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Berufsunfähigkeitsversicherung – Keine Verweisung auf neu erworbene Kenntnisse

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 3404/16 – Urteil vom 14.12.2017

1. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrenten für den Zeitraum Februar 2016 bis inklusive Mai 2016 in Höhe von monatlich 204,00 €, mithin insgesamt 816,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.06.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger ab 01.06.2016, längstens bis zum 30.6.2047 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 204,00 €, monatlich im Voraus zu zahlen.

3. Die Beklagte hat den Versicherungsnehmer, …… von seiner Beitragszahlungspflicht zum Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 30 063 941 7 vom 01.02.2016 bis längstens zum 30.06.2047 freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 958,19 € zu erstatten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.701,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Fortdauer der Leistungsverpflichtung der Beklagten aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger ist seit 1.4.2004 bei der Beklagten Versicherter einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Vertrag liegen die als Anlage K 2 vorgelegten “Besondere Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente” (im Folgenden: BUZ) zugrunde.

Nach § 2 Abs. 1 BUZ iVm den zusätzlich vereinbarten “BV 3” gilt:

“Ist die versicherte Person … außerstande, ihren Beruf auszuüben und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit.

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend…”

Nach § 7 Abs. 1 BUZ gilt:

“Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt.”

Der Kläger hat eine Berufsausbildung als Koch abgeschlossen. Mitte 2010 erlitt der Kläger einen Fahrradunfall, bei dem es unter anderem zu einer Nervendurchtrennung im Gesicht kam, wodurch der Kläger seinen Geschmacks- und Geruchssinn verlor. Auf entsprechenden Leistungsantrag des Klägers erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 19.3.2013 (Anlage BLD 4 a) ihre Leistungsverpflichtung zum 1.8.2010 an. Die Beklagte erbrachte die vereinbarte monatliche BU-Rente in Höhe von 204,00 € und stellte den Kläger von der Beitragspflicht zum Versicherungsvertrag in Höhe von monatlich 31,37 € frei. Der Kläger hatte vor dem Unfall am 19.7.2010 mit jeweils kürzeren Phasen der Arbeitslosigkeit als Koch bei verschiedenen Gaststätten und Hotels gearbeitet. Im Juni 2014 schloss der Kläger eine Umschulung als Veranstaltungskaufmann ab. Seit Oktober 2015 arbeitet der Kläger als Betriebsleiter in einer Seniorenresidenz bei einem Monatsverdienst von 2.400,00 € brutto. Mit Schreiben vom 7.12.2015 (Anlage K 3) verwies die Beklagte den Kläger auf diese Tätigkeit als Betriebsleiter und vollzog die Leistungseinstellung zum 31.1.2016. Trotz Aufforderung durch Schreiben des Klägervertreters vom 18.1.2016 (Anlage K4) leistete die Beklagte keine weiteren Zahlungen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund einer vom Versicherungsnehmer, seinem Vater, erklärten “Handlungsvollmacht” zur Geltendmachung der Fortzahlungsansprüche berechtigt sei. Der Kläger hat seinen Fortzahlungsanspruch zunächst damit begründet, dass zwar die finanzielle Vergleichbarkeit seiner jetzigen Tätigkeit als Betriebsleiter gegenüber den bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Tätigkeiten durchaus gegeben sei, es sich bei der nunmehr ausgeübten Tätigkeit aber nicht um einen Ausbildungsberuf handele, wie bei seinem erlernten und zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Koch. Da ein Lehrberuf ein höheres Ansehen habe als ein solcher, der keine Lehre voraussetze, fehle es an der sozialen Vergleichbarkeit. Den jetzigen Beruf des Klägers könne jeder nach einer “vergleichsweisen kurzen Einarbeitungszeit” ausüben. Zudem spreche gegen die Vergleichbarkeit, dass dem Kläger in seinem bisherigen Beruf offenstehende Aufstiegsmöglichkeiten zum Küchenchef genommen worden seien. So habe er u. a. noch nach dem Unfall in verschiedenen Hotels in der Schweiz gearbeitet, wo er erheblich mehr als nun als Betriebsleiter verdient habe. Nach Meinung des Klägers dürfe er nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aber schon gar nicht auf von ihm neu erworbene Fähigkeiten verwiesen werden. Da sich hierzu in den Bedingungen kein Vorbehalt bzw. keine Regelung finde, seien neu erworbene Fähigkeiten nicht zu berücksichtigen. Die überobligatorische Umschulung des Klägers berechtige die Beklagte nicht zu einer konkreten Verweisung. Der Kläger habe zudem Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrenten für den Zeitraum Februar 2016 bis inklusive Mai 2016 in Höhe von monatlich 204,00 €, mithin insgesamt 816,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger ab 01.06.2016, längstens bis zum 01.07.2047 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 204,00 €, monatlich im Voraus zu zahlen.

