Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann ist eine Lüge bei Gesundheitsfragen Betrug?
- Der Fall: Eine Krankenschwester, ein Hexenschuss und der geplatzte Vertrag
- Der Weg durch die Instanzen: Ein Streit um die Wahrheit
- Die Kernfrage für das Gericht: Fehler oder bewusste Täuschung?
- Die entscheidenden juristischen Hürden: Vorsatz und Arglist
- Die Folgen der Täuschung: Wäre der Vertrag anders zustande gekommen?
- Die endgültige Entscheidung des Gerichts
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn Gesundheitsfragen bei der BU-Versicherung nicht korrekt beantwortet wurden?
- Wann wird eine Falschinformation bei Gesundheitsfragen als arglistige Täuschung eingestuft?
- Welche Verantwortung trage ich selbst für die Richtigkeit meiner Gesundheitsangaben, auch bei Beratung durch einen Versicherungsvermittler?
- Was bedeutet es, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag rückwirkend für nichtig erklärt wird?
- Wie kann ich sicherstellen, dass ich Gesundheitsfragen beim Antrag für eine BU-Versicherung richtig beantworte?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 126/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 20.02.2019
- Aktenzeichen: I-20 U 126/18
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Krankenschwester, die die Feststellung der Fortexistenz ihres Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages begehrte. Sie behauptete, den Versicherungsagenten über Rückenbeschwerden informiert zu haben, der diese aber als unerheblich bezeichnete.
- Beklagte: Der Versicherer, der den Vertrag wegen angeblich arglistiger Täuschung bei den Gesundheitsfragen angefochten hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Krankenschwester schloss 2014 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Versicherer focht den Vertrag 2017 wegen angeblich falscher Angaben zu Gesundheitsfragen bei Antragstellung an. Die Krankenschwester behauptete, dem Versicherungsagenten ihren „Hexenschuss“ gemeldet zu haben, der dies als nicht anzeigepflichtig bewertete.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag trotz falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen durch die Versicherungsnehmerin weiterhin wirksam ist oder von Anfang an nichtig ist, nachdem der Versicherer ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag ist gemäß Gesetz von Anfang an nichtig.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin bei Antragstellung objektiv falsche Angaben zu ihren Rückenbeschwerden gemacht hatte. Dies erfolgte vorsätzlich und arglistig, da ihr die Bedeutung der verschwiegenen Informationen bewusst war. Hätte sie die Beschwerden angegeben, wäre der Vertrag nur mit einer Ausschlussklausel zustande gekommen.
- Folgen: Der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ist rückwirkend unwirksam. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Fall vor Gericht
Streit um die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann ist eine Lüge bei Gesundheitsfragen Betrug?
Jeder, der schon einmal eine private Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, kennt sie: die seitenlangen Gesundheitsfragen. Man soll sich an Arztbesuche, Behandlungen und Beschwerden der letzten Jahre erinnern. Was aber passiert, wenn man dabei etwas vergisst oder eine Information bewusst weglässt, weil man sie für unwichtig hält? Oder schlimmer noch, weil man befürchtet, sonst keinen Vertrag zu bekommen? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, wie streng Gerichte solche Falschangaben bewerten und wann sie einen Versicherungsvertrag komplett zunichtemachen können.
Der Fall: Eine Krankenschwester, ein Hexenschuss und der geplatzte Vertrag

Eine Krankenschwester, im Folgenden die Klägerin genannt, schloss im September 2014 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Das ist eine Versicherung, die einspringt, wenn man seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Sie zahlt dann eine monatliche Rente. Einige Jahre später wurde die Klägerin tatsächlich berufsunfähig und wollte Leistungen von ihrer Versicherung, der Beklagten, erhalten.
Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Der Grund? Sie hatte herausgefunden, dass die Klägerin bei der Antragstellung wichtige Gesundheitsinformationen verschwiegen hatte. Konkret ging es um Rückenbeschwerden, darunter ein sogenannter „Hexenschuss“ wenige Monate vor Vertragsabschluss, sowie weitere Rückenprobleme zwei Jahre zuvor. Die Versicherung erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Eine Anfechtung bedeutet, dass die Versicherung den Vertrag so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden. Sie wirft der Klägerin also vor, sie absichtlich getäuscht zu haben, um den Versicherungsschutz zu erschleichen. Die Klägerin klagte daraufhin vor Gericht. Sie wollte feststellen lassen, dass ihr Vertrag weiterhin gültig ist.
