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Berufsunfähigkeitsversicherung – fehlende Fahrtauglichkeit

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 36/21 – Urteil vom 15.06.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.12.2020, Az. 3 O 303/16, im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, Versicherungsnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich € 1.070,40 für den Zeitraum ab 1. März 2015 bis längstens zum 1. Oktober 2029, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 18.196,80 seit dem 16. Juli 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. August 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. September 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Oktober 2016, sowie aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. November 2016.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die an den Kläger zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. März 2015 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 nach § 13 der … Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu erhöhen.

c) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die …Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2015 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 freizustellen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten u.a. eine „… Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit“. Der Vertrag mit Beginn des Versicherungsschutzes am 01.10.2002 und Ende des Versicherungsschutzes sowie der Beitragszahlung am 01.10.2029 wurde mit der Mannheimer Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer … abgeschlossen. Der Vertragsbestand der … wurde zunächst von der … und sodann von der Beklagten übernommen.

Der Versicherungsschein vom 16.10.2002 (Anlage K 1) weist für die streitgegenständliche „Versicherung Nr. ..“ einen anfänglichen Beitrag von 81,90 € monatlich mit jährlicher Erhöhung um 5 % sowie eine Jahresrente in Höhe von 9.999,96 € bei monatlicher Zahlweise aus. Nicht streitgegenständlich ist ein etwaiger Rentenanspruch aus der gleichzeitig abgeschlossenen und ebenfalls im Versicherungsschein aufgeführten „Versicherung Nr. ..“, einer „… Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit mit Anrechnung gesetzlicher Renten wegen Erwerbsminderung“ für die ein anfänglicher Beitrag in Höhe von 63,23 € monatlich vereinbart war.

Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen 2000 für die Kapitallebensversicherung und für die Rentenversicherung (Anlage K 3) sowie die „… Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ (Anlage K 2) zugrunde. In den zuletzt genannten Versicherungsbedingungen heißt es auszugsweise:

㤠1 Was ist versichert?

Wird die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer berufsunfähig (§ 2), so erbringen wir nach Maßgabe dieser Bedingungen, je nach Vereinbarung, folgende Versicherungsleistung:

a) Beitragsbefreiung:

Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungen. Zugleich befreien wir Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Versicherungsleistung „Beitragsbefreiung“.

b) Rente:

Wir zahlen die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente im voraus entsprechend der von Ihnen gewählten Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Zahlungsterminen, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Rentenzahlungsabschnittes. Zugleich befreien wir Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Versicherungsleistung „Rente“.

[…]

§ 2 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

1. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person sechs Monate lang ununterbrochen

a) mindestens zu dem im Versicherungsschein genannten Prozentsatz (Grad der Berufsunfähigkeit) infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auch nach einer für sie möglichen und zumutbaren Umorganisation ihres Arbeitsplatzes und trotz möglicher und zumutbarer Verwendung

– medizinischer Hilfsmittel (Sehhilfen‚ Bandagen, orthopädische Schuhe und Einlagen, Hörhilfen und Stützapparate) oder

– allgemein verfügbarer technischer Hilfsmittel außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, und

b) auch tatsächlich aus Erwerbstätigkeit kein Einkommen bezog, dass in etwa ihrem bisher verfügbaren beruflichen Einkommen entspricht.

2. Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate im Sinne der Nr. 1 noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden.

3. Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen 6 Monate begonnen haben.

[…]“

Gemäß dem „Dynamiknachtrag“ vom 18.08.2014 (Anlage BLD 1) beläuft sich die Jahresrente bei der streitgegenständlichen Versicherung zum 01.10.2014 auf 12.844,83 € bei einem monatlichen Zahlbeitrag von 98,57 €. Der monatliche Zahlbeitrag ab 01.10.2014 für die „… Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit mit Anrechnung gesetzlicher Renten wegen Erwerbsminderung“ beträgt 56,91 €.

Der Kläger ist gelernter …. Er arbeitete von Januar bis September 1991 als …, nachfolgend als … von Oktober 1991 bis Dezember 1999 für das Unternehmen … . Im Anschluss daran war er … von Juni 2000 bis August 2005 bei der … und von September 2005 bis Januar 2009 … bei …. Zuletzt war der Kläger ab Februar 2009 als … für die … tätig, wo er seine Dienstgeschäfte vom Standort … aus verrichtete. Ab dem 01.12.2014 war der Kläger von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt; das Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2015.

