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Berufsunfähigkeitsversicherung – Schadensersatz gegen Versicherungsvermittler

LG Köln – Az.: 26 O 360/16 – Urteil vom 09.04.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.11.2000 einen Lebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ab (Versicherungsnummer: ######). Die BUZ sah bei Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung sowie zunächst eine Jahresrente i.H.v. 32.609,52 DM bis zum Ablaufdatum am 01.11.2028 vor. Der Vertrag enthielt eine Dynamisierung im Abstand von zwei Jahren i.H.v. jeweils 10 %. Der BUZ lagen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ 2001) zu Grunde. Gemäß § 1 (2) a) erbringt die Beklagte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, in voller Höhe bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75 %, ansonsten entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit, wenn diese mindestens 25 % besteht. Gemäß § 2 (1) der BBUZ 2001 liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) außer Stande ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) erfüllt sind.

§ 1 (4) der BBUZ 2001 enthielt folgende Regelungen:

Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er muss innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, der Ansprucherhebende kann mangelndes Verschulden an der Verspätung nachweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen. Zum 01.01.2008 betrug die versicherte Berufsunfähigkeitsrente regulär 1.806,25 EUR pro Monat, ab dem 01.11.2008 pro Monat 1.945,18 EUR, ab dem 01.11.2010 pro Monat 2.084,12 EUR, ab dem 01.12.2012 pro Monat 2.223,06 EUR und seit dem 01.03.2013 pro Jahr 10.150,80 EUR (= 845,90 EUR pro Monat).

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Kläger als selbstständiger Restaurantbetreiber in Köln tätig, ab 2011 führte er einen Restaurantbetrieb in Leverkusen. Hinsichtlich der Einzelheiten seines täglichen Arbeitsablaufs nimmt die Kammer Bezug auf die klägerischen Ausführungen in der Klageschrift (S. 8-10 der KS, Bl. 9-11 d.A.); die Beklagte bestreitet die Tätigkeitsbeschreibung.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten im Oktober 2008 die Gewährung eines Policendarlehens i.H.v. 10.000,00 EUR. Die Beklagte gewährte das Darlehen. In der Folge kam es antragsgemäß zur Gewährung von weiteren Policendarlehen in den Jahren 2009, 2011 und 2012. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie gemäß Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 496 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 18.02.2013 beantragte der Kläger die Unterbrechung der Beitragszahlungsverpflichtung, welche seitens der Beklagten ab dem 01.03.2013 gewährt wurde. Die Unterbrechung wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 01.03.2015.

Am 07.08.2014 teilte der Kläger der Geschäftsstelle der Beklagten in Brühl telefonisch mit, dass er Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen wolle. Die Beklagte trat anschließend in die Leistungsprüfung ein und gewährte mit Schreiben vom 20.01.2015 dem Kläger ab dem 01.08.2014 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i.H.v. 100 %; wegen der Beitragsfreistellung beträgt die Jahresleistung 10.150,80 EUR (Bl. 294 d.A.). Das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.2014 ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Mit Bescheid vom 27.01.2016 (Bl. 90, 91 d.A.) erkannte der Landrat des Rhein-Erft-Kreises einen Grad der Behinderung von 60 % an.

Der Kläger behauptet, er sei im Jahr 2008 schwer an Depression erkrankt. Er leide seitdem an einem multiplen und schwerwiegenden psychischen Erkrankungsbild, welches durch rezidivierende und schwere Depressionen, eine generalisierte Angststörung, Alkoholmissbrauch, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und inzwischen auch eine bipolare affektive Störung mit manischen Episoden gekennzeichnet sei. Erstmalig seien bei dem Kläger 2004 Behandlungen wegen Depressionen erfolgt. Seit dem 01.09.2008 liege bei dem Kläger jedenfalls eine um 75 % verminderte Berufsfähigkeit vor. Er habe 2008 keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht, weil er vergessen habe, dass er diese Versicherung abgeschlossen habe. Er habe lediglich an die Lebensversicherung gedacht. Zudem sei er immer weniger in der Lage gewesen, sich um seine Belange angemessen zu kümmern. Daher habe er die Policendarlehen beantragen müssen. Wegen seiner desolaten finanziellen Lage habe er die Beiträge für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht länger leisten können. Anfang August 2014 habe der Kläger sich an den Zeugen I gewandt und diesen um Hilfe gebeten. Im Zuge dieses Gespräches habe der Zeuge I ihm den Tipp gegeben, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu beantragen. Der Kläger behauptet, er habe dem Zeuge I gegenüber schon Jahre zuvor von seinen gesundheitlichen Problemen berichtet, wenn er diesen ab und zu zufällig in der Stadt getroffen habe.

