Leitsatz
1. Auch bei einem Profisportler, der die mit sehr hohem Einkommen verbundene Berufstätigkeit typischerweise nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht bis zum Rentenalter ausüben kann, ist die bisherige Lebensstellung durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte – sportliche – Berufstätigkeit geprägt. Eine Verweisungstätigkeit, die die bisherige Lebensstellung wahren soll, darf deshalb auch hinsichtlich der Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau dieses zuletzt ausgeübten Berufes liegen.
2. In diesen Fällen kann allerdings eine deutlich höhere Einkommenseinbuße als gewöhnlich für die Wahrung der Lebensstellung unschädlich sein.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.02.2024, Az. 8 O 100/23, wie folgt abgeändert:
1.1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 10.678,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus Teilbeträgen von jeweils 2.024,18 € ab dem 01.11.2022, dem 01.12.2022, dem 01.01.2023, dem 01.02.2024 und dem 01.03.2024 sowie aus einem weiteren Teilbetrag von 111,48 € ab dem 22.12.2022 und aus einem weiteren Teilbetrag von 445,92 € ab dem 08.03.2022 zu zahlen.
1.2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.024,18 €, zahlbar monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 01.12.2041 zu zahlen.
1.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 01.12.2041 von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … freizustellen.
1.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die sich aus der Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente für die Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer …, die im Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 31.03.2023 fällig geworden ist, abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.
1.5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die sich aus der Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … an den Kläger monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 01.12.2041 zu zahlen.
1.6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die … zur Schadennummer … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.438,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 08.11.2024 zu zahlen.
1.7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1.8. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. Hiervon ausgenommen bleiben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren, die der Kläger zu tragen hat.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2) Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der 1982 geborene Kläger schloss bei der Beklagten zu 2) mit Wirkung zum 01.12.1999 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Dem lag ein Antrag des Klägers vom 17.11.1999 (Anlage B1) zugrunde, in dem er eine berufliche Tätigkeit als angestellter Bankkaufmann angegeben hatte. Die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente belief sich zuletzt auf 2.024,18 €. Die vereinbarte Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsfall endet am 01.12.2046, die ggf. vereinbarte Beitragsbefreiung am 01.12.2041. Dem Vertrag liegen neben den Bestimmungen im Versicherungsschein (vgl. Anlage K1) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BBUZ) zugrunde (vgl. Anlage K2).
In § 2 Nr. 1 BBUZ findet sich folgende Regelung zur Berufsunfähigkeit:
„a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus oder könnte als Selbständiger, nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebes, eine ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben.“
In § 7 BBUZ finden sich Regelungen zum Nachprüfungsverfahren, die wie folgt lauten:
„1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
(…)
3. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muß auch die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden.“
Im Folgenden wurde der Kläger Fußballprofi (Torwart). Zuletzt war er von 2010 bis 2015 bei X [Profifußballverein] tätig. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit betrug 3 bis 4 Stunden an 5 bis 6 Tagen pro Woche. Die Tätigkeit umfasste sowohl die Teilnahme an Trainingseinheiten als auch an Spielen. Der Kläger verdiente dabei im Jahr 2011 384.813,00 €, im Jahr 2012 586.858,00 € und im Jahr 2013 434.463,39 € (jeweils brutto, vgl. die entsprechenden Steuerbescheide, Anlagen K4-K6).
Im März 2014 zog der Kläger sich eine Verletzung im linken Knie zu (Meniskus- und Knorpelschaden). Mit Schreiben vom 29.09.2015 (Anlage K3) stellte er bei der Beklagten zu 2) einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage K7) erkannte die Beklagte zu 2) den Eintritt der Berufsunfähigkeit an und zahlte fortan die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente.
Inzwischen übt der Kläger eine Tätigkeit als Torwarttrainer bei dem Profifußballverein Y aus. Seine Tätigkeit umfasst eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Das Gehalt betrug im Jahr 2022 7.000,00 € monatlich zuzüglich Prämien für Punkte und sonstige Erfolge des Vereins (vgl. im Einzelnen den Arbeitsvertrag vom 24.11.2021, Anlage K9). Dadurch erzielte der Kläger im Jahr 2022 ein Einkommen von insgesamt 97.358,72 € brutto.
Mit Schreiben vom 05.09.2022 (Anlage K8) verwies die Beklagte zu 2) den – inzwischen 40 Jahre alten – Kläger nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf die durch den Kläger mitgeteilte Tätigkeit als Torwarttrainer als andere seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit und kündigte an, ihre Leistungen zum 31.10.2022 einzustellen. Ferner seien ab dem 01.11.2022 die Versicherungsbeiträge wieder durch den Kläger zu zahlen. Zur Begründung führte sie – neben dem aktuell erzielten Einkommen des Klägers – insoweit aus:
„Sie üben damit eine andere, ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Einkommen als Profi-Fußballspieler nur für eine eng begrenzte Zeit erzielt werden konnte. Ihre Lebensstellung prägte damit das nach Erreichen der typischen Altersgrenze zu erwartende Einkommen. Bei der Tätigkeit des Torwart-Trainers handelt es sich auch um einen Beruf, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Verdienst erwarten lässt, wie Sie ihn nach dem Ende Ihrer Karriere zu erwarten hatten. Auch können Sie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich in Ihre neue Tätigkeit als Torwart-Trainer einbringen.“
Im Folgenden erbrachte die Beklagte zu 2) keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr. Ferner wurden die Versicherungsbeiträge wieder durch den Kläger bezahlt.
Mit an die Beklagte zu 1) adressiertem Rechtsanwaltsschreiben vom 24.11.2022 (Anlagenkonvolut K12) ließ der Kläger die Nachzahlung der Leistungen bzw. deren Wiederaufnahme sowie die Rückerstattung seiner ab dem 01.11.2022 gezahlten Beiträge fordern, wofür man sich eine Wiedervorlage auf den 22.12.2022 notiert habe. Mit Schreiben vom 29.11.2022 und vom 02.03.2023 (Anlagenkonvolut K13) antwortete die Beklagte zu 2) und lehnte die Forderung ab.
Die Klägerbevollmächtigten stellten dem Kläger für ihre außergerichtliche Tätigkeit einen Betrag von 2.810,19 € – entsprechend einer 1,5 Gebühr gem. VV RVG Nr. 2300 aus einem Gegenstandswert von 87.039,74 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer – in Rechnung, der durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 22.03.2023 (Anlage K14) erklärte die Rechtsschutzversicherung gegenüber den Klägerbevollmächtigten, die auf sie übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger abzutreten.
Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Leistungseinstellung der Beklagten zu 2) sei unwirksam. Deren Schreiben vom 05.09.2022 genüge den formellen Anforderungen an eine Änderungsmitteilung nicht. Es hätte einer Beurteilung bedurft, inwiefern die mitgeteilten Umstände eine Leistungseinstellung rechtfertigten. Die Änderungsmitteilung der Beklagten zu 2) beziffere das Vergleichseinkommen nicht konkret genug. Insbesondere aber setzte die Änderungsmitteilung dieses Einkommen nicht in Vergleich zu dem vor dem Berufsunfähigkeitseintritt erzielten Einkommen und die Begründung orientiere sich nicht an den hinzunehmenden Einkommensdifferenzen. Auch seien die materiellen Anforderungen an die Verweisung nicht erfüllt. Das jetzige Einkommen des Klägers stelle kein die bisherige Lebensführung wahrendes Einkommen dar, zumal es im Rahmen einer 40-Stunden-Woche erzielt werde.
