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Berufsunfähigkeitsversicherung: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherer forderte den Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung der Berufsunfähigkeitsversicherung, weil der Kläger Vorerkrankungen verschwieg. Trotz dieser Falschangaben musste der Versicherer die Rente zahlen, da die Begründung für den Rücktritt formell mangelhaft war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 33/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 04.04.2025
  • Aktenzeichen: 20 U 33/21
  • Verfahren: Urteil im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsvertragsrecht

  • Das Problem: Ein Versicherter forderte von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Rentenzahlungen wegen chronischer Schmerzen ab November 2013. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie versuchte, den Vertrag wegen angeblich verschwiegener früherer Anträge und Vorerkrankungen rückwirkend aufzulösen.
  • Die Rechtsfrage: Lag tatsächlich eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor? War der Versicherer berechtigt, den Vertrag nachträglich wegen Falschangaben zu kündigen? Falls nicht, wie lange musste die Rente maximal gezahlt werden?
  • Die Antwort: Die Versicherung muss die Rente bis Ende 2020 zahlen. Die versuchte Auflösung des Vertrages durch Anfechtung oder Rücktritt scheiterte. Die Versicherung nannte die tatsächlichen Kündigungsgründe nicht korrekt in ihren Erklärungen.
  • Die Bedeutung: Versicherer können den Vertrag nicht nachträglich auflösen, wenn sie den genauen Anfechtungsgrund nicht klar benennen. Der Rentenanspruch endet, sobald der Versicherte eine neue, vergleichbare Tätigkeit erfolgreich aufgenommen hat.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Warum falsche Angaben nicht immer zum Leistungsverlust führen

Ein Mann verschweigt bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung frühere Anträge bei anderen Gesellschaften. Jahre später wird er berufsunfähig. Die Versicherung verweigert die Zahlung, beruft sich auf die Falschangaben und tritt vom Vertrag zurück. Dennoch muss sie am Ende für sieben Jahre die vereinbarte Rente zahlen.

OLG Hamm: Falsche Angaben bei BU-Antrag führen nicht immer zum Leistungsverlust. | Symbolbild: KI

Wie kann das sein? Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 4. April 2025 (Az.: 20 U 33/21) eine bemerkenswert präzise Unterscheidung getroffen, die zeigt, dass im Versicherungsrecht formale Genauigkeit oft entscheidender ist als der bloße Vorwurf einer Täuschung. Der Fall beleuchtet die schmalen Grate zwischen Anzeigepflicht, Beweislast und den Rechten des Versicherten.

Was genau war passiert?

Der Lebensweg des 1971 geborenen Klägers war von körperlich anspruchsvoller Arbeit geprägt. Von 2005 bis August 2013 betrieb er selbständig einen Imbissbetrieb – ein Knochenjob mit langen Arbeitstagen und dem ständigen Heben schwerer Lasten. Im März 2010 schloss er bei der späteren Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die ihm im Ernstfall eine monatliche Rente von 1.500 Euro zusicherte.

Im Antragsformular musste er, wie üblich, diverse Gesundheitsfragen beantworten und auch angeben, ob er in der Vergangenheit bereits bei anderen Unternehmen Anträge auf eine solche Versicherung gestellt hatte. Hier gab er lediglich einen Antrag aus dem Jahr 2009 an, der widerrufen wurde und somit nicht zustande kam. Was er nicht erwähnte, waren weitere Antragsversuche in den Jahren 2006 und 2007. Auch die Gesundheitsfragen zu Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneinte er weitgehend.

