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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verschweigen Vorerkrankungen – Zurechenbarkeit Versicherungsmakler

OLG Köln – Az.: 20 U 28/11 – Beschluss vom 11.04.2011

………….werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 1 VVG a.F., 1 Abs. 1, Abs. 3 BUZ zu. Die Beklagte hat den Vertrag über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 BGB, 22 VVG a.F. angefochten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Die Beklagte war zur Anfechtung berechtigt, weil der Kläger sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig getäuscht hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen auf die Entscheidung der Beklagten über die Annahme seines Versicherungsantrags Einfluss nehmen wollte, wobei er sich bewusst war, dass die Beklagte seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, falls er wahrheitsgemäße Angaben mache.

Der Kläger hat die ihm in dem Formularantrag vom 22. Oktober 1999 gestellten Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Er hat sowohl die Frage der Beklagten nach in den letzten zehn Jahren aufgetretenen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Knochen, Gelenke oder der Wirbelsäule als auch die nach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint, obwohl er jedenfalls am 14. November 1996, am 17. September 1997 und am 15. Oktober 1998 wegen auf degenerativen Veränderungen beruhender und seit seiner Kindheit bestehender Fußbeschwerden (Knick-Senk-Spreizfuß) in ärztlicher Behandlung war. Hinzu kam ein akutes HWS-Syndrom, das der Kläger nicht nur durch seinen Hausarzt, sondern in der Zeit vom 17.10.1998 bis zum 21.10.1998 im Krankenhaus Merheim hat stationär behandeln lassen und das zu seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 06. Oktober 1998 bis zum 23. Oktober 1998 geführt hat.

Dies folgt aus den ärztlichen Stellungnahmen des praktischen Arztes J.G vom 14. September 2009 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. D.Ü. vom 19. September 2009, dem vorläufigen Arztbericht der Kliniken der Stadt Köln vom 21. Oktober 1998 und der unter dem 04. September 2009 von der Innungskrankenkasse Nordrhein erstellten Übersicht über die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers.

Was die subjektiven Voraussetzungen der Arglist angeht, gibt es allerdings keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer und nur in der Absicht geschieht, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Deshalb muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf seinen Willen zum Vertragsschluss einwirken wollte, er sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden. Für ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder immer wieder auftretende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die ihm offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, wird der Beweis dagegen häufig als nicht geführt angesehen werden können (vgl. BGH VersR 2007, 785; OLGR Celle, 2009, 333 ff., Prölss in: Prölss/Martin, VVG 28. Auflage, § 22 Rdnrn. 11 und 14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht ein arglistiges Verschweigen der Vorerkrankungen und der daraus folgenden ärztlichen Behandlungen angenommen.

Nach den zur Akte gereichten ärztlichen Berichten war der Kläger in den Jahren 1996, 1997 und 1998 wegen seiner Fußbeschwerden bei dem praktischen Arzt Grothaus in Behandlung. Diese Beschwerden hatten ihre Ursache in degenerativen Veränderungen, die bei dem Kläger seit seinen Kindheitstagen aufgetreten waren. Zum Zeitpunkt des Antragsgesprächs lag die letzte hierauf bezogene ärztliche Behandlung nur ein Jahr zurück. Weder die erlittenen Schmerzen noch die Arztbesuche kann der Kläger bei der Beantragung des Versicherungsvertrags vergessen haben.

Nichts anderes gilt für das im Oktober 1998 aufgetretene akute HWS-Syndrom. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger deswegen nicht nur zwei Mal in die Behandlung eines niedergelassenen Allgemeinmediziners, sondern sogar in stationäre Behandlung begeben hatte, zudem eine Einnahme des Schmerzmittels „Imbun“ erforderlich und der Kläger vom 6. Oktober bis zum 23. Oktober 1998 arbeitsunfähig geschrieben war, ist ein Vergessen dieser Erkrankung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen schlichtweg nicht vorstellbar.

Wer aber nachhaltige Beschwerden und wiederholte Arztbesuche nicht offenbart, weiß, dass er mit seinem Verschweigen Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nimmt.

Die Behauptung des Klägers, dem den Versicherungsantrag aufnehmenden Versicherungsvermittler Paff gegenüber keine Falschangaben gemacht zu haben, weil ihn dieser nur nach Erkrankungen gefragt habe und er diese Frage mangels akuter Krankheit habe verneinen dürfen, überdies der Vermittler und nicht er selbst das Antragsformular ausgefüllt habe, ändert an der Annahme einer arglistigen Falschangabe nichts.

Unstreitig wurde der Vermittler Paff als selbständiger Versicherungsmakler tätig. Als Makler war der Vermittler Paff von dem Kläger als künftigem Versicherungsnehmer beauftragt, für ihn eine seinen Bedürfnissen entsprechende Versicherung zu finden und in seinem Interesse den Vertragsabschluss vorzubereiten. Der Beklagten trat er somit als rechtgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenüber; als solcher stand er im Lager des Klägers und nicht in demjenigen der Beklagten. Trifft das Vorbringen des Klägers zu, so hat der Makler, ohne sich vorher bei ihm zu erkundigen, die Gesundheitsfragen in dem Versicherungsantrag eigenmächtig verneint. Beantwortet der Versicherungsmakler die Gesundheitsfragen im Antragsformular – sei es auch ins Blaue hinein – falsch, handelt er bereits deshalb arglistig, weil er weit eher noch als der Versicherungsnehmer um deren Bedeutung für die Vertragsannahmeentscheidung des Versicherers weiß. Die arglistige Täuschung seines Maklers, der als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Klägers nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. S. 1 2 BGB ist, wäre dem Kläger gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH VersR 2008, 809).