Seit dem 01.01.2015 besteht bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 90 % wegen Sehminderung/Gesichtsfeldeinengung und Depression (Bescheid des LRA Rhein-Neckar-Kreis vom 08.09.2015, Anlage K 6). Seit dem 01.01.2019 erhält er eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 10.01.2019, Anlage K 13).

Mit E-Mail vom 25.09.2015 beantragte der Kläger Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Nach weiterer Korrespondenz lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2016 (Anlage K 7) eine Leistungspflicht ab.

Der Kläger hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2002 sei er nicht berufsunfähig gewesen. Er sei seit dem 01.12.2014, jedenfalls aber ab März 2015 dauerhaft zu mehr als 50 % außer Stande, seiner zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit als … nachzukommen. In dieser Tätigkeit sei er an den Werktagen von Montag bis Freitag durchschnittlich 12-14 Stunden tätig gewesen. Er sei insbesondere für die Führung der ihm zugeordneten sechs Bezirksleitungen und für die 50 Filialen seiner Arbeitgeberin sowie die Betreuung der Franchisenehmer verantwortlich gewesen. An Wochentagen sei er durchschnittlich mindestens vier Stunden pro Tag im Umkreis von über 100 km mit dem Auto unterwegs gewesen; er sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die … durchschnittlich ca. 50.000 bis 60.000 km im Jahr berufsbedingt gefahren.

Erst in den Jahren 2007/2008 sei es ihm schwerer gefallen zu lesen und Bildschirmarbeit zu absolvieren, was er mit einer Lesebrille und Bildschirmlupe kompensiert habe. Im Jahr 2010 habe er erfahren, dass er an einer Verhornung der Makula und einer Hornhautverkrümmung leide. Er habe zwar schon immer schlechter gesehen, dies indes auch im Straßenverkehr kompensieren können. Seit dem Jahr 2011 sei es ihm zunehmend schwerer gefallen, längere Passagen zu lesen und am Bildschirm zu arbeiten. Beim Autofahren seien ihm Dämmerung und Nachtfahrten bei Regen immer schwerer gefallen, die Blendung durch Gegenverkehr sei eine immer größere Herausforderung geworden. Ab dem Jahr 2012 seien aufgrund der zunehmenden Einschränkungen zusätzliche Büroarbeiten an den Wochenenden angefallen, da er ansonsten sein Pensum nicht mehr geschafft hätte. Im Jahr 2013 habe er festgestellt, dass sich insbesondere unter Druck und Stress sein Augenlicht so verschlechtert habe, dass er nichts mehr habe erkennen können; deshalb habe er zuletzt bereits morgens gegen 4.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … sei tatsächlich deshalb erfolgt, da er seiner Tätigkeit nicht mehr habe nachkommen können. Aufgrund der zunehmend massiven Verschlechterung seiner Gesundheit und der dadurch hervorgerufenen Probleme an seinem Arbeitsplatz sei er auch zunehmend psychisch stark beeinträchtigt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, Versicherungsnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich € 1.070,40 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.070,40 seit dem 1. Dezember 2014, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Januar 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Februar 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. März 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. April 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Mai 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juni 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juli 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. August 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. September 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. November 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. März 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. April 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juni 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juli 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. August 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. September 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Oktober 2016, sowie aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. November 2016.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn gemäß Klageantrag Ziffer 1 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 zu erbringenden Leistungen gemäß § 16 der … Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu erhöhen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn gemäß Klageantrag Ziffer 1 zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 nach § 13 der … Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu erhöhen.

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Pflicht für die … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie von der Beitragszahlungspflicht für die … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit mit Anrechnung gesetzlicher Renten wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 freizustellen.

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 250,00 (Selbstbeteiligung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2016 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, eine leistungspflichtige Berufsunfähigkeit des Klägers läge nicht vor, sei aber jedenfalls nicht in der Versicherungszeit eingetreten. Bei dem Kläger habe schon vor Versicherungsbeginn ein Visus mit Korrektur deutlich unter den Anforderungen der Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die zentrale Tagessehschärfe vorgelegen. Somit sei ihm die prägende Tätigkeit des Autofahrens schon vor dem Versicherungsbeginn dauerhaft und objektiv nicht mehr möglich gewesen. Er sei außerdem schon mindestens sechs Monate lang ununterbrochen vor dem 01.10.2002 außerstande gewesen, seine konkret zuletzt durchgeführte Tätigkeit auszuüben, da aufgrund seiner schlechten Visuswerte bereits im Jahr 2002 absolute Fahruntauglichkeit vorgelegen habe.

