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Berufsunfähigkeitsversicherung – Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Hamm – Az.: I-20 U 126/18 – Urteil vom 20.02.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. August 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach von der Beklagten erklärter Anfechtung, erklärtem Rücktritt und erklärter Vertragsanpassung wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Feststellung des Fortbestandes ihres Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages, der eine Freistellung von der Hauptversicherungsprämie sowie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.400,00 EUR umfasst.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die im Antrag vom 06.09.2014 (Anl. …1, eGA 96-105) nicht aufgenommenen Rückenbeschwerden aus Mai 2014 habe sie dem Agenten der Beklagten, dem Zeugen T, in Gegenwart ihrer Mutter, der Zeugin E, als „Hexenschuss“ aufgrund des Verhebens an Patienten bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester mitgeteilt. Dieser habe jedoch gemeint, dass es sich hierbei um eine unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Erkrankung handele. Röntgenbefunde und eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung seien ihr nicht bekannt gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten ihr die genauen Diagnosen entgegen der Behauptung der Beklagten nicht mitgeteilt. Ohnehin habe es sich bei sämtlichen Untersuchungen und Beschwerden um vollkommen bedeutungslose und als unbeachtlich einzustufende Behandlungen gehandelt. Daher habe sie auch die früheren Rückenbeschwerden aus 2012 nicht erwähnt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die objektiven Falschangaben im Antrag nicht hinreichend habe plausibilisieren können. Zudem stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin den Agenten der Beklagten nicht über ihren Hexenschuss aufgeklärt habe. Die Beklagte habe den Vertrag deshalb wirksam angefochten.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (eGA 190-199) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Plausibilisierung seien nicht haltbar. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Zudem habe sich das Landgericht mit der Frage der Gefahrerheblichkeit (Kausalität der Täuschung) im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin nicht auseinandergesetzt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Anfechtung, der Rücktritt und die hilfsweise Vertragsanpassung der Beklagten vom 30.05.2017 und 07.09.2017 unwirksam sind und der Versicherungsvertrag (980/…-W-06) in seiner ursprünglichen Fassung vom 01.10.2014 fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen T sowie die Zeuginnen E und C vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2019 (eGA 347-349) verwiesen. Bezüglich der Angaben der Klägerin und der Aussagen der Zeugen wird auf den Berichterstattervermerk vom 28.02.2019 (eGA 354-364) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag der Klägerin bei der Beklagten ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.

1.  Die Beklagte hat im Schreiben vom 30.05.2017 (Anl. K3, eGA 29-31) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB).

2.  Die Beklagte war dazu auch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 22 VVG berechtigt.

Die Klägerin gab gegenüber dem Agenten der Beklagten vorsätzlich und arglistig nicht an, dass sie noch knapp ein Vierteljahr vor Antragstellung unter röntgenologisch untersuchten Rückenbeschwerden litt, deretwegen sie für mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Auch ihre Rückenbeschwerden aus 2012 gab sie nicht an. Hätte die Klägerin dies angegeben, hätte die Beklagte den Vertrag nicht ohne Ausschlussklausel abgeschlossen.

Im Einzelnen:

a)   Die Klägerin machte bei Antragstellung trotz bestehender Offenbarungspflicht objektiv falsche Angaben gegenüber der Beklagten.

Für den Senat steht fest, dass der Agent der Beklagten, der Zeuge T, die Gesundheitsfragen, insbesondere die Frage 1 (Anl. …1, eGA 100),

„1. In den letzten 5 Jahren

Haben Behandlungen, Untersuchungen, Beratungen, ambulante Kuren, Beobachtungen oder Kontrollen durch Behandler stattgefunden?

Bitte auch Behandlungszeitraum, Ausheilungszeitpunkt und jeweiligen Behandler mit Adresse angeben!

