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Berufsunfähigkeitsversicherung und die arglistige Täuschung: Wann die Rente gezahlt wird

Um die Berufsunfähigkeitsversicherung und die arglistige Täuschung stritt eine saarländische Gastwirtin, nachdem ihr Versicherer die Rente wegen lückenhafter Gesundheitsangaben im Antrag verweigerte. Dabei hatte der Versicherungsvertreter die Fragen selbst ausgefüllt, während das Unternehmen nun eine nahezu unmögliche Umorganisation von dem Betrieb zur Bedingung machte.

Übersicht

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 5 U 27/07

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 13.08.2008
  • Aktenzeichen: 5 U 27/07
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Versicherung muss Gastwirtin trotz ungenauer Angaben im Versicherungsantrag volle Berufsunfähigkeitsrente zahlen.

  • Versicherung konnte eine absichtliche Täuschung durch die Kundin nicht lückenlos beweisen
  • Bei unklaren Zeitangaben im Antrag muss die Versicherung selbst weitere Nachforschungen anstellen
  • Verschwiegene Behandlungen ohne Bezug zur späteren Berufsunfähigkeit führen nicht zur Leistungsfreiheit
  • Inhaber kleiner Gaststätten müssen ihren Betrieb bei Krankheit nicht unzumutbar umorganisieren
  • Die Versicherung benannte alternative Berufe für die Klägerin nicht konkret genug

Wann scheitert der Vorwurf der arglistigen Täuschung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Eine Gastwirtin aus dem Saarland kämpfte jahrelang um ihre Existenzsicherung. Im Jahr 1997 hatte sie eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen, um für den Fall der Fälle vorzusorgen. Als dieser Fall im Jahr 2003 eintrat und die Knie der Unternehmerin den Dienst versagten, verweigerte der Versicherungskonzern die Zahlung.

In der holzgetäfelten Gaststube deutet eine Wirtin auf Arztberichte, während ein Vertreter unachtsam ein Formular ankreuzt.
Versicherer müssen bei unklaren Gesundheitsangaben nachhaken, statt Leistungen wegen arglistiger Täuschung zu verweigern. | Symbolbild: KI

Der Vorwurf wog schwer: Die Frau habe bei der Antragstellung gelogen. Sie habe Vorerkrankungen verschwiegen und falsche Daten genannt. Der juristische Fachbegriff hierfür lautet „arglistige Täuschung“. Die Versicherung erklärte die Anfechtung des Vertrags und trat vom Vertrag zurück. Für die Gastwirtin ging es um alles: um die rückwirkende Rente, um die Beitragsbefreiung und um eine erhebliche Nachzahlung.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste in diesem komplexen Fall (Az. 5 U 27/07) entscheiden, wer die Verantwortung trägt, wenn ein Versicherungsvertreter das Formular ausfüllt und dabei Ungenauigkeiten entstehen. Das Urteil vom 13.08.2008 ist ein Lehrstück darüber, welche Pflichten eine Versicherung selbst hat, wenn sie unklare Angaben im Antrag akzeptiert, ohne nachzufragen. Es zeigt zudem, wie hoch die Hürden für den Einwand der Arglist liegen und wann eine Umorganisation des Betriebs für Selbstständige unzumutbar ist.

Welche rechtlichen Hürden gelten für die Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung?

Bevor wir in die Details des Beweisverfahrens einsteigen, ist ein Blick auf die gesetzlichen Spielregeln notwendig. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Vertrag, der auf Vertrauen basiert. Der Versicherer muss das Risiko einschätzen können. Deshalb gibt es die vorvertragliche Anzeigepflicht.

Die Pflicht zur Wahrheit

Wer einen Antrag auf eine Versicherung stellt, muss die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Verschweigt eine antragstellende Person gefahrenehebliche Umstände – etwa schwere Vorerkrankungen –, kann der Versicherer später vom Vertrag zurücktreten (§ 16 VVG in der damaligen Fassung) oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB).

Was bedeutet Arglist?

