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Berufsunfähigkeitsversicherung -Darlegungs- und Beweislast bei Anzeigepflichtverletzung

LG Ulm, Az.: 3 O 254/11, Urteil vom 23.03.2015

1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zur Versicherungsschein-Nummer LV431281310 nicht durch die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Beklagten vom 16.07.2009 beendet ist, sondern fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 Prozent, die Beklagte 8 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Bei der am 17.03.1965 geborenen Klägerin wurde im Jahr 2001 eine Varizen-Operation durchgeführt. Als Operationsfolge trat eine Läsion des Peroneusnervs ein. In der Folge litt die Klägerin an einem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, einer Schmerzstörung und an Lumboischalgien, weshalb sie von ihrem Hausarzt Dr. med. M. im Zeitraum vom 03.04.2006 bis zum 07.04.2006 krankgeschrieben wurde. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin alkoholintoxikiert von der Polizei aufgegriffen und in eine Klinik eingeliefert, wo sie über Nacht zur Ausnüchterung verblieb.

Seit dem 01.04.2005 war die Klägerin als angestellte Hauswirtschafterin für eine Münchner Anwaltskanzlei tätig. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, das Haus in Ordnung zu halten, die Büros und die anderen Flächen zu putzen, einzukaufen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zu besorgen.

Am 05.02.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die damals noch als H-AG firmierte, den Abschluss einer Risikolebensversicherung im Tarif RISK 1 mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Tarif BUZ 60. Den Antrag nahm der Zeuge E., der als Vermittler für die Beklagte tätig war, auf. Das von dem Zeugen verwendete Antragsformular (Bl. 82 der Akten) enthielt unter anderem folgende Fragen:

a) Gibt es – oder gab es – in den letzten zehn Jahren stationäre Aufenthalte/ambulante Operationen oder in den letzten fünf Jahren behandlungsbedürftige Befunde: […]

[2] Atmungsorgane (Lungen-, Rippenfell-Erkrankungen, Bronchitis, Asthma)? […]

[8] Wirbelsäule inklusive Bandscheiben (auch Schulter-Arm-Syndrom, Schulter-Nacken-Syndrom)? […]

[12] Krampfadern, Venen, Arterien? […]

[14] Gehirn, Rückenmark, Nerven, Psyche? […]

f) Sind Sie zur Zeit – oder waren Sie in den letzten 10 Jahren – wegen psychischer Erkrankung, Konsums von Alkohol, Drogen, Beruhigungs- und Aufputschmitteln behandlungsbedürftig (anzugeben sind auch Entzug/Entwöhnung)?

Auf die Frage a) gab die Klägerin die Varizen-Operation im Jahr 2001 an. Bei der Frage f) wurde von dem Zeugen E. keine Antwort der Klägerin im Antragsformular erfasst. Am 01.03.2007 wurde von dem Büro des Zeugen E. eine elektronische Version des Antrags (Bl. 52 ff der Akten) an die Beklagte versendet. In dieser elektronischen Version war als Antwort der Klägerin auf die Frage f) „Nein“ angegeben. Die Klägerin gab auf Aufforderung eine „Zusätzliche Erklärung Krampfadern, Erkrankungen der Venen und Arterien“ (Bl. 17 der Akten) zum Antrag ab, wobei unklar ist, wer diese Erklärung ausgefüllt hat. In der Erklärung ist auf die Frage „Bestehen jetzt noch Beschwerden?“ die Peroneusläsion als Operationsfolge angegeben.