Das Landgericht hat die Klage nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Vernehmung der Zeuginnen … und … durch das angefochtene Urteil vom 30.12.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag zu. Ihm sei nicht der Beweis gelungen, dass Berufsunfähigkeit erst nach Beginn der Versicherung am 01.10.2002 eingetreten sei. Zwar sei das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger spätestens seit März 2015 seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen nicht mehr im bedingungsgemäß maßgeblichen Umfang habe wahrnehmen können. Der Kläger leide an einer zentralen Netzhautdystrophie, bei der es sich um eine schleichende progrediente Erkrankung handele. Diese Erkrankung beeinträchtige den Kläger in der Ausübung seiner zuletzt in gesunden Tagen durchgeführten beruflichen Tätigkeit als … mit den damit verbundenen Anforderungen erheblich. Nicht auszuschließen sei indes die Möglichkeit, dass Berufsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 01.10.2002 vorgelegen habe; vielmehr bestünden hierfür erhebliche Hinweise. Es sei davon auszugehen, dass bereits vor Versicherungsbeginn ein erheblich vermindertes Sehvermögen bei dem Kläger vorgelegen habe. Es könne nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur vermutet, aber nicht bewiesen werden, dass der Kläger nach dem 01.10.2002 noch in der Lage gewesen sei, seiner Tätigkeit nachzukommen. Die in den Jahren 1999 und 2002 bei dem Kläger festgestellten Visuswerte hätten bereits unterhalb der Grenze gelegen, bis zu der von einer Fahrtauglichkeit i.S.d. Fahrerlaubnis-Verordnung ausgegangen werden könne. Zwar sei zu berücksichtigen, dass eine rein rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf weiter auszuüben, für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht genüge. Aufgrund der dargestellten Visuswerte bestehe jedoch die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Kläger bereits vor Versicherungsbeginn die Verrichtungen, die für die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit prägend seien, nämlich vor allem das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges über längere Strecken, nicht dauerhaft ausüben konnte. An den Zweifeln ändere auch die Möglichkeit nichts, dass der Kläger seiner Tätigkeit seit Vertragsschluss noch zwölf Jahre nachgegangen sei, da offen bleibe, ob er seine berufliche Tätigkeit nur aufgrund überobligationsmäßigen Verhaltens trotz bestehender Berufsunfähigkeit ausgeübt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe sich weder mit der Frage befasst, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „Krankheit“ zu verstehen habe, noch sich Gedanken zu der in § 2 der Versicherungsbedingungen angesprochenen Umorganisation gemacht oder die weitere Voraussetzung, dass tatsächlich aus Erwerbstätigkeit kein Einkommen bezogen werde, mit einbezogen. Eine Minderleistung der Augen könne keinen Versicherungsfall auslösen, solange nicht bereits zum Zeitpunkt des Beginns einer derartigen Erkrankung eine spätere voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der sowohl in dem konkreten Beruf als auch einer etwaigen Verweisungstätigkeit notwendigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten feststehe. Vorliegend sei der Kläger im Jahr 2002 als … nicht außer Stande gewesen, seinen Beruf auszuüben. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei schon deshalb nicht von einer mitgebrachten Berufsunfähigkeit auszugehen, da der Kläger ein Einkommen bezogen habe. Das Landgericht habe für das Jahr 2002 eine falsche Tätigkeit zugrunde gelegt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bloßer … bei der … mit einer ganz anderen Ausgestaltung seiner Tätigkeit und insbesondere deutlich weniger und nicht prägender Fahrleistung bei einem deutlich kleineren Gebiet und geringerer Verantwortung gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen Raubbau an seiner Gesundheit betrieben, um seiner Tätigkeit nachkommen zu können. Vielmehr habe er noch bis zu seiner Freistellung am 01.12.2014 seine berufliche Tätigkeit unbeanstandet durchgeführt. Das Landgericht habe sich zudem nicht mit der Thematik der Verweisbarkeit auseinandergesetzt. Die Versicherungsbedingungen würden zwar keine abstrakte, aber eine konkrete Verweisung ermöglichen.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das am 30. Dezember 2020 verkündete, der klagenden Partei am 7. Januar 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Heidelberg, Az. 3 O 303/16, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, Versicherungsnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich € 1.070,40 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029, zahlbar monatlich im Voraus zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.070,40 seit dem 1. Dezember 2014, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Januar 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Februar 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. März 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. April 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Mai 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juni 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juli 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. August 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. September 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. November 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. März 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. April 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Mai 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juni 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Juli 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. August 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. September 2016, aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. Oktober 2016, sowie aus weiteren € 1.070,40 seit dem 1. November 2016.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gemäß Klageantrag Ziffer 1 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 zu erbringenden Leistungen gemäß § 16 der … Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu erhöhen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gemäß Klageantrag Ziffer 1 zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 nach § 13 der … Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu erhöhen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie von der Beitragszahlungspflicht für die … Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit mit Anrechnung gesetzlicher Renten wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 an bis längstens zum 1. Oktober 2029 freizustellen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 250,00 (Selbstbeteiligung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie rügt Präklusion des klägerischen Vortrags, soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführe, seine Tätigkeit bei Versicherungsbeginn sei ganz anders gewesen, als die im Jahr 2014 ausgeübte Tätigkeit; vorsorglich würden die Ausführungen mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente aus der „… Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ ab dem 01.03.2015 zu. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind nur zum Teil berechtigt.