Die Arglist ist das schärfste Schwert der Versicherer. Eine Anfechtung nach § 123 BGB vernichtet den Vertrag von Anfang an („ex tunc“). Der Versicherte steht dann so da, als hätte er nie einen Schutz gehabt. Doch für die Arglist muss der Versicherer beweisen, dass der Kunde vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht nicht, dass eine Angabe objektiv falsch ist. Der Kunde muss gewusst haben, dass die Information für die Entscheidung der Versicherung wichtig war, und sie dennoch bewusst verschwiegen haben, um den Vertragsschluss zu erschleichen.

Die „Auge und Ohr“-Rechtsprechung

Ein entscheidender Aspekt in diesem Fall war die Rolle des Vermittlers. Wenn ein Agent der Versicherung den Antrag ausfüllt, gilt er als „Auge und Ohr“ des Unternehmens. Was der Kunde dem Agenten mündlich mitteilt, gilt als dem Versicherer gesagt. Schreibt der Agent diese Informationen nicht oder falsch in das Formular, geht das nicht zu Lasten des Kunden. Diese Zurechnung von Wissen ist oft der entscheidende Hebel, um einen Arglistvorwurf zu entkräften.

Was behauptete das Versicherungsunternehmen im Streit um die Rente?

Der Konflikt entzündete sich an den Antworten im Antragsformular vom 25.06.1997. Der Versicherer hatte die Krankenakte der Gastwirtin genau geprüft, nachdem diese im Jahr 2003 Leistungen beantragt hatte. Dabei stieß das Unternehmen auf Diskrepanzen zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlichen Arztbesuchen.

Der Vorwurf der Falschangabe

Im Antrag wurde die Frage nach Beschwerden, Störungen oder Krankheiten mit „nein“ angekreuzt. Bei der Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren stand zwar ein Hinweis auf eine „Arthroskopie li. Knie“, datiert auf „ca. 10.88“. Tatsächlich, so recherchierte der Versicherer, fand eine solche Operation jedoch im Jahr 1992 statt – also deutlich später und damit innerhalb des relevanten Fünf-Jahres-Zeitraums, wenn man vom Antrag 1997 zurückrechnet.

Zudem warf das Unternehmen der Gastwirtin vor, weitere Behandlungen verschwiegen zu haben:

  • Behandlungen wegen einer Gonarthrose (Knieverschleiß) und Chondropathia patellae im Jahr 1992.
  • Eine Rippenverletzung im Sommer 1996.
  • Eine Nierenbeckenentzündung Anfang 1997.
  • Blutdruckmessungen mit medikamentöser Behandlung.

Für den Versicherungskonzern war die Sache klar: Die Frau habe durch die falsche Datierung („1988“ statt „1992“) und das Weglassen der anderen Erkrankungen ein falsches Bild ihres Gesundheitszustands gezeichnet. Hätte man von der Arthrose im Jahr 1992 gewusst, so das Argument, hätte man den Vertrag so nicht geschlossen. Deshalb erklärten sie die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt.

Außerdem bestritt die Versicherung, dass die Frau überhaupt zu 50 Prozent berufsunfähig sei. Sie verwies darauf, dass die Gastwirtin ihren Betrieb umorganisieren oder in einen anderen Beruf wechseln könne. Als Vergleichsberufe nannte der Versicherer Tätigkeiten wie „Hauswirtschaftliche Beraterin“, „Einkäuferin“ oder „Empfangschefin“.

Wie verteidigte sich die Gastwirtin gegen den Vorwurf der Lüge?

Die Betreiberin der Gaststätte schilderte den Ablauf der Antragstellung völlig anders. Sie betonte, sie habe den Generalagenten der Versicherung, einen Herrn G., nicht täuschen wollen.

Das Angebot der offenen Bücher

Sie gab an, bei dem Gespräch im Jahr 1997 nicht mehr genau gewusst zu haben, wann genau die Knieoperation stattgefunden hatte. Deshalb habe sie dem Agenten ausdrücklich gesagt, dass sie die Daten nicht parat habe. Mehr noch: Sie habe ihm angeboten, Einsicht in ihre vorhandenen Krankenunterlagen zu nehmen, um die Daten zu verifizieren. Der Agent habe dies jedoch nicht für nötig befunden und das Formular selbstständig ausgefüllt.