Der Kläger ist der Auffassung, es stünden ihm Schadensersatzansprüche gemäß § 6 Abs. 1, 4, 5 VVG gegen die Beklagte zu, sofern man vertragliche Ansprüche verneine. Die Beklagte könne sich auf § 1 Abs. 4 S. 3 BBUZ 2001 nicht stützen, da sie den Kläger falsch bzw. unvollständig beraten habe und einen zeitnahen Antrag damit vereitelt habe. Der Kläger kenne den Zeugen I bereits seit vielen Jahren und sei mit diesem gut bekannt gewesen. Der Zeuge sei bei dem Kläger ein bis drei Mal pro Jahr zu Hause zu Besuch gewesen, insbesondere auch im Jahr 2008 und in der Folgezeit; im Rahmen der persönlichen Anhörung behauptet der Kläger, die Besuche hätten zuletzt Anfang der 2000er Jahre stattgefunden. Es hätte für den Zeugen I keinen Aufwand bedeutet, dem Kläger bereits 2008 den Rat zu erteilen, Leistungen aus der BUZ zu beantragen. Der Zeuge I habe gewusst, dass der Kläger erkrankt sei. Als der Kläger zusätzlich noch um Geld habe bitten müssen, habe sich für den Zeugen I aufdrängen müssen, dass der Kläger nicht aus sonstigen, sondern aus gesundheitlichen Gründen in Geldschwierigkeiten gesteckt habe. Es sei unverständlich, wieso der Zeuge I , bei dem es sich nicht um einen einfachen Berater gehandelt habe, seine Pflichten derart vergessen habe. Die Beklagte müsse sich sämtliches Wissen des Zeugen I als ihr eigenes zurechnen lassen. Dass sich der Grad der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt August 2008 gegebenenfalls nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lasse, gehe zum Nachteil der Beklagten. Insofern verschiebe sich die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen ihrer Eintrittspflicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.08.2014 auf die Beklagte. Ob dem Kläger Primäransprüche aus dem streitigen Versicherungsvertrag seit dem 01.09.2008 zustünden, könne dahinstehen, weil ihm in derselben Höhe jedenfalls als Sekundäransprüche (Schadensersatz) zustünden. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge, da bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Beitragsbefreiung bestanden habe. Insoweit stehe dem Kläger gegen die Beklagte in Höhe von 24.289,20 EUR ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Verzugsgesichtspunkten. Im Zusammenhang mit den Policendarlehen habe die Beklagte aus den genannten Gründen dem Kläger zu Unrecht Kreditzinsen berechnet. Insofern stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zu, der sich einerseits aus ungerechtfertigter Bereicherung und andererseits aus Schadensersatzgesichtspunkten ergebe. Hätte die Beklagte pflichtgemäß Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab dem 01.09.2008 gewährt, hätte der Kläger die Policendarlehen nicht in Anspruch nehmen müssen. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Datenauskunft aus § 34 BDSG zu, denn die Beklagte habe bislang keine ausreichende Auskunft gewährt. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Kläger der Auffassung, dass das Verfahren überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sei, so dass sich eine Geschäftsgebühr von 2,5 rechtfertige.