Tipp: Folgende Symptomkomplexe werden oft vergessen: Allergien, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Augenerkrankungen, Blutdruck- und Cholesterinerhöhung, erhöhte Urinwerte.“

für die Klägerin verständlich vorgelesen hat und die Klägerin keine Angaben zu den Rückenbeschwerden der Jahre 2014 und 2012 machte.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa)  Die Behauptung der Klägerin zum Ablauf des Antragsgesprächs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

Die Klägerin hat, nachdem sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat zunächst erklärt hat, der Agent habe die Gesundheitsfragen vorgelesen, zuletzt behauptet, er habe zu der Frage 1 des Fragebogens mündlich nur abgefragt, ob es Erkrankungen gegeben habe. Sie hat dazu weiter behauptet, sie habe dem Agenten von den Rückenbeschwerden aus Mai 2014 berichtet, sie habe sich bei einem Patienten verhoben und Hexenschuss gehabt; der Agent habe erklärt, das brauche nicht angegeben zu werden.

Diese Schilderung ist unwahr. Der Senat ist davon mit der für ein positives Beweisergebnis erforderlichen Gewissheit überzeugt, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 ZPO).

Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, dass er sich zwar an Einzelheiten des Antragsgesprächs mit der Klägerin nicht erinnere, dass er aber sicher sagen könne, dass er die Gesundheitsfragen vollständig vorgelesen und auf keinen Fall erklärt habe, ein Hexenschuss oder derartige Rückenbeschwerden oder ein Verheben an einem Patienten mit einer solchen Folge brauche nicht angegeben zu werden.

Der Senat hat – auch nach dem persönlichen Eindruck, welchen der Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat – keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Zeuge hat nicht nur eingeräumt, dass er sich an Einzelheiten des Gesprächs nicht erinnere; er hat auch sonst keineswegs einseitig zum eigenen oder zum Vorteil der Beklagten ausgesagt und dem Senat die Gewissheit vermittelt, dass er um Wahrheit bemüht gewesen ist und nur das bekundet hat, was er sicher hat sagen können. So hat er eingeräumt, die Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG nicht immer vorzulesen und zu erläutern. Zudem hat er freimütig zugegeben, dass es natürlich an sich möglich sei, dass mündliche Angaben des Versicherungsnehmers im Laufe des Hin und Her eines längeren Antragsgesprächs auch einmal untergehen könnten. Ebenso hat er bekannt, auf die umfangreichen „Erläuterungen zu Gesundheitsfragen“ im Mantelbogen zumeist nicht einzugehen.

Dafür, dass der Zeuge einen Hexenschuss in dem Antragsformular vermerkt hätte, wenn die Klägerin davon berichtet hätte, spricht auch, dass der Zeuge sogar die Erkältung, von der die Klägerin unstreitig berichtete, eingetragen hat. Der Senat sieht darin nicht etwa ein Indiz dafür, dass der Zeuge im Streitfall unredlich gehandelt hätte (vgl. dazu OLG Karlsruhe Urteil v. 13.8.2015 – 9 U 50/14, VersR 2016, 649 = juris Rn. 34). Wie gesagt berichtete die Klägerin unstreitig von ihrer Erkältung mit Arztbesuch. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er in einem solchen Fall auch eine Erkältung in den Antrag aufnehme.

Die Angabe des Zeugen, er habe sich für das Gespräch Zeit gelassen außerhalb normaler Bürostunden und dieses habe jedenfalls etwa 1 Stunde gedauert, trifft zu, was dessen Bekundung zum Verlesen der Fragen zusätzlich stützt. Das Gespräch fand statt an einem Samstag. Auch die Mutter der Klägerin, die Zeugin E, hat – insoweit glaubhaft – bekundet, dass das Gespräch wohl eine Stunde und nicht nur, wie die Klägerin es behauptet hat, ca. 15 Minuten gedauert habe.

Dabei ist dem Senat bewusst, dass ein Agent bestrebt sein kann, in einer Situation wie der vorliegenden eigene Fehler zu verschweigen. Gleichwohl ist der Senat im Streitfall nach Würdigung aller Umstände überzeugt von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen.