Zu den anderen Erkrankungen (Nieren, Rippen) führte sie aus, dass diese ausgeheilt gewesen seien oder sie diese als bagatellhaft empfunden habe. Von einer Täuschungsabsicht könne keine Rede sein.

Hinsichtlich ihrer Arbeitssituation erklärte die Frau, dass sie in ihrem kleinen Betrieb „Mädchen für alles“ sei. Sie arbeite zehn Stunden täglich, nehme Bestellungen auf, zapfe Bier, schleppe Kisten aus dem Keller und erledige die Einkäufe. Eine Umorganisation sei in einem so kleinen Betrieb wirtschaftlich nicht machbar, da sie dann Personal einstellen müsste, was den Gewinn komplett aufzehren würde.

War die Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung wirksam?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste nun prüfen, ob die Versicherung den Vertrag wirksam beendet hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Nein, der Vertrag besteht fort. Die Anfechtung greift nicht durch. Die Begründung der Richter ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Beweislast.

Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich trägt der Versicherer die Beweislast, wenn er eine arglistige Täuschung behauptet. Er muss beweisen, dass die Angaben falsch waren UND dass der Kunde dies vorsätzlich getan hat.

Da hier ein Agent das Formular ausgefüllt hatte, verschob sich die Dynamik zugunsten der Gastwirtin. Das Gericht stellte klar:

„Ist – wie hier durch den Zeugen G. – die Antragsaufnahme durch einen Agenten des Versicherers erfolgt, so ist die Behauptung des Versicherers, der Versicherungsnehmer habe die Antragsfragen unvollständig beantwortet, erst bewiesen, wenn feststeht, dass der Agent mündlich nicht oder nicht vollständig unterrichtet worden ist.“

Das bedeutet: Die Versicherung musste beweisen, dass die Gastwirtin dem Agenten nicht die Wahrheit gesagt hat. Allein das falsch ausgefüllte Formular reicht als Beweis nicht aus, da der Fehler auch beim Agenten liegen könnte (Hörfehler, Schreibfehler, bewusste Auslassung durch den Agenten).

Die Glaubwürdigkeit der Gastwirtin

Das Gericht vernahm die Gastwirtin persönlich und empfand ihre Schilderung als sehr glaubhaft. Sie gab offen zu, das Datum nicht gewusst zu haben. Ihr Hinweis auf das Angebot, die Unterlagen zu holen, wirkte authentisch. Der Agent hingegen konnte sich – was nach so vielen Jahren nicht ungewöhnlich ist – an die Details des Gesprächs nicht mehr erinnern.

Da der Agent die Version der Gastwirtin nicht widerlegen konnte, blieb der Beweis der Arglist schuldig. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Frau „blauen Dunst“ vorgemacht hatte. Wer anbietet, Unterlagen zu zeigen, will in der Regel nichts verheimlichen.

Das fehlende Motiv für eine Täuschung

Auch inhaltlich sah das Gericht keinen Beleg für Arglist. Zwar war das Datum „10.88“ objektiv falsch (richtig war 1992), aber die Gastwirtin hatte im Antrag den Zusatz „ca.“ verwenden lassen. Dies signalisiert Unsicherheit. Wer täuschen will, nennt meist glatte, falsche Fakten und keine ungefähren Schätzungen, die zu Nachfragen einladen.

Durfte die Versicherung wegen der Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten?

Wenn keine Arglist vorliegt, bleibt dem Versicherer oft noch der „normale“ Rücktritt wegen fahrlässiger Falschangaben (§ 16 VVG a.F.). Doch auch diesen Weg versperrte das Gericht der Versicherung. Der Grund hierfür liegt in der sogenannten Nachfrageobliegenheit.

Was ist die Nachfrageobliegenheit bei unklaren Angaben im Antrag?

Das Gericht warf dem Versicherer vor, seine eigenen Prüfungspflichten verletzt zu haben. Im Antrag stand: „Arthroskopie li. Knie, ca. 10.88“.
Diese Angabe war in mehrfacher Hinsicht vage.