Der Weg durch die Instanzen: Ein Streit um die Wahrheit
Die Klägerin behauptete, sie habe dem Versicherungsagenten, dem Zeugen T., von ihrem Hexenschuss erzählt. Dieser habe aber abgewunken und gesagt, so etwas Unwichtiges müsse man nicht angeben. Ihre Mutter, die Zeugin E., sei bei diesem Gespräch dabei gewesen. Die früheren Rückenbeschwerden aus dem Jahr 2012 habe sie nicht erwähnt, da sie diese nicht als „Krankheit“ angesehen habe.
Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Essen, glaubte der Klägerin nicht. Nach Anhörung der Zeugen kam es zu dem Schluss, dass die Klägerin den Agenten nicht über ihre Rückenprobleme informiert hatte. Es wies die Klage ab. Doch die Klägerin gab nicht auf und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, bei dem ein höheres Gericht, in diesem Fall das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, die Entscheidung der ersten Instanz auf Rechts- und Sachfehler überprüft. Die Klägerin war der Meinung, das Landgericht habe die Beweise falsch bewertet.
Die Kernfrage für das Gericht: Fehler oder bewusste Täuschung?
Das Oberlandesgericht musste nun eine entscheidende Frage klären: Hatte die Versicherung das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten? Um das zu beantworten, musste das Gericht die Situation wie ein Detektiv Schritt für Schritt analysieren. Es ging dabei nicht nur darum, ob die Angaben im Antrag falsch waren. Viel entscheidender war die Frage nach dem „Warum“.
Schritt 1: Waren die Angaben objektiv falsch?
Zuerst prüfte das Gericht, ob die Klägerin ihre Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Das bedeutet, dass jeder, der eine solche Versicherung abschließen will, gesetzlich verpflichtet ist, alle Gesundheitsfragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die Versicherung muss das Risiko, das sie versichert, genau kennen.
Die Frage im Antragsformular lautete unmissverständlich: „Haben in den letzten 5 Jahren Behandlungen, Untersuchungen, Beratungen […] stattgefunden?“ Die Klägerin hatte diese Frage mit „Nein“ beantwortet, obwohl sie wegen ihres Hexenschusses im Mai 2014 bei einem Arzt war, geröntgt wurde und sogar krankgeschrieben war. Auch die Rückenbeschwerden aus dem Jahr 2012 hätte sie angeben müssen. Die Angaben waren also ohne jeden Zweifel objektiv falsch.
Schritt 2: Wer sagt die Wahrheit über das Beratungsgespräch?
Nun kam der schwierigste Teil: die Beweiswürdigung. Wem sollte das Gericht glauben – der Klägerin und ihrer Mutter oder dem Versicherungsagenten? Um das zu entscheiden, schaute sich das Gericht die Aussagen ganz genau an.
Der Versicherungsagent, Zeuge T., sagte aus, er lese die Gesundheitsfragen immer vollständig vor. Er könne sich zwar nicht an jedes Detail des Gesprächs erinnern, aber er sei sich sicher, dass er eine Angabe wie einen Hexenschuss niemals als unerheblich abgetan hätte. Seine Aussage wirkte auf das Gericht glaubwürdig. Warum? Weil er auch Erinnerungslücken zugab und seine allgemeine Arbeitsweise schilderte. Das erweckte den Eindruck, dass er nicht einfach eine ausgedachte Geschichte erzählte, sondern sich ehrlich bemühte, die Wahrheit zu sagen. Ein starkes Indiz für seine Sorgfalt war, dass er eine von der Klägerin erwähnte, harmlose Erkältung im Antrag vermerkt hatte. Warum sollte er eine Erkältung notieren, aber einen viel relevanteren Hexenschuss ignorieren?
Die Klägerin hingegen verwickelte sich in Widersprüche. Ihr standhaftes Beharren darauf, die Beschwerden von 2012 seien keine „Krankheit“ gewesen, erschien dem Gericht – gerade bei einer ausgebildeten Krankenschwester – unglaubwürdig. Die Aussage ihrer Mutter wurde als parteiisch und daher wenig beweiskräftig eingestuft. Das Gericht war überzeugt: Die Version des Agenten war die richtige. Die Klägerin hatte die Rückenprobleme verschwiegen.
Die entscheidenden juristischen Hürden: Vorsatz und Arglist
Dass die Angaben falsch waren, reichte für eine Anfechtung aber noch nicht aus. Die Versicherung musste beweisen, dass die Klägerin mit Vorsatz gehandelt hat. Vorsatz bedeutet, dass jemand etwas wissentlich und willentlich tut. Wusste die Klägerin also, dass ihre Angaben falsch waren, und wollte sie diese falschen Angaben auch machen?
