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Berufsunfähigkeitsversicherung – Umorganisation bei Selbstständigem

LG München I – Az.: 23 O 12413/15 – Urteil vom 20.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221.079,77 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • ab dem 18.02.2014 aus 133.676,14 €
  • ab dem 01.03.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.04.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.05.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.06.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.07.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.08.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.09.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.10.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.11.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.12.2014 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.01.2015 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.02.2015 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.03.2015 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.04.2015 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.05.2015 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.06.2015 aus 5.141,39 €
  • ab dem 01.07.2015 aus 5.141,39 €

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.08.2015 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungs-Nr. 24442337) eine monatliche Rente von 5.141,39 € zu zahlen, längstens bis zum 01.01.2026, zahlbar im Voraus bei Beginn eines Monats.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.780,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2015 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2015 von ihrer Beitragspflicht in der Risikolebensversicherung und der eingeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungs-Nr. 24442337) zu befreien.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2015 zu zahlen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert wird auf 473.150,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Klägerin unterhält seit dem 01.01.2004 bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter der Versicherungsscheinnummer 24442337. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist der Ehemann der Klägerin C R mitversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten (Anlage K 1.2) zugrunde.

Im Rahmen der Versicherung ist vereinbart, dass die Klägerin im Falle einer Berufsunfähigkeit ihres Ehemannes von mindestens 50 % eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 5.141,39 € erhält. Die Berufsunfähigkeitsrente ist monatlich im Voraus zu Beginn eines Monats zu zahlen (§ 1 Nr. 1 b) BUZ, Anlage K 1.2). Als Ende des Leistungszeitraums ist der 01.01.2026 vereinbart. Im Falle der Berufsunfähigkeit ist die Klägerin von ihrer Pflicht zur Beitragszahlung für die Risikolebensversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu befreien.

In § 2 BUZ ist für die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit folgendes vereinbart:

1. „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens sechs Monate) außer Stande ist, ihrer vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt wurde, nachzugehen.

[…]

2. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außer Stande gewesen, ihrer vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt wurde, nachzugehen und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als Berufsunfähigkeit.“

Hinsichtlich der weiteren Regelungen wird vollumfänglich auf die Anlage K 1.2 Bezug genommen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten im August 2012 die vereinbarten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 18.02.2014 und mit weiteren Schreiben vom 22.03.2014 und vom 12.08.2014 lehnte die Beklagte eine Leistungserbringung ab.

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, der Zeuge R, sei seit Dezember 2011 ununterbrochen und damit dauernd zu mehr als 50 % berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen, wobei diese nach § 2 Ziffer 2 BUZ als von Anfang an gelte. Eine Umorganisation oder Umgestaltung des bisherigen Tätigkeitsbereiches sei wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit und unmöglicher Realisierbarkeit nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 221.079,77 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2014 aus 133.676,14 € (= Renten Januar 2012 – Februar 2014)

  • ab dem 01.03.2014 aus 5.141,39 € (= Rente März 2014),
  • ab dem 01.04.2014 aus 5.141,39 € (= Rente April 2014),
  • ab dem 01.05.2014 aus 5.141,39 € (= Rente Mai 2014),
  • ab dem 01.06.2014 aus 5.141,39 € (= Rente Juni 2014),
  • ab dem 01.07.2014 aus 5.141,39 € (= Rente Juli 2014),
  • ab dem 01.08.2014 aus 5.141,39 € (= Rente August 2014),
  • ab dem 01.09.2014 aus 5.141,39 € (= Rente September 2014),
  • ab dem 01.10.2014 aus 5.141,39 € (= Rente Oktober 2014),
  • ab dem 01.11.2014 aus 5.141,39 € (= Rente November 2014),
  • ab dem 01.12.2014 aus 5.141,39 € (= Rente Dezember 2014),
  • ab dem 01.01.2015 aus 5.141,39 € (= Rente Januar 2015),
  • ab dem 01.02.2015 aus 5.141,39 € (= Rente Februar 2015),
  • ab dem 01.03.2015 aus 5.141,39 € (= Rente März 2015),
  • ab dem 01.04.2015 aus 5.141,39 € (= Rente April 2015),
  • ab dem 01.05.2015 aus 5.141,39 € (= Rente Mai 2015),
  • ab dem 01.06.2015 aus 5.141,39 € (= Rente Juni 2015),
  • ab dem 01.07.2015 aus 5.141,39 € (= Rente Juli 2015),