Im August 2013 gab der Mann seinen Imbissbetrieb auf und nahm eine noch härtere Tätigkeit in einem fleischverarbeitenden Betrieb an, wo er täglich schwere Dönerspieße im Akkord tragen musste. Diese Belastung war zu viel: Ab November 2013 war er wegen starker Rückenschmerzen und psychischer Probleme durchgehend krankgeschrieben. Es folgten Klinikaufenthalte und Therapien. Im Frühjahr 2014 meldete er seinen Anspruch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Die Reaktion der Versicherung kam prompt und ablehnend. Nachdem sie Kenntnis von älteren Arztberichten aus dem Jahr 2006 erlangt hatte, in denen eine Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) als Zufallsbefund vermerkt war, erklärte sie im Dezember 2014 den Rücktritt und im Februar 2015 zusätzlich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Begründung: Der Versicherte habe relevante Vorerkrankungen verschwiegen. Von den verschwiegenen Anträgen war in diesen Schreiben keine Rede. Für den Kläger begann ein jahrelanger Rechtsstreit, der durch eine spätere Krebserkrankung und eine erfolgreiche Umschulung zum Verwaltungsfachwirt zusätzlich verkompliziert wurde.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Dieser Fall bewegt sich im Spannungsfeld mehrerer zentraler Normen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Im Kern geht es um die Folgen einer Verletzung der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Nach § 19 VVG ist ein Antragsteller verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verstößt der Antragsteller gegen diese Pflicht, hat der Versicherer zwei scharfe Waffen: den Rücktritt vom Vertrag nach § 19 Abs. 2 VVG und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB.

Für einen wirksamen Rücktritt muss die Falschangabe mindestens Grob fahrlässig erfolgt sein. Der Versicherer muss sein Rücktrittsrecht zudem innerhalb eines Monats ausüben, nachdem er von der Pflichtverletzung erfahren hat (§ 21 VVG).

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Antragsteller den Versicherer bewusst und gewollt über Tatsachen getäuscht hat, um den Vertragsschluss zu erreichen. Hierfür hat der Versicherer ein Jahr Zeit, ab dem Moment, in dem er die Täuschung entdeckt.

Schließlich spielt die Konkrete Verweisung eine Rolle. Sie ist in den Versicherungsbedingungen (§ 1 Abs. 4 a) AVB-BU) geregelt und erlaubt es dem Versicherer, die Leistung einzustellen, wenn der Versicherte eine neue Tätigkeit ausübt, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Landgericht Detmold hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm kam nach einer umfassenden neuen Beweisaufnahme zu einem differenzierten Ergebnis. Es zerlegte die Argumente der Versicherung Punkt für Punkt und legte dar, warum sie größtenteils nicht überzeugten.

Der entscheidende Formfehler: Warum Rücktritt und Anfechtung scheiterten

Obwohl der Versicherte unstreitig bei der Frage nach früheren Anträgen falsche Angaben gemacht hatte, konnte die Versicherung daraus kein Kapital schlagen. Der Grund liegt in einem fundamentalen prozessualen Prinzip: Ein Versicherer muss die Gründe für seinen Rücktritt oder seine Anfechtung in seiner Erklärung klar benennen. Der Versicherungsnehmer muss erkennen können, welcher konkrete Vorwurf ihm gemacht wird.

Die Versicherung hatte ihre Erklärungen vom Dezember 2014 und Februar 2015 ausschließlich auf vermeintlich verschwiegene Gesundheitsstörungen gestützt – insbesondere auf die 2006 festgestellte Skoliose. Die ebenfalls verschwiegenen früheren Versicherungsanträge erwähnte sie jedoch mit keinem Wort. Das Gericht stellte klar, dass das Nachschieben von Gründen, nachdem die gesetzlichen Fristen für Rücktritt oder Anfechtung abgelaufen sind, unzulässig ist. Da die Versicherung den entscheidenden Trumpf – die objektiv falschen Angaben zu den Altananträgen – in ihrer ursprünglichen Begründung nicht ausgespielt hatte, war dieser Weg für sie versperrt.

Auch die als Grund genannten Gesundheitsverstöße hielten der Prüfung nicht stand. Das Gericht analysierte die Antragsfragen genau. Die Frage nach Wirbelsäulenbeschwerden bezog sich auf Behandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Jahr 2010. Die Versicherung konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Mann zwischen 2005 und 2010 deswegen in Behandlung war. Die Befunde aus dem Jahr 2006 waren als reiner Zufallsbefund im Rahmen einer Lungenuntersuchung dokumentiert und lagen zudem außerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums. Somit hatte der Kläger diese Frage objektiv korrekt mit „nein“ beantwortet. Der Vertrag war also wirksam.