Der Kläger hat zunächst unter dem 23.03.2023 Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben mit der Behauptung, diese sei die Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2). Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 hat der Kläger erklärt, die Klage werde nunmehr statt gegen die Beklagte zu 1) gegen die Beklagte zu 2) gerichtet. Dieser wurde die Klage am 11.07.2023 zugestellt.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.678,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 2.581,58 EUR, jeweils ab dem Monatsersten für den Zeitraum vom 1.11.2022 bis zum 31.3.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.024,18 EUR, zahlbar monatlich im Voraus, beginnend ab dem 1.4.2023 bis längstens zum 1.12.2041 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1.4.2023 bis längstens zum 1.12.2041 von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … von der Zahlung der Beiträge freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente für die Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer …, die im Zeitraum vom 1.11.2022 bis zum 31.3.2023 fällig geworden ist, abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … an den Kläger monatlich im Voraus, beginnend ab dem 1.4.2023 bis längstens zum 1.12.2041 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt an die … zur Schadennummer … 2.810,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Dabei hat er erklärt, den mit dem Antrag zu Ziff. 6 verfolgten Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.
Die ursprüngliche Beklagte zu 1) hat, nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet hatte, „Kostenantrag“ gestellt.
Die neue Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die durch sie ausgesprochene konkrete Verweisung sei wirksam. Die Verweisung sei ausreichend begründet gewesen, da der Kläger seine damalige und seine jetzige berufliche Situation kenne. Bei der Frage der vergleichbaren Lebensstellung sei nicht allein auf das Einkommen abzustellen. Bei der Lebensstellung des Klägers zum Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass er sein damaliges Einkommen nur für eine begrenzte Zeit hätte erzielen können. Der Vergleichsberuf biete in solchen Fällen auch dann eine entsprechende Lebensstellung, wenn es sich um einen Beruf handele, der einen Verdienst erwarten lasse, wie ihn der Versicherte nach dem Ende seiner Karriere habe erwarten können.
Das Landgericht hat einen auch ohne Zustimmung der Beklagten analog § 263 Alt. 2 ZPO zulässigen Parteiwechsel auf Beklagtenseite angenommen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) als zulässig, aber insgesamt unbegründet abgewiesen. Ferner hat es dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und sich dabei hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten zu 1) auf § 269 Abs. 3 ZPO gestützt. Zur Begründung seiner Entscheidung in der Sache hat es ausgeführt, die konkrete Verweisung des Klägers durch die Beklagte zu 2) auf dessen ausgeübte Tätigkeit als Torwarttrainer sei nach § 7 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 a) BBUZ wirksam. Der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass und warum die durch ihn bereits konkret ausgeübte Tätigkeit mit dem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar sei. Dies sei ihm nicht gelungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine neue Tätigkeit als Torwarttrainer deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere als sein früherer Beruf als Torwart bei X [Profifußballverein]. Trotz des doch deutlichen Einkommensunterschiedes sei seine soziale Stellung bereits jetzt wieder als gleichwertig mit der Lage zu erachten, in der er sich gegenwärtig als Fußballprofi befinden würde. Der Kläger stehe am Anfang einer möglicherweise sehr erfolgreichen Trainerkarriere, während er demgegenüber, wenn er noch als Lizenzfußballspieler (Torwart) tätig wäre, mit einem baldigen Ende seiner Spielerkarriere aufgrund des erreichten Alters rechnen müsste. Vergleiche man daher nicht nur die bloßen Einkommenszahlen, sondern berücksichtige man auch die beruflichen Perspektiven, sei der jetzt ausgeübte Beruf dem nicht mehr ausgeübten Beruf gegenwärtig bereits „gleichwertig“. Die Mitteilung der Beklagten zu 2) im Schreiben vom 05.09.2022 werde auch den Erfordernissen der Darlegung der Veränderung in Textform im Sinne von § 174 Abs. 1 VVG gerecht. Eine tätigkeitsbezogene Vergleichsbetrachtung sei nicht notwendig, wenn der Versicherungsnehmer die Charakteristika der benannten Tätigkeit kenne, weil er sie bereits konkret ausübe. Hier müsse der Versicherer nur erläutern, weshalb er meine, den Versicherten auf diesen anderen Beruf verweisen zu können. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, insofern die Beklagte zu 2) in dem Verweisungsschreiben ausgeführt habe, dass der Kläger seine erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auch in seiner neuen Tätigkeit verwerten könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Soweit das Landgericht die schlichte Benennung der Tätigkeiten als Torwarttrainer in der Änderungsmitteilung als formell ausreichend ansehe, sei dies unzutreffend. Dem Versicherungsnehmer seien die wesentlichen Entscheidungsgründe der Einstellung mitzuteilen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe in der Änderungsmitteilung der Beklagten zu 2) beträfen indes nicht die Stellung der Tätigkeit, sondern einzig das erzielte Einkommen, das zudem unzutreffend dargestellt werde, insofern auf erst in der Zukunft zu erzielende Einkommensteile (Punkteprämien) abgestellt werde. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Beweislast für die materiellen Verweisungsvoraussetzungen läge beim Kläger. Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 a) BBUZ werde zudem maßgeblich auf die mit der Vergleichstätigkeit zu wahrende Lebensstellung abgestellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde die Lebensstellung nicht nur oder auch nur überwiegend durch die soziale Wertschätzung bestimmt, sondern wesentlich durch das erzielte Einkommen geprägt. Selbst wenn nicht wesentlich auf das Einkommen als prägendes Element abzustellen wäre, dann zumindest als gleichrangige Voraussetzung. Die Einkommensdifferenz betrage vorliegend aber unstreitig mehr als 40 %. Selbst wenn die Wahrung der Lebensstellung allein schon aufgrund der sozialen Wertschätzung der Tätigkeit möglich wäre, übersehe das Landgericht, dass für die Bewertung der Wertschätzung keine individuelle, sondern eine abstrakt-generelle Betrachtung vorgenommen werde. Ob und in welchem Umfang Karrieren als Spieler endeten oder als Trainer begännen, wäre allenfalls individuell bestimmbar. Für den Nachweis der abstrakten Betrachtung fehle es im Übrigen am Beweis durch die Beklagte.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.678,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 2.581,58 EUR, jeweils ab dem Monatsersten für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 31.03.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.024,18 EUR, zahlbar monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 01.12.2041 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 01.12.2041 von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … von der Zahlung der Beiträge freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente für die Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer …, die im Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 31.03.2023 fällig geworden ist, abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Überschussbeteiligung ergebende Zusatzrente aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … an den Kläger monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.04.2023 bis längstens zum 01.12.2041 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt an die … zur Schadennummer … 2.810,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu Ziff. 6) macht sie dabei zuletzt aus eigenem Recht nach erfolgter Rückabtretung und nicht mehr in Prozessstandschaft geltend.
Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und ihre Verweisung als formell und materiell wirksam.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) zunächst Anspruch auf Nachzahlung der bei Klageerhebung rückständigen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. 10.120,90 € (jeweils 2.024,18 € für die Monate November 2022 bis März 2023).
Die Beklagte, die den Versicherungsfall und ihre daraus folgende Leistungspflicht mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage K7) anerkannt hat, war nicht berechtigt, ihre Leistungen aufgrund einer Verweisung des Klägers auf seine jetzt ausgeübte Tätigkeit als Torwarttrainer nach § 7 Nr. 3 BBUZ einzustellen.
aa) Die Einstellungsmitteilung ist bereits formal unwirksam.
(1) Der Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung steht allerdings nicht entgegen, dass nicht – wie in § 7 Nr. 3 Satz 2 BBUZ vorgesehen – auf die Klagefrist nach § 6 hingewiesen wurde. Dies hätte bereits bei Wirksamkeit der Klagefrist nur dazu geführt, dass diese nicht in Gang gesetzt wird (BGH, Urteil vom 22. 09.1999 – IV ZR 201/98, juris Rn. 14 f.). Zudem ist die Regelung über die Klagefrist infolge der VVG-Reform unwirksam geworden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.03.2011 – I-9 U 166/10, juris Rn. 59; Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Einführung D. Rn. 116).
(2) Die Einstellungsmitteilung der Beklagten zu 2) vom 05.09.2022 (Anlage K8) war indessen nicht ausreichend begründet.
(a) Die Einstellungsmitteilung ist allerdings nicht an § 174 VVG zu messen. Grundsätzlich ist auf den vorliegenden Vertrag zwar, obgleich er vor Inkrafttreten des neuen VVG zum 01.01.2008 geschlossen wurde, seit dem 01.01.2009 das neue VVG anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Dies gilt aber nicht für die §§ 172, 174 und 177 VVG (Art. 4 Abs. 3 EGVVG).