1. Der Kläger war jedenfalls seit März 2015 berufsunfähig i.S.d. § 2 Nr. 1 der „… Bedingungen 2000 für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ (MB 2000, Anlage K 2) i.V.m. den im Versicherungsschein dokumentierten Vereinbarungen (Anlage K 1).

a) Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, auch nach einer für ihn möglichen und zumutbaren Umorganisation seines Arbeitsplatzes und trotz möglicher und zumutbarer Verwendung medizinischer Hilfsmittel oder allgemein verfügbarer technischer Hilfsmittel außerstande ist, seinen Beruf auszuüben und auch tatsächlich aus Erwerbstätigkeit kein Einkommen bezieht, das in etwa seinem bisher verfügbaren beruflichen Einkommen entspricht. Wenn die Zeitdauer von sechs Monaten in diesem Sinne noch nicht erreicht ist, genügt es für die Annahme der Berufsunfähigkeit auch, wenn die sechs Monate voraussichtlich erreicht werden.

b) Das Landgericht hat auf Grundlage des Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. …, Leitender Oberarzt Klinik für Augenheilkunde der Universitätsmedizin Göttingen sowie Facharzt für Augenheilkunde zu Recht angenommen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers aufgrund krankheitsbedingter Sehschwäche jedenfalls ab März 2015 vorgelegen hat. Ob darüber hinaus auch eine Depression – die von der Beklagten bestritten wurde – die Berufsunfähigkeit des Klägers begünstigt hat, kann dahinstehen.

c) Der Sachverständige Prof. Dr. …, dessen fachliche Kompetenz außer Frage steht, hat bei dem Kläger eine Zentrale Netzhautdystrophie (Makuladystrophie) ohne genetische Spezifikation und eine Sehbehinderung diagnostiziert (Gutachten vom 31.01.2018, S. 5). Er hat bei der körperlichen Untersuchung des Klägers am 23.01.2018 eine Sehschärfe in der Ferne mit Korrektur (Kontaktlinse) von 0,125 auf dem rechten Auge, 0,1 auf dem linken Auge und 0,16 auf beiden Augen festgestellt (Gutachten vom 31.01.2018, S. 3 f.). Diese Werte entsprechen den von Prof. Dr. Krastel, Oberarzt der Universitätsmedizin Mannheim bei seiner Untersuchung des Klägers im März 2015 festgestellten Werten in seiner augenärztlichen Stellungnahme vom 24.07.2015 (Anlage K 5). Der Sachverständige hat auf Grundlage der Befunde vom März 2015 angenommen, dass diese Werte unterhalb der in den Voruntersuchungen angegebenen Werten liegen und der Kläger deshalb spätestens ab März 2015 außer Stand gewesen sei, seiner zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzukommen (Ergänzungsgutachten vom 24.03.2020, S. 3). Diese Annahme des Sachverständigen ist so zu verstehen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls im Sinne des § 2 Nr. 2 MB 2000 prognostiziert werden konnte, dass die sechs Monate des § 2 Nr. 1 MB 2000 voraussichtlich erreicht werden; nach § 2 Nr. 3 MB 2000 war der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit damit der Tag, an dem die insoweit maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.