Das Gericht bejahte dies. Die Klägerin hatte bei ihrer Anhörung selbst zugegeben, dass sie sich vor dem Antragstermin Sorgen gemacht hatte, der Vertrag könne wegen des Hexenschusses platzen. Dieses Geständnis wurde ihr zum Verhängnis. Es bewies dem Gericht, dass sie sich der Bedeutung dieser Information für die Versicherung vollkommen bewusst war. Sie wusste, dass Rückenprobleme für eine Krankenschwester ein erhebliches Berufsunfähigkeitsrisiko darstellen. Sie hat die Information also nicht einfach vergessen, sondern bewusst zurückgehalten.
Aber selbst Vorsatz reicht für eine Arglistige Täuschung noch nicht. Arglistig handelt, wer jemanden vorsätzlich täuscht, um bei diesem einen Irrtum hervorzurufen und ihn dadurch zu einer Handlung zu bewegen, die er sonst nicht oder nicht so vorgenommen hätte. Es geht also um eine bewusste Irreführung zum eigenen Vorteil.
Auch hier sah das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt an. Die Klägerin wusste, dass die Information für die Versicherung wichtig war. Sie verschwieg sie, weil sie befürchtete, sonst keinen Vertrag oder nur einen schlechteren zu bekommen. Sie handelte also, um die Entscheidung der Versicherung zu ihren Gunsten zu manipulieren. Das ist der Kern der Arglist.
Die Folgen der Täuschung: Wäre der Vertrag anders zustande gekommen?
Eine letzte, aber wichtige Prüfung stand noch aus: die Kausalität. Hätte die Versicherung den Vertrag auch so abgeschlossen, wenn sie die Wahrheit gekannt hätte? Wenn die verschwiegene Information für die Entscheidung der Versicherung gar keine Rolle gespielt hätte, wäre die Täuschung irrelevant.
Um das zu klären, hörte das Gericht eine weitere Zeugin, eine Mitarbeiterin der Risikoprüfung der Versicherung. Sie erklärte glaubhaft, dass bei einer Angabe von Rückenbeschwerden oder eines Hexenschusses auf jeden Fall weitere Nachforschungen angestellt worden wären. Hätte die Versicherung dann von den Arztberichten erfahren, wäre der Vertrag nur mit einer sogenannten Ausschlussklausel zustande gekommen. Das ist eine Klausel, die bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnimmt. Im Fall der Klägerin hätte das bedeutet: Sie wäre zwar versichert gewesen, aber nicht für eine Berufsunfähigkeit, die auf Wirbelsäulenerkrankungen zurückzuführen ist.
Die Täuschung war also direkt ursächlich dafür, dass die Klägerin einen besseren Vertrag erhielt, als ihr zugestanden hätte.
Die endgültige Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Hamm kam zu einem klaren Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Versicherung hatte das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Die Folge dieser wirksamen Anfechtung ist, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt (§ 142 Abs. 1 BGB). Nichtig bedeutet, er ist rechtlich so zu behandeln, als hätte es ihn niemals gegeben. Alle bereits gezahlten Beiträge musste die Versicherung zwar nicht zurückerstatten, aber sie war auch nicht verpflichtet, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Die Klägerin stand am Ende ohne Versicherungsschutz da und musste zudem die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt eindringlich, dass bewusstes Verschweigen von Gesundheitsproblemen bei Versicherungsanträgen schwerwiegende Folgen haben kann – im schlimmsten Fall verliert man den kompletten Versicherungsschutz. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob man etwas verschwiegen hat, sondern ob man dies bewusst getan hat, um bessere Konditionen zu erhalten. Wer aus Angst vor Ablehnung oder schlechteren Bedingungen Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet, riskiert, dass die Versicherung den Vertrag später für nichtig erklärt und im Ernstfall nicht zahlt. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass Versicherungen sehr genau prüfen und selbst vermeintlich harmlose Beschwerden wie ein Hexenschuss den gesamten Vertrag zu Fall bringen können, wenn sie verschwiegen wurden.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn Gesundheitsfragen bei der BU-Versicherung nicht korrekt beantwortet wurden?
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) abschließen, sind Sie verpflichtet, die Gesundheitsfragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese Pflicht wird als vorvertragliche Anzeigepflicht bezeichnet. Eine Verletzung dieser Pflicht kann gravierende Folgen haben, die von der Art der Falschbeantwortung und den Umständen des Einzelfalls abhängen.