  1. Das „ca.“ zeigte, dass das Datum unsicher war.
  2. Es fehlten Angaben zum genauen Befund und zu den Folgen.

Das Gericht argumentierte, dass ein sorgfältiger Versicherer hier hätte nachhaken müssen. Wenn eine Versicherung unklare oder erkennbar lückenhafte Angaben im Antrag akzeptiert, ohne weitere Informationen anzufordern, kann sie sich später nicht darauf berufen, sie sei falsch informiert worden.

Das OLG Saarbrücken bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und urteilte deutlich:

„Macht der Versicherungsnehmer Angaben, die (…) grob unbestimmt sind und deshalb den Verdacht der Unvollständigkeit nahelegen, so ist der Versicherer gehalten, durch Nachfragen beim Versicherungsnehmer oder durch Einholung weiterer Informationen (…) Aufklärung zu verlangen.“

Da die Versicherung 1997 den Antrag einfach durchwinkte, statt zu fragen: „Was war denn nun genau mit dem Knie und wann war das?“, hat sie ihr Recht zum Rücktritt verwirkt. Sie hatte die Chance zur Prüfung und hat sie nicht genutzt.

Die Irrelevanz der anderen Erkrankungen (§ 21 VVG)

Was ist mit der Nierenbeckenentzündung und der Rippenprellung? Diese waren im Antrag gar nicht genannt. Hier half der Gastwirtin der § 21 VVG. Dieser besagt: Wenn verschwiegene Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls haben, muss der Versicherer trotzdem zahlen (sofern keine Arglist vorliegt).

Die Berufsunfähigkeit wurde durch eine Kniearthrose (Gonarthrose) ausgelöst. Eine ausgeheilte Rippenprellung oder eine Nierenentzündung von 1997 haben medizinisch nichts mit dem Knieverschleiß von 2003 zu tun. Es fehlte an der Kausalität. Daher waren diese Falschangaben für die Leistungspflicht irrelevant.

Blieb noch die Frage, ob schon 1992 eine Arthrose am rechten Knie (das später die Probleme machte) vorlag. Die Versicherung behauptete das, konnte es aber nicht beweisen. Die alten Arztberichte sprachen meist vom linken Knie oder waren ungenau („Kniegelenksarthrose“ ohne Seitenangabe). Da die Versicherung die Beweislast trug, ging auch dieser Punkt an die Gastwirtin.

Wann liegt eine medizinische Berufsunfähigkeit bei einer selbstständigen Gastwirtin vor?

Nachdem der Vertrag als wirksam bestätigt wurde, musste das Gericht klären: Ist die Frau wirklich berufsunfähig? Die Versicherung bestritt dies. Hierfür holte das Gericht ein umfangreiches Gutachten eines orthopädischen Sachverständigen, Prof. Dr. R., ein.

Das medizinische Gutachten

Der Experte stellte eine schwere, fortschreitende Arthrose im rechten Knie sowie eine Pangonarthrose (Verschleiß aller Gelenkanteile) im linken Knie fest. Das Ergebnis war eindeutig: Die Frau konnte keine Tätigkeiten mehr ausüben, die langes Stehen oder Gehen erfordern. Ihr Restleistungsvermögen beschränkte sich auf leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten.

Für eine Gastwirtin, die „an der Front“ arbeitet – Zapfen, Bedienen, Kistenschleppen –, ist das das berufliche Aus. Das Gericht folgte dem Gutachter uneingeschränkt. Die medizinische Seite der Berufsunfähigkeit (mindestens 50 %) war damit bewiesen.

Muss eine Gastwirtin ihren Betrieb umorganisieren, um die Rente zu vermeiden?

Ein zentraler Streitpunkt bei Selbstständigen ist oft die „Umorganisation“. Die Versicherung argumentierte, die Gastwirtin könne doch einfach nur noch die Verwaltung machen und Personal für die körperliche Arbeit einstellen.

Die Grenzen der Umorganisation von dem Betrieb

Das Gericht prüfte diese Option sehr genau. Eine Umorganisation ist einem Selbstständigen nur dann zumutbar, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist und das prägende Bild des Betriebs erhalten bleibt.