Bei seiner Beurteilung hat der Sachverständige das vom Kläger in der Klageschrift geschilderte Tätigkeitsbild gemäß dem Beweisbeschluss vom 07.04.2017 (AS I, 199 ff.) zugrunde gelegt, welches das Landgericht nach Vernehmung der Zeuginnen … und … (AS I, 155 ff.) als nachgewiesen angesehen hat.

d) Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zeitpunkt, ab dem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestehen soll (01.12.2014), konnte der Sachverständige hingegen mangels dokumentierter augenärztlicher Untersuchung keine näheren Angaben machen. Er hat aber herausgestellt, dass aufgrund der Progredienz der Erkrankung und der bereits seit den Jahren 2007/2008 verwendeten Lesehilfen zu erwarten war, dass der Kläger nach weiteren Jahren schließlich nicht mehr in der Lage sein würde, zu mehr als 50 % seiner in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen (Ergänzungsgutachten vom 28.12.2018, S. 3).

e) Diese nach durchgeführter Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers ab März 2015 und zu seinem letzten Tätigkeitsbild bei der … werden von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht konkret in Zweifel gezogen, auch wenn sie ihre Einwendungen zu den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers insgesamt weiterhin aufrecht erhält und sich hilfsweise darauf beruft, dass die Leistungsvoraussetzungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht bei dem Kläger nicht vorliegen würden. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass dem Kläger entsprechend der Versicherungsbedingungen eine Umorganisation seines Arbeitsplatzes möglich und zumutbar wäre oder er medizinische oder sonstige technische Hilfsmittel verwenden könnte, die es ihm ermöglichen würden, seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nachzukommen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts sind damit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass keine erneuten Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten sind.

2. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts den Nachweis geführt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns der Berufsunfähigkeitsversicherung zum 01.10.2002 noch keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag und die Berufsunfähigkeit damit während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.

Den Kläger trifft als Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass die behauptete Berufsunfähigkeit erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist; Unklarheiten darüber, ob schon in vorvertraglicher Zeit ein dauerhafter gesundheitsbedingter Ausschluss der Fähigkeit zur Berufsausübung vorgelegen hat, gehen damit zu seinen Lasten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. März 2019 – 5 U 44/17, juris Rn. 83; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – I-6 U 92/17, juris Rn. 17; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 230).

a) Die fehlende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Vertragsbeginn ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Einkommen bezogen hat und damit die nach § 2 Nr. 1 b) MB 2000 zu erfüllende Voraussetzung für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht vorlag. Nach § 2 Nr. 1 b) MB 2000 ist für die Annahme von Berufsunfähigkeit kumulativ erforderlich, dass der Versicherungsnehmer „auch tatsächlich aus Erwerbstätigkeit kein Einkommen bezog“, welches in etwa seinem bisher verfügbaren beruflichen Einkommen entspricht. Die Argumentation der Beklagten in der Berufungserwiderung, mit dieser Klausel werde nur das versicherte Risiko eingeschränkt, schließt es nicht aus, dass damit auch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei Vertragsbeginn bereits deshalb verneint werden kann, weil der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erwerbstätig war und ein hinreichendes Einkommen erzielt hat. Die Klausel stellt ausdrücklich nur auf die „tatsächlichen“ Gegebenheiten ab und nicht darauf, ob im Sinne einer konkreten oder abstrakten Verweisung der Versicherungsnehmer durch eine anderweitige Tätigkeit ein Einkommen erzielen konnte. Wenn die Beklagte ihr Risiko für eine Leistungsverpflichtung reduziert, indem der Annahme einer Berufsunfähigkeit eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entgegenstehen soll, muss sie es im Gegenzug auch hinnehmen, dass damit ihr Risiko für eine „mitgenommene“ Berufsunfähigkeit bei Vertragsschluss erhöht wird.

b) Unabhängig davon genügt für den vom Landgericht angenommenen fehlenden Nachweis, dass bei dem Kläger bei Vertragsbeginn noch keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, jedenfalls nicht allein die zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbare Fahruntüchtigkeit des Klägers.

aa) Zwar ist nach den Feststellungen des Landgerichts auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … davon auszugehen, dass eine Fahrtauglichkeit des Klägers für das Führen von Kraftfahrzeugen bei Beginn des Versicherungsvertrags zum 01.10.2002 aufgrund des nur eingeschränkten Sehvermögens des Klägers nicht nachgewiesen ist.