Der Maßstab für die Berufsunfähigkeit: Die Tätigkeit „in gesunden Tagen“

Nachdem der Vertrag als gültig eingestuft war, musste das Gericht prüfen, ob der Kläger ab November 2013 tatsächlich berufsunfähig war. Die Versicherung argumentierte, die Aufgabe des Imbissbetriebs sei aus wirtschaftlichen, nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Entscheidend war die Frage: Welcher Beruf ist der Maßstab? Der letzte als Imbissbetreiber oder der extrem kurz ausgeübte Job in der Fleischverarbeitung?

Hier folgte das OLG der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Stichtagsprinzip. Maßgeblich ist immer die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Das Gericht war nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Würdigung seiner gesamten Erwerbsbiografie davon überzeugt, dass gesundheitliche Probleme maßgeblich zur Aufgabe der Selbständigkeit beigetragen hatten. Die anschließende, nur wenige Wochen dauernde Tätigkeit im Fleischbetrieb war bereits von der sich verschlimmernden gesundheitlichen Verfassung geprägt und konnte daher nicht als Referenz herangezogen werden. Der Maßstab war also die Tätigkeit als selbständiger Imbissbetreiber.

Der medizinische Beweis: Chronische Schmerzstörung als anerkannter Grund

Die zentrale Frage war nun, ob der Kläger seine Tätigkeit als Imbissbetreiber zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben konnte. Das OLG beauftragte dazu neue, spezialisierte Gutachter – einen Orthopäden und einen Psychiater. Beide kamen übereinstimmend zu einem klaren Ergebnis: Der Kläger litt seit 2013 an einer chronifizierten Schmerzstörung im höchsten Stadium (Stadium III nach Gerbershagen).

Die Sachverständigen erläuterten überzeugend, dass eine solche Störung zu massiven Funktionseinschränkungen führt, auch wenn auf Röntgenbildern keine eindeutige Ursache zu sehen ist. Es handelt sich um eine eigenständige, schwere Erkrankung, die den Betroffenen beruflich, sozial und familiär außer Gefecht setzen kann. Diese Diagnose, gestützt durch zahlreiche frühere Klinikberichte und Krankschreibungen, überzeugte das Gericht. Der Kläger war ab November 2013 berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Das Ende der Leistungspflicht: Die wirksame Verweisung auf den neuen Beruf

Der Sieg für den Kläger war jedoch nicht vollständig. Nachdem er seine Umschulung erfolgreich abgeschlossen hatte, arbeitete er seit Oktober 2019 als Verwaltungsangestellter. Im August 2020 erklärte die Versicherung formal, dass sie ihre Leistungen aufgrund dieser neuen Tätigkeit einstellen werde. Sie verwies den Kläger also konkret auf seinen neuen Beruf.

Das Gericht prüfte diese Verweisung und befand sie für wirksam. Die neue Tätigkeit als Verwaltungsangestellter entsprach der Ausbildung und den Fähigkeiten des Klägers und sicherte ihm eine vergleichbare Lebensstellung und ein ähnliches Einkommen. Da der Kläger den Beruf bereits ausübte, waren die Anforderungen an die Begründung der Versicherung geringer. Er wusste aus eigener Erfahrung, was der Job beinhaltet.

Gemäß § 174 VVG endet die Leistungspflicht des Versicherers mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang einer solchen wirksamen Einstellungsmitteilung. Da die Mitteilung im September 2020 zugegangen war, musste die Versicherung bis einschließlich Dezember 2020 leisten. Für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2020 – also für sieben Jahre – standen dem Kläger die Rentenzahlungen und die Beitragsbefreiung zu.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil des OLG Hamm vermittelt drei zentrale Erkenntnisse, die weit über den Einzelfall hinausweisen und die Mechanismen des Versicherungsrechts verdeutlichen.