In der Folge übersendete die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein (Bl. 9 der Akten) mit der Versicherungsschein-Nummer LV431281310. In dem Versicherungsschein wurde der Beginn der Versicherung mit dem 01.02.2007 und der monatliche Beitrag bis zum 31.01.2020 mit 57,33 EUR, danach mit 11,41 EUR angegeben. Als Leistung im Tarif BUZ 60 wurde die Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Dienstunfähigkeit vor dem 01.02.2020 und eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,05 EUR angegeben. Unter „Besondere Vereinbarungen“ wurden Ansprüche wegen Berufs- und Dienstunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen, sofern Krampfaderleiden und nachgewiesene Folgen die Ursache bilden. In den Vertrag wurden die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der H. (Bl. 169 ff der Akten) sowie die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 174 ff der Akten) einbezogen. In § 2 BB-BUZ wurde geregelt, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. Ferner wurde bestimmt, dass die versicherte Person nur dann auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, wenn sie diese bereits ausübt und sie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Am 20.03.2007 stürzte die Klägerin eine Treppe hinunter, wobei sie sich Prellungen zuzog. Ab diesem Zeitpunkt war sie krankgeschrieben.

Am 04.04.2007 begab sich die Klägerin in eine stationäre bzw. teilstationäre Entgiftungsbehandlung im I-Klinikum. Dort gab sie gegenüber dem sie behandelnden Zeugen Dipl.-Psych. S. an, dass sie seit 16 Jahren Alkohol konsumiere, insbesondere Alkohol zur Beruhigung einsetze und es bei seelischen Problemen zum Konsum von Bier bis zum Umfallen komme. Auch seien mehrfach intensivmedizinische Behandlungen wegen Intertoxikationen erforderlich gewesen. Gleichzeitig berichtete die Klägerin von Alkoholfahrten mit Führerscheinentzug 1997 und 2001. Ferner gab die Klägerin an, in den Jahren 1987 und 2000 Suizidversuche unternommen zu haben.

Am 18.04.2008 beantragte die Klägerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Mit Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 37 f der Akten) erklärte die Beklagte die Anfechtung und den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin habe bei der Antragstellung wesentliche Gesundheitsstörungen verschwiegen, namentlich eine seit dem Jahr 1991 bestehende Alkoholkrankheit, eine Ellenbogenerkrankung im Jahr 2003, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule im Jahr 2003, eine psychische Erkrankung im Jahr 2005, eine COPD seit 2005, eine anhaltende Schmerzstörung seit 2005, Suizidversuche 1987 und 2000 sowie eine Lumboischialgie im April 2006.

Die Klägerin war bis zum 15.01.2011 krankgeschrieben und unternahm anschließend einen Arbeitsversuch als Fahrerin, den sie jedoch abbrach. Vom 03.03.2011 bis 15.04.2011 war sie wiederum krankgeschrieben. Seit dem 16.05.2011 übt die Klägerin eine Helfertätigkeit in einem Apothekerhaushalt in einem zeitlichen Umfang von vier Stunden täglich aus.

Mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 27.12.2011 (Geschäftsnummer S 6 R 386/10 wurde die Ablehnung eines Antrags der Klägerin vom 08.07.2009 auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei in der Lage, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die Klägerin behauptet, sie sei vor Abgabe ihrer Vertragserklärung nie wegen einer Alkoholkrankheit behandelt worden. Von einer Ellenbogenerkrankung im Jahr 2003 sei ihr nichts bekannt. Das myofasziale Schmerzsyndrom der Wirbelsäule im Jahr 2003 sei Folge der gegenüber dem Zeugen E. angegebenen Varizen-Operation. Die Peroneuslähmung habe zu einer Fehlbelastung und daraus resultierend zu dem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule geführt. Sie habe gegenüber dem Zeugen E. angegeben, dass sie es aufgrund der Peroneusläsion immer wieder „im Kreuz“ habe. Die Diagnose COPD sei ihr völlig unbekannt. Die anhaltende Schmerzstörung seit dem Jahr 2005 sei ebenso Folge der Peroneusläsion wie die Lumboischialgie im April 2006 zusammen.

Ferner behauptet die Klägerin, sie habe vor dem Treppensturz bis zu 50 Wochenstunden gearbeitet, wobei sie 4 bis 5 Stunden mit Planen und Einkaufen, 15 bis 20 Stunden mit Kochen, Servieren und Aufräumen, maximal 5 Stunden mit der frischen Versorgung und 20 bis 25 Stunden mit der Reinigung der Büro-, Wirtschafts- und Sanitärräume der Anwaltskanzlei beschäftigt gewesen sei.