Die für die Fahrtauglichkeit erforderlichen Visuswerte gelten dabei zunächst für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach § 12 Abs. 2 und 5 i.V.m. Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns geltenden Fassung vom 18.09.2002 bis 31.10.2002 (FeV 2002) war für den Sehtest eine zentrale Tagessehschärfe von mindestens 0,7 auf beiden Augen erforderlich. Ein nicht bestandener Sehtest konnte jedoch durch eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens ersetzt werden. Auch dabei war jedoch eine zentrale Tagessehschärfe nach 1.21 der Anlage 6 FeV 2002 erforderlich, bei der die Sehschärfe des besseren Auges bei 0,5 und des schlechteren Auges bei mindestens 0,2 liegen musste oder die Sehschärfe des besseren Auges 0,6 betragen musste, wenn das schlechtere Auge einen Visuswert von unter 0,2 aufweist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist anzunehmen, dass bereits zu Vertragsbeginn zum 01.10.2002 – vor dem Untersuchungstermin am Universitätsklinikum Heidelberg entsprechend dem Arztbrief vom 16.12.2002 (Anlage BLD 3) – ein vergleichbar reduzierter Visus (rechts 0,25 und links 0,1) vorgelegen hat. Es ist damit zumindest zu bezweifeln, dass Visuswerte von mindestens 0,4 erreicht wurden (Gutachten vom 31.01.2018, S. 6), vielmehr lagen die in den Jahren 1999 und 2002 gemessenen Werte unterhalb der Visuswerte, bis zu der von einer Fahrtauglichkeit ausgegangen werden kann (Ergänzungsgutachten vom 26.08.2020, S. 3).

Der Kläger besaß zwar zum 01.10.2002 unstreitig eine Fahrerlaubnis, die er nach augenärztlicher Untersuchung und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) erhalten hatte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass zu diesem Zeitpunkt die Fahrtauglichkeit des Klägers noch gegeben war, da auch die FeV 2002 in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 deutlich macht, dass die in der Verordnung vorgenommenen Bewertungen von Erkrankungen und Mängel für den Regelfall gelten und Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind, wobei dann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein kann. Dennoch bestehen aber zumindest Zweifel, ob die nach der FeV 2002 vorgegebenen Anforderungen an die Fahrtauglichkeit beim Kläger im Jahr 2002 noch erfüllt waren. Diese sind nicht nur für die Neuerteilung relevant, sondern die Fahrerlaubnis ist auch dann gemäß § 46 Abs. 1 FeV 2002 zu entziehen, wenn sich der Inhaber wegen des Vorliegens von Erkrankungen oder Mängeln nach Anlage 6 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 12 Abs. 8 FeV 2002 die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.

bb) Trotz der nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bei Vertragsbeginn zum 01.10.2002 war der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Die fortdauernde tatsächliche Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Jahre lassen einen hinreichend sicheren Schluss dahingehend zu, dass im Jahr 2002 noch keine Berufsunfähigkeit des Klägers vorlag. Allein Zweifel an der „rechtlichen Unmöglichkeit“, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben – hier durch die fehlende Fahrtauglichkeit -, genügen für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht (vgl. zur Unmöglichkeit wegen Eintritt in den Ruhestand BGH, Urteil vom 7. März 2007 – IV ZR 133/06, juris Rn. 25).

(1) Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist oder wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – IV ZR 5/11, juris Rn. 3). Unter welchen Voraussetzungen ein überobligationsmäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, lässt sich nicht allgemein sagen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – IV ZR 208/99, juris Rn. 11).

Die unveränderte Ausübung des Berufs stellt dabei regelmäßig ein Indiz dafür dar, dass beim Versicherten keine Berufsunfähigkeit vorliegt (Baumann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 172 Rn. 173; vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar 1992 – 8 U 2577/91, NJW-RR 1992, 673; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 172 Rn. 31). Insoweit bedarf es zumindest hinreichend konkreter Umstände, um das in der faktischen Ausübung liegende und gegen eine Berufsunfähigkeit sprechende Indiz zu entkräften (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 1999 – 10 U 1930/97, juris Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 5 U 82/86, r + s 1987, 296). Der Beweiswert der tatsächlichen Berufsausübung hängt stark davon ab, wie lange diese Berufsausübung „durchgehalten“ worden ist. Hat der Versicherte seine Beeinträchtigung jahrelang als erträglich empfunden oder durch zweckmäßige Arbeitsorganisation ausgeglichen, war er nicht berufsunfähig (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 217).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht für die fehlende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers zum 01.10.2002, dass er seine berufliche Tätigkeit bis zur Freistellung ab dem 01.12.2014 noch über mehr als zwölf Jahre ausgeübt hat. Der Kläger hat dabei mehrfach den Arbeitgeber gewechselt und „Karriere gemacht“. Zunächst war er bis August 2005 bei der …, dann von September 2005 bis Januar 2009 … und zuletzt als … tätig und hier für die Führung der ihm zugeordneten sechs Bezirksleitungen und für die 50 Filialen seiner Arbeitgeberin sowie die Betreuung der Franchisenehmer verantwortlich. Diese nicht nur kurzfristige, sondern über mehr als ein Jahrzehnt andauernde tatsächliche Ausübung des Berufs stellt ein ganz gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Kläger trotz objektiver Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bei Vertragsschluss noch in der Lage war, seinen beruflichen Verpflichtungen hinreichend nachzukommen und er seine Sehbeeinträchtigungen als erträglich empfunden hat. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger – anders als mit der Berufungsbegründung behauptet – auch bereits im Jahr 2002 bei seiner beruflichen Tätigkeit als Gebietsverkaufsberater auf regelmäßige Autofahrten angewiesen war, so dass sich die Fahrten als untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs dargestellt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – IV ZR 535/15, juris Rn. 18 m.w.N.).

