap. H, Rn. 67).

In der vorliegenden Gestaltung liegen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der auf eine konkrete Verweisung gestützten Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente rund 13 Jahre. Dass der Lohn, den der Kläger ursprünglich als Gas- und Wasserinstallateur erhalten hat, nach einem derart langen Zeitraum nicht ohne jede Fortschreibung mit dem Gehalt aus der Tätigkeit als Technischer Zeichner verglichen werden kann, liegt auf der Hand.

bb) Die Fortschreibung des Einkommens hat sich unter den konkreten Umständen an den für den ursprünglichen Beruf des Klägers maßgebenden Tarifvereinbarungen zu orientieren. Schon bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erhielt der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur einen der Gruppe 4 des einschlägigen Tarifvertrags zuzuordnenden Lohn. Da die Beklagte ihn ab August 2015 auf seine Tätigkeit als Technischer Zeichner verweisen möchte, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ auf den in diesem Zeitpunkt vorgesehenen Tariflohn für Gas- und Wasserinstallateure abzustellen.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, wonach in dem hier zu entscheidenden Fall für die fiktive Hochrechnung des Einkommens der Lebenshaltungskostenindex heranzuziehen ist. Die bisherige Lebensstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ wird durch den vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf in seiner konkreten Gestalt geprägt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, S. 906, 907, Tz. 11). Die Fortschreibung des Einkommens, die auch nach Auffassung der Beklagten in Konstellationen der vorliegenden Art geboten ist, hat sich deshalb ebenfalls an dem konkreten Berufsbild zu orientieren. Dazu gehört bei einem Tarifbeschäftigten das Arbeitsentgelt nach den einschlägigen Tarifverträgen (in diesem Sinne wohl auch Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., § 172, Rn. 162). Dem vom Landgericht und der Beklagten herangezogenen Lebenshaltungskostenindex (ebenso Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Kap. H, Rn. 67) fehlt dagegen jede konkrete Beziehung zu dem in gesunden Tagen ausgeübten Beruf.

Soweit das Landgericht und die Beklagte der hier vertretenen Ansicht entgegenhalten, die Berufsunfähigkeitsrente stelle keinen Schadensersatz dar, weshalb dem Versicherungsnehmer Lohnsteigerungen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht zugutekommen dürften, erscheint ihre Argumentation nicht überzeugend. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist in keinem Fall an die Entwicklung des Tariflohns gekoppelt. Insofern verfolgt auch die Berücksichtigung der tarifvertraglichen Entwicklung in dem vorliegenden Kontext nicht den Zweck, Lohnerhöhungen zu kompensieren, an denen der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Berufsunfähigkeit nicht teilhaben konnte. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer ausnahmsweise veranlassten fiktiven Einkommensfortschreibung die tatsächlichen Verhältnisse in dem bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf möglichst realistisch abzubilden. Dabei erscheint die Anknüpfung an die tarifvertragliche Entwicklung am besten geeignet, die „bisherige Lebensstellung“ bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in einen 13 Jahre späteren Zeitpunkt zu projizieren.

cc) Unter dieser Prämisse ist das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers in seinem ursprünglichen Beruf als Gas- und Wasserinstallateur mit 2.798,21 € zu veranschlagen. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Übersicht über die einschlägigen Tariflöhne belief sich der Stundenlohn in der für den Kläger maßgebenden Lohngruppe 4 im Jahr 2015 auf 15,97 €. Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Klägers betrug dem Parteivortrag zufolge zuletzt in gesunden Tagen (mindestens) 170 Stunden. Daraus ergibt sich – ohne Berücksichtigung eventueller Überstunden-, Wochenend- und Feiertagszuschläge – ein Monatslohn von 2.714,90 € brutto. Hinzu kommt eine regelmäßige Sonderzahlung in Höhe von 40% eines Monatsverdienstes. Wie der vom Kläger vorgelegten Übersicht über die Tariflöhne zu entnehmen ist, ist der für die Sonderzahlung maßgebende Monatsverdienst in der Weise zu berechnen, dass der tarifliche Stundenlohn mit dem Faktor 156,5 multipliziert wird. Danach ergibt sich in der Lohngruppe 4 ein Betrag in Höhe von 2.499,30 €. Folglich beläuft sich die 40-prozentige Sonderzahlung auf 999,72 €, pro Monat also auf 83,31 €. Insgesamt ergibt sich somit ein monatlicher Betrag von 2.798,21 € brutto (2.714,90 € + 83,31 €).

dd) Als Technischer Zeichner erhält der Kläger seit November 2014 unstreitig 2.026,59 € brutto pro Monat. Er erzielt damit ein Einkommen, welches rund 27,58 % hinter dem Einkommen als Gas- und Wasserinstallateur zurückbleibt. Angesichts einer solchen Differenz kommt eine Verweisung auf den Beruf des Technischen Zeichners nicht in Betracht.

