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Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungseinstellung bei Minderung der Berufsunfähigkeit

KG Berlin, Az.: 6 U 64/18, Beschluss vom 13.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 238/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zu bewilligen wird ebenfalls zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie in erster Instanz auf 72.745,32 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten weitere Leistungen aus einer zwischen ihnen bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit ab dem 01. Februar 2011, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (eingereicht als Anlage K 15) die Einstellung ihrer zuvor auf der Grundlage eines Anerkenntnisses vom 09. August 2005 (eingereicht als Anlage B 8) erbrachten Leistungen zum 31. Januar 2011 erklärt hatte.

Mit Urteil vom 28. März 2018, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 formell und materiell wirksam eine Leistungseinstellung erklärt; im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ab Ende 2010 gesundheitlich wieder in der Lage gewesen sei, ihre bis 2005 ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegerin zu mehr als 50% auszuüben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses, ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 16. April 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Mai 2018 eingegangene und mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 begründete Berufung der Klägerin, die sich zum einen gegen die Feststellung der formellen Wirksamkeit des Einstellungsschreibens vom 22. Dezember 2010 und zum anderen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28. März 2018

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.512,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.992,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte an die Klägerin ab dem 01. September 2013 längstens bis zum 30. September 2024 eine monatliche Garantierente i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich der Rente aus der Überschussbeteiligung von mindestens 48,80 € zu zahlen hat.

Die Klägerin beantragt weiter, ihr Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin … zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend, wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich Bezug genommen werden auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 09. Oktober 2018, an denen der Senat nach erneuter Beratung auch unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände festhält.

1. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 9. Oktober 2018 dargestellt und begründet, warum er – ebenso wie bereits das Landgericht – die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Leistungseinstellung in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2010 als erfüllt erachtet. Denn diesem Schreiben ist unter Einbeziehung der zitierten Anlagen zu entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen der notwendigen Vergleichsbetrachtung einerseits den Gesundheits-zustand der Klägerin zugrunde gelegt hat, wie er sich aus den von der Klägerin selbst eingereichten Atteste in des Herrn Dr. med. …, des Herrn …, des Herrn Dr. Dr. … und des Herrn Dr. med. … ergab, und diesem den Gesundheitszustand gegenüber gestellt hat, wie ihn die von der Beklagten beauftragten Gutachter Dr. med. … und Dr. med. … in ihren Gutachten vom 6. Juli 2010 und 18. Oktober 2010 dargestellt haben. Vor diesem Hintergrund ist der erneute Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 08. November 2018, aus dem Verweis auf die beigefügten Anlagen ergebe sich nicht, welche beiden Stadien des Gesundheitszustandes der Klägerin miteinander verglichen worden sei, nicht zutreffend, zumal die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den konkreten Hinweisen des Senats unter 1. a) des Beschlusses vom 09. Oktober 2018 auseinandersetzt.

2. Der Senat hat im Beschluss vom 9. Oktober 2018 auch ausführlich zu den von der Klägerin erhobenen Angriffen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung Stellung genommen und ausführlich und im Einzelnen dargestellt, warum er diese letztlich nicht für durchgreifend erachtet. Damit setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander. Allein der erneute pauschale Verweis auf die in der Berufungsbegründung dargelegten und erstinstanzlich vorgetragenen Bedenken ist nicht geeignet, Fehler in der Würdigung des Senats zu belegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung im Sinne des § 114 ZPO ist auch der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, zurückzuweisen.

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