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.08.2015 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungs-Nr. 24442337) eine monatliche Rente von 5.141,39 € zu zahlen, längstens bis zum 01.01.2026, zahlbar im Voraus bei Beginn eines Monats,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.780,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2015 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2015 von ihrer Beitragspflicht in der Risikolebensversicherung und der eingeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungs-Nr. 24442337) zu befreien,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet eine Berufsunfähigkeit bei dem Ehemann der Klägerin, sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der beanspruchten Leistungen ab Januar 2012. Weiterhin bestreitet sie die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitsdauer des Klägers sowie die fehlende Möglichkeit einer Umorganisierung/Umgestaltung des bisherigen Tätigkeitsbereichs.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen R und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 und vom 30.03.2017 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M (Bl. 78/122) Bezug genommen. Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente seit Januar 2012 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge R seit Dezember 2011 infolge Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande war, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Auf die Frage, ob diese eingetretene Unfähigkeit seinen Beruf auszuüben, später wieder entfallen ist, oder aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung fortbesteht, kommt es nicht an, da das Dauermoment gemäß § 2 Ziffer 2. BUZ unwiderleglich vermutet wird.

Als Beruf des Zeugen R ist dessen Tätigkeit als selbständiger Steuerberater und als alleiniger Geschäftsführer der S KMU Steuerberatungsgesellschaft Verwaltungs-GmbH sowie Kommanditist der S KMU Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG in ihrer konkreten Ausgestaltung zu betrachten. Welche Tätigkeiten in welchem Umfang der Zeuge R zuletzt ausgeübt hatte, ist seinen Angaben im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 (Bl. 57/62) zu entnehmen, die nachvollziehbar und plausibel sind. Auch eine Umorganisation kommt danach nicht in Betracht, da der Zeuge seine Leistungen höchstpersönlich erbringt, insbesondere seine Steuermandate selbst betreut und die Geschäftsführertätigkeit allein und höchstpersönlich auszuüben hat. Das eine Umorganisation gerade nicht möglich war, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Mitgesellschafter der S KMU Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG den Zeugen dazu gedrängt und aufgefordert haben seine Geschäftsführertätigkeit aufzugeben und seinen Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter zu übertragen, was er letztlich auch getan hat. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestehen keine Zweifel.

Für diese Tätigkeit war der Zeuge R ab dem im April 2012 diagnostizierten Bandscheibenvorfall, welcher mit Schmerzen bereits seit November 2011 bestand, bis zur Operation im März 2015 und damit länger als sechs Monate zu mindestens 50 % berufsunfähig. Die Fortdauer dieses Zustandes über sechs Monate hinaus hat gemäß § 2 Ziff. 2 BUZ Berufsunfähigkeit ausgelöst.

Die Unfähigkeit, der o.g. Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen, wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. M bestätigt. Der Sachverständige kommt nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen sowie eigener Untersuchung des Zeugen R zu dem Ergebnis, dass seit dem Bandscheibenvorfall im Jahr 2011 Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % vorlag. Danach kam es bei dem Zeugen R Ende des Jahres 2011 zu einem Discusprolaps (umgangssprachlich Bandscheibenvorfall) in der Lendenwirbelsäule mit erheblichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die mehrfach auch stationär behandelt wurden. Aufgrund der eingeschränkten Sitz- und Stehfähigkeit, der Einschränkung ein Fahrzeug zu führen und der damit einhergehenden massiven Einschränkung in der Mobilität sowie der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und des Schlafes durch die Schmerzen und die erforderliche Medikamenteneinnahme liegt Berufsunfähigkeit vor. Eine Verbesserung ist erst durch die Operation im April 2015 eingetreten, so dass etwa drei Monate nach dieser Operation eine Berufsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht mehr vorlag.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an und macht sich diese zu eigen. Der Sachverständige hat seine Diagnosen und das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige hat insbesondere im Rahmen der Anhörung seine Beurteilung erneut dargelegt und erläutert, insbesondere erklärt, dass die Tätigkeit des Zeugen R im Gemeinderat der Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht entgegensteht. An der Sachkunde des gerichtsbekannt erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