Die Angaben der Klägerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu begründen. Die Klägerin hat ersichtlich ein Interesse, eine Offenbarung des Hexenschuss zu behaupten. Ihre Angabe zur Gesprächsdauer ist, wie soeben dargelegt, widerlegt. Hinzu kommt, dass die Klägerin, wie bereits gesagt, bei ihrer Anhörung vor dem Senat zunächst erklärt hat, der Agent habe die Fragen vorgelesen.

Gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin spricht im Übrigen auch Folgendes: Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar erklären können, warum sie die Rückenbeschwerden des Jahres 2012 nicht erwähnte. Sie hat mehrfach erklärt, diese seien für sie keine Krankheit gewesen. Das ist bei einer Krankenschwester nicht nachvollziehbar (vgl. dazu unter bb). Sie hat insbesondere gerade nicht erklärt, 2012 unerwähnt gelassen zu haben, weil der Agent gesagt habe, ein Hexenschuss sei „nicht anzugeben“.

Der Senat ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände überzeugt, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt hat.

Auch die Aussage der Zeugin E stellt die vorstehende Würdigung nicht in Frage. Ihre Aussage ist teilweise unergiebig, weil sie sich an die gestellten Fragen nicht erinnern konnte. Im Übrigen ist ihre Aussage zum Hexenschuss, der ihr erst auf Nachfrage des Senats wieder eingefallen ist, offenkundig interessegeleitet und ohne Beweiswert gewesen. Sie zieht die Aussage T nicht in Zweifel.

bb)  Unstreitig ist es nicht so gewesen, dass die Klägerin einen Hexenschuss von Mai 2014 erwähnte und diese mündliche Angabe ohne eine Reaktion des Agenten gegenüber der Klägerin (möglicherweise versehentlich) nicht in das Antragsformular aufgenommen wurde.

Die Klägerin hat nicht etwa hilfsweise solches vorgetragen. Allerdings hat der Zeuge bekundet, dass es allgemein gesprochen möglich sei, dass mündliche Angaben des Versicherungsnehmers im Laufe des Hin und Her eines längeren Antragsgesprächs auch einmal untergehen könnten. Die Klägerin hat sich solches aber nicht hilfsweise zu eigen gemacht; sie hat auf ausdrückliche Frage des Senats im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen erklärt, so sei es nicht gewesen. Es sei auf jeden Fall so gewesen, dass der Zeuge gesagt habe, der Hexenschuss brauche nicht angegeben zu werden.

Im Übrigen ist der Senat auch ohne vernünftige Zweifel davon überzeugt, dass es im Streitfall nicht so war, wie dies der Zeuge allgemein gesprochen für – gleichsam theoretisch – möglich gehalten hat.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Klägerin als Krankenschwester war, wie sie auch eingeräumt hat, bekannt, dass Rückenbeschwerden eines der wichtigen Berufsunfähigkeitsrisiken einer Krankenschwester darstellen. Nach ihren eigenen Angaben am Schluss des Senatstermins hatte sie sich schon vor dem Antragsgespräch Sorgen wegen des Hexenschuss gemacht und befürchtet, der Vertrag könne deshalb womöglich nicht zustande kommen. Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Senats mit der für das praktische Leben brauchbaren und hier erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, dass ein Bericht der Klägerin über einen Hexenschuss gleichsam unterging und ohne Reaktion des Zeugen gegenüber der Klägerin blieb. Die Klägerin hat nicht etwa vorgetragen, dass sie davon ausgegangen wäre, dass der Zeuge den Hexenschuss vermerkt hätte.

cc)  Ein noch anderer, ernsthaft in Betracht kommender Ablauf des Antragsgesprächs ist nicht ersichtlich und wird – wiederum – von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Die Rückenbeschwerden aus dem Jahre 2012 hat die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht erwähnt.

b)   Die Klägerin machte die objektiven Falschangaben vorsätzlich.

Unstreitig hatte sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis von den nicht angezeigten Umständen (röntgenologisch untersuchte Rückenbeschwerden mit mehrtägiger Krankschreibung im Mai 2014 und Rückenbeschwerden in 2012). Sie hatte sich deshalb nach eigenen Angaben vor Antragstellung Sorgen um das Zustandekommen des Vertrages gemacht. Streitig ist allein, ob sie auch das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung kannte, worauf es hier aber nicht ankommt.