(b) Im Ergebnis waren indes auch im vorliegenden Fall bereits vergleichbare formale Anforderungen zu wahren. Bereits nach den hier vereinbarten BBUZ setzte eine Leistungseinstellung eine förmliche Einstellungsmitteilung voraus (§ 7 Nr. 3 Satz 2 BBUZ). Der erkennbare Sinn und Zweck sowie die Ausgestaltung des im § 7 BBUZ vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens ergeben, dass eine solche Mitteilung des Versicherers nur wirksam ist, wenn in ihr nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 17.02.1993 – IV ZR 206/91, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 106/95, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, juris Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015 – 9 U 104/14, juris Rn. 36; Senat, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 179/23, juris Rn. 73). Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer diejenigen Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können (BGH, Urteil vom 17.02.1993 – IV ZR 162/91, juris Rn. 45). Das gilt nicht nur bei einer Änderung der Gesundheitsverhältnisse, sondern gleichermaßen, wenn die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben (BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, juris Rn. 27).
Die Mitteilung muss grundsätzlich eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015 – 9 U 104/14, juris Rn. 36; Senat, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 179/23, juris Rn. 74). Hat sich der Gesundheitszustand nicht geändert, aber eine neue Verweisungsmöglichkeit ergeben, ist eine berufsbezogene Vergleichsbetrachtung nötig und es müssen die hieraus abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Nachvollziehbarkeit setzt hier grundsätzlich voraus, dass der Versicherer unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten solche anderen Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung die Annahme tragen, der Versicherte könne sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigenden Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung wahren (BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, juris Rn. 27). Dabei sind die frühere, bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit und die jetzt ins Auge gefasste Tätigkeit unter Darlegung der jeweiligen Anforderungen und erforderlichen Fähigkeiten sowie der finanziellen und sozialen Wertschätzung gegenüberzustellen (Senat, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 179/23, juris Rn. 74; OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2022 – 8 U 2115/20, juris Rn. 32; i.d.S. auch bereits BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, juris Rn. 33).
Angaben zu den prägenden Merkmalen der anderen Tätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers bedarf der Versicherungsnehmer aber dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer von den Merkmalen der vom Versicherer benannten anderen Tätigkeit schon Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt (BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, juris Rn. 33; OLG Köln, Urteil vom 15.02.2006 – 5 U 116/05, juris Rn. 29; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.09.2008 – 5 U 156/08 – 16, juris Rn. 37; Senat, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 179/23, juris Rn. 75). Ebenso erübrigt es sich, zu der konkreten Ausgestaltung der früheren Tätigkeit Stellung zu nehmen, da auch diese dem Versicherungsnehmer ohnehin bekannt ist (OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2022 – 4 U 2062/21, juris Rn. 20). Geboten sein könnte allenfalls eine wertende Gegenüberstellung unter Berücksichtigung der Einschätzung des Versicherers hinsichtlich der sozialen Wertschätzung (offenlassend Senat, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 179/23, juris Rn. 75; a.A. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.09.2008 – 5 U 156/08 – 16, juris Rn. 37 f.).
(c) Vorliegend lag eine ausreichend begründete Einstellungsmitteilung danach unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht vor.
Hätte die Beklagte zu 2) den Kläger auf seine bereits ausgeübte Tätigkeit verwiesen mit dem Argument, diese sei seiner früher konkret ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Einkommen und sozialem Ansehen vergleichbar, hätten sich weitergehende Darlegungen jedenfalls zur Tätigkeit und dem damit verbundenen Einkommen zwar erübrigt.
So verhält es sich vorliegend aber nicht. In ihrer Einstellungsmitteilung vom 05.09.2022 (Anlage K8) führt die Beklagte zu 2) zwar aus, der Kläger übe als Torwarttrainer wieder eine seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus. Sie begründet dies indes ausdrücklich damit, dass seine Lebensstellung dadurch geprägt gewesen sei, dass er sein Einkommen als Profifußballer nur für einen eng begrenzten Zeitraum hätte erzielen können, und ferner damit, dass seine Tätigkeit als Torwarttrainer nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Verdienst erwarten lasse, wie ihn der Kläger nach seiner Karriere als Fußballprofi zu erwarten gehabt hätte. Die Beklagte zu 2) hat sich der Sache nach also darauf berufen, die aktuell ausgeübte Tätigkeit verschaffe dem Kläger eine vergleichbare Lebensstellung, wie er sie als Fußballprofi ohnehin nach dem Ende seiner aktiven Karriere zu erwarten gehabt hätte.
Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob man eine Verweisung auf Grundlage eines solchen Vergleichs für materiell zulässig erachtet (dazu noch unten unter II. 1. a) bb)).
Erachtet man den Vergleich mit dem zu erwartenden Einkommen nach dem Ende der aktiven Karriere als materiell verfehlt, führt dies dazu, dass eine entsprechend begründete Verweisung auch formal unwirksam ist. Schließlich setzt eine formal wirksame Einstellungsmitteilung voraus, dass die Verweisungstätigkeit mit der richtigen Referenztätigkeit verglichen wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015 – 9 U 104/14, juris Rn. 37 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2020 – 5 U 30/19, juris Rn. 74 ff.; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AVBBU § 9 Rn. 20).
Wenn eine derartige Verweisung dagegen materiell zulässig sein sollte, muss dem insoweit besonderen Vergleichsmaßstab auch im Rahmen der Begründung der Verweisung Rechnung getragen werden. Es kann insoweit nicht genügen, darzulegen, dass der Versicherungsnehmer seine Karriere als aktiver Sportler zwischenzeitlich auch ohne Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits beendet hätte. Es muss auch die ohne die Berufsunfähigkeit nach Auffassung des Versicherers zu erwartende Referenztätigkeit als Fußballprofi nach dem Ende der aktiven Karriere nach ihrem Tätigkeitsprofil, dem Einkommen und der sozialen Stellung dargelegt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Versicherer dabei an Grenzen stoßen wird, da es nicht die eine typische Tätigkeit als Ex-Fußballprofi gibt. Man muss es dem Versicherer also gestatten, sich auf eine Prognose hinsichtlich des möglichen Tätigkeitsspektrums des Versicherungsnehmers als Ex-Profis zu beschränken. Und gerade weil der Referenzmaßstab hier sehr unterschiedlich beurteilt werden kann, kann der Versicherte auch nicht darauf verwiesen werden, dass er diesen ohnehin kenne. Der Versicherer hat ihm vielmehr darzulegen, von welchem Referenzmaßstab er ausgeht, damit der Versicherungsnehmer seine Prozessrisiken sachgerecht beurteilen kann. Diesen Anforderungen hat die Beklagte zu 2) in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 05.09.2022 (Anlage K8) indes nicht genügt. Dieses verweist hinsichtlich der Referenztätigkeit lediglich pauschal darauf, dass der jetzige Beruf des Klägers einen Verdienst erwarten lasse, wie er ihn nach dem Ende seiner Karriere zu erwarten gehabt habe. Was konkret die Beklagte zu 2) insoweit als zu erwarten ansah, wurde indes nicht ausgeführt. Erst recht fehlen Ausführungen zu dem Tätigkeitsspektrum und der sozialen Stellung die der Kläger als Ex-Profi zu erwarten hatte. Auch das nachfolgende Schreiben der Beklagten zu 2) vom 29.11.2022 (Anlage K13) enthält insoweit keine weitergehende Begründung.