Bei einem Kleinstbetrieb wie dieser Gaststätte ist die Inhaberin die zentrale Figur. Die Gäste kommen oft wegen der „Wirtin“. Wenn sie sich nur noch ins Büro zurückzieht, ändert sich der Charakter der Gaststätte.
Noch wichtiger war das wirtschaftliche Argument:
Das Gericht rechnete nach. Wenn die Wirtin eine Kraft einstellt, die ihre körperliche Arbeit übernimmt, kostet das Lohn und Sozialabgaben. In einem kleinen Betrieb zehrt das den Gewinn so weit auf, dass für die Inhaberin kaum noch ein Einkommen übrig bleibt.

Das Gericht stellte fest:

„Eine Umorganisation des Betriebs (…) scheidet aus, weil sie der Klägerin wirtschaftlich nicht zumutbar ist. (…) Die Einstellung einer Ersatzkraft ginge mit einer spürbaren Einkommensbuße einher.“

Zudem würden reine Verwaltungstätigkeiten (Buchhaltung, Bankgänge) in einer kleinen Kneipe niemals 50 % der Arbeitszeit füllen. Die Frau wäre also in eine „Verlegenheitsbeschäftigung“ gedrängt worden, was rechtlich nicht zulässig ist.

Ist eine konkrete Verweisung auf einen Vergleichsberuf möglich?

Als letzten Rettungsanker versuchte die Versicherung, die Gastwirtin auf andere Berufe zu verweisen. In den Versicherungsbedingungen (§ 2 BB-BUZ) steht oft, dass der Versicherte auch dann kein Geld bekommt, wenn er eine andere Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht.

Die Versicherung warf Begriffe wie „Hauswirtschaftliche Beraterin“ oder „Empfangschefin“ in den Raum.

Das OLG Saarbrücken wies dies entschieden zurück. Eine sogenannte Verweisung muss konkret sein. Es reicht nicht, Berufsbezeichnungen aufzulisten. Der Versicherer muss darlegen:

  1. Welche Ausbildung ist nötig?
  2. Welche körperlichen Belastungen fallen an?
  3. Wie sind die Arbeitszeiten?
  4. Welches Einkommen wird erzielt?
  5. Gibt es Arbeitsplätze für jemanden mit den Einschränkungen der Klägerin?

Da die Versicherung hierzu nichts Substanzielles vorgetragen hatte, waren diese Vorschläge bloße Theorie. Eine „abstrakte Verweisung“ ins Blaue hinein akzeptierte das Gericht nicht.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Die Gastwirtin gewann auf ganzer Linie.

Das Ergebnis im Detail:

  • Der Versicherungsvertrag besteht fort.
  • Die Versicherung muss die rückständigen Renten zahlen (über 22.000 Euro plus Zinsen).
  • Die monatliche Rente von 821,40 Euro muss ab Oktober 2005 laufend gezahlt werden.
  • Die Beiträge für die Versicherung muss die Frau nicht mehr zahlen (Beitragsbefreiung).
  • Die Versicherung trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von fast 70.000 Euro.

Warnung an Versicherer und Agenten

Dieses Urteil ist eine deutliche Warnung an Versicherungen, die Anträge durch Agenten ausfüllen lassen. Die „Auge und Ohr“-Doktrin schützt den Verbraucher effektiv. Wenn der Agent schlampt, haftet die Gesellschaft. Zudem stärkt das Urteil die Position von Versicherten, wenn im Antrag vage Angaben („ca.“, „weiß nicht genau“) gemacht werden. Die Versicherung kann sich nicht zurücklehnen und diese Ungenauigkeiten später als Anfechtungsgrund nutzen („Venire contra factum proprium“).

Für Selbstständige ist das Urteil wichtig, weil es die Grenzen der Umorganisation aufzeigt. Wer einen kleinen, personenabhängigen Betrieb führt, muss sich nicht darauf verweisen lassen, unwirtschaftliches Personal einzustellen oder sinnlose Verwaltungsaufgaben zu erfinden, nur um den Leistungsanspruch zu verlieren. Die unternehmerische Realität schlägt hier die theoretischen Modelle der Versicherer.