3. Die Beklagte hat den Versicherungsnehmer, Herrn Gert Wenzel, von seiner Beitragszahlungspflicht zum Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 30 063 941 7 vom 01.02.2016 bis längstens zum 01.07.2047 freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 958,19 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nach wirksamer Leistungseinstellung nicht mehr zur Leistung verpflichtet zu sein. Der Kläger müsse sich auf die nunmehr konkret ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter verweisen lassen. Diese sei sowohl in finanzieller als auch sozialer Hinsicht der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Juli bzw. August 2010 für eine Zeitarbeitsfirma ausgeübten Tätigkeit als “Mann am Grill” in einem Biergarten in jeder Hinsicht vergleichbar. Auf etwaige Tätigkeiten in verschiedenen Hotels in der Schweiz könne sich der Kläger zum Vergleich nicht berufen, da diese allesamt nach dem Unfall und damit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt worden seien. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen komme es zudem im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens lediglich darauf an, dass der neue Beruf der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspreche. Die Kriterien “Ausbildung und Fähigkeiten” seien insoweit ohne Bedeutung. Finanziell verdiene der Kläger – insoweit unstreitig – jetzt mehr als zuvor. Da nicht auf die Ausbildung, sondern die ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei, sei auch hinsichtlich der sozialen Wertschätzung Vergleichbarkeit gegeben: Während der Kläger zuvor in wechselnden Tätigkeiten ohne “herausragende kochende Wertschätzung” tätig gewesen sei, die er jeweils kurz nach oder schon in der Probezeit beendet habe, sei er nunmehr berufen, für 250 Heimbewohner den reibungslosen Ablauf deren Versorgung sicherzustellen. Diese Tätigkeit könne er nur ausüben, weil er kaufmännische Kenntnisse durch seine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann erlangt habe. Da zudem die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes die Wahrung seiner Lebensstellung indiziere, habe der Kläger keinen Anspruch auf Fortführung der Leistungen.

Die Klage ist der Beklagten am 04.06.2016 zugestellt worden. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.09.2016 und 20.09.2017 sowie im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.06.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 348 a Abs. 2 S. 2 ZPO übernommen. Mit weiterem Beschluss vom 19.10.2017 hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 16.11.2017 bestimmt war.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist (fast) in vollem Umfang begründet.

I. Der Kläger kann als versicherte Person die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

Ausweislich des als Anlage K6 vorgelegten und unwidersprochen gebliebenen Schreibens des Versicherungsnehmers vom 18.02.2016 (“Handlungsvollmacht”) hat dieser als Vater den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag für seinen Sohn bei Beginn dessen Berufsausbildung im Jahr 2004 abgeschlossen. Der Kläger war damals 17 Jahre alt.

Eine Bezugsberechtigung des Klägers aus dem Versicherungsvertrag ist nicht vorgetragen (vgl. § 9 Abs. 2 ALB). Die vorstehende “Handlungsvollmacht” kann auch nicht als Abtretung der Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag verstanden werden. Eine Abtretung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verstößt gegen § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO – unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder nicht (BGH 18.11.2009 – IV ZR 39/08, r+s 2010, 71). Eine nach § 400 BGB damit einhergehende Unwirksamkeit der Abtretung kann vom Versicherungsnehmer bzw. Kläger als versicherter Person aber nicht gewollt gewesen sein.

Beim streitgegenständlichen Versicherungsvertrag handelt es sich jedoch um eine Versicherung für fremde – des Klägers – Rechnung. Da der Kläger beim Abschluss des Versicherungsvertrages – für die Beklagte erkennbar (vgl. dazu Langheid/Rixecker/Rixecker, 5. Aufl., VVG § 43 Rn. 19) – eine Lehre mit Ausbildungsvergütung begann, sollte jedenfalls auch sein Interesse am Erhalt einer Einkommensquelle zur Sicherung seines Lebensunterhalts versichert werden (vgl. § 43 Abs. 1, 2 VVG). Im Übrigen kann eine Fremdversicherung auch nachträglich eintreten, etwa mit Abschluss der Ausbildung (Langheid/Rixecker/Rixecker, 5. Aufl., VVG § 43 Rn. 1). Nach § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG stehen bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Dieser kann sie dann mit – der in der “Handlungsvollmacht” liegenden – Zustimmung des Versicherungsnehmers auch gerichtlich geltend machen.

Selbst wenn man schließlich von einer ausschließlich materiellen Berechtigung des Versicherungsnehmers ausginge, könnte der Kläger die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (zu alledem BGH 7.3.2017 – VI ZR 125/16, r+s 2017, 326).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere liegt mit der “Handlungsvollmacht” eine offen gelegte Ermächtigung vor und ist durch die Leistungsansprüche die eigene wirtschaftliche und rechtliche Position des Klägers als versicherter Person berührt. In diesem Zusammenhang ist abschließend noch festzuhalten, dass die Beklagte der Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag weder vorgerichtlich, noch im Rechtsstreit substantiiert entgegengetreten ist, sondern lediglich auf die “Handlungsvollmacht” Bezug genommen hat (Klageerwiderung S. 4 u.).

II. Dem Kläger stehen die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche auf Rente und Beitragsfreistellung weiterhin zu (§ 1 Abs. 1, 2 BUZ).