Folgen bei unwissentlichen Fehlern oder einfacher Fahrlässigkeit
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Vorerkrankung vergessen oder eine Frage versehentlich ungenau beantwortet, ohne dass Sie dies beabsichtigt haben (leichte Fahrlässigkeit) oder es Ihnen bewusst war. In solchen Fällen kann der Versicherer verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- Vertragsanpassung: Dies ist oft die mildeste Folge. Wenn der Versicherer bei korrekter Beantwortung den Vertrag dennoch abgeschlossen hätte, aber zu anderen Bedingungen, kann er diese anpassen. Das kann bedeuten, dass ein Risikozuschlag erhoben wird (Sie müssen dann höhere Beiträge zahlen) oder bestimmte, mit der verschwiegenen Erkrankung zusammenhängende Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Das bedeutet, bei Berufsunfähigkeit aufgrund dieser spezifischen Erkrankung gäbe es keine Leistungen.
- Rücktritt vom Vertrag: Hätte der Versicherer den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen überhaupt nicht oder nur zu Bedingungen abgeschlossen, die für Sie nicht zumutbar gewesen wären, kann er vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt bedeutet, dass der Vertrag als von Anfang an unwirksam betrachtet wird, jedoch nur für die Zukunft. Das Versicherungsverhältnis endet damit. Sie erhalten die bereits gezahlten Beiträge in der Regel zurück, abzüglich eines Teils für den bereits bestandenen Versicherungsschutz. Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit aufgrund der verschwiegenen Krankheit entfallen.
- Kündigung des Vertrages: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen. Das Ergebnis ist ähnlich wie beim Rücktritt: Der Versicherungsschutz endet für die Zukunft.
Wichtig ist hierbei: Der Versicherer muss in der Regel nachweisen, dass die Falschangaben relevant waren und seine Entscheidung, den Vertrag abzuschließen oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, beeinflusst hätten. Für diese Maßnahmen hat der Versicherer üblicherweise eine Frist von fünf Jahren ab Vertragsabschluss, um seine Rechte geltend zu machen, sofern er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Folgen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz/Arglist
Wenn die Gesundheitsfragen grob fahrlässig (Sie hätten es wissen müssen) oder sogar vorsätzlich (Sie haben bewusst falsche Angaben gemacht) falsch beantwortet wurden, sind die Konsequenzen meist gravierender:
- Anfechtung des Vertrages: Bei vorsätzlicher Falschbeantwortung oder Arglist (also der bewussten Täuschungsabsicht) kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Eine Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an ungültig betrachtet wird. Das bedeutet, es gab rechtlich gesehen nie einen wirksamen Versicherungsvertrag. Bereits gezahlte Beiträge können in diesem Fall vollständig einbehalten werden. Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit entfallen komplett, unabhängig von der Ursache.
- Leistungsverweigerung: Selbst wenn der Vertrag nicht angefochten, zurückgetreten oder gekündigt wird, kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn die Berufsunfähigkeit gerade auf einer Krankheit oder einem Zustand beruht, der bewusst oder grob fahrlässig verschwiegen wurde und dessen korrekte Angabe zu einem Leistungsausschluss geführt hätte.
Bei Vorsatz oder Arglist hat der Versicherer eine Frist von zehn Jahren, um den Vertrag anzufechten oder zurückzutreten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Art und das Ausmaß der Konsequenzen davon abhängen, wie schwerwiegend die Falschangabe war und ob sie bewusst oder unbewusst erfolgte. Nicht jede kleine Unachtsamkeit führt sofort zum Verlust des Versicherungsschutzes, aber bewusste oder grob fahrlässige Falschinformationen können sehr weitreichende und nachteilige Folgen haben.
Wann wird eine Falschinformation bei Gesundheitsfragen als arglistige Täuschung eingestuft?
Eine Falschinformation bei Gesundheitsfragen wird dann als arglistige Täuschung eingestuft, wenn die Person, die die Information gibt (z.B. der Versicherungsnehmer), wissentlich und willentlich gehandelt hat, um den Vertragspartner (z.B. die Versicherungsgesellschaft) zu täuschen. Es ist also weit mehr als ein einfaches Vergessen oder eine Unachtsamkeit.
Die entscheidenden Merkmale der arglistigen Täuschung
Für die Einstufung als arglistige Täuschung müssen mehrere Punkte zutreffen:
- Falsche oder unvollständige Angabe: Es liegt tatsächlich eine unwahre oder fehlende Information vor.
- Wissen über die Falschheit: Die Person muss genau gewusst haben, dass ihre Angabe falsch oder unvollständig ist. Es reicht nicht aus, wenn sie es hätte wissen können oder müssen. Ein bloßes „Nicht-Wissen-Wollen“ oder fahrlässiges Vergessen genügt hierfür nicht.
- Absicht zur Täuschung (Täuschungsvorsatz): Die Person muss gezielt die Absicht gehabt haben, den Vertragspartner durch diese falsche Angabe in die Irre zu führen. Ihr Ziel war es, beim Vertragspartner eine falsche Vorstellung über die Sachlage zu erzeugen.