Der Kläger beantragt (betreffend die Klageanträge 1 bis 3 sinngemäß) zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 01.09.2008 bis längstens zum 01.11.2023 eine monatliche Rente i.H.v. 1.806,24 EUR zu zahlen, davon als noch offener Betrag für die Vergangenheit (01.09.2008 – 01.10.2016) einen Betrag i.H.v. 155.864,02 EUR, zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 12.643,68 EUR seit dem 01.03.2009 (Renten September 2008 – einschließl. März 2009),
  • aus jeweils weiteren 1.806,24 EUR monatlich für den Zeitraum 01.04.2009 bis einschließlich 01.10.2016 (Renten April 2009 bis einschließlich Oktober 2016)

und für die Zeit vom 01.11.2016 bis 01.11.2023 einen Betrag i.H.v. 1.806,24 EUR als monatliche Rentenleistung jeweils zum Monatsersten eines Kalendermonats im Voraus,

jeweils abzüglich der seitens der Beklagten monatlich gezahlten Renten seit August 2014;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.07.2014 vereinnahmten Versicherungsprämien i.H.v. 24.289,20 EUR zurück zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

  • aus 700,04 EUR seit dem 01.03.2009 (Beiträge September, Oktober 2008)
  • aus weiteren 1.945,05 EUR seit dem 01.03.2009 (Beiträge Dezember 2008 bis einschließlich März 2009)
  • aus jeweils weiteren 389,01 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.04.2009 bis 01.10.2010 (Beiträge April 2009 bis einschließlich Oktober 2010)
  • aus jeweils weiteren 432,94 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.11.2010 bis einschließlich 01.10.2012 (Beiträge November 2010 bis einschließlich Oktober 2012)
  • aus jeweils weiteren 482,95 monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.11.2012 bis 01.02.2013 (Beiträge November 2012 bis einschließlich Februar 2013);

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für vereinnahmte Zinsen auf von der Beklagten an den Kläger gewährte Policendarlehen einen Betrag i.H.v. 3.025,04 EUR zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 24,56 EUR seit dem 01.11.2008 (Policendarlehen-Zinsen für Oktober 2008)
  • aus jeweils 43,33 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2008 bis einschließlich 01.06.2009 (Policendarlehen-Zinsen für November 2008 bis einschließlich Mai 2009)
  • aus jeweils 41,25 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.07.2009 bis einschließlich 01.10.2009 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2009 bis einschließlich September 2009)
  • aus 61,09 EUR seit dem 01.11.2009 (Policendarlehen-Zinsen für Oktober 2009)
  • aus jeweils 66,05 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2009 bis einschließlich 01.06.2010 (Policendarlehen-Zinsen für November 2009 bis einschließlich Mai 2010)
  • aus jeweils 60,33 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.07.2010 bis einschließlich 01.01.2011 (Policendarlehen-Zinsen für den Zeitraum Juni 2010 bis einschließlich Dezember 2010)
  • aus 62,63 EUR seit dem 01.02.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Januar 2011)
  • aus jeweils 71,85 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.03.2011 bis einschließlich 01.06.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Februar 2011 bis einschließlich Mai 2011)
  • aus 75,67 EUR seit dem 01.07.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2011)
  • aus 79,68 EUR seit dem 01.08.2011 (Policendarlehen-Zinsen für Juli 2011)
  • aus 81,14 EUR monatlich seit jeweils dem Monatsersten für den Zeitraum 01.09.2011 bis einschließlich 01.06.2011
  • aus 83,89 EUR seit dem 01.07.2012 (Policendarlehen-Zinsen für Juni 2012)
  • aus 71,21 EUR seit dem 01.08.2012 (Policendarlehen-Zinsen für Juli 2012)
  • aus 71,21 EUR seit dem 01.09.2012 (Policendarlehen-Zinsen für August 2012);

4. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger auch keine Ansprüche auf Zinsen für die ihm in der Vergangenheit seit dem Jahre 2008 gewährten Policendarlehen zu der streitgegenständlichen Lebensversicherung für die Zeit nach dem 01.09.2012 zukommen;