Unstreitig lagen zum 1.8.2010 die Voraussetzungen des Versicherungsfalls “Berufsunfähigkeit” vor. Die Beklagte hat dem durch ihr Anerkenntnis vom 19.3.2013 (Anlage BLD 4 a) Rechnung getragen. Die Beklagte hat im Weiteren mit ihrem Schreiben vom 7.12.2015 als Ergebnis des durchgeführten Nachprüfungsverfahrens ihre Leistungspflicht jedoch nicht wirksam beendet.

1. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUZ ist die Beklagte nach Anerkennung ihrer Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann die Beklagte nach § 7 Abs. 1 S. 2 BUZ erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ ausübt.

a) Im Nachprüfungsverfahren ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben sind (BGH 24.2.2010 – IV ZR 119/09, VersR 2010, 619; BGH 17.2.1993 – IV ZR 206/91, VersR 1993, 562).

Maßgebend ist bei der Nachprüfung der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die die versicherte Person verwiesen werden soll (BGH 30.1.2008 – IV ZR 48/06, VersR 2008, 521). Im Falle einer wirksamen und erfolgreichen Nachprüfung lässt erst die zugegangene Mitteilung die Eintrittspflicht wieder entfallen, nicht schon zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten (BGH 17.2.1993 – IV ZR 206/91, VersR 1993, 562).

b) Die Einstellungsmitteilung der Beklagten vom 7.12.2015 entspricht – wenngleich knapp gehalten – (noch) den formalen Anforderungen.

Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit, dass er seine Leistungen wegen einer positiven Nachprüfung einstellen will, muss der Versicherungsnehmer dieser Mitteilung entnehmen können, worauf die Einstellung gegründet ist – auch um etwa sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Die Versichererentscheidung muss anhand der gegebenen Begründung für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar sein. Dies bedeutet v. a. eine detaillierte Gegenüberstellung des ursprünglichen mit dem nunmehrigen Gesundheitszustand bzw. berufskundlichen Sachverhalt, also die Nachvollziehbarkeit der Änderung der Umstände (zu allem BGH 21.8.2010 – IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023; BGH 3.11.1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171; BGH 17.2.1993 – IV ZR 162/91, VersR 1993, 559).

Hier stellt die Beklagte im Schreiben vom 7.12.2015 die Ausgangslage in beruflicher und finanzieller Hinsicht derjenigen mit Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter gegenüber. Die Darstellung erfolgt knapp, ist vor dem Hintergrund der dem Kläger allerdings insoweit in jeder Hinsicht bekannten Tatsachengrundlage nach Ansicht der Kammer noch ausreichend.

2. Die Leistungseinstellung scheitert aber in materieller Hinsicht daran, dass die Beklagte den Kläger auf seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit (als Betriebsleiter) verweisen will, obwohl die Voraussetzungen für die vereinbarte konkrete Verweisung nicht vorliegen.

a) Alleine die Tatsache, dass der Kläger nunmehr in einem Beruf tätig ist, für den – was letztlich offenbleiben kann – eine Ausbildung nicht zwingend erforderlich ist, hinderte die konkrete Verweisung jedoch nicht.

So ist mit der Verweisung eines “Gelernten” auf eine Tätigkeit in einem Beruf, der keine Ausbildung voraussetzt, nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden (BGH 21.4.2010 – IV ZR 8/08, r+s 2010, 294; OLG Hamm 4.7.2016 – 6 U 222/15, VersR 2016, 1361). Unabhängig davon stellt das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung einen bedeutenden Faktor dar, der bei der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist. Berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (BGH aaO). Letztlich bedarf es jedoch stets einer auf den Einzelfall abstellenden Wertung (BGH 11.11.1987 – IVa ZR 240/86, r+s 1988, 123).

In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass es sich bei der vom Kläger nach Anerkenntnis des Versicherungsfalls abgeschlossenen Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (vgl. Prüfungszeugnis der IHK Anlage BKD 5 b). In tatsächlicher Hinsicht ist insoweit außerdem davon auszugehen, dass der Kläger die nun vom ihm ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter in einer Seniorenresidenz nicht ohne seine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann oder zumindest die dabei erworbenen Fähigkeiten ausüben könnte. Zwar hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass die Tätigkeit als Betriebsleiter “jeder ausführen” könne, “nach einer vergleichsweise kurzen Einarbeitungszeit” (Schriftsatz v. 5.9.2016 S. 2; Gerichtsakte S. 32). Dem ist die Beklagte jedoch entgegengetreten mit dem Vortrag, dass “der Kläger seine konkrete Tätigkeit nur ausüben kann, weil er kaufmännische Kenntnisse durch die Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann – Ausbildungsberuf – erlangte” (Schriftsatz v. 14.9.2016 S. 2; Gerichtsakte S. 34). Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung am 15.9.2016 (Prot. S. 2) hierzu folgendes angegeben:

“Ich habe die Umschulung zum Veranstaltungskaufmann auf entsprechendes Anraten der Bundesagentur gemacht. Ich habe bei der IHK einen Abschluss als Veranstaltungskaufmann, das ist ein anerkannter Ausbildungsberuf. Ich war da bei der Fa. Schuler Catering angestellt. Ich habe wegen meiner Reha-Maßnahme eine Lehrzeitverkürzung auf 2 Jahre. Ich habe die Lehre aber gut abgeschlossen mit 85 von 100 Punkten. Deshalb habe ich dann auch die gute Anstellung bekommen. Die Umschulung ist über die BA finanziert worden, zugunsten des Arbeitgebers Schuler Catering.”