Die erste und vielleicht wichtigste Lehre liegt in der formalen Strenge des Gesetzes. Ein Versicherer kann einen Vertrag nicht mit einem pauschalen Vorwurf der Lüge kündigen. Er muss in seiner Rücktritts- oder Anfechtungserklärung die konkreten Pflichtverletzungen, auf die er sich stützen will, klar und unmissverständlich benennen. Versäumt er dies innerhalb der gesetzlichen Fristen, kann er diese Gründe später nicht mehr „nachschieben“. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass eine genaue Prüfung der Begründung einer Leistungsablehnung entscheidend sein kann. Formale Fehler der Versicherung können einen ansonsten aussichtslos erscheinenden Fall drehen.

Zweitens macht die Entscheidung deutlich, dass Berufsunfähigkeit keine rein objektive, an einem Röntgenbild ablesbare Größe ist. Komplexe Krankheitsbilder wie eine chronifizierte Schmerzstörung können eine volle Berufsunfähigkeit begründen, auch wenn eine eindeutige organische Ursache fehlt. Entscheidend ist die nachgewiesene funktionale Einschränkung, also die konkrete Auswirkung der Erkrankung auf die Fähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Das Urteil ist eine wichtige Anerkennung für Betroffene von schwer fassbaren, aber hochgradig beeinträchtigenden chronischen Leiden.

Drittens zeigt der Fall die klaren Grenzen der Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf. Sie ist keine lebenslange Vollkaskoversicherung. Gelingt es einem Versicherten durch Umschulung oder Neuorientierung, wieder einer Tätigkeit nachzugehen, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, kann der Versicherer die Zahlungen per konkreter Verweisung beenden. Die Versicherung sichert das Risiko ab, den erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben zu können, nicht aber das Risiko, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können.

Die Urteilslogik

Die formale Strenge des Versicherungsvertragsgesetzes schützt den Versicherungsnehmer, indem sie Versicherern zwingende Fristen und präzise Begründungspflichten für die Ablehnung von Verträgen auferlegt.

  • Verlust des Rücktrittsrechts: Ein Versicherer verwirkt seine Rechte auf Rücktritt oder Anfechtung, wenn er in der Ablehnungserklärung nicht alle ihm bekannten, entscheidenden Pflichtverletzungen des Versicherten innerhalb der gesetzlichen Fristen konkret benennt.
  • Anerkennung komplexer Krankheitsbilder: Eine Berufsunfähigkeit begründet nicht nur eindeutige organische Schäden, sondern auch funktionale, schwer fassbare Leiden wie chronifizierte Schmerzstörungen, wenn diese die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs maßgeblich einschränken.
  • Grenzen der Leistungspflicht: Die Rentenzahlung endet, sobald der Versicherer den Versicherten wirksam auf eine neue Tätigkeit verweist, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht.

Die juristische Bewertung einer Berufsunfähigkeit konzentriert sich auf die formelle Korrektheit der Ablehnungserklärung und die funktionale Einschränkung des Versicherten in seiner zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit.


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Experten Kommentar

Falsche Angaben beim Antrag sind der stärkste Hebel, den Versicherer in der Hand halten, doch dieses Urteil beweist: Selbst wenn der Kunde unsauber war, kann die Versicherung wegen formaler Fehler massiv scheitern. Der springende Punkt war, dass die Gesellschaft ihren Rücktritt auf die schwachen Gesundheitsfragen stützte, den harten Vorwurf der verschwiegenen Altan-Anträge aber in der Begründung nicht benannt hatte. Das Gericht zog eine klare rote Linie: Einmal fristgerecht begründet, darf der Versicherer die entscheidenden Argumente später nicht mehr nachschieben. Wer eine Ablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, muss daher den Ablehnungsbescheid akribisch auf solche Formfehler prüfen – dies kann den gesamten Vertrag retten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Führen falsche Angaben im BU-Antrag immer zur Leistungsverweigerung?