Eine weitere Frist zur Vorlage eines weiteren Privatgutachtens durch die Beklagte war nicht mehr zu gewähren, da die Vorlage zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Das im Schriftsatz vom 25.01.2017 im Rahmen der Aufzählung der an den Sachverständigen im Termin zur Anhörung zu stellenden Fragen erstmals genannte orthopädische Gutachten des Universitäts-Klinikums Ulm vom 23.09.2013 wurde zu keinem Zeitpunkt vorgelegt und auch nicht als Beweismittel angeboten. Die Benennung als Beweismittel erfolgte erstmals im Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 30.03.2017. Darüber hinaus hat der Sachverständige zum Inhalt des Gutachtens, soweit dieses Teil des letzten Sachvortrags im Schriftsatz vom 25.01.2017 war, Stellung genommen und nachvollziehbar erklärt, dass das Ergebnis des Gutachtens mit einer Berufsunfähigkeit von 30 % zu Beginn und später 20 % aufgrund der gleichzeitig getroffenen Feststellungen, der Zeuge könne leichte körperliche Tätigkeiten mit regelmäßigem Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen bis zu vier Stunden am Tag ausführen nicht nachvollziehbar sei. Insoweit wäre bei einer Ausübung der Tätigkeit für vier Stunden pro Tag bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich wohl eher von einer 50 %-igen Berufsunfähigkeit auszugehen, zumal sich die ausübbare Tätigkeiten auf leichte körperliche Tätigkeiten beschränke.

Der Klage war auch trotz des späteren Wegfalls der Berufsunfähigkeit auf orthopädischem Gebiet vollumfänglich stattzugeben. Auf die Frage, ob auch drei Monate nach der Operation im April 2015 noch Berufsunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung vorliegt, kommt es nicht mehr an. Die Berufsunfähigkeit ist nach § 2 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen im Jahr 2011 eingetreten, da der Zeuge Ramin länger als sechs Monate dauerhaft nicht in der Lage war, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 % auszuüben.

War der Versicherte – wie hier – sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, so ist der Versicherer verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt. Unterlässt der Versicherer diese Erklärung, so ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt, und kann sich von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2001, Az. 4 U 206/00).

Wie sich der Gesundheitszustand des Zeugen R in der Folgezeit entwickelt hat, ist wegen der nachgewiesenen fiktiven Berufsunfähigkeit irrelevant, insbesondere kommt es nicht mehr darauf an, ob sich auch aus den weiteren Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet eine Berufsunfähigkeit ergibt und für welchen Zeitraum diese vorlag bzw. ob diese noch vorliegt.

Auf der Grundlage ihrer Vertragsbedingungen wäre die Beklagte gemäß § 6 BUZ verpflichtet gewesen zu erklären, dass und ab wann sie ihre Leistungspflicht anerkennt. Diese Erklärungspflicht trifft die Beklagte auch dann, wenn es (nur) um die „fiktive“ Berufsunfähigkeit geht (vgl. BGH VerR 1989, 1182; VersR 1997, 436/437). Diese nach den Versicherungsbedingungen gebotene Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Von einem hier zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis hätte sich die Beklagte nur im Wege des Nachprüfungsverfahrensgemäß § 8 BUZ lösen können. Dieses Verfahren ist an bestimmte Formalien geknüpft, insbesondere an eine förmliche Mitteilung, dass dieses Verfahren eingeleitet worden ist, samt Gegenüberstellung des vom Versicherer angenommenen Ist-Zustand gegenüber dem zur Zeit des Anerkenntnisses zugrunde gelegten Zustand. In dieses Nachprüfungsverfahren ist die Beklagte ersichtlich nicht eingetreten, da sie – auch im Rahmen des Leistungsprozesses bis zuletzt – die ursprüngliche Berechtigung des Anspruchs bestreitet.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf Zahlung der eingeklagten rückständigen Renten in Höhe von 221.079,77 € und auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5.141,39 € ab dem 01.08.2015 bis längstens 01.01.2026.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der rückständigen Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer Leistungsablehnung vom 18.02.2014 ab diesem Zeitpunkt in Verzug.

II.

Der Anspruch auf Rückerstattung der seit Eintritt der Berufsunfähigkeit geleisteten Beiträge ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

III.

Mit dem Rentenanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist bedingungsgemäß auch ein Anspruch auf Prämienfreiheit nach § 1 Ziff. 1 a.), Ziff. 3. der Versicherungsbedingungen verbunden. Ein Feststellungsinteresse besteht.

IV.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich als Verzugsschaden aus §§ 280, 286 BGB. Zum Zeitpunkt der Einschaltung eines Rechtsanwalts, der mit Schreiben vom 08.07.2014 die Beklagte erneut zur Leistung aufforderte, befand sich die Beklagte im Verzug. Dieser ist mit der Ablehnung vom 18.02.2014 eingetreten.

Die Zinszahlungspflicht folgt aus §§ 288, 291 ZPO

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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