Im Weiteren hat der Kläger auch entsprechend vortragen lassen, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit “denknotwendig eine Umschulung voraussetzte” (Schriftsatz v. 3.2.2017 S. 2, Gerichtsakte S. 61). Mit seinen persönlichen Angaben bekräftigt der Kläger letztlich die Einschätzung der Beklagten: So wäre auch für die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar, dass ohne eine fundierte Ausbildung im Bereich “organisatorische Fähigkeiten und kaufmännisches Denken und Sorgfalt” (vgl. BERUFENET der Arbeitsagentur, Steckbrief “Veranstaltungskaufmann/-frau”, Anlage BLD 9 b, auf deren Verwertung die Kammer mit Verfügung vom 11.1.2017 hingewiesen hat) das Managen der Versorgung von 250 Heimbewohnern ohne eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich möglich sein soll. Eine derartige Tätigkeit ist sicherlich nicht “jedem” “nach einer vergleichsweise kurzen Einarbeitungszeit” möglich. Eine etwaige – sofern überhaupt mögliche – “Einarbeitung” würde einen zeitlichen Umfang zum Erwerb der erforderlichen (kaufmännischen) Fähigkeiten erfordern, dass eben nicht mehr von einer Einarbeitung, sondern einer Umschulung zu sprechen wäre (vgl. OLG Nürnberg 9.1.1992 – 8 U 2890/91, r+s 1992, 177; OLG München 25.10.1984 – 1 U 2989/84, VersR 1986, 669). Genau dies stellt aber die vom Kläger abgeschlossene Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann dar.

Kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine jetzige Stelle als Betriebsleiter ohne kaufmännische (Zusatz-)Kenntnisse erlangt hätte und ausüben könnte, steht der Aspekt “Ausbildungsberuf” der Verweisung nicht entgegen.

b) Die Verweisung scheitert auch nicht an einer maßgeblichen Verschlechterung der bisherigen Lebensstellung des Klägers in finanzieller Hinsicht.

Vergleicht man die im Zeitpunkt des Unfalls/Versicherungsfalls erzielten Einkünfte mit den jetzigen, hat sich der Kläger keinesfalls verschlechtert, sondern im Zweifel verbessert. Darin sind sich die Parteien letztlich einig.

Mit dem Hinweis auf ein höheres Einkommen während seiner drei Tätigkeiten in der Schweiz kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht durchdringen: Nach der Rechtsprechung des BGH ist maßgebend der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH 30.1.2008 – IV ZR 48/06, VersR 2008, 521). Stichtag ist also insoweit der anerkannte Eintritt des Versicherungsfalls zum 1.8.2010. Ausweislich der schließlich vorgelegten Arbeitsverträge und Einkommensnachweise K9 bis K12 arbeitete der Kläger jedoch – insoweit im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vom 15.09.2016 – erst ab 2011 in der Schweiz. Das dabei erzielte Einkommen kann demnach schon in zeitlicher Hinsicht nicht prägend gewirkt haben.

c) Auch der vom Kläger im Weiteren erhobene Einwand, ihm seien in seiner jetzigen Tätigkeit die ihm in seinem bisherigen Beruf offenstehenden Aufstiegsmöglichkeiten zum Küchenchef genommen worden, greift nicht durch:

Bei der Berücksichtigung von bloßen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, Perspektiven und Aufstiegschancen ist zu unterscheiden: Hinreichend gesicherte Aufstiegschancen gehören zum Berufsbild und sind zu berücksichtigen (OLG Frankfurt 20.2.2007 – 14 U 225/05, r+s 2008, 252). Sind solche Perspektiven aber lediglich vage, ohne eine konkrete und belastbare Aussage zu ihrer Realisierung binnen eines zumutbaren Zeitraums zuzulassen, können sie mit ihrem zukünftigen (finanziellen) Wert keine Berücksichtigung finden (Ähnlich Langheid/Rixecker/Rixecker, 5. Aufl., VVG § 172 Rn. 57). So ist etwa die bloße Chance und Hoffnung auf Gründung eines selbständigen Betriebes nicht geschützt (OLG Saarbrücken 30.9.2008 – 5 U 156/08, VersR 2009, 917), ebenso wenig wie die bloße Hoffnung, als angestellter Sohn einmal den väterlichen Betrieb zu übernehmen, wenn die Nachfolge nicht sicher vorauszusehen ist (OLG Düsseldorf 9.11.2010 – 4 U 51/10, r+s 2011, 524 m. Anm. Schubach, jurisPR-VersR 1/2011 Anm. 5). Zulässig und geboten kann es aber auch sein, das unterhalb einer finanziellen Chance liegende Potential eines Berufes zu würdigen. Die Aussichten müssen jedoch konkret sein. Es darf nicht offen sein, ob sie sich hätten verwirklichen können (OLG Saarbrücken 28.6.2006 – 5 U 52/06, VersR 2004, 54; OLG Saarbrücken 26.2.1992 – 5 U 65/91, VersR 1992, 1388; vgl. OLG München 12.7.1993 – 26 U 3586/92, r+s 1996, 502). Erforderliche Fähigkeiten, Verdienstmöglichkeiten und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie sie sich real darstellen, sind also allesamt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Wahrung der Lebensstellung zu würdigen (BGH 23.11.2016 – IV ZR 502/15, r+s 2017, 202; BGH 21.4.2010 – IV ZR 8/08, r+s 2010, 294).