Der Annahme einer arglistigen Täuschung steht das von dem Kläger wiederholt herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Mai 2009 (RuS 2009, 295 = VersR 2009, 968 ff.) nicht entgegen. Die Entscheidung betrifft eine andere Fallgestaltung, weil sie sich nicht mit der hier entscheidenden Frage einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sondern mit der Auswirkung von Falschangaben nach dem Versicherungsfall bei Ausfüllen der Schadensanzeige befasst. Vor allem aber unterscheidet sich der vom Bundesgerichtshof behandelte Sachverhalt von dem hier zu entscheidenden darin, dass in jenem von einer Maklerarglist nicht ausgegangen werden konnte, während hier die Falschbeantwortung der mit dem Versicherungsantrag gestellten Gesundheitsfragen allein mit entweder einem eigenen arglistigen Verhalten des Klägers oder aber einem ihm über § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnenden arglistigen Verhalten seines Maklers überhaupt erklärlich ist.

Das arglistige Verschweigen der Halswirbelsäulen- und Fußbeschwerden bei der Antragstellung war für den Entschluss der Beklagten zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung ursächlich. Für den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung wegen der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts erfahrungsgemäß Einfluss auf seine Entschließung hat. Dass die Beklagte eigens nach den innerhalb der letzten zehn Jahre aufgetretenen Krankheiten, Störungen und Beschwerden ebenso wie nach ärztlichen Behandlungen der letzten fünf Jahre gefragt hat, lässt bereits die Kausalität vermuten, weil nach einer für den Vertragsschluss bedeutungslosen Tatsache im Allgemeinen nicht gefragt würde (vgl. KG VersR 2006, 1628 f.). Ohnehin liegt auf der Hand, dass anhaltenden Fußbeschwerden ebenso wie einem nur ein Jahr vor der Antragstellung aufgetretenen akuten HWS-Syndrom bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen körperlich arbeitenden Versicherungsnehmer zentrale Bedeutung zukommt und der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen den Versicherungsvertrag nicht ohne weiteres abgeschlossen hätte.

Die Beklagte war mit ihrer Anfechtung nicht deshalb ausgeschlossen, weil seit Versicherungsbeginn bis zu der mit Schreiben vom 23. Februar 2010 abgegebenen Anfechtungserklärung mehr als zehn Jahre verstrichen sind. § 124 Abs. 3 BGB steht einer wirksamen Anfechtung nicht entgegen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 und 5 EGBGB die gegenüber der vormaligen Regelung von dreißig Jahren auf zehn Jahre verkürzte absolute Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 3 BGB erst am 01. Januar 2002 in Lauf gesetzt wurde, sie mithin vor dem 31. Dezember 2011 nicht abgelaufen sein konnte.

Der Auffassung des Klägers, dem von der Beklagten an ihre Versicherungsnehmer übersandten und nicht personalisierten Informationsschreiben zu den Auswirkungen des neuen VVG sei zu entnehmen, die Beklagte habe unabhängig vom tatsächlichen Ablauf der aus § 124 Abs. 3 BGB folgenden Frist jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verzichten wollen, kann nicht gefolgt werden. Das Formularschreiben mit der Überschrift „Auswirkungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Versicherungsvertrages auf Ihren Vertrag“ stellt sich seinem Inhalt nach als schlichte Information über die neue Rechtslage dar. Die bloße Weitergabe einer Information erfüllt indessen von vornherein nicht den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung, schon weil sie erkennbar nicht auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Mangels eines objektiv erkennbaren Rechtsfolgenwillens kann sich die Informationserteilung, anders als der Kläger meint, auch nicht als eine die Beklagte bindende Erklärung an die Allgemeinheit darstellen. In dem Schreiben kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass die Beklagte für die Zeit nach Ablauf der genannten Frist auf die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verzichten wolle. Dass die von der Beklagten erteilte Information zur Rechtslage in Teilbereichen falsch war, ändert daran nichts und verleiht dem Informationsbrief nicht den Charakter einer Willenserklärung. Allerdings können Fehlinformationen des Versicherers einen Vertrauenstatbestand schaffen und im Einzelfall eine Ersatzpflicht begründen, wenn ein Versicherungsnehmer sich auf ihre Richtigkeit verlässt, Aufwendungen tätigt und dadurch einen Schaden erleidet. Der Kläger aber verlangt nicht Ersatz von Schaden, der ihm entstanden ist, weil er auf die Richtigkeit des Informationsschreibens vertraut  hat, sondern beruft sich auf einen – nur vermeintlichen – Verzicht der Beklagten auf die Rechtsfolgen des Ablaufs der gesetzlichen Anfechtungsfrist.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

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