Nein, falsche Angaben in der Antragsphase führen nicht zwangsläufig zur Leistungsverweigerung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Juristisch gesehen kann Ihr Vertrag trotz objektiv falscher Angaben gültig bleiben. Die entscheidende Schwachstelle liegt oft in den formalen Fehlern, die der Versicherer im Ablehnungsprozess begeht. Sogar das Verschweigen von Altanmeldungen kann unwirksam bleiben, wenn die Versicherung strenge gesetzliche Fristen und Formvorschriften missachtet hat.

Die Regel schützt Versicherungsnehmer vor einer pauschalen Ablehnung. Ein Versicherer, der vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten will, muss die konkrete Pflichtverletzung in seiner Erklärung klar benennen. Hat das Unternehmen in seinem ursprünglichen Schreiben beispielsweise nur vermeintlich verschwiegene Gesundheitsbefunde als Grund genannt, darf es später keine weiteren Vorwürfe, wie etwa die versäumte Angabe von anderen Anträgen, nachschieben. Diese formelle Benennungspflicht ist strikt und muss fristgerecht erfolgen.

Entscheidend für die Wirksamkeit eines Rücktritts ist zudem die Relevanz der verschwiegenen Angabe. Nur Umstände, die gefahrerheblich sind und die die Berufsunfähigkeitsversicherung nachweislich zu anderen Vertragsbedingungen oder einer Ablehnung veranlasst hätten, berechtigen zum Rücktritt. Verpasst die Versicherung die Monatsfrist, um den Rücktritt nach Kenntnis der Pflichtverletzung zu erklären, oder versäumt sie die präzise Benennung des Verstoßes, bleibt der Vertrag in Kraft.

Fordern Sie sofort das ursprüngliche Rücktritts- oder Anfechtungsschreiben der Versicherung an und vergleichen Sie die dort genannten Gründe exakt mit den aktuellen Vorwürfen.


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Wann verliert die BU das Recht auf Rücktritt wegen Falschangaben?

Das Rücktrittsrecht der Berufsunfähigkeitsversicherung ist an eine strikte Frist gebunden, die dem Versicherer wenig Spielraum lässt. Er verliert dieses Recht, wenn er die entsprechende Erklärung nicht innerhalb eines Monats ausspricht. Die Frist beginnt, sobald die Versicherung von der spezifischen Pflichtverletzung (etwa einer verschwiegenen Diagnose oder einem Altanantrag) nachweislich Kenntnis erlangt hat (§ 21 VVG).

Die Regel schützt Versicherungsnehmer davor, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleibt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem die BU vollständige Kenntnis von dem genauen Pflichtverstoß und dessen Relevanz erlangt. Die Frist beginnt nicht bereits bei einem vagen Verdacht oder einer bloßen Vermutung. Zudem setzt ein Rücktritt voraus, dass die Falschangaben mindestens grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer begangen wurden. Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, wann ihr die Tatsachen vollumfänglich bekannt waren.

Hat der Versicherer in seiner Rücktrittserklärung nur einen Grund genannt, etwa eine verschwiegene Diagnose, verfallen alle Rechte, sich später auf andere Gründe zu stützen. Das Nachschieben von Vorwürfen (z.B. verschwiegene Altanmeldungen) ist unzulässig, wenn die Monatsfrist für diesen zweiten Grund bereits abgelaufen war. Daher ist die genaue Prüfung der ursprünglichen Ablehnungsbegründung und deren zeitliche Korrelation zur erlangten Kenntnis der Versicherung entscheidend.

Ermitteln Sie anhand der Korrespondenz und der Datierung angeforderter Berichte genau den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Versicherung nachweislich Kenntnis von der verschwiegenen Tatsache erlangen musste.


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Was tun, wenn meine BU wegen Vorerkrankungen vom Vertrag zurücktritt?

Der Rücktritt der Versicherung wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen fühlt sich ungerecht an und wirft den Vorwurf der Täuschung auf. Bevor Sie sich auf medizinische Diskussionen einlassen, prüfen Sie die juristische Haltbarkeit des Vorwurfs. Entscheidend für die Vertragsgültigkeit ist der exakte Zeitrahmen, denn ein älterer Befund außerhalb dieser Frist war objektiv korrekt verneint. Konzentrieren Sie sich auf die formelle Korrektheit Ihrer ursprünglichen Antragsbeantwortung.