Vorwurf der Arglist? Wehren Sie sich gegen die Leistungsablehnung

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung verweigert oder den Vertrag wegen angeblicher Falschangaben anficht, ist schnelles Handeln gefragt. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft detailliert, ob die Versicherung ihre Nachfrageobliegenheiten verletzt hat oder ob Vermittlerfehler vorliegen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Existenzsicherung rechtssicher einzufordern und die Ablehnung zu Fall zu bringen.

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Experten Kommentar

Vermittler neigen oft dazu, Gesundheitsfragen im Eifer des Gefechts kleinzureden, um den Abschluss nicht zu gefährden. Der entscheidende Hebel ist hier meist das Gedächtnisprotokoll des Agenten, das vor Gericht nach vielen Jahren regelmäßig lückenhaft ist. Kann der Zeuge die mündliche Aufklärung nicht zweifelsfrei widerlegen, scheitert der Arglistvorwurf fast immer an der Beweislast.

Was oft übersehen wird: Der massive psychologische Druck durch die geforderte Umorganisation des Betriebs wird von Versicherern gezielt eingesetzt. Sie nutzen diesen Punkt oft als reine Verzögerungstaktik, um finanziell angeschlagene Selbstständige in einen billigen Vergleich zu drängen. Ich rate daher zu einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation, die beweist, dass eine Ersatzkraft den Gewinn schlichtweg komplett aufzehren würde.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet die Versicherung wenn der Vertreter meine Angaben im Antrag falsch notiert?

JA, die Versicherung haftet grundsätzlich, wenn ihr Vertreter beim Ausfüllen des Antrags Fehler macht. Nach der „Auge-und-Ohr-Doktrin“ gilt das mündlich Gesagte als rechtlich bekannt. Der Versicherer muss sich behandeln lassen, als hätte er die Wahrheit erfahren. Ihre Unterschrift unter dem Formular schließt diese Zurechnung nicht aus.

Hier greift eine wichtige Beweislastumkehr. Die Versicherung muss beweisen, dass Sie den Agenten nicht korrekt informiert haben. In der Praxis misslingt dieser Nachweis dem Konzern oft. Juristisch wird das Wissen des Vertreters dem Unternehmen direkt zugerechnet. Er ist das „Auge und Ohr“ des Versicherers. Wichtig bleibt die Abgrenzung zum Makler, für dessen Fehler das Unternehmen nicht haftet.

Unser Tipp: Rekonstruieren Sie das Gespräch präzise und suchen Sie nach Zeugen des Termins. Fertigen Sie zeitnah ein kurzes Gedächtnisprotokoll an.


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Muss die Versicherung bei erkennbar unvollständigen Angaben im Antrag selbst nachhaken?

Ja, Versicherer müssen bei erkennbar unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben im Antrag von sich aus aktiv nachhaken. Diese rechtliche Nachfrageobliegenheit verhindert, dass Gesellschaften vage Informationen erst akzeptieren und später den Schutz verweigern. Signalwörter wie „ca.“ verdeutlichen Ihre Unsicherheit. Werden solche Anträge dennoch policiert, bleibt der Versicherungsschutz meist bestehen.

Juristisch führt das Unterlassen der Nachfrage zum Verlust des Rücktrittsrechts wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Nimmt der Versicherer einen Antrag mit Lücken an, verzichtet er konkludent auf weitere Informationen. Wer sehenden Auges ein Risiko übernimmt, darf sich später nicht auf Arglist berufen. „Ca.“-Angaben sind keine Täuschung, sondern offenkundige Schätzungen. Der Versicherer hätte vor Vertragsschluss die genauen Daten anfordern müssen. Sonst entfällt sein Recht zur Anfechtung.

Unser Tipp: Kennzeichnen Sie unsichere Erinnerungen im Antrag stets deutlich mit Zusätzen wie „ungefähr“ oder „weiß nicht genau“. Prüfen Sie Ihre Kopie auf solche Vermerke.


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Zahlt die Versicherung wenn die verschwiegene Vorerkrankung nichts mit der Berufsunfähigkeit zu tun hat?