5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 7.083,48 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat;

Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herrn M , entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei Beantragung der Policendarlehen auch gegenüber Mitarbeitern nicht angegeben, dass er diese wegen gesundheitlicher Probleme benötige. Die Beklagte bestreitet, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seit dem 01.09.2008 vorliege. Berufsunfähigkeit sei wegen der verspäteten Meldung ab dem 01.08.2014 anerkannt worden; sie liege in einer Höhe von mindestens 25 % seit dem 01.01.2014 vor. Die BUZ-Leistungsdauer betrage nur 18 Jahre, also längstens bis zum 31.10.2018. Die Beklagte bestreitet die klägerseits behaupteten Krankheitserscheinungen, insbesondere im Zeitraum 2008 bis 2014.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Wissenszurechnung über § 70 VVG komme nicht in Betracht, da private Erkenntnisse des Zeugen I während des laufenden Vertrages nicht zurechenbar seien. Zudem wäre ein Anspruch des Klägers wegen erheblichen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB auf Null reduziert. Der Kläger hätte die Versicherungsunterlagen lesen und zur Kenntnis nehmen müssen. Die unterbliebene Antragstellung beruhe damit ausschließlich auf seinem Verschulden. Die Klage sei teilweise von vorneherein unbegründet, soweit Beträge geltend gemacht würden, die seitens der Beklagten seit dem 01.08.2014 gezahlt würden. Soweit der Kläger Rückzahlung von Darlehenszinsen begehre, sei die Klage unschlüssig. Die Beklagte bestreitet, dass im Fall der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab 2008 die Policendarlehen nicht erforderlich gewesen wären.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.01.2018 durch Vernehmung des Zeugen I . Zudem hat die Kammer den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 (Bl. 654-658 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die gemäß Klageanträgen 1-4 geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Diese ergeben sich weder aus dem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag noch aus Schadensersatz i.S.v. § 6 Abs. 5 VVG. Dabei kann dahinstehen, wie weit die Wissenszurechnung gemäß § 70 VVG reicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte Kenntnis von einer Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem Moment gehabt hätte, in welchem der Zeuge I z.B. im Rahmen eines kurzen Gesprächs in der Fußgängerzone, von einer solchen erfahren hätte und man in diesem Fall weiter davon ausgeht, dass der Zeuge I verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er womöglich Ansprüche aus seinem BUZ-Vertrag habe, scheiden entsprechende Ansprüche vorliegend aus.

Denn der Kläger hat bereits nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass der Zeuge I vor 2014 dienstlich oder privat zuverlässig Kenntnis von einer bestehenden Berufsunfähigkeit des Klägers bzw. zumindest von der naheliegenden Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit erlangt hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er bzw. seine Ehefrau habe dem Zeugen I bei kurzen zufälligen Treffen in der Stadt im Rahmen von „Smalltalk“ gesagt, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, stützt dieser Vortrag selbst bei Wahrunterstellung nicht die geltend gemachten Ansprüche. Dem Zeugen I musste sich in diesem Fall nicht aufdrängen, dass die naheliegende Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit des Klägers bestand, mithin eine schwerwiegende dauerhafte Erkrankung des Klägers vorlag. Dies wäre aber mindestens zu fordern, um eine Hinweispflicht nach § 6 Abs. 4 S. 1 VVG zu begründen. Denn erforderlich ist danach, dass für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erlangens von Kenntnissen im privaten Bereich der Versicherungsvermittler nur eingeschränkte Kenntnisse über die „Vertragssituation“ des Versicherungsnehmers zur Verfügung hat. Regelmäßig haben entsprechende Vermittler, so auch der Zeuge I , eine Vielzahl von Kunden. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass der Vermittler stets sämtliche Verträge, die der Versicherungsnehmer bei von dem Vermittler vertretenen Versicherungen abgeschlossen hat, im Kopf hat. Anders ist dies ggf. bei einem Beratungsgespräch, in dem der Vermittler entweder Zugriff auf die Daten hat oder er im Rahmen der Vorbereitung regelmäßig Einsicht in die Daten des Versicherungsnehmers nehmen wird. Dass der Kläger im Rahmen eines Beratungsgesprächs ab 2008 dem Zeugen I Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hat, die eine entsprechende Kenntnis des Zeugen begründen würden, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 (Bl. 657 d.A.) habe das letzte Treffen in der klägerischen Wohnung Anfang der 2000er Jahre stattgefunden. Beratungstermine ab dem Jahr 2008 konnte der Kläger nicht nennen. Zu den zufälligen Gesprächen in der Stadt hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung lediglich angegeben, dass diese Treffen gelegentlich stattgefunden hätten und dass er erzählt habe, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Dasselbe habe dem Zeugen I auch seine Ehefrau erzählt, wenn diese den Zeugen zufällig getroffen habe. Der Zeuge I habe dazu gesagt, der Kläger solle auf sich aufpassen. Zudem habe der Zeuge I auf den Stress eines Selbständigen hingewiesen. Eine ganz besondere Nähebeziehung oder Freundschaft zu dem Zeugen I ergibt sich auch nach dem Klägervortrag nicht. Dagegen spricht auch, dass der Kläger sich bezüglich der Policendarlehen nicht an den Zeugen I gewandt hat.

