Berufsunfähigkeitsversicherung und Leistungsfreiheit: Ein komplexer Fall um Einkommensverhältnisse und Verweisungstätigkeiten
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 23.11.2022 (Az.: 20 U 238/22) über einen Fall entschieden, der die Leistungsfreiheit eines Berufsunfähigkeitsversicherers im Kontext des § 174 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) behandelt. Im Kern ging es um die Frage, ob der Versicherer die Leistungen einstellen darf, wenn der Versicherungsnehmer eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausübt und dabei ein ähnliches Einkommen erzielt wie vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da es keine Aussicht auf Erfolg sieht.
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Übersicht
Vergleich der Einkommensverhältnisse: Damals und Jetzt
Das Gericht stellte fest, dass der Versicherer die Leistungen einstellen darf, wenn der Versicherungsnehmer eine vergleichbare Tätigkeit ausübt und ein ähnliches Einkommen erzielt. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Berufsunfähigkeit ausübte. Wichtig ist, dass der Versicherer alle erforderlichen Ermittlungen zur Einkommenssituation getätigt hat.
Nachprüfungsverfahren und Verweisungsmöglichkeiten
Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 174 VVG können auch nachträglich entstandene Verweisungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Das bedeutet, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessert haben. Dies ist auch dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses ausübte.
Obliegenheit zur Information und Treu und Glauben
Das Gericht betonte, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alle relevanten Informationen zur finanziellen Lebensstellung aus seiner beruflichen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Obliegenheit zur Information ist besonders wichtig, da der Versicherer nur bei Vorliegen aller Informationen einen umfassenden Vergleich anstellen kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann er sich nicht auf objektiv gegebene Umstände berufen.
Fazit des Landgerichts und Berufungsinstanz
Das Landgericht hatte bereits entschieden, dass die Einstellung der Leistungen durch den Versicherer rechtmäßig war. Der Kläger hatte dem Versicherer nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt, insbesondere fehlte ein Schreiben der Arbeitgeberin, das die Einkommensverhältnisse klärte. Daher sah das Oberlandesgericht Hamm keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung des Klägers.
Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm wichtige Klarstellungen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung und Leistungsfreiheit vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse und die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 20 U 238/22 – Beschluss vom 23.11.2022
Leitsätze:
Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeitsversicherers nach § 174 VVG (Entfallen der Voraussetzungen der Leistungspflicht) setzt eine Veränderung der Umstände voraus. Bei dem Vergleich „damals/jetzt“ kann indes, wenn es um die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers geht und der Versicherer damals alles zur Ermittlung Erforderliche getan hat, auf den damaligen Kenntnis des Versicherers abzustellen sein (so auch hier).
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
G r ü n d e
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist, § 522 Abs.2 S.1 ZPO.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass mit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 05.02.2020 eine gemäß § 174 VVG i.V.m. § 16 Abs. 4 AVB SoloBU wirksame Einstellungsmitteilung gegeben ist. Die Beklagte konnte den Kläger gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m § 16 AVB SoloBU auf den tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen, auch wenn der Kläger diesen bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses am 08.07.2016 nach einer erfolgreich absolvierten Umschulung nach Eintritt des die Berufsunfähigkeit herbeiführenden Arbeitsunfalls ausgeübt hat. Gem. § 16 Abs. 4 AVB SoloBU entfiel die mit dem Anerkenntnis der Beklagten begründete Leistungspflicht der Beklagten infolge der wirksamen Einstellungsmitteilung mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung, mithin mit Ablauf des Monats Mai 2020. Ein über den Monat Mai 2020 hinausgehender Leistungsanspruch aus dem Berufsunfähigkeits-versicherungsvertrag steht dem Kläger demnach nicht zu.
1. Eine Vergleichstätigkeit nach § 2 AVB SoloBU liegt vor, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs absinkt. Hierbei geht es um einen Vergleich der Lebensverhältnisse, der durch die Einkommenslage aber auch durch die soziale Wertschätzung des Berufs (Qualifikationen, Tätigkeitsanforderungen, gesellschaftliches Ansehen, etc.) im Rahmen einer Gesamtschau zu bemessen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zu alldem etwa Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 172 Rn. 113 ff. m.w.N.).
