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Berufsunfähigkeitsversicherung – posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung

LG Darmstadt – Az.: 9 O 199/14 – Urteil vom 09.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Hinsichtlich des Vertragsinhalts wird auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (AVB) gemäß Anlage B 1 und den Versicherungsschein vom 05.03.2001 gemäß Anlage K 3 sowie den Dynamiknachtrag als Anlage K 2 verwiesen.

Der Kläger war vom …03.2001 bis zum …04.2014 bei der Fa. […] in […] beschäftigt, zunächst als PC-Koordinator.

Am …02.2007 verunglückte der Sohn des Klägers tödlich. Aufgrund dessen war der Kläger bis …11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 01.12.2007 übernahm er auf eigenen Wunsch bei seiner Arbeitgeberin die Funktion des Research & Development Site System Engineer (R&D). In dieser Zeit war es ihm möglich, teilweise auch zu Hause zu arbeiten.

Ab …07.2011 wechselte der Kläger auf die Position des Infrastrukturarchitekt. Im Jahr 2012 kam es zu einem Wechsel der Vorgesetzten.

Ab 15.10.2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben, ab November 2012 befand er sich in psycho-therapeutischer Behandlung. Mit vertrauensärztlichem Gutachten der Neurologin Dr. […] vom …02.2013 (Anlage K 3) wurde die Diagnose „rez. Depressive Störung gegenwärtig mittelschwere depressive Episode F33.1″ gestellt. Die derzeitige Therapie wurde nicht für angemessen gehalten, eine antidepressive medikamentöse Therapie sei erforderlich. Der Versicherungsnehmer sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig, die Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wurde als günstig erachtet.

In einem weiteren Gutachten vom …07.2013 stellte die Vertrauensärztin Dr. […] eine rezidivierende depressive Störung, jetzt mittelgrade depressive Episode, fest. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig, zur Frage einer Berufsunfähigkeit könne derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 26.07.2013 (BLD 3) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er als Nebenerwerb eine Tätigkeit im fotografischen Bereich angemeldet habe.

Ab …10.2013 erfolgte die Begutachtung des Klägers im Institut für Versicherungsmedizin.

Zunächst erfolgte die neuropsychologische Zusatzbegutachtung gemäß Gutachten der Psychologen […] vom …10.2013 (Anlage BLD 5). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass unter neuropsychologischen Gesichtspunkten keine wesentliche Beeinträchtigung in der Berufstätigkeit anzunehmen sei, allenfalls eine leichte Belastungsbeeinträchtigung. Eine mehrstündige Belastung wurde als problemlos möglich erachtet.

Die neurologisch-psychiatrische Begutachtung erfolgte gemäß Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiaterin Dr. […] vom …11.2013 (Anlage BLD 4). Es wurde eine leicht ängstlich depressive Verstimmung bei anhaltendem Kränkungserleben mit teilweise Rückzugs- und Vermeidungsverhalten festgestellt. Eine schwere depressive Episode wurde nicht angenommen. Es wurde als weitere Behandlung eine Intensivierung der bestehenden Verhaltenstherapie und eine stationäre Therapie empfohlen. Unter den empfohlenen Maßnahmen sei aus fachärztlicher Sicht von einer weiteren Steigerung der berufsbezogenen Belastungs- und Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten 3-4 Monate auszugehen. Zurzeit der Begutachtung wurde davon ausgegangen, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit mindestens noch 5-6 Stunden täglich ausüben könne. Einschränkungen wurden hinsichtlich Tätigkeiten unter Zeitdruck (Stress) und Tätigkeiten mit hoher Eigenverantwortung gesehen.

In einem weiteren Gutachten der Vertrauensärztin Dr. […] vom …12.2013 (Anlage K 5) wurde eine mehr als 50 %-tige Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, festgestellt. Der Zustand des Klägers sei unverändert. Nach vorübergehenden leichten Verbesserungen der Stimmungsschwankungen stünden jetzt überwiegend depressive Symptome mit Niedergeschlagenheit und Wut im Vordergrund. Da eine Reha nach wie vor abgelehnt werde und ambulante therapeutische Maßnahmen ausgeschöpft seien, müsse nach der langen Krankheitsphase von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.

Im November 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen, der gemäß Schreiben vom 25.11.2013 abgelehnt wurde.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete einvernehmlich zum 15.04.2014. Auf den Inhalt des Zeugnisses, vorgelegt als Anlage zum Kläger-Schriftsatz vom 11.02.2015 (Blatt 188 d. A.) wird verwiesen.

In den Jahren 2014 bis 2016 betrieb der Kläger mit seiner Ehefrau einen Lebensmittelladen. Seit … 2016 lebt der Kläger mit seiner Ehefrau in Süd-Frankreich.

Der Kläger behauptet, er sei seit mindestens 04.12.2013 nicht mehr in der Lage, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Infrastrukturarchitekt sei er für die Definition der Anforderung und des Designs der Infrastruktur, Verifikation der Infrastrukturarchitektur, Technologien und Komponenten etc. verantwortlich gewesen. Hinsichtlich der Beschreibung der Tätigkeiten im Einzelnen wird auf Seite 3 der Klageschrift, auf Seit 2 ff. des Kläger-Schriftsatzes vom 11.02.2015 mit Anlagen und auf den Schriftsatz vom 29.10.2015 verwiesen.