Soweit der Zeuge I im Rahmen von kurzen zufälligen Gesprächen mit dem Kläger oder dessen Ehefrau erfahren hat, dass es dem Kläger „derzeit nicht so gut gehe“ oder dieser „momentan viel schlafe“ oder ähnliches, musste der Zeuge I nicht von der naheliegenden Möglichkeit von Depressionen und einer Berufsunfähigkeit ausgehen. Die psychische Erkrankung des Klägers war vielmehr, selbst wenn sie 2008 schon in einem erheblichen Schweregrad vorgelegen haben sollte, rein äußerlich kaum erkennbar. Insofern ist der Fall vollkommen anders zu beurteilen als ein Fall, in welchem eine auf den ersten Blick ersichtliche dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung vorliegt (z.B. Querschnittslähmung o.ä.) und eine Berufsunfähigkeit für jedermann geradezu auf der Hand liegt.

Der unsubstantiierte klägerische Vortrag, dem Zeugen I sei seit 2008 bekannt gewesen, dass der Kläger berufsunfähig gewesen sei, ist zudem wenig nachvollziehbar. Gemäß Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 03.02.2015 (Bl. 278 d.A.) habe sich der Gesundheitszustand des Klägers im Jahre 2008 verschlechtert, Berufsunfähigkeit liege seit dem 16.04.2013 vor. Wieso die Ehefrau des Klägers dem Zeugen I gegenüber schon 2008 Umstände angegeben haben soll, die eine Berufsunfähigkeit des Klägers zumindest nahelegen würden, wenn sie selbst erst von einer Berufsunfähigkeit seit April 2013 ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Kläger selbst, der seinen Gastronomiebetrieb zumindest noch bis April 2013 geführt hat.

Nicht überzeugend ist auch die Auffassung des Klägers, dem Zeugen I habe sich aus dem Umstand, dass der Kläger Policendarlehen in Anspruch genommen habe, aufdrängen müssen, dass dies mit einer psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehe. Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass der Zeuge I überhaupt in die Gewährung dieser Darlehen eingebunden war. Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Befragung angegeben, die Policendarlehen telefonisch bei anderen Mitarbeitern beantragt zu haben. Der Zeuge I hat glaubhaft bekundet, erst 2014 von den Policendarlehen erfahren zu haben. Zum anderen lässt die Beantragung von Policendarlehen nicht den Schluss auf eine Erkrankung des Klägers zu; auch nicht im Zusammenhang mit den behaupteten Äußerungen des Klägers bzw. seiner Ehefrau zu dem Gesundheitszustand des Klägers. Auch nach dem Vortrag des Klägers wurde dem Zeugen I gegenüber vor dem Jahr 2014 nicht mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seiner Tätigkeit nachzugehen.

