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Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfungsverfahren – Voraussetzungen Einstellungsmitteilung

LG Karlsruhe – Az.: 8 O 236/09 – Urteil vom 11.05.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Fondsgebundenen Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, Versicherungsscheinnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich EUR 1.041,30 zuzüglich der vertraglich geschuldeten weiteren Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis längstens zum 28. Februar 2034, zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.041,30 seit dem 31. August 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30.09.2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Oktober 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. November 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Dezember 2009, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Januar 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 28. Februar 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. März 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. April 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Mail 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. Juni 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Juli 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. August 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 30. September 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Oktober 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 EUR seit dem 30 November 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Dezember 2010, aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 31. Januar 2011 und aus weiteren EUR 1.041,30 seit dem 28. Februar 2011.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Fondsgebundene Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsnummer … 469.10, sowie die dazugehörige Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung über den 31. August 2009 hinaus bis längstens zum 28. Februar 2034 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich EUR 413,74 zuzüglich der vertraglich geschuldeten weiteren Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2029, zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 413,74 seit 31. August 2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30.09.2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Oktober 2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30. November 2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Dezember 2009, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Januar 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 28. Februar 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. März 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30. April 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Mail 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30. Juni 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Juli 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. August 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 30. September 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Oktober 2010, aus weiteren EUR 413,74 EUR seit dem 30 November 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Dezember 2010, aus weiteren EUR 413,74 seit dem 31. Januar 2011 und aus weiteren EUR 413,74 seit dem 28. Februar 2011.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsnummer …, sowie für die dazugehörige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über den 31. August 2009 hinaus bis längstens zum 31. Dezember 2029 freizustellen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer … ab 01. März 2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, deren Laufzeit mit Ablauf des 28.02.2034 endet. Eine Ablichtung des Versicherungsscheins vom 14.02.2001 befindet sich als Anlage K 1 bei den Akten. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung AVB FLV D 06.00 (Anlage K 2) sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZVB 06.00 (Anlage B 1) zu Grunde, auf die in Seite 8 der Versicherungspolice nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

Des weiteren schloss der Kläger mit der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer … ab 01.01.2005 eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, deren Laufzeit mit Ablauf des 31.12.2029 endet. Eine Ablichtung des Versicherungsscheins vom 07. Februar 2005 befindet sich als Anlage K 3 bei den Akten. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Risiko-Lebensversicherung AVB RIS 07.04 (Anlage K 4) sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZVB BA 01.05 (Anlage K 5) zu Grunde, auf die auf Seite 4 der Versicherungspolice vom 07.02.2005 nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

Spätestens seit September 2006 litt der Kläger – der bis dato bei der … als kaufmännischer Angestellter im Bereich Finanzbuchhaltung in Vollzeit beschäftigt war – an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Infolge Mobbings am Arbeitsplatz entwickelte er innere Unruhe und Angstzustände, Depressionen, Schlafstörungen, chronische Magen- und Darmleiden sowie Zwangshandlungen.

Auf seinen Antrag hin erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2007 (Anlage K 6) ihre Einstandspflicht gegenüber dem Kläger wie folgt an:

„… Entsprechend den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stellen wir Ihre Verträge Nr. … sowie Nr. … vom 01.09.2006 bis 31.05.2007 beitragsfrei und zahlen Ihnen zu Vertrag Nr. … die vertraglich vereinbarte monatliche Rente von EUR 681,80 zuzüglich einer Bonusrente von EUR 340,90, insgesamt EUR 1.022,70.

Zu Vertrag Nr. … zahlen wir Ihnen die vertraglich vereinbarte monatliche Rente von EUR 400,00 …“

Mit Schreiben vom 19.10.2007 (Anlage K 7) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger:

„… Entsprechend den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stellen wir Ihre Verträge Nr. … sowie Nr. … über den 31.05.2007 beitragsfrei und zahlen Ihnen zu Vertrag Nr. … die vertraglich vereinbarte monatliche Rente von EUR 681,80 zuzüglich einer Bonusrente von EUR 340,90, insgesamt EUR 1.022,70.

Zu Vertrag Nr. … zahlen wir Ihnen die vertraglich vereinbarte monatliche Rente von EUR 400,00 …“

Die von der Beklagten aufgrund der beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträge an den Kläger im weiteren Verlauf bis zum 31.05.2009 monatlich im Voraus entrichteten Renten beliefen sich zuletzt auf EUR 1.041,30 (Vertrag Nr. …) bzw. auf EUR 413,74 EUR (Vertrag Nr. …). Dass die Höhe dieser zuletzt geflossenen Beträge für die Bemessung der bei fortdauernder bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geschuldeten Leistungen maßgeblich ist, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Mit Schreiben vom 14. April 2009 (Anlage K 8) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf ein „aktuelles Gutachten von Mitte März 2009“ – welches dem Schreiben nicht beigefügt war – mit, dass sich dessen Gesundheitszustand seit der Anerkennung vom 15.06.2007 soweit gebessert habe, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliege, und kündigten aus diesem Grunde eine Leistungseinstellung zum 01.06.2009 an. Wegen des genauen Wortlauts wird auf die Einstellungsmitteilung (Anlage K 8) Bezug genommen.

Ab dem 01. Juni 2009 erbrachte die Beklagte an den Kläger keine Versicherungsleistungen mehr, weshalb der Kläger den Klageweg beschritten hat.