Im Streitfall hat der Kläger jedoch außer allgemeinen und pauschalen Möglichkeiten zu einem Aufstieg zum Chefkoch nichts substantiiert vorgetragen. Will aber der Versicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (BGH 21.4.2010 – IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023). Angesichts des bis zum Eintritt des Versicherungsfalls doch sehr wechselhaften beruflichen Werdegangs des Klägers ist auch nicht zu erkennen, dass gerade er konkrete Aussichten auf einen Aufstieg zum Chefkoch gehabt haben soll.

d) Die konkrete Verweisung auf die Tätigkeit als Betriebsleiter scheitert aber daran, dass diese Tätigkeit Kenntnisse bzw. Fähigkeiten voraussetzt (dazu oben unter II. 2. a), die der Kläger erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erworben hat.

aa) Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen – konkret § 7 Abs. 1 S. 2 BUZ – muss sich der Kläger Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, die er erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erworben hat, im Rahmen einer konkreten Verweisung nicht entgegenhalten lassen. Dies ergibt die Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 iVm § 2 Abs. 1 BUZ iVm “BV 3”.

(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach st. Rspr. des BGH nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer – ggf. auch den Versicherten (vgl. BGH 8.5.2013 – IV ZR 233/11, VersR 2013, 853) – erkennbar sind (st. Rspr. BGH 23.6.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 86 und aus jüngerer Zeit z. B. BGH 18.10.2017 – IV ZR 188/16, VersR 2017, 1386). Versicherungsbedingungen sind dabei aus sich heraus zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen – und erst recht ihre spätere Entwicklung in nachfolgenden Fassungen – hat daher außer Betracht zu bleiben. Es geht allein darum, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die einschlägige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH 15.12.2010 – IV ZR 24/10, r+s 2011, 79).

(2) Im konkreten Fall wird ein solchermaßen verständiger Versicherungsnehmer den maßgeblichen § 2 Abs. 1 BUZ iVm “BV 3” und § 7 Abs. 1 BUZ zunächst entnehmen, dass er sich im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ verweisen lassen muss, sofern er diese konkret ausübt; eine ausdrückliche Regelung für den Fall nachträglich erworbener Kenntnisse und/oder Fähigkeiten wird er in diesem Zusammenhang nicht finden.

(a) Als weiteren Ausgangspunkt wird der Versicherungsnehmer seinen Verständnisbemühungen zugrundelegen, dass er nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen weder verpflichtet ist, noch ihn eine dahingehende Obliegenheit trifft, sich nach Eintritt des Versicherungsfalls umschulen zu lassen oder sonst fortzubilden. Dies ist bereits höchstrichterlich – zutreffend – entschieden (BGH 11.12.1996 – IV ZR 238/95, VersR 1997, 436; BGH 3.11.1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171; ebenso Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Kap. M. Rn. 40; Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., VVG § 174 Rn. 17). Zwar ging es in den vorgenannten Entscheidungen jeweils um eine abstrakte Verweisung mit “Berücksichtigungsvorbehalt”, doch ist nicht zu erkennen, dass die dortigen Aussagen für die streitgegenständliche Konstellation einer konkreten Verweisung ohne Berücksichtigungsvorbehalt nicht in gleicher Weise gelten müssten:

“Auch die Bestimmung des § 7 (1) B-BUZ begründet für den Versicherten keine Verpflichtung zur Umschulung oder Fortbildung. Zwar sind von ihm neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen, eine Obliegenheit, solche zu erwerben, folgt daraus aber nicht. Selbst wenn sich dem Versicherten aufgrund neu erworbener Fähigkeiten die Möglichkeit eröffnet, einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist das für die Leistungseinstellung durch den Versicherer wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit erst dann relevant, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht (§ 2 (1) B-BUZ). Fehlt es an letzterem, weil der Versicherte erst nach längerer beruflicher oder betrieblicher Praxis einer seiner früheren Tätigkeit entsprechende Lebensstellung erreichen kann, er diese Praxis aber nicht aufweist, fehlt es demgemäß auch an einer Verweisungsmöglichkeit des Versicherers.” (BGH 11.12.1996 – IV ZR 238/95, VersR 1997, 436).

Werden – wie in den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen – neu erworbene berufliche Fähigkeiten nun aber überhaupt nicht einmal erwähnt, kann eine Obliegenheit zum Erwerb eben solcher neuer beruflicher Fähigkeiten als den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person erheblich belastende Pflicht oder Obliegenheit nach Überzeugung der Kammer keinesfalls bejaht werden.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hat der BGH folgerichtig bei einer abstrakten Verweisungsklausel mit Berücksichtigungsvorbehalt im Nachprüfungsverfahren nach freiwilligem Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten eine Verweisungsmöglichkeit nach Treu und Glauben auch nur dann bejaht, wenn die versicherte Person einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf tatsächlich erlangt hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht (BGH 3.11.1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171, 173). Liegt dem Versicherungsvertrag im Nachprüfungsverfahren eine abstrakte Verweisungsklausel ohne Berücksichtigungsklausel zugrunde, sind nach überzeugender Rspr. des BGH neu erworbene Fähigkeiten ohnehin nicht zu berücksichtigen (BGH 13.5.1987 – IVa ZR 8/86, r+s 1987, 267).