- Absicht, einen Vorteil zu erlangen: Die Täuschung muss darauf abzielen, einen Vertrag zu bekommen, der sonst nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen zustande gekommen wäre. Stellen Sie sich vor, jemand verschweigt eine schwere Vorerkrankung, um eine private Krankenversicherung zu erhalten oder niedrigere Beiträge zu zahlen.
Die hohe Hürde für den Nachweis
Für den Vertragspartner, der sich getäuscht fühlt (im Beispiel die Versicherungsgesellschaft), ist es sehr schwer, eine arglistige Täuschung zu beweisen. Es reicht nicht aus, nur zu zeigen, dass eine Angabe falsch war. Er muss vor Gericht nachweisen, dass der Versicherungsnehmer wusste, dass die Information falsch war, und dass er absichtlich getäuscht hat, um einen Vorteil zu erzielen. Gerichte betrachten hierfür das Gesamtverhalten und die Umstände des Einzelfalls.
Wenn eine arglistige Täuschung nachgewiesen wird, hat dies schwerwiegende Folgen: Der Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig betrachtet werden. Das bedeutet, er wird so behandelt, als hätte er nie existiert, was für den Versicherungsnehmer zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Im Gegensatz dazu führen bloße Fahrlässigkeit oder unachtsames Vergessen in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern zu anderen rechtlichen Konsequenzen wie einer Vertragsanpassung oder einem Rücktrittsrecht des Versicherers.
Welche Verantwortung trage ich selbst für die Richtigkeit meiner Gesundheitsangaben, auch bei Beratung durch einen Versicherungsvermittler?
Als Versicherungsnehmer tragen Sie grundsätzlich die volle und letztendliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Gesundheitsangaben im Versicherungsantrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie bei der Antragstellung durch einen Versicherungsvermittler unterstützt oder beraten werden.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht
Im deutschen Versicherungsrecht ist die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 Versicherungsvertragsgesetz – VVG) ein zentraler Punkt. Diese Pflicht besagt, dass Sie als Antragsteller dem Versicherer alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände – also alle Informationen, die für die Einschätzung des Risikos wichtig sind – wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen müssen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand, zu Vorerkrankungen, Behandlungen oder geplanten Operationen. Der Versicherer benötigt diese Informationen, um das Risiko korrekt einschätzen und entscheiden zu können, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließt.
Die Rolle des Versicherungsvermittlers
Ein Versicherungsvermittler, sei es ein Makler oder ein Vertreter, hat die Aufgabe, Sie bei der Auswahl der passenden Versicherung zu beraten und Sie beim Ausfüllen des Antrags zu unterstützen. Er fungiert dabei als eine Art helfende Hand und Informationsgeber. Er soll sicherstellen, dass Sie die Fragen verstehen und die notwendigen Informationen zusammentragen.
Die Verantwortung für die Inhalte der Angaben bleibt jedoch bei Ihnen. Auch wenn der Vermittler Sie berät, Formulare für Sie ausfüllt oder Ihnen sagt, welche Angaben relevant sind, sind Sie es, der den Antrag prüft und unterschreibt. Ihre Unterschrift bestätigt, dass die gemachten Angaben nach Ihrem besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Bedeutung der Eigenverantwortung
Das bedeutet für Sie:
- Doppelte Prüfung: Sie sollten die Angaben, die im Antrag gemacht werden – auch wenn sie vom Vermittler eingetragen wurden – immer sorgfältig selbst überprüfen, bevor Sie unterschreiben. Stellen Sie sicher, dass wirklich alle relevanten Gesundheitsinformationen enthalten sind und keine Angaben fehlen oder falsch sind.
- Wissen zählt: Es kommt darauf an, was Sie wissen oder wissen müssten. Auch wenn ein Vermittler einen Fehler macht oder Ihnen einen falschen Rat gibt, entbindet Sie das nicht automatisch von Ihrer eigenen Pflicht, die korrekten Informationen zu liefern.
- Mögliche Folgen: Werden Angaben unvollständig oder falsch gemacht und dies später bekannt, kann dies gravierende Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben. Der Versicherer kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen und im Leistungsfall die Zahlung verweigern. Dies gilt auch, wenn Sie sich auf die fehlerhafte Beratung durch den Vermittler berufen. Sie hätten dann möglicherweise einen Anspruch gegen den Vermittler, Ihr Versicherungsvertrag selbst wäre aber dennoch gefährdet.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Obwohl ein Versicherungsvermittler Ihnen wertvolle Hilfe leisten kann, ist es Ihre persönliche Pflicht und Verantwortung, dass die im Antrag gemachten Gesundheitsangaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Ihre Unterschrift unter dem Antrag ist Ihre Bestätigung hierfür.