Die meisten Gesundheitsfragen in einem BU-Antrag sind auf Behandlungen oder Beschwerden innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung beschränkt. Ein reiner Zufallsbefund aus einer früheren Zeit, der keine Therapie nach sich zog, musste oft gar nicht angegeben werden, wenn er außerhalb dieses relevanten Zeitraums liegt. Juristisch relevant ist die strenge Unterscheidung zwischen einer bloßen Diagnose oder einem medizinischen Befund und einer tatsächlichen Behandlung, nach der explizit gefragt wurde.

Die Versicherung trägt die volle Beweislast dafür, dass Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben. Diese Beweispflicht umfasst, dass die verschwiegene Tatsache innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen liegt und gefahrerheblich war. Ein Gericht muss feststellen, dass die verneinte Angabe tatsächlich falsch war. Lassen Sie sich nicht auf eine Diskussion über die Schwere der Erkrankung ein, sondern verlangen Sie den formalen Nachweis, dass der Verstoß gegen die Antragsfragen erfolgte.

Nehmen Sie die Kopie Ihres ursprünglichen BU-Antrags zur Hand und unterstreichen Sie die exakten Fristen jeder Gesundheitsfrage, die der Versicherer als verletzt ansieht.


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Wann darf die BU die Rentenzahlung wegen eines neuen Jobs einstellen?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) darf die Rentenzahlung nicht bei jedem neuen Job beenden. Dies ist nur über die sogenannte konkrete Verweisung zulässig. Voraussetzung ist, dass die neu aufgenommene Tätigkeit in Ausbildung, Fähigkeiten und sozialem Status Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Vor allem das erzielte Einkommen darf nicht deutlich unter dem Niveau Ihres zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs liegen. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Umschulung reicht hierbei nicht aus.

Der zentrale Maßstab der Gerichte ist immer die Vergleichbarkeit zur früheren Beschäftigung. Versicherer müssen bei einer Verweisung strikt prüfen, ob das neue Einkommen und der soziale Status dem früheren Niveau genügen. Ist der neue Beruf zum Beispiel mit einem massiven Gehaltsverlust verbunden, bleibt die Verweisung unwirksam. Dadurch soll vermieden werden, dass Versicherte durch eine notwendige Umschulung ihre gesamte Existenzgrundlage gefährden oder eine Tätigkeit unterhalb ihrer Qualifikation annehmen müssen.

Wichtig ist zudem der formelle Ablauf der Leistungseinstellung. Selbst wenn die BU-Voraussetzungen für die Verweisung erfüllt sind, muss der Versicherer die Beendigung der Zahlung explizit erklären. Gemäß § 174 VVG endet die Leistungspflicht nicht sofort, sondern erst mit dem Ablauf des dritten Monats, nachdem diese wirksame Mitteilung bei Ihnen eingegangen ist. Erst nach dieser Frist stoppt die tatsächliche Zahlung der BU-Rente.

Suchen Sie dringend die Versicherungsbedingungen (AVB) heraus und überprüfen Sie die exakten Kriterien für Einkommen und soziale Lebensstellung bei einer Verweisung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung meint die Erklärung des Versicherers, den Vertrag rückwirkend für nichtig zu erklären, weil der Antragsteller ihn bewusst und gewollt über gefahrerhebliche Tatsachen getäuscht hat. Dieses scharfe Schwert des Versicherungsrechts gibt dem Getäuschten die Möglichkeit, sich von einem Vertrag zu lösen, den er aufgrund vorsätzlicher Falschangaben des Vertragspartners niemals geschlossen hätte. Im Gegensatz zum Rücktritt hat der Versicherer hierfür ein Jahr Zeit, nachdem die Täuschung aufgedeckt wurde.

Beispiel: Die Versicherung versuchte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, weil der Kläger die Skoliose verneint hatte, doch das Gericht sah hierin keine bewusste Täuschungsabsicht, da der Befund außerhalb des relevanten Zeitraums lag.