Es ist anerkannt, dass Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gem. § 174 VVG (hier i.V.m. § 16 AVB SoloBU) auch nachträglich entstandene Verweisungsmöglichkeiten sein können, beispielsweise aufgrund von verbesserten Einkommensverhältnissen im tatsächlich ausgeübten Beruf. Der Versicherer kann dabei sogar auf einen Beruf verweisen, der vom Versicherten bei Abgabe des Anerkenntnisses bereits tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Dörner, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 174 Rn. 13; Mangen, in: BeckOK VVG, Stand: 01.08.2022, § 174, Rn. 17; OLG Brandenburg Urt. v. 24.03.2021 – 11 U 152/18, Juris Rn. 31 m.w.N; Senat, Beschl. v. 17.05.2006 – 20 U 31/06). Dies ergibt sich auch aus den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Nach § 16 Abs. 1 AVB SoloBU ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nach dem zeitlich hier nicht begrenzten Anerkenntnis nachzuprüfen. Insbesondere, aber nicht nur, kann danach erneut geprüft werden, ob eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 AVB SoloBU ausgeübt wird.
Eine Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung ist indes ausgeschlossen, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bestehende Möglichkeiten einer Verweisung auf Vergleichstätigkeiten nicht wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 17.02.1993 – IV ZR 206/91, Juris Rn. 37; BGH Urt. v. 03.11.1999 – IV ZR 155/98; OLG Brandenburg Urt. v. 24.03.2021 – 11 U 152/18, Juris Rn. 31; Senat, Beschl. v. 17.05.2006 – 20 U 31/06, Juris Rn. 34).
Für die insoweit vorzunehmende Vergleichsbetrachtung der Veränderung der Einkommenssituation seit der Abgabe des Anerkenntnisses ist darauf abzustellen, welche Informationen dem Versicherer, der – wie hier – alles zur Ermittlung Erforderliche getan hat, zum Anerkenntniszeitpunkt über das zu erzielende Einkommen im alten und neuen Beruf vorlagen. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses kann im Hinblick auf die Einkommenssituation nur so weit gehen, wie dem Versicherer, der in diesem Sinne alles getan hat, Informationen vorgelegen haben (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 174, Rn. 15; KG, Beschl. v. 09.10.2018 – 6 U 64/18, Juris Rn. 8). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch bereits daraus, dass der Kläger nach § 13 Abs. 1 lit. d) AVB SoloBU gehalten war, Unterlagen über die finanzielle Lebensstellung aus seiner beruflichen Tätigkeit und deren Veränderungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte nur bei Vorliegen aller Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der finanzielle Lebensstellung aus der beruflichen Tätigkeit haben, einen umfassenden Vergleich anstellen und die Beklagte diese Informationen nur durch eine (rechtzeitige) Mitwirkung des Klägers erlangen kann. Würde man allein auf objektiv gegebene Umstände abstellen – und nicht auf die der Beklagten zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses vorliegenden Informationen –, wäre es dem Kläger aufgrund der vereinbarten Obliegenheit zur umfassenden Information jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt, sich auf das objektive Vorliegen eines Umstands bereits bei Abgabe des Anerkenntnisses zu berufen, wenn er zuvor die Obliegenheit zur Information über diesen Umstand verletzt hat.
2. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Sachbearbeiter in der mechanischen Werkstoffprüfung eine mit dem vor dem Arbeitsunfall ausgeübten Beruf als Produktionsmitarbeiter in der Verfahrenstechnik vergleichbare Tätigkeit ausübt.
Die Beklagte hat den Kläger auf die Tätigkeit verwiesen, die er ausübt und die er schon zur Zeit des Anerkenntnisses ausgeübt hat und die Einstellungsmitteilung auf den Umstand gestützt, dass der Kläger nach den zwischenzeitlich erhaltenen Informationen ein vergleichbares Gehalt erziele, wie er es vor dem Arbeitsunfall erzielt habe.
aa) Dass der Kläger bereist zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses vom 08.07.2016 nach erfolgter Umschulung in dem neuen Beruf arbeitete, steht einer Verweisung im Mai 2020 nicht entgegen.
Der Beklagten standen am 08.07.2016 nach dem unstreitigen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht sämtliche relevanten Informationen über das Bestehen einer Vergleichstätigkeit zur Verfügung, weil der Kläger der Beklagten insbesondere nicht das für die Beurteilung der Einkommenssituation maßgebliche Schreiben der Arbeitgeberin vom 12.05.2016 (Bl. 117 eGA-I) zur Verfügung gestellt hatte, aus dem sich ergab, dass der Kläger ein über den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn hinausgehendes tarifvertraglich abgesichertes Entgelt in Höhe von monatlich 3.162,63 € erhalten werde, welches dem durchschnittlichen Einkommen vor dem Arbeitsunfall entsprach. Der Kläger hatte vor der Erklärung des Anerkenntnisses zur neuen Einkommenssituation lediglich mit Schreiben vom 28.06.2016 (Bl. 133 eGA-II) den neuen Arbeitsvertrag übersandt (Bl. 134 eGA-II), aus dem sich ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.636,50 € ergab. Hinsichtlich des im zuletzt ausgeübten Beruf erzielten Einkommens ging die Beklagte zum Anerkenntniszeitpunkt – wie sie im Anerkenntnisschreiben mitgeteilt hat (Bl. 23 eGA-I) – aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von einem Brutto-Jahreseinkommen in Höhe von 44.120,00 € p.a. (3.676,67 € monatlich) aus. Aus diesen Werten ergab sich, dass der Kläger im neuen Beruf lediglich 71,71 % der alten Vergütung erzielen werde. Die Parteien haben indes in § 2 Abs. 1 AVB SoloBU vereinbart, dass „eine Minderung des Einkommens um mehr als 20 % des jährlichen Bruttoeinkommens, das im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf erzielt wurde, (…) in jedem Fall als nicht zumutbar [gilt]“.