Die Kammer ist sich bewusst, dass die letzten beiden Erwägungen in die Überlegungen eines verständigen Versicherungsnehmers so nicht einfließen werden, da dieser eben keine Vergleiche mit anderen, abweichend formulierten Bedingungswerken ziehen kann. Ungeachtet dessen wird der Versicherungsnehmer jedenfalls den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eine Obliegenheit zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten und – noch viel weniger – daran anknüpfende für ihn nachteilige Konsequenzen zunächst nicht entnehmen können.

(b) Richtet der Versicherungsnehmer sodann seinen Blick auf die einschlägigen Regelungen der § 2 Abs. 1 BUZ iVm “BV 3” und § 7 Abs. 1 BUZ wird er unschwer erkennen, dass eine im Nachprüfungsverfahren im Raum stehende konkrete Tätigkeit eine solche “im Sinne von § 2 Abs. 1” sein muss. In § 2 Abs. 1 BUZ wiederum wird die Verweisungstätigkeit als eine beschrieben, die seiner “bisherigen Lebensstellung entspricht”. Dies stimmt mit dem vom BGH erhobenen Befund überein, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit in Erst- und Nachprüfungsverfahren grundsätzlich inhaltlich deckungsgleich ist (BGH 7.12.2016 – IV ZR 434/15, r+s 2017, 87).

Der Begriff der “bisherigen Lebensstellung” kann in der Rechtsprechung des BGH im Verständnis für den verständigen Versicherungsnehmer als geklärt angesehen werden:

“Diese [bisherige Lebensstellung] wird vor allem durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt” (BGH 7.12.2016 – IV ZR 434/15, r+s 2017, 87 m. w. N.).

Es kann demnach keinen Zweifeln unterliegen, dass die bisherige Lebensstellung durch Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung maßgeblich (mit)geprägt wird. Unter “Kenntnissen und Erfahrungen” kann aber letztlich nichts anderes verstanden werden als “Ausbildung und Fähigkeiten” (Langheid/Rixecker/Rixecker, 5. Aufl. 2016, VVG § 172 Rn. 45).

Die Kammer sieht wohl, dass die vorgenannte Auslegung der “bisherigen Lebensstellung” durch den BGH maßgeblich von dem Bemühen geprägt ist, eine “Untergrenze” der Verweisung zu ziehen (vgl. dazu OLG München 7.5.2015 – 14 U 4138/14, VersR 2016, 384, nachgehend BGH 11.11.2015, IV ZR 252/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen ebenso Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., BuVAB § 2 Rn. 41 f.). Der verständige Versicherungsnehmer wird aber Klauseln, die – wie im Streitfall – eine durch die Kriterien der “Ausbildung und Fähigkeiten” gezogene Obergrenze (dazu OLG München und Lücke aaO) für die Verweisung gar nicht formulieren kaum dahingehend verstehen, dass er nun auch auf – überobligatorisch – ausgeübte Tätigkeiten verwiesen werden kann, die er aufgrund fehlender Ausbildung und Fähigkeiten an sich gar nicht sachgerecht auszuüben in der Lage ist. Umso mehr wird er die Bedeutung von “Ausbildung und Fähigkeiten” als Verweisungskriterium für Konstellationen wie die streitgegenständliche auch im Merkmal der “bisherigen Lebensstellung” sehen.

Folglich kommen auch namhafte Kommentatoren (z. B. Rixecker/Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 192; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Kap. M Rn. 42; Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., VVG § 174 Rn. 16 Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 174 Rn. 14) zu dem Ergebnis, dass für den Fall, dass die Versicherungsbedingungen eine Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten nicht vorsehen, diese unberücksichtigt bleiben müssen und der Versicherer sich nicht darauf berufen darf.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 174 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nach der Feststellung leistungsfrei wird, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind (dazu Neuhaus aaO m. w. N.). Dies im Streitfall schon deshalb, da es sich bei dem 2004 geschlossenen Versicherungsvertrag um einen Altvertrag i. S. d. Art. 1 Abs. 1 EGVVG handelt, für den nach der besonderen Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 3 EGVVG die Geltung der §§ 172 ff. VVG 2008 – abgesehen von § 173 (Anerkenntnis) – ausgeschlossen ist.

(c) Ausgangspunkt der Vergleichsprüfung im Nachprüfungsverfahren ist damit die durch Kenntnisse und Fähigkeiten (o. ä.) mitgeprägte bisherige Lebensstellung im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, mithin der Maßstab der Erstprüfung. Die “damalige” bisherige Lebensstellung wiederum war – als solche “im Sinne von § 2 Abs. 1” (so § 7 Abs. 1 S. 2 BUZ) – durch das Vorhandensein einer Ausbildung als Koch und eben das Fehlen von kaufmännischen Fähigkeiten bzw. einer Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gekennzeichnet. Mit dem damaligen Kenntnis- und Ausbildungsstand wäre dem Kläger die ihm nun angesonnene Tätigkeit als Betriebsleiter aber nicht möglich gewesen (s. o. II. 2. a).