(3) Der Kläger hat vorgetragen, er sei sich im Jahr 2002 zwar seiner verminderten Sehfähigkeit, aber keiner Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit bewusst gewesen. Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte seine gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt hat. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab bei der rückschauenden Betrachtung anzulegen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 214 f. m.w.N.). Dennoch kommt den sonstigen Umständen und insbesondere dem Vorliegen von Beschwerden erhebliche Bedeutung zu. Es ist zu berücksichtigen, dass vom Versicherungsnehmer keine unzumutbaren Beweise verlangt werden dürfen, die seinen Versicherungsschutz aushöhlen würden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. März 2019 – 5 U 44/17, juris Rn. 84, 89); zur Frage der Raubbauarbeit sind strenge Maßstäbe anzulegen (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 172 Rn. 31).

Der Sachverständige hat es für plausibel erachtet, dass der Kläger zum 01.10.2002 keine Einschränkungen gespürt hat und es ihm möglich war, seine Sehschwäche über einen längeren Zeitraum so auszugleichen, dass er problemlos am Straßenverkehr teilnehmen und auch seiner Arbeitstätigkeit nachkommen konnte (AS II, 585 f.). Die Angaben des Klägers werden durch die vom Landgericht für glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin … – Lebensgefährtin des Klägers – bestätigt. Die Zeugin hat angegeben, dass sie im Jahr 2002 nicht von einer schlimmeren Erkrankung des Klägers ausgegangen sei, sondern von einer „normalen“ Sehbeeinträchtigung als Brillenträger. Sie habe ihn für einen der besten Autofahrer gehalten und sein Verhalten sei auch bei Bildschirmarbeit nicht auffällig gewesen. Erst im Jahr 2008 habe sich der Kläger eine – zunächst schwache – Lesebrille angeschafft (AS I, 163 f.).

(4) Angesichts dieser Umstände ist für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon auszugehen, dass der Kläger eine etwaige Fahruntauglichkeit noch nicht erkannt hat, auch wenn ihm sein beeinträchtigtes Sehvermögen jedenfalls aufgrund der vorangegangenen augenärztlichen Untersuchungen und der Tatsache, dass er seine Fahrerlaubnis nur nach Untersuchung und einem MPU-Gutachten erhalten hat, bekannt war.

Die Grenze zur Berufsunfähigkeit wird bei der hier anzunehmenden fortschreitenden Erkrankung aber erst dann überschritten, wenn durch die berufliche Tätigkeit ernsthafte Gesundheitsgefahren drohen. Einem Versicherungsnehmer ist eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. März 2019 – 5 U 44/17, juris Rn. 85). Hiervon ist im Streitfall gerade nicht auszugehen.

Die Beschwerden haben erst mehrere Jahre später ein Maß erreicht, bei dem der Kläger zumindest Zweifel haben musste, dass er seine berufliche Tätigkeit weiter ausüben konnte. Damit liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, welche das gewichtige Indiz für die fehlende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aufgrund des tatsächlich ausgeübten Berufs in Frage stellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ausübung des Berufs auf überobligationsmäßigem Verhalten des Klägers beruht hat und er etwa durch die fortdauernde Berufstätigkeit seinen Gesundheitszustand verschlechtert, andere Opfer gebracht hat oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen musste (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – IV ZR 208/99, juris Rn. 11). Es ist weder aus subjektiver Sicht des Klägers noch unter Berücksichtigung der objektiven Umstände erkennbar, dass der Kläger mit seinem Verhalten seine gesundheitliche Substanz aufgezehrt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 1982 – 12 U 190/81, VersR 1983, 281)

3. Aufgrund der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab März 2015 steht dem Kläger ab dem 01.03.2015 ein Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu, die sich entsprechend des Dynamiknachtrags vom 18.08.2014 (Anlage BLD 1) auf 12.844,83 € jährlich bzw. 1.070,40 € monatlich beläuft. Die Berufsunfähigkeitsrente ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarung monatlich im Voraus bis längstens zum 01.10.2029 zu zahlen. Eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit – wie geltend gemacht ab 01.12.2014 – hat der Kläger nicht nachgewiesen.