Aus diesem Grund konnte die Beklagte den Umstand des tarifvertraglich abgesicherten Entgelts bei der vergleichenden Beurteilung der Einkommenssituation bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht zugrunde legen und sie berief sich nach den von ihr eingeholten und vom Kläger zur Verfügung gestellten Informationen zutreffend darauf, dass im neuen Beruf kein vergleichbares Einkommen erzielt werde.
bb) Der Einwand des Klägers, eine Verweisungsmöglichkeit sei nicht gegeben, weil der Kläger nach dem Arbeitsunfall eine Umschulung absolviert und in dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die neue Tätigkeit erworben habe, geht fehl.
Die Beklagte durfte die von dem Kläger freiwillig im Wege der Umschulung erworbenen Kenntnisse, die Voraussetzung für den neu ausgeübten Beruf waren, bei der Nachprüfungsentscheidung i.S.d. § 16 AVB SoloBU für die Frage, ob ein vergleichbarer Beruf vorliegt, berücksichtigen.
Zwar sehen die vereinbarten Bedingungen keine Verpflichtung zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten vor. Es ist indes anerkannt, dass es dem Versicherer nicht verwehrt ist, sich bei der Nachprüfungsentscheidung auf freiwillig erworbene neue berufliche Fähigkeiten zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf tatsächlich erlangt hat (BGH, Urt. v. 03.11.1999 – IV ZR 155/98, Juris Rn. 23; BGH Beschl. v. 30.01.2008 – IV ZR 48/06, Juris Rn. 3; Lücke, in: Pröls/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 174, Rn.12; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 174, Rn. 22; Staudinger/ Looschelders/Olzen, in: Staudinger, BGB, Stand: 31.08.2022, § 242 BGB, Rn. 1100; Baumann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 174, Rn. 54).
cc) Dass die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der mechanischen Werkstoffprüfung – wie es das Landgericht festgestellt hat – in ihrer Wertschätzung nicht hinter der alten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Verfahrenstechnik zurückblieb und an diese keine geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten gestellt wurden, wird von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen und trifft zu.
2. Das Schreiben vom 05.02.2020 erfüllt auch die notwendigen formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung.
Das Schreiben enthält eine für den Kläger nachvollziehbare Begründung, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht nunmehr entfallen sein soll (vgl. zu den Anforderungen: OLG Karlsruhe Urt. v. 18.12.2015 – 9 U 104/14, Juris Rn. 36). Die Beklagte legt in dem Schrieben ausführlich und ohne weiteres nachvollziehbar auf Seite 2 dar, dass nunmehr eine Verweisung wegen eines vergleichbaren Einkommens im neuen Beruf erfolgt.
Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben, dass sich die angestellte Vergleichsbetrachtung auf die zum Anerkenntniszeitpunkt vorliegenden Informationen und im Vergleich dazu nunmehr gestiegenen und vergleichbaren Einkünfte des Klägers bezieht. Erst nachdem die Beklagte nach der Abgabe des Anerkenntnisses durch die Übersendung der Gehaltsabrechnungen Kenntnis von dem tatsächlich höheren und vergleichbaren Einkommen erlangt hatte, war nach den bei der Beklagten vorliegenden und vorm Kläger übersandten Informationen eine Verweisung überhaupt möglich.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass der Kläger „zwischenzeitlich“ – also seit dem Zeitpunkt der Erklärung des Anerkenntnisses bis zur Einstellungsmitteilung – eine Umschulung absolviert habe. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wort „zwischenzeitlich“. Der Kläger lässt insoweit unberücksichtigt, dass die Beklagte bereits im Anerkenntnisschreiben vom 08.07.2016 ausgeführt hat, dass der Kläger eine Umschulung absolviert hat und bereits im neuen Beruf arbeite, eine Verweisung allein an der Höhe des zu erwartenden Einkommens scheitere.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.