Entsprechend hat der BGH bei Vereinbarung einer abstrakten Verweisung im Nachprüfungsverfahren ohne Berücksichtigungsklausel festgestellt, dass auch die Nachprüfung der Erfahrung und Ausbildung des Versicherten aut den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bezogen zu erfolgen habe (BGH 13.5.1987 – IVa ZR 8/86, r+s 1987, 267). Dass die hiesigen Bedingungen für die Verweisungsklausel im Rahmen der Erstprüfung auf die Benennung von “Ausbildung und Erfahrung” (so die Formulierung in BGH aaO) verzichten und sich auf die Formulierung der “bisherigen Lebensstellung” beschränken, schadet nicht, da diese – wie vorstehend ausgeführt – maßgeblich durch “Ausbildung und Erfahrung” geprägt wird.

Dass es für die Beklagte nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, eine ihren “Verweisungsvorstellungen” im Nachprüfungsverfahren gerecht werdende Formulierung zu wählen, zeigt die im Fall des OLG Frankfurt (5.11.2014 – 7 U 172/13, juris) verwendete Klausel: “… die Leistungspflicht auch endet, wenn die versicherte Person neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und infolgedessen bereits eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht …”.

d) Soweit in den Entscheidungen OLG München (7.5.2015 – 14 U 4138/14, VersR 2016, 384, nachgehend BGH 11.11.2015, IV ZR 252/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; ebenso grundsätzlich OLG München 4.2.2016 – 14 U 2659/15, nV) und auch des OLG Stuttgart (19.11.2015 – 7 U 124/15, MDR 2016, 274, nachgehend BGH 15.1.2017 – IV ZR 545/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) zu identischen Versicherungsbedingungen (konkrete Verweisung ohne Berücksichtigungsklausel) ein abweichendes Auslegungsergebnis vertreten wird, vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen (zustimmend wohl BeckOK-VVG/Mangen, 2. Ed. 30.6.2016, VVG § 174 Rn. 18).

Das OLG München (7.5.2015 – 14 U 4138/14, VersR 2016, 384, nachgehend BGH 11.11.2015, IV ZR 252/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) stellt im Rahmen seiner Begründung – entgegen seines in Rn. 44 (zit. nach juris) selbst aufgestellten Rechtsrahmens – unzulässig auf einen Vergleich mit Formulierungen in den Musterbedingungen ab (aaO Rn. 40). Auch das Argument, dass sich in den Bedingungen kein konkreter Hinweis finde, dass die Beklagte bei einer Nachprüfung darauf beschränkt wäre, nur solche neue Tätigkeiten – die der bisherigen Lebensstellung entsprechen – berücksichtigen zu dürfen, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit ausüben konnte (aaO Rn. 44 ähnlich OLG Stuttgart aaO Rn. 61 zit. nach juris), überzeugt nicht. In gleicher Weise könnte man feststellen, dass sich in den Versicherungsbedingungen kein konkreter Hinweis darauf findet, dass die Beklagte bei einer Nachprüfung neue Tätigkeiten – die der bisherigen Lebensstellung entsprechen – berücksichtigen dürfte, die der Versicherte aufgrund erst neu erworbener Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann. Insoweit erscheint die Argumentation des OLG Stuttgart auch widersprüchlich, wenn für die beiden anderen dort streitgegenständlichen Versicherungsverträge die Berücksichtigungsfähigkeit neu erworbener Fähigkeiten damit gerechtfertigt wird, dass dies in den jeweiligen Versicherungsbedingungen so bestimmt ist (aaO Rn. 75). Lässt sich das Schweigen der Versicherungsbedingungen zur Berücksichtigungsfähigkeit neu erworbener Fähigkeiten aber in beide Richtungen verstehen, gehen die daraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Versicherers (§ 305 c Abs. 2 BGB).

Schließlich würde die Auslegung des OLG München und Stuttgart zu dem Ergebnis führen, dass sich der Versicherungsnehmer, der überobligatorisch eine Tätigkeit annimmt und ausübt, deren Anforderungsprofil er hinsichtlich Ausbildung und Fähigkeiten an sich gar nicht erfüllt, auf diese Tätigkeit tatsächlich anspruchsschädlich verweisen lassen müsste. Das allerdings widerspräche dem allgemeinen Grundsatz, dass überobligatorischer Einsatz nicht dem Vertragspartner zugutekommen soll. Dies folgt aus der Erkenntnis, dass das Verweisungsrecht vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt wird (so auch OLG Nürnberg 26.2.2015 – 8 U 266/13, VersR 2015, 833, 836). So ist etwa anerkannt, dass bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit überobligationsmäßiges Verhalten der versicherten Person (z. B. Weiterarbeit trotz Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes) außer Betracht zu bleiben hat (BGH 11.10.2000 – IV ZR 208/99, r+s 2001, 167; BGH 30.11.1994 – IV ZR 300/93, VersR 1995, 159; sowie BGH 28.4.1999 – IV ZR 123/98, r+s 1999, 387 zur Umorganisation). Auch kann es den Versicherer nicht begünstigen, wenn die versicherte Person statt wie bislang nicht mehr als erfahrene Friseurgesellin, sondern als Angestellte in einer Modeboutique ohne einschlägige Vor- bzw. Ausbildung arbeitet, obwohl zwischen beiden Berufen eine Verweisung nicht möglich wäre (OLG Düsseldorf 25.10.1988 – 4 U 261/87, r+s 1990, 215). Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten gezogene Schluss auf vorhandene Fähigkeiten nicht schon alleine deshalb gerechtfertigt, weil die versicherte Person eine bestimmte Tätigkeit bereits konkret ausübt (so aber wohl OLG Frankfurt 20.2.2007 – 14 U 225/05, VersR 2007, 1358).