(1) Eine generelle Quote für die Spürbarkeit der Einkommenseinbuße lässt sich wegen der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen; vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung geboten, weil sich die prozentuale Einkommens- oder Gehaltsminderung unterschiedlich belastend auswirken kann, je nachdem ob das Einkommen oder Gehalt vor Eintritt des Versicherungsfalles hoch oder niedrig war (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 239).

(2) Im Fall des Klägers ist einerseits zu berücksichtigen, dass er, soweit ersichtlich, keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Nach Aktenlage ist er alleinstehend und kinderlos. Auf der anderen Seite erzielt er kein hohes Einkommen. Deshalb ist für ihn schon der Wegfall eines vergleichsweise geringen Betrages deutlich spürbar. Dementsprechend sind in der Judikatur Einkommenseinbußen in der hier vorliegenden Größenordnung mehrfach als unzumutbar angesehen worden (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2008, Az.: 20 U 17/07, Tz. 51 f., zitiert nach juris: Einkommensverlust von 28% bei einem ursprünglichen Monatseinkommen von 2.496,00 € brutto; OLG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 25 U 5827/07, Tz. 33 ff.: Einkommenseinbußen von 21,53% bei einem ursprünglichen Nettoeinkommen von 2.548,86 € pro Monat und von 27,11% bei einem ursprünglichen Nettoeinkommen von 2.744,21 € pro Monat). Auch der Senat ist nach Abwägung aller konkreten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass es dem Kläger bei einem Absinken seines Einkommens um 27,58% nicht mehr möglich ist, seine bisherige – hier fiktiv betrachtete – Lebensstellung aufrecht zu erhalten. Er kann deshalb nicht wirksam auf den derzeit ausgeübten Beruf als Technischer Zeichner verwiesen werden.

2. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht nur die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente über den 31. Juli 2015 hinaus zu zahlen, sondern dem Kläger auch weiterhin die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a B-BUZ). Der darauf bezogene Feststellungsantrag (Antrag zu 2) des Klägers ist deshalb ebenfalls begründet.

3. Soweit der Kläger für den Monat August 2015 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 530,00 € verlangt (Antrag zu 3), kann ihm nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, es sei eine monatliche Rente von 511,29 € vereinbart worden. Diesen Betrag habe sie ihrem Bescheid vom 31. Juli 2003 entsprechend von Juli 2002 bis Juli 2015 gezahlt.

Auch nach den vom Kläger vorgelegten Versicherungsscheinen beläuft sich die monatliche Rente lediglich auf 511,29 € (= 1.000,00 DM) und nicht auf 530,00 €. Woraus sich ein über 511,29 € hinausgehender Anspruch ergeben sollte, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Somit war ihm lediglich der geringere Betrag zuzusprechen. Der betreffende Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Voraussetzungen für die begehrte Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 € netto vermochte der Senat nicht festzustellen.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten könnte der Kläger höchstens unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen. Indes hat er seine Bevollmächtigten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 4. Juni 2015 bereits in einem Zeitpunkt beauftragt, als die Beklagte noch Rentenzahlungen geleistet hat. Inwiefern die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter diesen Umständen einen Verzugsschaden bilden sollen, hat der Kläger nicht dargetan.

Im Übrigen hat die Beklagte ausgeführt, sie gehe davon aus, dass der Kläger rechtsschutzversichert sei und der Rechtsschutzversicherer die vorprozessualen Kosten gezahlt habe, so dass der Kläger keinen entsprechenden Ansprüchen ausgesetzt sei. Dem ist der Kläger weder mit einem substantiierten Vortrag noch mit einem Beweisangebot entgegengetreten. Er hat lediglich erklärt, die vorprozessualen Kosten seien nicht bezahlt. Ob er tatsächlich rechtsschutzversichert ist und weshalb – gegebenenfalls – kein Deckungsschutz besteht, ist im Dunkeln geblieben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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