(3) Auch im Prozess ist keine formal wirksame Einstellung erfolgt. Grundsätzlich kann eine Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren auch noch mit Wirkung für die Zukunft im Prozess erfolgen (BGH, Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 106/95, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, juris Rn. 21; Senat, Urteil vom 16.06.2009 – 12 U 36/09, juris Rn. 50; Senat, Urteil vom 30.09.2014 – 12 U 204/14, juris Rn. 126). Ob dies erfordert, dass der Wille, erneut eine Verweisung auszusprechen, irgendwie zum Ausdruck gelangt, kann vorliegend dahinstehen (vgl. ebenfalls offenlassend Senat, Urteil vom 16.06.2009 – 12 U 36/09, juris Rn. 51 ff.). Das Vorbringen der Beklagten zu 2) im Prozess wäre vorliegend auch inhaltlich unzureichend gewesen. Sie hat zwar auch im Prozess wiederholt ausgeführt, dass der Kläger auch ohne Berufsunfähigkeit nicht über das 40. Lebensjahr hinaus sein Einkommen als aktiver Torwart erzielt hätte, weshalb seine dadurch bedingte Lebensstellung mit seiner jetzigen zu vergleichen sei (vgl. Klageerwiderung vom 21.07.2023, S. 8 f.; ähnlich nochmals Schriftsatz vom 24.07.2023, S. 4; Schriftsatz vom 07.09.2023 S. 2 f.; Berufungsantwort vom 05.06.2024, S. 6 f.). Konkretere Ausführungen dazu, wie sich die Lebensstellung des Klägers als Profifußballer nach dem Ende seiner aktiven Karriere ohne den Eintritt der Berufsunfähigkeit ihrer Auffassung nach typischerweise dargestellt hätte, hat die Beklagte zu 2) indes im gesamten Prozess nicht gemacht.
bb) Unabhängig davon war die Leistungseinstellung materiell unberechtigt.
Nach § 7 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 1 BBUZ wäre die Beklagte zu 2) nur berechtigt gewesen, ihre Leistungen einzustellen, wenn die Berufsunfähigkeit des Klägers weggefallen oder unter 50 % gesunken wäre. In Bezug genommen wird insoweit der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 2 Nr. 1 a) BBUZ (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 15). Der Kläger müsste also entweder wieder in der Lage sein, seinen bisherigen Beruf zu mehr als 50 % auszuüben, oder eine andere, seiner „bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit“, zu mehr als 50 % tatsächlich ausüben. Beides ist nicht der Fall.
(1) Der Kläger ist weiterhin nicht in der Lage, seinen vor dem Anerkenntnis der Beklagten zu 2) zuletzt ausgeübten Beruf i.S.v. § 2 Nr. 1 a) Hs. 1 BBUZ auszuüben.
(a) Dass er gesundheitlich weiterhin nicht in der Lage ist, als aktiver Profifußballer zu arbeiten, ist unstreitig. Jedenfalls behauptet auch die Beklagte, die die Einstellungsvoraussetzungen im Grundsatz darlegen und beweisen müsste (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 18 m.w.N.), nichts anderes.
(b) Ob der Kläger seine frühere Tätigkeit als Fußballprofi zwischenzeitlich auch unabhängig vom Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Blick auf sein inzwischen erreichtes Alter nicht mehr ausüben könnte, ist unerheblich (vgl. Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2020, S. 178 f.; a.A. für einen Fußballspieler LG Berlin, Urteil vom 07.05.2002 – 7 O 490/01, zitiert nach Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung, 7. Aufl. 2007, S. 43). Hierauf ist die Leistungseinstellung der Beklagten schon nicht gestützt. Nach der Konzeption der Berufsunfähigkeitsversicherung spielen zudem „Reserveursachen“, aufgrund derer der Versicherte auch ohne vorherigen Eintritt der Berufsunfähigkeit gehindert wäre, seinen Beruf weiter auszuüben, keine Rolle (Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 172 Rn. 139; zur Inhaftierung Senat, Urteil vom 03.03.2016 – 12 U 5/15, juris Rn. 78 ff.).
(2) Die durch den Kläger nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Torwarttrainer stellt, wie auch die Beklagte zu 2) nicht bezweifelt, einen anderen Beruf i.S.v. § 2 Nr. 1 BBUZ dar. Darauf könnte die Beklagte zu 2) den Kläger daher nur verweisen, wenn es sich um eine seiner „bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit“ handeln würde (§ 2 Nr. 1 a) Hs. 2 BBUZ). Das ist nicht der Fall.
(a) Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutliche geringere Erfahrung und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11.12.1996 – IV ZR 238/95, juris Rn. 29; zuletzt etwa BGH, Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16, juris Rn. 10 m.w.N.; ferner z.B. Senat, Urteil vom 06.12.2012 – 12 U 93/12, juris Rn. 22). Eine Berufsunfähigkeitsversicherung garantiert allerdings weder ein unveränderliches Einkommens- und Lohnniveau noch eine in allen Beziehungen dem bisherigen Beruf entsprechende Erwerbstätigkeit (BGH, Urteil vom 17.09.1986 – IVa ZR 252/84, juris Rn. 30); gewisse Abstriche sind hinzunehmen (Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 469, 474 f., 500 ff.). Fallen bestimmte prägende Merkmale des bisherigen Berufs weg, können sie durch andere, auf gleicher Stufe stehende Merkmale ersetzt werden (Rogler a.a.O. Rn. 469, 503 ff.). Entscheidend ist also eine Gesamtbetrachtung, bei der die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden (Senat, Urteil vom 15.03.2007 – 12 U 196/06, juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 06.12.2012 – 12 U 93/12, juris Rn. 22; Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 497, 503; Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl. 2023, § 172 Rn. 50).
(b) Besonderheiten werden in den Kommentierungen verbreitet angenommen, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier auch der Kläger – vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Tätigkeit mit überdurchschnittlich hohem Einkommen ausgeübt hatte, die aber typischerweise nur für einen begrenzten Zeitraum und insbesondere nicht bis zum gesetzlichen Rentenalter ausgeübt werden kann, wie es namentlich bei Profisportlern in Betracht kommt. In Ermangelung besonderer Vereinbarungen sei hier hinsichtlich des Einkommens nicht oder jedenfalls nicht zeitlich unbeschränkt auf das in dem zuletzt ausgeübten Beruf erzielte hohe Einkommen abzustellen. Vertreten wird u.a., der neue Beruf müsse dem Versicherten hier nur ein Einkommen ermöglichen, das zwischen seinem ursprünglichen Beruf (vor Erzielung des besonders hohen Einkommens) und dem Spitzeneinkommen liege (so Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 Rn. 95, AVBBU § 2 Rn. 60; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 92), wobei eine Rolle spielen könne, wie lange der Versicherte Spitzenverdiener war und welche Vorkehrungen er für seinen späteren Beruf getroffen hatte („ähnlich wie in § 252 BGB“, so Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 Rn. 95 bzw. AVBBU § 2 Rn. 60). Teilweise wird auch vertreten, dass das hohe Einkommen die Lebensstellung des Versicherungsnehmers nur während der Dauer der zu erwartenden durchschnittlichen Berufsausübung präge. Danach sei eine Verweisung auf Berufe mit einem durchschnittlichen „Nach-Karriere-Einkommen“ der jeweiligen Berufsgruppe möglich (Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 519; ders., in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, Rn. 221; Baumann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 2 BUV Rn. 177). Teils wird eine Verweisung auf eine solche Tätigkeit sogar schon vor dem zu erwartenden Karriereende für möglich erachtet (Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 46 Rn. 124).