JA, die Versicherung leistet in der Regel, wenn die verschwiegene Erkrankung nicht ursächlich für den Versicherungsfall war. Gemäß § 21 VVG bleibt der Schutz bestehen, sofern kein Zusammenhang zwischen Vorerkrankung und Berufsunfähigkeit besteht. Ein vergessener Heuschnupfen führt nicht zum Leistungsverlust bei einer späteren Krebserkrankung.

Das Gesetz schützt Versicherte durch das Prinzip der Kausalität vor dem Verlust ihrer Absicherung. Nur bei medizinischem Einfluss der Vorerkrankung auf den konkreten Schaden darf der Versicherer die Leistung verweigern. In einem Urteil blieben Nierenprobleme für eine Knie-Arthrose irrelevant. Die Versicherung zahlte trotz Falschangabe die volle Rente. Eine Ausnahme bildet die Arglist. Hat der Kunde bewusst gelogen, wird der Vertrag ohne jede Kausalitätsprüfung nichtig.

Unser Tipp: Prüfen Sie medizinisch, ob zwischen der vergessenen Diagnose und der Berufsunfähigkeit ein Zusammenhang besteht. Vermeiden Sie vorschnelle Zugeständnisse.


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Darf die Versicherung eine wirtschaftlich unzumutbare Umorganisation meines Betriebs erzwingen?

Nein, die Versicherung darf keine Umorganisation verlangen, die wirtschaftlich unzumutbar ist oder das Gepräge Ihres Betriebs zerstört. Eine solche Forderung ist rechtswidrig, wenn sie Ihren Gewinn massiv schmälert. Sie müssen Ihren Betrieb nicht so umgestalten, dass Sie am Ende nur noch administrative Tätigkeiten ausüben.

Die rechtliche Grenze bildet die Zumutbarkeit der Maßnahme für den Versicherten. Wenn die Einstellung einer Ersatzkraft Ihre gesamten Einkünfte aufzehrt, liegt eine unzulässige Härte vor. Juristisch gesehen darf der Betrieb ohne Ihre persönliche Mitarbeit nicht seinen Charakter verlieren. In kleinen Betrieben unter fünf Mitarbeitern wiegt dieser Aspekt besonders schwer. Bleibt nach Abzug der Personalkosten kein nennenswertes Einkommen übrig, scheidet eine Verweisung aus. Dies gilt besonders, wenn der Erfolg untrennbar mit Ihrer Person verknüpft ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine detaillierte Proberechnung der Kosten für eine qualifizierte Fachkraft. Vergleichen Sie diesen Aufwand mit Ihrem verbleibenden Gewinn nach der Umorganisation.


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Schützt das Angebot zur Akteneinsicht beim Antrag vor dem Vorwurf der Arglist?

Ja, das aktive Angebot zur Akteneinsicht ist ein starkes Indiz gegen eine arglistige Täuschung. Arglist setzt zwingend den Vorsatz voraus, den Versicherer bewusst zu täuschen. Wer Transparenz anbietet, beweist seinen Willen zur Aufklärung. Damit fehlt das für eine Anfechtung notwendige subjektive Element der Verheimlichung.

Die Rechtsprechung fordert für Arglist ein Bewusstsein über die Unrichtigkeit der Angaben. Ein „Angebot der offenen Bücher“ entkräftet diesen Vorwurf wirksam. Wer auf Lücken hinweist und Akteneinsicht anbietet, offenbart Unsicherheit statt eines Täuschungswillens. Dies gilt selbst bei objektiv unvollständigen Gesundheitsangaben. In der Verteidigung ist kooperatives Verhalten entscheidend für den Wegfall des subjektiven Tatbestands. Verwechseln Sie dies nicht mit der standardmäßigen Schweigepflichtentbindung. Nur das aktive Angebot zur Klärung schützt. Ohne diesen Nachweis droht oft der Verlust des Versicherungsschutzes.

Unser Tipp: Erwähnen Sie in Ihrer Verteidigung explizit, wenn Sie damals auf fehlende Daten hingewiesen haben. Dokumentieren Sie jedes Angebot zur Aktenprüfung für den Streitfall sorgfältig.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 27/07 – Urteil vom 13.08.2008


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