Zusammen mit der Klageerwiderung ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.07.2009 überließ die Beklagte dem Klägervertreter sowohl das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. N. vom 27.03.2009 (Anlage B 8) als auch das ebenfalls von ihr in Auftrag gegebene testdiagnostische Zusatzgutachten des Dr. P. vom 17.03.2009 (Anlage B9), auf die sie sich zur Begründung ihrer Leistungseinstellung stützt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2009 (As 145) hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis hinsichtlich ihrer Leistungsverpflichtung aus den beiden streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 erklärt, woraufhin am 02.03.2010 im schriftlichen Verfahren ein entsprechendes Anerkenntnis-Teilurteil (AS 141) ergangen ist.

Im Mai 2010 nahm der Kläger eine Wiedereingliederungstätigkeit bei der … – einer Serviceagentur der … – auf, deren Inhalt und Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ihm auch über den 31.08.2009 hinaus zur Leistung verpflichtet ist. Er sei nach wie vor berufsunfähig im Sinne der Vertragsbedingungen. Zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation sei es nicht gekommen, vielmehr könne er auch über den 31.08.2009 hinaus trotz umfangreicher Therapiemaßnahmen nur zu deutlich weniger als 50 % seiner zuvor bei der … ausgeübten Tätigkeit nachkommen. Auf die im Mai 2010 bei der … – einer Serviceagentur der … – aufgenommene Tätigkeit könne er nicht verwiesen werden, da diese sich auf Botengänge und einfachste Hilfsarbeiten beschränkende Tätigkeit seiner früheren, vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit als Finanzbuchhalter nicht vergleichbar sei. Im Übrigen sei

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass beim Kläger aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Besserung seines Gesundheitszustands keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Hilfsweise verweist sie den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BUZVB BA 01.05 bzw. § 10 Abs. 1 S. 2 BUZVB 06.00 auf die von ihm nach eigenen Angaben seit Mai 2010 konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit mit verändertem Tätigkeitsprofil, aber einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden (Schriftsatz vom 06.08.2010 = AS 221).

Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. D. E. nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeugin B. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 07.06.2010 (AS 175 ff.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2011 (AS 369 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten auch über den 31.08.2009 hinaus aus den beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen vom 14.02.2001 und vom 07.02.2005 Versicherungsleistungen in dem jeweils beantragten Umfang (Antrag Ziff. 1 und Ziff. 3) sowie Freistellung von der Beitragszahlungspflicht für die korrespondierenden Lebensversicherungsverträge (Anträge Ziff. 2 und Ziff. 4) verlangen.

I.

Die Beklagte – die aufgrund ihrer Leistungsanerkenntnisse vom 15.06.2007 (K 6) und vom 19.10.2007 (K 7) für einen nachträglichen Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers beweisbelastet ist (vgl. BGH Urt. v. 17.02.1993, Az. IV ZR 206/01) – hat nicht den Beweis erbracht, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Einstellungsmitteilung vom 30.07.2009 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vorlag.

Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner mündlichen Anhörung detailliert ausgeführt, dass der Kläger unter massiven Zwangsstörungen in Form von Wasch- und Zählzwängen leidet, die seinen Tagesablauf erheblich beeinflussen und während einer Arbeitstätigkeit notgedrungen unterdrückt werden müssen. Der durch die Unterdrückung der Zwänge erzeugte Nachholbedarf führe zu einer signifikanten Erschöpfungssituation des Klägers mit der Folge, dass dieser – jedenfalls in Verbindung mit der ebenfalls diagnostizierten depressiven Störung – einer Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter derzeit nicht zu 50 % nachgehen könne und somit eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu bejahen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen zeigt der Kläger die typischen klinischen Symptome für jemanden mit Zwangsstörungen, Anhaltspunkte für eine Simulation konnte der Sachverständige hingegen nicht feststellen. Der Sachverständige hat zudem detailliert erläutert, wo die Schwächen der von Beklagtenseite eingeholten Privatgutachten (B 8 und B9) liegen und weshalb die darin getroffenen Feststellungen und Testergebnisse zur Beantwortung der Frage nach einer Berufsunfähigkeit des Klägers nicht geeignet bzw. ausreichend sind. Angesichts dieser plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, der sich das Gericht nach eigener Sachprüfung anschließt, ist der Eintritt einer die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Besserung des Klägers am 30.07.2009 oder danach nicht erwiesen.

II.

Die Beklagte hat die von ihr förmlich anerkannte Leistungspflicht gegenüber dem Kläger auch nicht durch Verweisung-gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 der Versicherungsbedingungen beendet. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Klägers mit der von ihm zuletzt vor Eintritt seiner Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit in Bezug auf Ausbildung, Erfahrung und bisherige Lebensstellung vergleichbar ist oder nicht. Denn es fehlt insoweit bereits an einer wirksamen Einstellungsmitteilung seitens der Beklagten, worauf das Gericht mit Verfügung vom 01.02.2011 (As 319) ausdrücklich hingewiesen hat. Zwar ist anerkannt, dass die Formalien der Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren auch durch schriftsätzlichen Sachvortrag im Prozess nachgeholt werden können, sofern die materiellen und formellen Voraussetzungen gewahrt sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch durch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.08.2010, in dem die Leistungseinstellung lediglich „hilfsweise“ mit einer Verweisung auf die vom Kläger zwischenzeitlich begonnene Tätigkeit begründet wird, nicht erfüllt. Denn mit der Einstellungsmitteilung gibt der der Versicherer eine Willenserklärung ab, die rechtsgestaltenden Charakter hat und die zu ihrer Wirksamkeit dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 BGB zugehen muss (OLG Karlsruhe, VersR 2010, 653). Von einer Empfangsvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers für die Abgabe von rechtsgestaltenden Willenserklärungen kann jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Die Beklagte hätte insoweit ein gesondertes Nachprüfungsverfahren einleiten müssen, was hier nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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