Was bedeutet es, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag rückwirkend für nichtig erklärt wird?
Wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag rückwirkend für nichtig erklärt wird, bedeutet dies aus juristischer Sicht, dass der Vertrag von Anfang an so behandelt wird, als wäre er niemals zustande gekommen. Der Vertrag hatte also niemals gültig bestanden und ist im Nachhinein so, als wäre er nie geschlossen worden. Man spricht hier auch vom Prinzip der Nichtigkeit ex tunc (lateinisch für „von diesem Zeitpunkt an“, gemeint ist der Anfang).
Was „Nichtig“ im rechtlichen Sinne bedeutet
„Nichtig“ zu sein bedeutet, dass ein Vertrag rechtlich unwirksam ist. Anders als bei einer Kündigung, die den Vertrag nur für die Zukunft beendet, hat die Nichtigkeit rückwirkende Kraft. Dies ist die schwerwiegendste Folge, die ein Versicherungsvertrag haben kann.
Stellen Sie sich vor, Sie hätten ein Ticket für ein Konzert gekauft, das sich später als von Grund auf ungültig erweist, weil es aufgrund falscher Angaben ausgestellt wurde. Das Ticket war von Anfang an nicht gültig, und Sie können das Konzert damit nicht besuchen. Ähnlich verhält es sich mit einem für nichtig erklärten Versicherungsvertrag: Er wird so behandelt, als hätte er nie bestanden.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Die direkte und gravierendste Folge der Nichtigkeit ist, dass kein Versicherungsschutz bestanden hat. Dies bedeutet für Sie:
- Kein Leistungsanspruch: Selbst wenn der Versicherungsfall (also die Berufsunfähigkeit) bereits eingetreten ist oder eintreten sollte, haben Sie keinen Anspruch auf die vereinbarten Leistungen aus diesem Vertrag, da dieser juristisch gesehen nie existiert hat.
Was mit bereits gezahlten Beiträgen passiert
Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Nichtigkeit eines Vertrags, insbesondere im Falle von arglistiger Täuschung, betrifft die bereits gezahlten Beiträge. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bewusst unwahre Angaben macht, um den Vertrag zu erhalten, beispielsweise durch das Verschweigen relevanter Vorerkrankungen bei Vertragsabschluss.
In solchen Fällen müssen die bereits gezahlten Beiträge vom Versicherer in der Regel nicht zurückerstattet werden. Für Sie bedeutet das, dass Sie die Prämien ohne Gegenleistung gezahlt haben, da der Vertrag von Anfang an unwirksam war und der Versicherer aufgrund der bewussten Täuschung nicht das Risiko tragen musste, das er versichert hätte.
Zusammenfassend ist die rückwirkende Nichtigkeit eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages eine sehr ernste Situation, die den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes und der gezahlten Beiträge bedeuten kann, insbesondere wenn die Nichtigkeit auf schwerwiegenden Vertragsverletzungen wie arglistiger Täuschung beruht.
Wie kann ich sicherstellen, dass ich Gesundheitsfragen beim Antrag für eine BU-Versicherung richtig beantworte?
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) beantragen, ist die Beantwortung der Gesundheitsfragen von zentraler Bedeutung. Der Versicherer benötigt diese Informationen, um Ihr persönliches Risiko korrekt einzuschätzen und eine faire Beitragsberechnung vorzunehmen. Hierbei ist die vorvertragliche Anzeigepflicht entscheidend. Sie bedeutet, dass Sie alle dem Versicherer bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig offenlegen müssen. Dazu gehören insbesondere alle relevanten Informationen über Ihren Gesundheitszustand.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht verstehen
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und verpflichtet Antragsteller, alle für den Versicherer wichtigen Informationen zu teilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf Fragen, die der Versicherer Ihnen schriftlich stellt. Es ist wichtig zu wissen, dass auch scheinbar unbedeutende Beschwerden oder lange zurückliegende Diagnosen relevant sein können, da der Versicherer aus seiner Sicht beurteilt, was als gefahrerheblich gilt. Spätere Probleme können entstehen, wenn Informationen, die der Versicherer als wichtig erachtet hätte, nicht oder nicht korrekt angegeben wurden.
Praktische Schritte für eine vollständige Angabe
Um die Gesundheitsfragen für eine BU-Versicherung so präzise und vollständig wie möglich zu beantworten, können folgende Schritte für die Informationssammlung hilfreich sein:
- Gründliche und wahrheitsgemäße Beantwortung: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und beantworten Sie jede Frage gewissenhaft. Auch wenn eine Erkrankung lange zurückliegt oder als harmlos erscheint, sollte sie genannt werden, wenn die Frage danach verlangt. Um Missverständnisse oder unvollständige Angaben zu vermeiden, kann es vorteilhaft sein, im Zweifel eine Information anzugeben, auch wenn sie als unwichtig erscheint. Eine vollständige Angabe aller relevanter Sachverhalte ist hierbei entscheidend.