Die Klägerin behauptet, sie sei seit dem Treppensturz am 20.03.2007 bedingungsgemäß berufsunfähig. Sie leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einem HWS-Syndrom mit medialer Protrusion der Bandscheibe C6/C7, intraforaminaler Protrusion der Bandscheibe C3/C4 mit Einengung des linksseitigen Neuroforamens sowie einer rechtsseitigen Einengung des Neuroforamens C4/C5, an einer Lumbalgie sowie einer chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie (CIDP). Aufgrund dieser Erkrankungen könne sie ihren Beruf als Hauswirtschafterin, wie sie ihn zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr zu 50 Prozent ausüben. Sie könne aufgrund erheblicher Rückenbeschwerden nicht mehr putzen. Sie könne auch keine Einkäufe mehr schleppen. Sie sei nicht in der Lage, mehrere Stunden täglich in der Küche zu stehen und schwere Töpfe hin und her zu bewegen. Ihre jetzige Tätigkeit als Haushaltshilfe sei überobligatorisch.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab April 2007 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung Nummer 431281310 Leistungen in Höhe von monatlich 1.000,05 Euro längstens bis zum Vertragsende am 01.02.2030 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab April 2007 freizustellen;

3. festzustellen, dass der Vertrag durch die Anfechtung der Beklagten und durch den Rücktritt vom 16.07.2009 nicht erloschen ist, sondern fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei der Klägerin bestehe eine Alkoholkrankheit seit dem Jahr 1991 und eine chronische obstruktive Lungenerkrankung, wegen der sie seit 2005 von ihrem Hausarzt Dr. M. behandelt worden sei. Zudem sie sie im Jahr 2003 wegen einer Ellenbogenerkrankung in Form eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms von dem Neurologen Dr. K. behandelt worden und habe im Jahr 2005 an einer psychischen Erkrankung in Form von „Verhaltensstörungen“ gelitten, wegen denen sie krankgeschrieben worden sei. 1987 und 2000 habe die Klägerin Suizidversuche unternommen. Bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustands der Klägerin hätte sie wegen des hohen Versicherungsrisikos den Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen. Die Klägerin habe sich gesagt, dass der von ihr gewünschte Abschluss des Versicherungsvertrages nicht zustande kommen würde, wenn sie ihre Gesundheitsverhältnisse bei Antragstellung wahrheitsgemäß und vollständig offenbare; sie habe mit der Nichtangabe auf die Annahmeentscheidung Einfluss nehmen wollen.

Zudem hat die Beklagte die Klägerin auf ihre gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit konkret verwiesen.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 25.04.2012 (Bl. 93 ff der Akten), vom 23.01.2013 (Bl. 153 ff der Akten), vom 21.05.2014 (Bl. 296 ff der Akten), vom 19.11.2014 (Bl. 343 ff der Akten) und vom 16.01.2015 (Bl. 354 ff der Akten) Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten des Sozialgerichts Ulm zur Geschäftsnummer S 6 R 386/10 sowie die Krankenunterlagen von Dr. med. K. und des I-Klinikums beigezogen. Eine Beziehung der Krankenunterlagen des mittlerweile verstorbenen Dr. M. war nicht möglich, da die Unterlagen unauffindbar sind. Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Psych. S., durch Einholung eines schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B. und durch ergänzende Vernehmung sowie durch Einholung von zwei ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen, durch Einholung eines schriftlichen unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. M. und durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen E.. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Vernehmung des sachverständigen Zeugen S. (Bl. 154 ff der Akten), auf das schriftliche Gutachten Dr. B. (Bl. 187 ff der Akten), auf das Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen Dr. B. (Bl. 297 ff der Akten), auf die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. B. (Bl. 305 ff, 336 ff der Akten), auf das schriftliche Gutachten Prof. Dr. M. (Bl. 216 ff der Akten), auf das Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. M. (Bl. 343 ff der Akten) sowie auf das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen E. (Bl. 354 ff der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.005,00 EUR ab April 2007 ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b) BB-BUZ für eine Leistung aus der Versicherung liegen nicht vor, da die Klägerin nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist oder zu irgend einem Zeitpunkt seit dem 01.04.2007 war.

a) Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet leidet die Klägerin nach den glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. allenfalls an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F 45.41). Eine chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyradikuloneuropathie (ICD 10: G 61.8) liegt nicht vor. Der Sachverständige Dr. B. hat eine CIDP überzeugend mit der Begründung ausgeschlossen, dass bei der Klägerin vollkommen regelgerechte klinische Befunde – namentlich eine normale Nervenleitgeschwindigkeit – vorliegen. Die Klägerin leidet auch nicht feststellbar an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F 45.40). Der Sachverständige Dr. B. hat auch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die von der Klägerin angegebenen Symptome diese Diagnose eigentlich ausgeschlossen ist und auch die soziale und berufliche Integration der Klägerin dagegen spricht.

b) Auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet besteht nach den überzeugenden Feststellugen des Sachverständigen Prof. Dr. M. lediglich ein HWS- und LWS-Syndrom. Eine Lumbalgie hat der Sachverständige Prof. Dr. M. glaubhaft ausgeschlossen. Er hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass die Peroneusläsion keine Auswirkungen auf die Belastbarkeit der unteren Extremität der Klägerin hat.

c) Die von den Sachverständigen festgestellten Befunde begründen keine Berufsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 50 Prozent in dem in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Hauswirtschafterin, wobei der von ihr behauptete Umfang ihrer Tätigkeit als zutreffend unterstellt werden kann. Nach den Ausführungen von Dr. B. begründet die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren allenfalls eine Einschränkung der Berufsfähigkeit von 20 Prozent. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. war aus unfallchirurgischer Sicht Berufsunfähigkeit für die Dauer von 6 Monaten weder ab dem 20.03.2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben und bestand auch im Zeitpunkt der Begutachtung nicht; das bestehende Wirbelsäulensyndrom rechtfertige allenfalls die Annahme einer Einschränkung der Berufsfähigkeit von 20 Prozent, bezogen auf das Tätigkeitsbild der Klägerin vor dem 20.03.2007. Die Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und von den Sachverständigen in ihrer Vernehmung überzeugend erläutert worden. Der Umstand, dass die Deutsche Rentenversicherung in einer – den Bescheid nicht tragenden – Erwägung ausgeführt hat, der Klägerin sei eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin weniger als drei Stunden täglich möglich, stellt die glaubhaften Feststellungen der Sachverständigen nicht in Frage.

2. Der Antrag auf der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung als Hauptversicherung bzw. für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist ebenso unbegründet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a) BB-BUZ für die Beitragsfreistellung liegen nicht vor, da die Klägerin – wie oben ausgeführt – nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist oder seit dem 01.04.2007 war.

3. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass Anfechtung und Rücktritt der Beklagten im Schreiben vom 16.07.2009 den Versicherungsvertrag nicht haben erlöschen lassen, ist begründet. Die Erklärungen sind unwirksam. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) für den Rücktritt bzw. die Voraussetzungen der §§ 22 VVG a. F., 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB für die Anfechtung liegen nicht vor. Der Klägerin kann eine Anzeigeobliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 16Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2 VVG a. F. nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Beklagte leide seit 1991 an einer „Alkoholkrankheit“, die sie hätte angeben müssen, greift dies im Ergebnis nicht durch. Gefragt hat die Beklagte mit der Gesundheitsfrage f) nach einer gegenwärtigen oder vergangenen Behandlungsbedürftigkeit wegen des Konsums von Alkohol. Dabei kann unterstellt werden, dass eine „Alkoholerkrankung“ (also die Abhängigkeit von der psychotropen Substanz Ethanol) per se behandlungsbedürftig ist. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Psych. S. nicht mit einer Sicherheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen, davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung an einem Abhängigkeitssyndrom bzw. an Alkoholabhängigkeit litt. Das geht zu Lasten der Beklagten, die für das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Zeuge S. hat glaubhaft ausgeführt, anhand allgemein gültiger Kriterien bei der Klägerin keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert zu haben, sondern lediglich einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Dass dieser Zustand vor Abgabe der Vertragserklärung behandlungsbedürftig gewesen sei, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. M., hat in dem Attest vom 20.02.2009 angegeben, die Klägerin erst ab März 2007 wegen einer „C2-Kht“ behandelt zu haben. Aus dem Umstand, dass die Klägerin – wie von ihr eingeräumt – im Jahr 2005 in alkoholisiertem Zustand aufgegriffen und über Nacht in eine Klinik eingewiesen wurde, ergibt sich eine Behandlungsbedürftigkeit nicht. Die Klägerin hat angegeben, lediglich zur Ausnüchterung in die Klinik verbracht und dort nicht behandelt worden zu sein; die Beklagte dies nicht bestritten. Der bloße Aufenthalt zur Ausnüchterung in einem Krankenhaus ist – wie der Aufenthalt zur Ausnüchterung in einer Gewahrsamseinrichtung der Polizei – keine Behandlung im Sinne der Gesundheitsfrage f). Das Gericht verkennt nicht den Umstand, dass die Klägerin gegenüber Behandlern wiederholt angegeben hat, es habe mehrfach intensivmedizinische Behandlungen wegen Intoxikationen gegeben. Die Beklagte hat insoweit aber bereits nicht dargelegt, dass diese Behandlungen – so sie denn stattgefunden haben – im anzeigepflichtigen Zeitraum lagen.

b) Die „Ellenbogenerkrankung“ im Jahr 2003 musste die Klägerin nicht angeben, da sie die Gefahrumstände anhand schriftlicher Fragen anzuzeigen hatte, nach dem Umstand nicht ausdrücklich gefragt wurde und auch kein Fall arglistiger Verschweigung vorliegt (§ 18 Abs. 2 VVG a. F.). Im Antragsformular wurde mit Gesundheitsfrage a) nach „behandlungsbedürftigen Befunden“ in den letzten fünf Jahren gefragt. Solche lagen hinsichtlich der „Ellenbogenerkrankung“ nicht vor. Die Beklagte nimmt Bezug auf den Arztbrief Dr. K. vom 03.06.2003. In diesem Arztbrief wird geschildert, dass bei der Klägerin seit längerem Parästhesien des vierten und fünften Fingers beider Hände auftreten, was auf ein Sulcusulnaris-Syndrom zurückzuführen sein könnte. Dass dies einen „behandlungsbedürftigen Befund“ darstellt, hat die Beklagte nicht behauptet. Die Klägerin ist ausweislich des Arztbriefes Dr. K. auch nicht behandelt worden; ihr ist lediglich geraten worden, Arbeiten mit gebeugten Ellenbogen oder aufgestützten Ellenbogen und Unterarmen weitgehend zu meiden.

c) Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule im Jahr 2003, eine anhaltende Schmerzstörung seit 2005 bzw. eine Lumboischialgie im April 2006 nicht angegeben, greift dies im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Die Behauptung der Klägerin, gegenüber dem Zeugen E. als Vermittler der Beklagten angegeben zu haben, dass sie es infolge der Peroneusläsion immer wieder „im Kreuz“ habe, lässt sich nicht widerlegen. Der Zeuge E. hat zwar verneint, dass die Klägerin Rückenbeschwerden angegeben habe. Der Beweiswert der Aussage wird aber bereits dadurch entscheidend abgeschwächt, dass der Zeuge aus der Erinnerung genauso in Abrede gestellt hat, dass die Klägerin ihm gegenüber ein Krampfaderleiden angegeben hat, obwohl dies unbestreitbar der Fall war. Wenn die Klägerin die Beschwerden als Folge einer durch die Peroneusläsion verursachten Fehlbelastung beschrieben hat, wäre es durchaus denkbar, dass der Zeuge im Hinblick auf die in den elektronischen Versicherungsantrag übernommene Angabe „Kunde hat auf Grund der Venenoperation eine 20% Gehbehinderung sich attestieren lassen“ nicht für gesondert aufnahmepflichtig hielt. Der Umstand der laienhaften Schilderung der Beschwerden seitens der Klägerin ist unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1994 – IV ZR 215/93). Die Aussage, sie habe es immer wieder im Kreuz, kann auch nicht als Verharmlosung der bestehenden Beschwerden angesehen werden. Es kann nach alledem auf sich beruhen, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, dass sie sämtliche Folgen der Peroneuslähmung nicht mehr gesondert habe angeben müssen; es ist auch nicht entscheidend, ob das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, die myofasziale Schmerzstörung bzw. die Lumboischialgie 2006 tatsächlich durch eine Fehlbelastung infolge der Peroneuslähmung verursacht wurden.

d) Sofern die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Jahr 2005 an einer psychischen Erkrankung gelitten, hat sie für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten.

e) Sofern die Beklagte behauptet, die Klägerin habe seit 2005 an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung gelitten, ist das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht davon überzeugt, dass dies bei Antragstellung tatsächlich der Fall war. Es erscheint zunächst sonderbar, dass ausweislich des Attests Dr. M. vom 20.02.2009 die Behandlung wegen COPD im Jahr 2005 begonnen worden sein soll, obwohl die Klägerin im Jahr 2004 mit dem Rauchen aufgehört hatte. Auffällig ist auch, dass sich die Diagnose in keinem anderen der zahlreichen ärztlichen Atteste findet. Eine Aufklärung durch Vernehmung von Dr. M. als Zeugen war nicht möglich; auch die Krankenunterlagen von Dr. M., die über die Frage hätten Auskunft geben können, stehen nicht zur Verfügung. Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin gegenwärtig an einer COPD leidet, hat die Beklagte nicht angetreten. Aber selbst wenn man unterstellt, die Klägerin habe bei Antragstellung an einer COPD gelitten, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Klägerin die Diagnose bekannt gewesen sein muss. Auch das geht zu Lasten der Beklagten, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dem Versicherten gefahrerhebliche Umstände bekannt sind. Zwar ist in dem Attest Dr. M. vom 20.02.2009 angegeben, der Klägerin seien alle Diagnosen mitgeteilt worden. Das allein kann allerdings nicht ausreichen, um eine sichere Überzeugung des Gerichts davon zu begründen, dass der Klägerin die Diagnose COPD tatsächlich bekannt gegeben wurde und nicht mit Beschreibungen – wie etwa „Raucherhusten“ – gearbeitet wurde, die die Klägerin nicht für angabepflichtig hätte halten müssen.

f) Sofern die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe Suizidversuche in den Jahren 1987 und 2000 verschwiegen, greift auch das nicht durch. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht davon überzeugt, dass es diese Suizidversuche tatsächlich gegeben hat. Die Behauptung beruht allein auf den Angaben der Beklagten gegenüber dem Zeugen S.. Es ist ein bekanntes Phänomen, dass viele Patienten gegenüber behandelnden Ärzten oder Therapeuten aus den unterschiedlichsten Beweggründen simulieren oder dissimulieren. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Suizidversuche erfunden, um möglichst schnell in Klinik zu kommen, und sei dann gezwungen gewesen, die Lüge aufrecht zu erhalten,  lässt sich letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen.

II.

Die Kostenentscheidung des Urteils folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO bzw. aus § 709 ZPO.

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