4. Der Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente ist erst ab dem 16.07.2016 gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB aufgrund des Verzugs der Beklagten begründet.

Die Fälligkeit der Berufsunfähigkeitsrente ist nach § 14 Abs. 1 VVG am 09.06.2016 eingetreten, nachdem der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten … jedenfalls am 12.05.2016 alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung notwendigen Unterlagen zur Verfügung standen und ihr eine Leistungsentscheidung möglich war (vgl. Anlage K 11). Nach Ablauf einer Überlegungsfrist von vier Wochen ab dem Schreiben vom 12.05.2016 war damit die Fälligkeit des Leistungsanspruchs gegeben (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 163). Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 29.06.2016 nach Eintritt der Fälligkeit eine Entscheidung der Beklagten über die Einstandspflicht bis längstens 15.07.2016 erbeten (AS I, 121), so dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist von einem Verzug der Beklagten – auch hinsichtlich des bereits aufgelaufenen Rückstands zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 18.196,80 € – auszugehen ist.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch entsprechend dem Klageantrag zu 2 auf regelmäßige Erhöhung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 16 MB 2000. Die Regelung enthält umfangreiche Erläuterungen für dynamische Erhöhungen und bestimmt in § 16 Nr. 13, dass bei Mitversicherung der Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit nur in dem Umfang der für die Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarten Leistungsdynamik Erhöhungen erfolgen, solange die Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfällt. Damit wird auf eine Leistungsdynamik Bezug genommen, die jedoch im Streitfall nicht vereinbart ist. Vereinbart wurde ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 1) für die streitgegenständliche Versicherung lediglich eine Beitragsdynamik mit jährlicher Erhöhung um 5 %, aber keine Leistungsdynamik bei Entfall der Beitragszahlungspflicht. Die Unterscheidung zwischen Beitragsdynamik und Leistungsdynamik in § 16 MB 2000 – auf den im Versicherungsschein verwiesen wird – ist für den verständigen Versicherungsnehmer auch eindeutig; Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht (vgl. ausführlich OLG Celle, Urteil vom 20. August 2015 – 8 U 76/15, Anlage BLD 5a; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 U 151/04, Anlage BLD 5b).

6. Demgegenüber steht dem Kläger der in seinem Klageantrag zu 3 geforderte Anspruch auf die gemäß Seite 2 des Versicherungsscheins (Anlage K 1) vereinbarte Beteiligung an den Überschüssen nach § 13 MB 2000 ab dem 01.03.2015 bis längstens zum 01.10.2029 zu. Dies wird von der Beklagten – einen Leistungsanspruch in der Hauptsache unterstellt – auch nicht in Zweifel gezogen.

7. Der Kläger hat nur einen Anspruch gemäß dem geltend gemachten Klageantrag zu 4 auf Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die streitgegenständliche „… Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ aus § 1 b) Satz 2 MB 2000. Danach wird der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit zugleich von der Beitragszahlungspflicht für die Versicherungsleistung „Rente“ befreit.

Eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die „… Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit mit Anrechnung gesetzlicher Renten wegen Erwerbsminderung“ kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Rentenansprüche aus dieser Versicherung macht der Kläger nicht geltend; es ist auch im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten derzeit vorliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für diese Versicherung nicht aus § 1 a) MB 2000, der auf eine Befreiung „für die im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungen“ Bezug nimmt. Wie der erste Satz in § 1 MB 2000 verdeutlicht, werden die im Folgenden aufgelisteten Versicherungsleistungen (Beitragsbefreiung, Rente und Übergangshilfe) nur bei entsprechender Vereinbarung erbracht. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht erfolgt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Versicherungsschein (Anlage K 1), der nur eine Rentenzahlung vorsieht; auch im Versicherungsantrag sind die Felder zur „Beitragsbefreiung“ (Anlage BLD 8e, Seite 1 unten) nicht ausgefüllt.

8. Ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe der Selbstbeteiligung von 250 € aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat seinen Prozessbevollmächtigten entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 27.02.2017 (AS I, 121) bereits vor dem Verzugseintritt der Beklagten am 16.07.2016 mandatiert, wie die Vorschussanforderung (Anlage K 10) zeigt, in der ein Leistungszeitraum vom 15.09.2015 bis 24.08.2016 angegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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