- Anforderung eigener Arztberichte: Fordern Sie bei Ihren behandelnden Ärzten (Hausarzt, Fachärzte) Ihre Patientenakten und relevante Arztberichte an. Dies hilft, sich an Details zu erinnern, die man möglicherweise vergessen hat, und stellt sicher, dass alle Diagnosen, Behandlungen und Medikationen berücksichtigt werden.
- Konsultation des behandelnden Arztes: Eine Besprechung der Gesundheitsfragen mit Ihrem Hausarzt oder einem anderen behandelnden Arzt kann hilfreich sein. Dieser kann Ihnen helfen, medizinische Sachverhalte richtig einzuordnen und Gedächtnislücken zu schließen. Er kann auch auf Details hinweisen, die für den Versicherer relevant sein könnten.
- Einwilligung zur Anforderung von Unterlagen durch den Versicherer: Der Versicherer kann im Rahmen des Antragsprozesses Ihre Einwilligung zur Anforderung medizinischer Unterlagen von Ihren Ärzten erbitten. Wenn Sie diese Einwilligung erteilen, kann der Versicherer sich selbst ein umfassendes Bild von Ihrem Gesundheitszustand machen, was zur Klärung beitragen kann.
- Eigenes Protokoll führen: Eine eigenständige Dokumentation darüber, welche Fragen Sie wie beantwortet haben und welche Unterlagen Sie eingereicht oder zur Verfügung gestellt haben, kann sinnvoll sein. Dies schafft eine eigene Aufzeichnung des Antragsprozesses.
Mögliche Folgen bei Fehlern
Werden Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig beantwortet, obwohl der Versicherer danach gefragt hat, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Der Versicherer kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag anpassen, kündigen, von ihm zurücktreten oder ihn sogar anfechten. Dies würde bedeuten, dass der Versicherungsschutz entfallen könnte oder Leistungen im Versicherungsfall verweigert werden. Die genauen Folgen hängen von der Art und Schwere der fehlerhaften Angabe und dem Zeitpunkt ab, zu dem der Fehler bekannt wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung (§ 19 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), bei Abschluss eines Versicherungsvertrages alle dem Antragsteller bekannten gesundheitsrelevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig offenzulegen. Sie dient dazu, dem Versicherer eine realistische Einschätzung des Risikos zu ermöglichen, das er übernimmt. Wird diese Pflicht verletzt, kann das weitreichende Folgen für den Versicherungsschutz haben, etwa Vertragsanpassung, Rücktritt oder Anfechtung.
Beispiel: Wenn Sie bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung frühere Rückenprobleme verschweigen, obwohl der Versicherer danach fragt, verletzen Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht.
Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bewusst und mit dem Ziel falsche oder unvollständige Informationen gibt, um einen Vertragspartner zu täuschen und dadurch einen rechtlichen Vorteil zu erlangen. Im Versicherungsrecht bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer gezielt gesundheitliche Risiken verschweigt, um einen günstigen oder überhaupt einen Versicherungsschutz zu erhalten. Für den Nachweis der Arglist muss die Versicherung darlegen, dass der Versicherte wusste, dass seine Angaben falsch waren, und diese Täuschung bewusst herbeigeführt hat. Rechtlich führt eine arglistige Täuschung zur Anfechtung des Vertrags, wodurch dieser als von Anfang an nichtig gilt (§ 123 BGB).
Beispiel: Jemand verschweigt absichtlich einen kürzlich erlittenen Hexenschuss, weil er befürchtet, sonst keinen Vertrag zu erhalten.
Anfechtung des Vertrages
Die Anfechtung ist ein gesetzliches Rechtsmittel (§ 119, 123 BGB), mit dem ein Vertrag wegen Täuschung oder Irrtums rückwirkend für nichtig erklärt werden kann. Im Versicherungsrecht kann die Versicherung den Vertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat und dies vorsätzlich und arglistig geschah. Die Folge der wirksamen Anfechtung ist, dass der Vertrag so behandelt wird, als wäre er von Anfang an nie abgeschlossen worden (ex tunc Wirkung), der Versicherungsschutz entfällt also rückwirkend.
Beispiel: Die Versicherung erfährt, dass der Versicherte absichtlich eine relevante Vorerkrankung verschwiegen hat und erklärt den Vertrag für nichtig, obwohl bereits Beiträge bezahlt wurden.