Berufsunfähigkeitsversicherung - posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung
(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, er leide an Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Nervosität, leichter Erregbarkeit, Unruhe, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, ständigem Grübeln und Nachdenken. Er habe sich völlig überfordert gefühlt, habe sich nicht mehr konzentrieren können und sei extrem nervös und reizbar gewesen. Aufgrund dieser Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, die in seinem Beruf permanent angeforderten Höchstleistungen zu erbringen. Er sei in seinem Beruf nicht mehr leistungsfähig für mehr als 3-4 Arbeitsstunden pro Tag. Die Feststellungen der Sachverständigen Dr. […] vom …12.2013 seien zutreffend. Die an seinem Arbeitsplatz angeforderte hohe Flexibilität und das ständige Einarbeiten in neue Problemfelder und Techniken sei ihm nicht mehr möglich, auch den ständigen Anfragen anderer Mitarbeiter sei er nicht mehr gewachsen. Er sei außerstande, das Arbeitspensum am alten Arbeitsplatz zu bewältigen. Der Kläger sei seit Dezember 2013 ununterbrochen arbeitsunfähig, jedenfalls bis März 2015.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 11.631,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ab dem 01.08.2014 eine monatliche Rente in Höhe von 1.425,30 Euro, zahlbar monatlich im Voraus, längstens bis zum Leistungsende zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger von der Verpflichtung, Beiträge aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: […] zu zahlen, ab dem 01.08.2014 längstens bis zum Leistungsende freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.085,95 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 hat der Kläger den Antrag zu 3. zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass Berufsunfähigkeit vorliege. Sie bezieht sich diesbezüglich insbesondere auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. […] vom …11.2013. Das vom Kläger angegebene Tätigkeitsbild wird mit Nichtwissen bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2015 durch Vernehmung der Zeugen […] und […] und gemäß Beweisbeschluss vom 18.10.2016 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2016 (Blatt 302 ff. d. A.), das Gutachten des Sachverständigen Dr. […] vom 12.03.2018 (Blatt 393 if. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 07.02.2019 (Blatt 448 if. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger seit dem 14.12.2013 im Sinne der vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB) berufsunfähig ist. Der Kläger konnte die Voraussetzungen des § 1 a AVB BU nicht beweisen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem 15.10.2013 für mindestens sechs Monate ununterbrochen, zu mindestens 50 % außerstande war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.

Die Kammer ist zwar aufgrund der Vernehmung des Zeugen […] davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu seinem zuletzt ausgeübten Tätigkeitsbild im Wesentlichen zutrifft. Auch ergibt sich aus den vorgelegten vertrauensärztlichen Gutachten, dass der Kläger unter depressiven Störungen litt, weshalb er seit …10.2012 krankgeschrieben war. Von erheblichen gesundheitlichen ist daher im maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sich der Umfang der Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für mindestens sechs Monate ununterbrochen erstreckt hat.

Das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. […] vom 12.03.2018 kommt zu dem Ergebnis, dass eine 50 %-tige Berufsunfähigkeit ab dem 14.12.2013 nicht festgestellt werden konnte.

Aktuell konnte der Sachverständige keine depressionstypischen Symptome feststellen, die Stimmung des Klägers stufte er als unauffällig ein. Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten, kognitive oder sonstige Beeinträchtigungen konnte er nicht finden.

Auch für die Vergangenheit konnte der Sachverständige keine hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Beeinträchtigung feststellen, die dazu führte, dass der Kläger die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit zu einem Grad von mindestens 50 % nicht mehr ausüben konnte.

Diesbezüglich konnte sich der Sachverständige nur auf bewiesene oder unstreitige Indizien stützen. Zur Frage der Berufsunfähigkeit liegen zwei sich widersprechende Gutachten vor, das Gutachten der Vertrauensärztin Dr. […] vom 04.12.2013, das von Berufsunfähigkeit zu mehr als 50 % auf nicht absehbare Zeit ausgeht und das Gutachten der Sachverständigen Dr. […] vom …11.2013, das in Verbindung mit dem neuropsychologischen Zusatzgutachten vom …10.2013 eine Leistungsfähigkeit von deutlich mehr als 50 % bescheinigt. Der Sachverständige hält das Gutachten der Vertrauensärztin Dr. […] vom …12.2013 mit nachvollziehbaren Gründen für nicht belastbar, das Gutachten enthalte kein überzeugenden Beleg für das Ergebnis. Dagegen seien Indizien bekannt, die gegen die Beurteilung sprechen. So sei keine antidepressive Medikation erfolgt, auch keine weiteren Behandlungsmaßnahmen, wie z. B. Rehabilitationsmaßnahmen oder eine stationäre Kur. Dies spreche eher gegen eine schwere depressive Störung. Auch Frau Dr. […] habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und reaktiven Depression gestellt. Beides führe grundsätzlich nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit. Zudem habe der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung finden können. Eine reaktive depressive Störung führe grundsätzlich nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit, weil die Krankheit wechselhaft sei, also immer wieder Zeiten mit einer Besserung auftreten. Es sei zwar möglich, dass die depressive Störung beim Kläger wieder auftrete, wenn er an seine ursprüngliche Tätigkeit zurückkehre, allerdings nur mit denselben Mitarbeitern, weil es zuvor offenbar eine Mobbing ähnliche Situation gegeben habe. Für dieselbe Tätigkeit bei einer anderen Firma sieht der Sachverständige dagegen keine Einschränkungen.

Das Gericht folgt dem Gutachten, das nachvollziehbar begründet wurde und auf zutreffenden Grundlagen beruht. Der Sachverständige hat das bewiesene zuletzt ausgeübte Tätigkeitsbild seiner Begutachtung zugrunde gelegt. Dem Sachverständigen war das Problem durchaus bewusst, dass er den Kläger in einem psychisch befriedeten Zustand begutachtet hat. Er hat für die Vergangenheit die ihm zur Verfügung stehenden Hinweise und Indizien überprüft und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Berufsunfähigkeit für die Vergangenheit von mehr als sechs Monaten ununterbrochen zu mehr als 50 % nicht festgestellt werden kann.

Damit ist dem Kläger der Beweis der Berufsunfähigkeit nicht gelungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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