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Benennungspflicht

Juristen sprechen von der Benennungspflicht, wenn der Versicherer die konkreten Gründe für seinen Rücktritt oder seine Anfechtung in seiner ursprünglichen Erklärung klar darlegen muss. Dieses Prinzip schützt den Versicherungsnehmer, indem es die Möglichkeit verhindert, dass der Versicherer nach Ablauf der kurzen gesetzlichen Fristen immer neue Vorwürfe erfindet, um die Leistungsverweigerung zu untermauern.

Beispiel: Weil die Versicherung lediglich die Skoliose als Grund nannte, konnte sie die verschwiegenen Altanmeldungen nicht mehr nachträglich nachschieben, da sie ihre Benennungspflicht verfehlt hatte.

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Grob fahrlässig

Grob fahrlässig handelt eine Person, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige missachtet, was jedem einsichtigen Menschen in der Situation klar sein müsste. Juristen verwenden diesen Grad des Verschuldens im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), um festzulegen, wann eine Verletzung der Anzeigepflicht schwerwiegend genug ist, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten darf.

Beispiel: Die Versicherung musste nachweisen, dass das Verschweigen der Altanmeldungen mindestens grob fahrlässig vom Kläger erfolgte, was im Fall des Imbissbetreibers aber nicht zweifelsfrei gelang.

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Konkrete Verweisung

Bei der konkreten Verweisung handelt es sich um das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Rentenzahlung einzustellen, wenn der Versicherte eine andere Tätigkeit aufnimmt, die seiner bisherigen Lebensstellung und seinen Fähigkeiten entspricht. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen stellt klar, dass die Leistungspflicht endet, sobald der Versicherte seine Berufsunfähigkeit durch einen vergleichbaren neuen Job überwunden hat.

Beispiel: Nachdem der Kläger erfolgreich eine Umschulung zum Verwaltungsfachwirt abschloss und in diesem Beruf arbeitete, erklärte die Versicherung die konkrete Verweisung und stellte die Leistungen ab Dezember 2020 ein.

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Rücktritt vom Vertrag (VVG)

Der Rücktritt vom Vertrag ist das gesetzliche Gestaltungsrecht des Versicherers, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände bei Antragstellung grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verschwiegen hat. Das Gesetz gesteht dem Versicherer dieses Recht zu, weil er andernfalls ein Risiko tragen müsste, das er bei wahrheitsgemäßen Angaben entweder abgelehnt oder nur zu geänderten Bedingungen versichert hätte.

Beispiel: Die Versicherung erklärte den Rücktritt, nachdem sie Kenntnis von älteren Arztberichten erlangte, musste dieses Recht aber innerhalb der strengen Monatsfrist des § 21 VVG ausüben, um wirksam zu sein.

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Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip legt fest, dass der Maßstab für die Prüfung der Berufsunfähigkeit immer diejenige Tätigkeit ist, die der Versicherte zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat. Dieses Prinzip ist wichtig, um zu verhindern, dass kurz vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit aufgenommene, unzumutbare oder nur kurzfristige Tätigkeiten den Leistungsanspruch des Versicherten schmälern.

Beispiel: Das OLG Hamm wendete das Stichtagsprinzip an und legte fest, dass die Tätigkeit als selbständiger Imbissbetreiber maßgeblich war, nicht der kurz ausgeübte Job in der Fleischverarbeitung.

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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Antragsteller, alle ihm bekannten und vom Versicherer schriftlich erfragten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig offenzulegen. Der Gesetzgeber schafft dadurch Transparenz, denn nur auf Basis dieser Informationen kann der Versicherer das zu versichernde Risiko korrekt einschätzen und die Prämien angemessen kalkulieren.

Beispiel: Der Kläger verletzte die vorvertragliche Anzeigepflicht, weil er frühere, gescheiterte Anträge bei anderen Berufsunfähigkeitsversicherungen in seinem Antragsformular verschwiegen hatte.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 20 U 33/21 – Urteil vom 04.04.2025


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