Der Zeuge I hat glaubhaft bekundet, dass es bis zum Jahre 2007 ab und zu zufällige Treffen mit dem Kläger oder seiner Ehefrau in der Fußgängerzone gegeben habe, in deren Rahmen kurz gesprochen worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe im Rahmen eines solchen Gespräches angegeben, dass ihr Ehemann sehr viel arbeite, häufig erschöpft sei und viel schlafe. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge I plausibel und lebensnah geschildert, dass er dies für die typischen Begleiterscheinungen einer selbständigen Tätigkeit gehalten habe, die regelmäßig hohes Arbeitsaufkommen und viel Stress bedeute. Er habe der Ehefrau des Klägers gesagt, der Kläger solle ggf. zu einem Arzt gehen. Dass der Kläger berufsunfähig sein könnte, sei aus den Gesprächen nicht zu entnehmen gewesen. Seit 2007/2008 sei der Zeuge mit dem Aufbau einer neuen Filiale beschäftigt gewesen, weshalb es seit dieser Zeit bis zum Jahr 2014 keine geschäftlichen Kontakte mit dem Kläger gegeben habe. Zuständig sei in dieser Zeit sein Kollege, Herr S, gewesen. Grundsätzlich sei es so, dass die Kunden ein- bis viermal im Jahr schriftlich über Neuigkeiten informiert würden und bei Bedarf einer Beratung entsprechendes ankreuzen könnten. Der Kläger habe sich aber nicht mit einer entsprechenden Bitte an ihn gewandt. Insofern habe er von den Policendarlehen auch erst nachträglich erfahren. Dass Policendarlehen gewährt worden seien, deute keineswegs zwingend auf finanzielle Probleme hin. Eine entsprechende Darlehensgewährung sei im Rahmen von Hausfinanzierungen und ähnlichem absolut üblich. Die Angaben des Zeugen I , der keinerlei Belastungstendenz zum Nachteil des Klägers zeigte, wirkten plausibel und überzeugend. Sie stimmen auch weitgehend mit den Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung überein.

Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers betreffend die Kenntnis des Zeugen I von dem Gesundheitszustand seit 2008 kam mangels substantiierten Vortrages zu dieser Frage nicht in Betracht, da es sich insoweit lediglich um eine Ausforschung handeln würde. Konkreter Sachvortrag dazu, was die Ehefrau des Klägers dem Zeugen I über den Gesundheitszustand ihres Mannes wann gesagt haben soll, fehlt. Bei Wahrunterstellung der klägerseits behaupteten Äußerungen würde sich aber aus den genannten Gründen auch die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht ergeben.

Vertragliche Ansprüche bezogen auf den Zeitraum vor August 2014 scheiden insofern wegen der verspäteten Geltendmachung aus (§ 1 (4) BBUZ 2001; der Kläger hat nicht darlegen und beweisen können, dass ihn an der verspäteten Geltendmachung kein Verschulden trifft.

2. Die gemäß Klageantrag Ziffer 6 geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 43 BDSG kommen ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er seitens der Beklagten über ihn gespeicherte personenbezogene Daten bislang im Rahmen der zahlreich erhaltenen Unterlagen seitens der Beklagten nicht erhalten habe. Soweit der Kläger die Herausgabe von Telefonprotokollen, Dokumentationen oder Vermerken verlangt, ergibt sich ein entsprechender Anspruch schon nicht aus § 34 BDSG. Insofern scheidet auch der Hilfsantrag aus.

3. Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache kommt auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

Streitwert:            122.942,18 EUR

Klageantrag Ziffer 1:    93.152,98 EUR (= 97 x 960,34 EUR)

Klageantrag Ziffer 2:    24.289,20 EUR

Klageanträge Ziffer 3 + 4:        5.000,00 EUR (insgesamt)

Klageantrag Ziffer 6:        500,00 EUR (geschätzt)

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