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts von einem höheren Gericht auf Rechts- und Sachverhaltsfehler überprüft wird (§ 511 Zivilprozessordnung). Sie dient dazu, die ursprüngliche Entscheidung anzufechten, wenn eine Partei glaubt, dass das Urteil fehlerhaft ist. In dem hier beschriebenen Fall hat die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage im Landgericht Essen Berufung eingelegt, damit das Oberlandesgericht Hamm den Sachverhalt und die rechtliche Bewertung erneut prüft.
Beispiel: Eine Krankenschwester ist mit dem Urteil im ersten Verfahren nicht einverstanden und lässt die Entscheidung von einer höheren Instanz überprüfen.
Nichtigkeit (des Vertrages)
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Vertrag von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet (§ 142 Abs. 1 BGB). Ein nichtiger Vertrag wird so behandelt, als wäre er nie zustande gekommen. Dies unterscheidet sich von einer Kündigung oder Rücktritt, die nur nach Vertragsbeginn wirken. Im Versicherungsrecht führt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dazu, dass der Vertrag nichtig wird und kein Versicherungsschutz bestand. Bereits gezahlte Beiträge müssen bei Arglist meist nicht zurückgezahlt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsvertrag, der aufgrund bewusster Falschangaben rückwirkend für nichtig erklärt wird, bietet ab Vertragsbeginn keinen Schutz und der Versicherte hat keine Ansprüche auf Leistungen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten, wenn eine Vertragspartei durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zu dessen Abschluss bewegt wurde. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bewusst unwahre Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, um einen Irrtum hervorzurufen und den anderen so zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht abgegeben hätte. Das Gesetz schützt hier die freie und informierte Entscheidung des Vertragspartners. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die beklagte Versicherung berief sich auf diesen Paragraphen, um den Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag für nichtig zu erklären, da die Klägerin bei den Gesundheitsfragen bewusst die Unwahrheit gesagt hatte. Dies war der zentrale Rechtsgrund für die Weigerung der Versicherung, Leistungen zu zahlen.
- § 142 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph legt die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung fest. Wenn ein Rechtsgeschäft, wie ein Vertrag, wirksam angefochten wird, so gilt es als von Anfang an nichtig. Das bedeutet, es wird so behandelt, als hätte es nie existiert, und alle darauf basierenden Rechte und Pflichten entfallen rückwirkend. Bereits erbrachte Leistungen müssten grundsätzlich zurückgewährt werden, wobei es bei Versicherungsverträgen Besonderheiten gibt. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Anfechtung der Versicherung durch das Gericht als wirksam bestätigt wurde, galt der Versicherungsvertrag der Krankenschwester gemäß diesem Paragraphen als von Anfang an nichtig. Dies hatte zur Folge, dass sie keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhielt und ohne Schutz dastand.
- § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieses Gesetz verpflichtet Versicherungsnehmer dazu, dem Versicherer vor Vertragsabschluss alle ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Der Versicherer muss das Risiko, das er absichert, genau einschätzen können, wofür diese Informationen unerlässlich sind. Werden diese Angaben verletzt, kann dies je nach Art und Schwere der Verletzung unterschiedliche Rechtsfolgen für den Vertrag haben, wie zum Beispiel ein Rücktrittsrecht oder eine Kündigung für den Versicherer. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte ihre vorvertragliche Anzeigepflicht nach diesem Paragraphen verletzt, indem sie wichtige Informationen zu ihren Rückenbeschwerden verschwieg, was die Grundlage für die spätere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bildete. Die Versicherung konnte aufgrund der Falschangaben das tatsächliche Risiko nicht korrekt beurteilen.
- Arglist (als Rechtskonzept der arglistigen Täuschung): Der Begriff „Arglist“ im Zusammenhang mit Täuschung bedeutet, dass jemand bewusst und gewollt handelt, um einen anderen zu täuschen. Es setzt voraus, dass der Täuschende weiß, dass seine Angaben unwahr sind oder dass er wichtige Tatsachen verschweigt, und dass er damit bezweckt, den anderen zu einer Handlung zu verleiten, die dieser sonst nicht vorgenommen hätte. Es geht über bloße Fahrlässigkeit oder ein einfaches Vergessen hinaus und erfordert einen Täuschungsvorsatz. Die Absicht, den anderen zu übervorteilen, ist dabei kennzeichnend. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Für die erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsvertrages musste das Gericht beweisen, dass die Krankenschwester nicht nur falsche Angaben gemacht, sondern dies auch arglistig, also bewusst und mit Täuschungsabsicht, getan hat. Ihre Sorge vor Vertragsablehnung wurde als starkes Indiz für diese Arglist gewertet.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-20 U 126/18 – Urteil vom 20.02.2019
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