Vorsatz wäre im Übrigen selbst dann gegeben, wenn die Klägerin Frage 1 nicht richtig dahin verstanden haben sollte, es sei nur gefragt, ob sie „krank“ gewesen / unter „Erkrankung“ gelitten habe. Denn als Krankenschwester wusste sie, dass es sich bei dem ihr bekannten Hexenschuss-Ereignis 2014 und den Rückenbeschwerden 2012 um Erkrankung handelte.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass sie die objektiven Falschangaben auch wollte.

c)   Die Falschangaben der Klägerin waren auch tatsächlich kausal für den Vertragsschluss, die gestellte Frage mithin gefahrerheblich.

aa)  Die erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist im Rahmen der Anfechtung nach § 22 VVG, § 123 BGB auch dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (vgl. BGH Urt. v. 23.10.2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187 = juris Rn. 12 m. w. N.).

bb)  Vorliegend hat die glaubwürdige Zeugin C glaubhaft bestätigt (Berichterstattervermerk vom 28.02.2019 Seite 9 f., eGA 362 f.), dass nach den schriftlich vorliegenden (Anl. …8, eGA 338), damals für die hier maßgeblichen Fragen schon geltenden Annahmerichtlinien des Rückversicherers jedenfalls mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre.

Denn hätte die Klägerin ihre Rückenbeschwerde auch nur als Hexenschuss angegeben, hätte die Beklagte insoweit weiter nachgefragt. Dabei wäre man – wie nach dem zwischenzeitlichen Leistungsantrag 2017 – auf den Arztbericht des Dr. H vom 19.05.2014 (Anl. … 5, eGA 139) gestoßen. Die dort angegebenen Wirbelsäulenerkranken unmittelbar vor Antragstellung hätten zu einer Ausschlussklausel geführt.

Dass die Beklagte auf die Angabe „Hexenschuss“ weiter ermittelt hätte, entspricht der Tatsache, dass sie bereits im Antragsbogen unter den „Erläuterungen zu den Gesundheitsfragen“ einen „Hexenschuss“ als erstes Beispiel für anzeigepflichtige orthopädische Beschwerden nennt. Dass Wirbelsäulenbeschwerden innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung zu einer Ausschlussklausel führen, ist zwingende Folge der Annahmerichtlinien des Rückversicherers.

d)  Die Klägerin handelte schließlich arglistig.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin erkannte und billigend in Kauf nahm, dass es der Beklagten auf die fehlenden Informationen ankam.

Nach ihren eigenen Angaben zum Schluss des Senatstermins machte sie sich schon vor dem Antragstermin Sorgen wegen des Hexenschusses und fürchtete, der Vertrag könne deshalb schon gar nicht zustande kommen. Ihr war damit die Bedeutung der Gesundheitsfragen bewusst. Deren nachgewiesen objektiv falsche Beantwortung in Kenntnis der wahren Umstände sollte mithin die Antragsannahme ermöglichen oder jedenfalls erleichtern.

Das wiederholte Verheben an Patienten mit der Folge entsprechender Rückenbeschwerden zuletzt kurz vor Antragstellung hatte der Klägerin die Notwendigkeit für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor Augen geführt. Sie wusste zugleich, dass dieser aus den Gefahren ihres Berufs als Krankenschwester herrührende Umstand für den Berufsunfähigkeitsversicherer von erheblicher Bedeutung sein könnte.

3.  Die Anfechtungserklärung im Schreiben vom 30.05.2017 (Anl. K3, eGA 29-31) erfolgte binnen der Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Beklagte erstmals aufgrund des Berichts vom 24.04.2017 (Anl. … 4, eGA 134-136) und der Auskunft vom 27.04.2017 (Anl. … 6, eGA 142) Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erhielt. § 124 Abs. 3 BGB ist nicht einschlägig, da seit Antragstellung im Jahr 2014 noch keine 10 Jahre vergangen waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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