Auch das OLG München erkennt überobligatorischen Einsatz der versicherten Person als “Ausnahmetatbestand” grundsätzlich an (aaO Rn. 58: Umschulung durch den Einsatz erheblicher eigener finanzieller Mittel). Für die Kammer nicht nachvollziehbar lässt es ein Berufen des Versicherers auf die erfolgte Umschulung gleichwohl zu, obwohl doch bereits die Umschulung an sich einen vertraglich nicht geschuldeten überobligatorischen Einsatz der versicherten Person darstellt (s. o. unter II. 2. d)(2)(a)).

Zu der Entscheidung des OLG Stuttgart (19.11.2015 – 7 U 124/15. MDR 2016, 274, nachgehend BGH 15.1.2017 – IV ZR 545/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) sieht sich die Kammer gehalten, noch folgendes anzumerken: Der dortige Kläger hielt bei der Beklagten drei Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge – zwei mit abstrakter Verweisung mit Berücksichtigungsklausel, einen mit konkreter Verweisung ohne Berücksichtigungsklausel, insoweit wie im hiesigen Versicherungsvertrag. Die Tatsache der unterschiedlich formulierten Nachprüfungsklauseln in mehreren Versicherungsverträgen beim selben Versicherer ist geeignet den Auslegungsmaßstab zu modifizieren: Der Ansatz, Versicherungsbedingungen nur aus sich heraus zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen hat seine Rechtfertigung darin, dass die anderen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind (vgl. BGH 15.12.2010 – IV ZR 24/10, r+s 2011, 79). Diese Begründung kann aber dann nicht tragen, wenn dem Versicherungsnehmer verschiedene Bedingungswerke desselben (!) Versicherers im Einzelfall eben doch bekannt sind, weil er bei diesem mehrere Versicherungsverträge hält (a. A. OLG Stuttgart aaO Rn. 60 zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund war angesichts der klar gegensätzlichen Bedingungslagen in den im Fall des OLG Stuttgart entschiedenen Fall für den solchermaßen verständigen Versicherungsnehmer noch viel deutlicher als im Streitfall, dass neu erworbene Fähigkeiten gerade nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden durften.

e) Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass sie sich einem anders lautenden Auslegungsergebnis des BGH natürlich “beugen” würde, sie vermag ein solches den auf die vorstehend zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ergangenen Formularbeschlüssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zu entnehmen. Anders als von der Beklagten ausgeführt, hat der BGH mit diesen Beschlüssen erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 544 Abs. 2 S. 3, § 543 Abs. 2 ZPO in jenen Verfahren nicht dargelegt worden waren. Dass die gefundene Auslegung “richtig” bzw. überzeugend ist, wird damit nicht (zwingend) zum Ausdruck gebracht. Die Kammer weist die Beklagte auf die Möglichkeit einer Sprungrevision nach § 566 ZPO hin, um sich – und der Kammer – die von der Beklagten bereits als feststehend vermutete Sicherheit zu verschaffen.

III. Nach alledem ist die Beklagte wegen der unwirksamen, Leistungseinstellung aus ihrem Anerkenntnis vom 19.3.2013 zur Fortzahlung der Rente und Gewährung der Beitragsfreistellung zu verurteilen (vgl. BGH 17.2.1993 – IV ZR 162/91, VersR 1993, 559).

Der Höhe nach sind die beiden Leistungen zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass vereinbartes Leistungsende der 30.6.2047 ist und nicht der 1.7.2047. Insoweit war die Klage deshalb abzuweisen.

IV. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Ein solcher Anspruch begründet sich zwar nicht auf Verzug der Rentenfortzahlung (§ 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 Buchst. b BUZ), da sich die Beklagte bei Anzeige des Klägervertreters im Januar 2016 noch in der Leistung befand. Die Beklagte hat mit der unberechtigten Ankündigung bzw. Einstellung der geschuldeten Leistungen allerdings – unwiderlegt schuldhaft (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) – eine vertragliche Pflicht verletzt, die sie zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Höhe nach sind die schlüssig geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. Kostennote Anlage K8).

V. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung lediglich “einen Tag” beträgt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert war entsprechend der zutreffenden Berechnung wie S. 4 der Klageschrift festzusetzen.

 

 

 

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