(c) Diese Ansätze scheinen teils von dem im Ansatz verständlichen Anliegen getragen zu sein, zu vermeiden, dass der Versicherungsnehmer evident besser steht, als er ohne den Versicherungsfall stünde. Das sind jedoch Überlegungen aus dem Schadensrecht (vgl. den Verweis aus § 252 BGB bei Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AVBBU § 2 Rn. 60). Eine Berufsunfähigkeitsversicherung, wie sie hier geschlossen wurde, ist jedoch keine Schadens- sondern eine Summenversicherung (BGH, Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 279/99, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 17.05.2011 – 12 U 45/11, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 03.03.2016 – 12 U 5/15, juris Rn. 82; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 1 Rn. 12, Kap. 25 Rn. 21). Bei einer solchen ist im Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungsleistung ohne Rücksicht darauf zu erbringen, welche Nachteile dem Versicherten durch den Versicherungsfall tatsächlich entstanden sind (BGH, Urteil vom 26.09.1979 – IV ZR 94/78, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 03.03.2016 – 12 U 5/15, juris Rn. 82). Dies geht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig zum Nachteil des Versicherten, da diese nur an die Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf anknüpft und daher nicht das Risiko abdeckt, einen beruflichen Aufstieg aus einem versicherten Grund zu verpassen („keine Karriereversicherung“, vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 U 177/07, juris Rn. 2; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 5 Rn. 68, Kap. 14 Rn. 86 f.), und grundsätzlich nicht einmal die Teilhabe an der zu erwartenden Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf abgesichert ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18, juris Rn. 28 ff.). Umgekehrt kann dies aber auch zu einer Besserstellung des Versicherten gegenüber seiner hypothetischen Vermögenslage ohne Eintritt des Versicherungsfalles führen. Das Versicherungsrecht kennt auch kein allgemeines Bereicherungsverbot, durch das die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt würde (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.12.1997 – IV ZR 136/96, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 94/03, juris Rn. 21). Es steht allenfalls vom konkreten Bedarf von vornherein abgekoppelten Summenvereinbarungen entgegen, die auf eine Wette hinausliefen (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 1 Rn. 141 ff. m.w.N.). Wo aber ein reales Risiko des Versicherungsnehmers wirksam versichert wurde, muss der Versicherer halten, was er vertraglich versprochen hat (BGH, Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 94/03, juris Rn. 21). Es steht dem Versicherer frei, durch geeignete Vertragsgestaltungen der Gefahr einer Überkompensation entgegenzuwirken (vgl. wiederum bereits BGH, Urteil vom 17.12.1997 – IV ZR 136/96, juris Rn. 30). Wenn und soweit er dies nicht getan hat, muss er es indes hinnehmen, dass es bei Summenversicherungen auch zu einer Überkompensation des Versicherungsnehmers kommen kann. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die vereinbarte Versicherungsleistung daher namentlich auch dann weiterhin zu erbringen, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ohne den vorherigen Eintritt der Berufsunfähigkeit kein entsprechendes Einkommen (mehr) erzielt hätte (vgl. zum Fall der Inhaftierung Senat, Urteil vom 03.03.2016 – 12 U 5/15, juris Rn. 78 ff.; Marlow, in: BeckOK-VVG, Stand 01.08.2024, § 172 Rn. 36; Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 172 Rn. 139). Ebenso verhält es sich, wenn der Versicherte trotz Versicherungsfalls wieder dasselbe Einkommen erzielt, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Verweisung aber nicht vorliegen (Senat, Urteil vom 17.05.2011 – 12 U 45/11, juris Rn. 20; Senat, Urteil vom 06.12.2012 – 12 U 93/12, juris Rn. 27). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung diese in der Ausgestaltung der Versicherung angelegten tatsächlichen oder vermeintlichen Unbilligkeiten zu korrigieren (vgl. Senat, Urteil vom 06.12.2012 – 12 U 93/12, juris Rn. 27).
(d) Schließlich vermag der Senat auch nicht der Annahme zu folgen, die uneingeschränkte Übernahme „des Risikos“ auf der Grundlage des nur für einen bestimmten Zeitraum erzielbaren Spitzeneinkommens sei (nur) dann anzunehmen, wenn der Versicherungsvertrag in Kenntnis einer solchen Berufsausübung und ihrer Risiken geschlossen wurde und / oder eine der erwarteten Altersgrenze für das Ende der entsprechenden Berufsausübung entsprechende zeitliche Limitierung enthalte (i.d.S. OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011 – I-20 U 127/10, juris Rn. 40). Welches Risiko die Versicherung übernimmt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit klassischer Ausgestaltung, wie sie auch hier vorliegt und heute § 172 Abs. 1 VVG entspricht, übernimmt der Versicherer das Risiko einer nach Beginn der Versicherung eingetretenen Berufsunfähigkeit aus den versicherten Gründen. Wird der versicherte Beruf dabei – wie regelmäßig und auch hier – weder festgeschrieben noch beschränkt, hat der Versicherer das Risiko der Berufsunfähigkeit zu tragen, ganz gleich welchen Beruf mit welchen Risiken und welchen Einkommen der Versicherte im Folgenden ergreift (vgl. nur Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 172 Rn. 64 m.w.N.). Entsprechend hat der Versicherer in Ermangelung besonderer Vereinbarungen auch uneingeschränkt das Risiko zu tragen, dass der Versicherte – wie hier der Kläger – nach Vertragsschluss Profisportler wird und in diesem Beruf berufsunfähig wird. Wird dabei eine (nachträgliche) Verweisung wie hier nur für den Fall vorgesehen, dass der Versicherte wieder eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, die seiner „bisherigen Lebensstellung“ entspricht, übernimmt der Versicherer uneingeschränkt und bis zum Ende der vereinbarten Leistungszeit auch das Risiko, dass der Versicherte in diesem Sinne berufsunfähig bleibt. Will er den Versicherten auch auf andere Tätigkeiten verweisen können, bedarf es abweichender Vereinbarungen, die hier aber nicht getroffen wurden.
(e) Der Senat verkennt auch nicht, dass in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung die Verweisung auf andere Tätigkeiten bei Berufen wie dem eines Fußballprofis, die zwar mit einem hohen Einkommen einhergehen, aber nicht bis zum normalen Renteneintrittsalter ausgeübt werden können, wegen der besonderen Prägung dieser Tätigkeit recht weitgehend zugelassen wurde (BSG, Urteil vom 25.04.1989 – 4 RA 67/88, juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2006 – L 6 RA 115/02, juris Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung knüpft indes daran an, dass eine Verweisung auf andere Berufe in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung nur durch das Merkmal der Zumutbarkeit beschränkt ist (vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI, ehemals § 23 Abs. 2 AVG bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.), welches Raum für Billigkeitserwägungen lässt. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen, die für eine Verweisung die Wahrung der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers voraussetzen, geben dafür jedoch keinen Raum.
(f) Nach Auffassung des Senates kann den Besonderheiten des durch den Kläger zuvor ausgeübten Berufes als Fußballprofi daher nur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze Rechnung getragen werden (so im Ansatz auch noch Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 519; ders., in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, Rn. 221; der Sache nach ferner KG, Urteil vom 03.02.2004 – 6 U 128/02, juris Rn. 30 f.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – IV ZR 64/04, juris Rn. 10).
(g) In Anwendung der allgemeinen Grundsätze kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden, der Kläger über wieder eine seiner „bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit“ i.S.v. § 2 Nr. 1 a) Hs. 2 BBUZ aus.
(aa) Die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Versicherten ist nach den allgemeinen Grundsätzen – auch im Rahmen einer nachträglichen Verweisung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – derjenigen Tätigkeit gegenüberzustellen, die durch ihn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit „in gesunden Tagen“ zuletzt ausgeübt wurde (sog. „Stichtagsprinzip“, st. Rspr. siehe nur BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 16).
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass bei Profisportlern, ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre aktive Karriere voraussichtlich ohnehin beendet gewesen wäre, zumindest hinsichtlich des Einkommens nicht auf das zum Stichtag erzielte Einkommen, sondern auf das (voraussichtliche) oder durchschnittliche „Nach-Karriere-Einkommen“ abzustellen sei, liefe dies auf eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips hinaus (ausdrücklich dafür Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 2 BUV Rn. 177; i.E. wohl auch Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 519; ders., in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, Rn. 221). Für eine derartige Ausnahme, die die Berufsunfähigkeitsversicherung insoweit einer Schadensversicherung annähern würde, lässt sich indes weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage finden.
Abzulehnen sind auch Auffassungen, die anstatt des zum Stichtag tatsächlich bezogenen Einkommens ein – wie auch immer bestimmtes – Einkommen zwischen einem vor der Tätigkeit als Profi ausgeübten Beruf und dem als Profi erzielten Einkommen heranziehen wollen (so Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 Rn. 95 bzw. AVBBU § 2 Rn. 60; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 92). Ein früheres Einkommen in einem „normalen“ Beruf (mit-)zuberücksichtigen, könnte schon praktisch daran scheitern, dass es ein solches bei Profisportlern mitunter gar nicht geben wird (Baumann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 2 BUV Rn. 177). Zudem ist auch nicht ersichtlich, was eine solche Lösung, die weder an das Einkommen zum Stichtag noch an das hypothetische Nachkarriereeinkommen ohne Berufsunfähigkeit anknüpft, sachlich rechtfertigen könnte. Jedenfalls aber läge auch darin eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips, für die es keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gibt.
Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung einer Abweichung vom Stichtagsprinzip im Nachgang zur mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass feststehende berufliche Entwicklungen bei der Verweisbarkeit zu berücksichtigen seien, verkennt sie, dass auch daraus keine Ausnahme vom Stichtagprinzip abgeleitet wird. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um einen weiteren Umstand, der die Lebensstellung prägt und daher im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein kann (dazu sogleich unter (ee)). Abweichendes folgt auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2006 – 5 U 605/05 – 92, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 – 7 U 124/15, juris Rn. 70).
Zu vergleichen ist vorliegend also die frühere Lebensstellung des Klägers als Profifußballer bei seinem letzten Verein mit seiner jetzigen Lebensstellung als Torwarttrainer bei seinem aktuellen Verein.
(bb) Allerdings dürfte es sich bei der durch den Kläger nunmehr ausgeübten Tätigkeit um eine solche handeln, die seinen Fähigkeiten, wie sie in seiner bisherigen Tätigkeit als Fußballprofi erforderlich waren, noch hinreichend entspricht, also nicht deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrungen erfordert und daher als „unterwertig“ per se ausscheidet (vgl. zu diesem Teilaspekt der Lebensstellung BGH, Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16, juris Rn. 10 12). Die Tätigkeit als Torwarttrainer fordert den Kläger zwar nicht mehr athletisch und körperlich wie seine frühere Tätigkeit. Indes kann der Kläger seine als Torwart erlernten Fähigkeiten und vor allem seine Erfahrungen in diesem Beruf auch in seine neue Tätigkeit als Torwarttrainer einbringen. Sie bilden geradezu die Grundlage dafür (vgl. für einen ehemaligen Fußballprofi als Co-Trainer LG Kaiserslautern, Urteil vom 25.08.1982 – 3 O 174/82, VersR 1983, 172). Hinzu kommt, dass die neue Tätigkeit zusätzliche soziale und didaktische Anforderungen an den Kläger stellt und insoweit sogar weitere Fähigkeiten und zudem theoretisches Wissen voraussetzen wird. Ob er sich diese erst nachträglich angeeignet hat – etwa durch den Erwerb eines Trainerscheins – oder die entsprechenden Fähigkeiten bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit besaß, spielt nach dem hier vereinbarten § 7 Nr. 1 Satz 2 BBUZ keine Rolle. Schließlich steht der Kläger zwar auch nicht mehr in derselben Weise in der Öffentlichkeit und ist nicht mehr demselben Leistungsdruck ausgesetzt wie ein aktiver Profi. Er wird aber weiterhin auch an den Erfolgen der durch ihn trainierten Spieler bzw. seiner Mannschaft gemessen werden.
(cc) Nicht unzweifelhaft erscheint indes bereits, ob seine jetzige Tätigkeit als Torwarttrainer dem Kläger wieder dieselbe soziale Wertschätzung verschafft wie seine frühere Tätigkeit als Fußballprofi.
Rein faktisch genießen Fußballprofis weiterhin großes gesellschaftliches Ansehen. Sie sind Personen des öffentlichen Lebens und werden vielfach als Idole verehrt. Dabei hängt das öffentliche Ansehen zwar sicherlich entscheidend davon ab, bei welchem Verein, in welcher Liga und mit welchem Erfolg der jeweilige Spieler spielt. Namentlich hat ein zweiter oder dritter Torwart, der nicht zu Einsätzen kommt, als „Ersatzmann“ ein anderes Prestige wie ein Stammtorwart, dem entsprechend viel öffentliche Aufmerksamkeit zuteilwird. Dazu, dass der Kläger in diesem Sinne bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine – auch im Vergleich zu anderen Fußballprofis – hervorgehobene Stellung innegehabt hätte, ist auch nichts vorgetragen. Unabhängig davon wird die Tätigkeit als Fußballprofi aber bereits als solche weiterhin als ein Beruf wahrgenommen, der sich von „normalen“ Berufen deutlich abhebt und etwas Besonderes ist.
Dagegen dürfte die Tätigkeit als Torwarttrainer im öffentlichen Ansehen doch merklich abfallen. Der Torwarttrainer eines Profivereins bewegt sich zwar weiterhin in dem prestigeträchtigen Umfeld des Profisportes und steht weiterhin bis zu einem gewissen Grad in der Öffentlichkeit. Die öffentliche Aufmerksamkeit, die ihm typischerweise zuteilwird, dürfte aber weder mit der der aktiven Profis noch mit der des Cheftrainers vergleichbar sein. Dass es mit Blick auf den Kläger anders läge, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es handelt sich zwar auch bei der Tätigkeit als Torwarttrainer um eine angesehene Tätigkeit, die nicht jedermann ausüben kann und besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse erfordert. Sie wird sich aus Sicht der Allgemeinheit auch ebenfalls noch deutlich von einem „normalen“ Beruf abheben. Gleichwohl wird diese Tätigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung nicht dasselbe besondere Prestige vermitteln, wie die des aktiven Profifußballers.
Ob bereits dies vorliegend einer Verweisung zwingend entgegenstünde, kann aber letztlich dahinstehen.
(dd) Jedenfalls war das Einkommen, das der Kläger im Zeitpunkt der Verweisung in seiner neuen Tätigkeit als Torwarttrainer erzielte, in keiner Weise geeignet, seine bisherige, durch seine Tätigkeit als Fußballprofi mit dem entsprechenden Verdienst geprägte Lebensstellung zu wahren.
In den letzten drei Jahren vor seiner zur Berufsunfähigkeit führenden Verletzung im März 2014 hat der Kläger unstreitig Einkünfte in Höhe von brutto 384.813,00 € (2011), 586.858,00 € (2012) und 434.463,39 € (2013) und damit im Durchschnitt von 468.711,46 € erzielt. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob, um das durch den Kläger früher erzielte Einkommen repräsentativ abzubilden, auf das letzte Jahreseinkommen abzustellen ist, oder ob mit Blick auf die Schwankungen im Einkommen des Klägers – wie etwa bei Selbständigen (vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 86 f.) – ein Mittelwert über mehrere Jahre zu bilden wäre. Das Einkommen des Klägers in seiner früheren Tätigkeit lag nach beiden Ansätzen jedenfalls klar über 400.000,00 €.
In seinem neuen Beruf als Torwarttrainer hatte der Kläger im Zeitpunkt der Verweisung im vorausgegangenen Jahr 2022 dagegen nur noch ein Einkommen von (inklusive Prämien) 97.358,72 € brutto erzielt. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwiefern insoweit auch die erfolgsbezogenen Gehaltsbestandteile im Rahmen des neuen Gehalts des Klägers zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8, Rn. 103; Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 479). Ebenso kann dahinstehen, ob das jeweilige Brutto-Einkommen zum Zwecke des Vergleichs mit Blick auf die deutlich höhere Stundenzahl, die der Kläger heute arbeitet, noch entsprechend der zum Stichtag erbrachten Stundenzahl herabgesetzt werden müsste (so für einen ehemaligen Handballprofi OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011 – I-20 U 127/10, juris Rn. 39; zustimmend Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 498, 520, vgl. aber auch Rn. 500; allgemein für eine der Arbeitszeit entsprechende Umrechnung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2018 – I-24 U 4/18, juris Rn. 13 ff.; vgl. aber gegen eine Hochrechnung des neuen Einkommens bei geringerer Stundenzahl im neuen Beruf BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 21, 25).
Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 2) das nicht auf den Stundenlohn umgerechnete Gesamteinkommen inklusive Prämien zugrunde legt und dieses allein mit dem Einkommen aus dem Jahr 2013 vergleicht, erzielte der Kläger im Zeitpunkt der Verweisung ein um 77,6 % geringeres Brutto-Einkommen als bei seiner früheren, versicherten Tätigkeit als Profisportler.
Damit ist die neue Tätigkeit in keiner Weise geeignet, seine bisherige Lebensstellung in finanzieller Hinsicht zu wahren.
Zwar gibt es keine festen Quoten, im Rahmen derer Einkommenseinbußen noch hinzunehmen sind; vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich und geboten (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 22; Senat, Urteil vom 15.03.2007 – 12 U 196/06, juris Rn. 26). Entscheidend ist dabei, inwiefern die individuellen bisherigen Lebensumstände trotz des geringeren Einkommens weiterhin sichergestellt werden können (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 22) oder ob die bisherige Lebensstellung „spürbar“ beeinträchtigt ist (BGH, Urteil vom 17.06.1998 – IV ZR 215/97, juris Rn. 22).
Insoweit ist zulasten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er bei seiner früheren Tätigkeit als Fußballprofi ein sehr hohes Einkommen erzielte. Ein prozentual gleicher Einkommensverlust beeinträchtigt ihn in seiner Lebensführung daher nicht in gleicher Weise wie sie eine Person mit niedrigerem Einkommen beeinträchtigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1998 – IV ZR 215/97, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 15.03.2007 – 12 U 196/06, juris Rn. 26). Bereits das rechtfertigt es, sich vorliegend eher am oberen Ende der Skala dessen, was gemeinhin als noch zumutbarer Einnahmeverlust angesehen wird, zu orientieren.
Endlich ist an dieser Stelle auch der Umstand zu berücksichtigen, dass bereits vor Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers absehbar war, dass er seine damalige Tätigkeit als Fußballprofi nicht bis zum normalen Renteneintrittsalter ausüben können würde. Auch dies prägt die Lebensstellung eines Profisportlers (Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 172 VVG Rn. 164; vgl. für das Sozialversicherungsrecht ferner BSG, Urteil vom 25.04.1989 – 4 RA 67/88, juris Rn. 16; im Ansatz ebenso auch noch Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, 3. Aufl. 2015, § 46 Rn. 124; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 Rn. 95; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 91). Dies prägt die wirtschaftliche Situation eines Fußballprofis mit und zwar auch bereits während seiner aktiven Karriere. Ein verständiger Fußballprofi wird sich von vornherein darauf einrichten, dass es in hohem Maße unsicher ist, ob er im Anschluss an seine aktive Zeit noch vergleichbare Einkünfte erzielen kann. Er wird daher in höherem Maße Rücklagen bilden, als es eine andere Person in einem „normalen“ Beruf mit vergleichbar hohem Einkommen tun würde. Seine wirtschaftliche Lebensstellung ist also – nur – vom dem nach Bildung der Rücklagen noch verbleibenden Einkommen geprägt.
Es wäre allerdings auch verfehlt, anzunehmen, ein Fußballprofi müsste zwingend davon ausgehen, nach seiner aktiven Karriere nur noch ein deutlich geringeres Einkommen zu erzielen, und müsste daher überwiegende Anteile seines Einkommens zurücklegen, um eine Chance zu haben, seinen Lebensstandard nach dem Karriereende einigermaßen zu wahren. Es mag nicht der Regelfall sein, aber es gibt zahlreiche Beispiele, in denen ehemalige Profisportler als Sporttrainer, -manager, -berater oder -funktionär, in den Medien oder auch in ganz anderen Bereichen im Anschluss an ihre aktive Karriere eine lukrative Tätigkeit mit ähnlich hohem oder sogar höheren Einkommen finden konnten. Sie können insoweit nicht nur von ihren Erfahrungen als Profisportler, sondern auch von ihrer dadurch gewonnenen Prominenz und ihren Kontakten profitieren. All dies verschafft ihnen auch über ihre aktive Karriere hinaus Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bzw. eröffnet ihnen den Zugang zu Berufen, wie dem des Trainers, die Anderen praktisch gar nicht zugänglich wären. Finanzielle Einbußen nach dem Ende der Karriere sind für einen Fußballprofi daher ein reales und absehbares Risiko, aber keineswegs unabwendbar. Vor allem muss er regelmäßig nicht damit rechnen, sich irgendwie als ungelernte Kraft oder in einem etwaigen früheren Ausbildungsberuf zu verdingen, sondern kann berechtigterweise darauf hoffen, im sportlichen Umfeld wieder eine Tätigkeit mit jedenfalls überdurchschnittlicher Vergütung zu finden.
In der Gesamtschau ist es daher gerechtfertigt, bei einem Fußballprofi mit Blick auf die typischerweise zu erwartenden Einbußen nach dem Ende der Karriere eine gewisse wirtschaftliche Vorbelastung anzunehmen, die seine wirtschaftliche Situation bereits in seiner aktiven Zeit mitprägt. Diese wiederum rechtfertigt es bei der Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die prinzipiell bis zum Renteneintrittsalter ausgeübt werden könnte, deutlich höhere Einkommenseinbußen als gewöhnlich für die Wahrung der Lebensstellung als unschädlich anzusehen (i.d.S. wohl auch Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 172 VVG Rn. 164; vgl. aber auch KG Berlin, Urteil vom 03.02.2004 – 6 U 128/02, juris Rn. 31, juris, wo für die Verweisung eines Fußballprofis keine Besonderheiten angenommen werden und bereits Gehaltseinbußen von 21 % als nicht mehr hinnehmbar angenommen wurden, und hierzu billigend BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – IV ZR 64/04, juris Rn. 11).
(ee) Ein Verlust von über 75 % des Bruttoeinkommens ist indes auch in Anbetracht dieser Besonderheiten und des verhältnismäßig hohen Einkommens, das der Kläger in seiner aktiven Zeit erzielt hat, zweifellos ausreichend, um die bisherige Lebensstellung des Klägers spürbar zu beeinträchtigen und durch diesen daher nicht mehr hinzunehmen.
Derartige Gehaltseinbußen können auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, bei der auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen in den jeweiligen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 302/01, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08, juris Rn. 11; Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 496: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 138 ff.), nicht mehr kompensiert werden.
Zwar mag es grundsätzlich zulässig sein, den Umstand, dass ein Fußballprofi sein hohes Gehalt faktisch nicht bis zum Renteneintrittsalter erzielen kann, auch als negativen Aspekt im Rahmen der beruflichen Perspektiven mitzuberücksichtigen (i.d.S. LG Kaiserslautern, Urteil vom 25.08.1982 – 3 O 174/82, VersR 1983, 172 mit zust. Anm. Oster VersR 1983, 579). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Kläger auch bei Fortsetzung seiner Profilaufbahn noch berufliche Chancen gehabt hätte und seine damalige Tätigkeit ihm zudem besondere Anschlussperspektiven eröffnete (s.o.). Seine Situation in seinem bisherigen Beruf war also keineswegs auf einen sicheren sozialen Abstieg angelegt, sondern in der Entwicklung letztlich offen, wenngleich auch mit sicherlich überdurchschnittlichen Risiken behaftet.
Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit des Klägers verhält es sich indes nicht grundsätzlich anders. Diese hat zwar den erheblichen Vorteil, dass der Kläger sie potentiell noch für lange Zeit ausüben kann. Dem Kläger mögen in seiner neuen Tätigkeit als Torwarttrainer auch noch Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen offenstehen, wie es das Landgericht in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des LG Kaiserslautern (Urteil vom 25.08.1982 – 3 O 174/82, VersR 1983, 172) zu einem Co-Trainer annimmt. Dass diese derart gesichert wären, dass sie seine Lebensstellung in erheblicher Weise bereits jetzt positiv prägen würde, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Entwicklungen, die sich konkret abzeichnen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist auch der durch den Kläger jetzt ausgeübt Beruf mit überdurchschnittlichen Risiken verbunden, da er nur über einen befristeten Vertrag verfügt und seine weitere Karriere als Torwarttrainer von seinem Erfolg in diesem Beruf abhängen wird.
Unter dem Strich bleibt zwar der positive Aspekt, dass die aktuelle Lebensstellung des Klägers nunmehr gesicherter erscheint als in dem Beruf als Fußballprofi und der neue Beruf dem Kläger auch noch eine längere berufliche Karriere eröffnet. Diese Vorteile im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit sind indes keinesfalls geeignet, eine Gehaltseinbuße von über 75 % zu kompensieren.
b) Der Anspruch auf Zinsen auf die rückständigen Versicherungsleistungen folgt ab den jeweiligen Monatsersten aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Rente nach § 1 Nr. 1 b) BBUZ monatlich im Voraus zu zahlen ist und die Fälligkeit damit kalendarisch bestimmt ist.
c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) ferner Anspruch auf Rückzahlung der durch den Kläger geleisteten Beiträge für die Monate November 2022 bis März 2023 i.H.v. insgesamt 557,40 € (111,48 € x 5 Monate). Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Beklagten den Kläger infolge seiner Berufsunfähigkeit nach § 1 Nr. 1 a) BBUZ von der Beitragszahlungspflicht freizustellen gehabt hätte, die Zahlungen durch den Kläger also ohne Rechtsgrund erbracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14, juris Rn. 13).
d) Der Anspruch auf Zinsen folgt für die im November 2022 gezahlten 111,48 € mit Blick auf die befristete Mahnung im Schreiben vom 24.11.2022 (Anlage K12) ab dem 22.12.2022 aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen auf die von Dezember 2022 bis März 2023 geleisteten 445,92 € können mit Blick auf das dem Klägerbevollmächtigten am 07.03.2023 zugegangene Schreiben der Beklagten zu 2) vom 02.03.2023 (Anlage K13/2) ab dem 08.03.2023 zuerkannt werden (§§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1, 130 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB).
2. Der auf monatliche Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen gerichtete Klageantrag zu Ziff. 2 ist nach § 258 ZPO uneingeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1987 – IVa ZR 56/86, juris Rn. 6 ff.) und aus den zum Klageantrag Ziff. 1 ausgeführten Gründen ebenfalls begründet.
3. Der (negative) Feststellungsantrag zu Ziff. 3 betreffend die Beitragsfreistellung ist ebenfalls zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagte zu 2) sich im Rahmen ihres Einstellungsschreibens vom 05.09.2022 (Anlage K8) einer wiederaufgelebten monatlichen Beitragszahlungspflicht des Klägers berühmt hat. Die Klage ist begründet, da die Beklagte zu 2) mangels wirksamer Verweisung nicht zur Leistungseinstellung berechtigt ist (vgl. oben zum Klageantrag zu Ziff. 1) und den Kläger daher weiterhin von den Versicherungsbeiträgen freizustellen hat (§ 1 Nr. 1 a) BBUZ).
4. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 betreffend die bis zur Klageerhebung entstandenen Ansprüche auf Überschussbeteiligung sowie deren Abrechnung ist ebenfalls zulässig und begründet.
Das notwendige Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagte zu 2) ihre diesbezügliche Leistungspflicht bestritten hat. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Kläger den Auskunftsanspruch mit der Leistungsklage und den Zahlungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage verfolgen könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, juris Rn. 40). Da die Parteien in der Sache nur über die Frage des Wegfalls der Berufsunfähigkeit des Klägers streiten und von der Beklagten zu 2) als Versicherungsunternehmen zu erwarten ist, dass sie auch einen Feststellungsausspruch befolgen wird, besteht insoweit kein Vorrang der Leistungsklage (vgl. allgemein Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 15 m.w.N.; für die Überschussbeteiligung i.E. auch Neuhaus, in: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 18 Rn 63).
Der Anspruch folgt, nachdem aus den zum Klageantrag zu Ziff. 1 ausgeführten Gründen weiterhin von der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist, aus § 10 BBUZ.
5. Aus den zum Klageantrag zu Ziff. 4 ausgeführten Gründen ist auch der Klageantrag zu Ziff. 5 betreffend die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung ab April 2023 zulässig und begründet.
6. Der Klageantrag zu Ziff. 6, mit dem der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist zulässig und zumindest überwiegend begründet.
Dass der Kläger den Antrag nicht mehr in gewillkürter Prozessstandschaft, sondern aus eigenem Recht verfolgt, stellt zwar eine Klageänderung dar, die aber auch in der Berufung unbedenklich zulässig ist, da sie sachdienlich ist und die Tatsachengrundlage dieselbe geblieben ist (§ 533 ZPO).
Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte zu 2) durch die – unberechtigte – Leistungseinstellung ihre Leistungstreuepflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08, juris Rn. 17). Der Kläger durfte sich dadurch herausgefordert fühlen, nicht nur die bereits fälligen Ansprüche geltend zu machen, sondern auch gegen die Leistungseinstellung insgesamt vorzugehen und insoweit die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung für zweckmäßig und geboten erachten. Dass dieser seine Schreiben vorgerichtlich an die Beklagte zu 1) adressiert hatte, ist unschädlich, zumal die entsprechenden Schreiben bei der Beklagten zu 2) angekommen sind und diese die Forderungen des Klägers auf sich als Vertragspartnerin des Klägers beziehen musste und dies ersichtlich auch getan hat.
Der Höhe nach kann der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.438,67 € entsprechend einer 1,3 Gebühr gem. VV RVG Nr. 2300 aus der im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung jedenfalls nicht überschrittenen und auch durch den Kläger angesetzten Kostenstufe bis 95.000,00 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Die durch den Kläger angesetzte 1,5 Gebühr hätte der Klägerbevollmächtigte nur verlangen können, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen wäre (VV RVG Nr. 2300 (1)). Das ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechend kann sie auch der Kläger nicht ersetzt verlangen.
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Infolge der unstreitig erfolgten Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers ist der Anspruch zwar nach § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Indes hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers ihre Ansprüche mit Schreiben vom 23.03.2024 (Anlage K14) wieder an den Kläger zurückabgetreten. Dessen ungeachtet kann der Kläger als Gläubiger nach den §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB auch Leistung an die Rechtsschutzversicherung verlangen. Genauso wie er diese durch eine Einziehungsermächtigung befähigen könnte, die Forderung einzuziehen, kann er auch direkt Leistung an sie begehren. Der hierauf beschränkte Titel hindert die Beklagte zu 2) allerdings nicht, mit befreiender Wirkung auch an den Kläger zu leisten (§ 362 Abs. 1 BGB), solange dieser Inhaber der Forderung ist.
Zinsen auf seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger indes erst ab dem 08.11.2024 verlangen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB), da er die begründete Klage aus eigenem Recht erst in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2024 erhoben hat.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Berufungsverfahrens. Auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 1), die bereits das Landgericht im Rahmen einer Kostenmischentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt hat. Daran ist nichts zu bemängeln, sodass dahinstehen kann, ob die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht ohnehin in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Kläger den auf § 269 Abs. 3 ZPO gestützten Teil der Kostenentscheidung weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Berufung angegriffen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2021 – 6 U 135/20, juris Rn. 26).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die maßgeblichen Fragen zur Bestimmung der „bisherigen Lebensstellung“ in Anwendung des Stichtagsprinzips sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (auch für Berufssportler, vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – IV ZR 64/04, juris Rn. 11 unter Bestätigung von KG, Urteil vom 03.02.2004 – 6 U 128/02, juris Rn. 30 f.), sodass insoweit keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, juris Rn. 9 f.). Die tragenden Erwägungen der Senatsentscheidungen stehen auch nicht in Widerspruch zu tragenden Erwägungen anderer obergerichtlicher Entscheidungen, sodass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist. Soweit das OLG Köln andeutet, es könnten Besonderheiten gelten, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde, bevor der Versicherte den Beruf als Profisportler ergriffen hatte bzw. ohne dass die Leistungszeit an sein voraussichtliches Karriereende als Profisportler angepasst wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011 – I-20 U 127/10, juris Rn. 40), kam es in der Entscheidung des OLG Köln darauf nicht tragend an.