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Berufsunfähigkeitsversicherung – Beweislast hinsichtlich Berufsunfähigkeit

Ein Streit um die Berufsunfähigkeitsversicherung drehte sich um eine entscheidende Frage: Lag die Unfähigkeit zur Arbeit bereits vor Vertragsbeginn vor? Der Versicherer verweigerte die Zahlung der Rente mit dieser Begründung. Wer musste nun beweisen, wann die gesundheitlichen Probleme wirklich einsetzten? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dazu eine klare Linie gezogen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 203/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar 

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 17.09.2020
  • Aktenzeichen: 7 U 203/17
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherung), Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Mitarbeiterin der beklagten Versicherung, die Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag beanspruchte und argumentierte, die Berufsunfähigkeit sei erst nach Versicherungsbeginn eingetreten.
  • Beklagte: Die Versicherung, die die Leistung verweigerte, da die Berufsunfähigkeit nach ihrer Ansicht bereits vor Versicherungsbeginn bestanden habe.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Versicherungsnehmerin, die bereits andere Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Beklagten hatte, schloss kurz nach einer Krankschreibung einen weiteren Vertrag ab, der rückwirkend begann. Sie beantragte später Leistungen aus diesem neuen Vertrag, die die Versicherung mit der Begründung ablehnte, die Berufsunfähigkeit sei bereits vor Vertragsbeginn eingetreten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Berufsunfähigkeit der Klägerin während der Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrags eingetreten ist und wer die Beweislast für diesen Zeitpunkt trägt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Klägerin vollständig zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Die Klägerin musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Berufsunfähigkeit erst nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eingetreten ist. Die Beweislast hierfür liege bei der Versicherungsnehmerin. Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die überzeugenden Aussagen der Sachverständigen, die keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen feststellen konnten, die nach Versicherungsbeginn eingetreten wäre.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Leistungen aus dem streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Das Urteil des Landgerichts, das die Klage ebenfalls abgewiesen hatte, bleibt bestehen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Berufsunfähigkeitsrente: OLG Stuttgart klärt entscheidende Fragen zu Beweislast, Versicherungsbeginn und vorvertraglicher Berufsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Berufungsverfahren (Az.: 7 U 203/17) am 17. September 2020 eine wichtige Entscheidung im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen.

Außendienstmitarbeiterin mit Rückenschmerzen liest Versicherungsantrag am Schreibtisch, gebückt
Außendienstmitarbeiterin nach Rückenbeschwerden beantragt Berufsunfähigkeitsversicherung im Krankheitsfall. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Versicherte Anspruch auf Leistungen aus einem neu abgeschlossenen Vertrag hat, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ihre Berufsunfähigkeit bereits vor dem offiziellen Versicherungsbeginn eingetreten ist. Das Gericht musste insbesondere klären, wer die Beweislast für den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit trägt und ob ein Leistungsanerkenntnis für ältere Verträge auch für einen neuen Vertrag bindend sein kann.

Ausgangslage: Neuer Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag und zeitnahe Krankmeldung wegen Rückenbeschwerden

Die Klägerin, eine ehemalige Außendienstmitarbeiterin der beklagten Versicherung, hatte bei dieser bereits zwei ältere Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge, die in diesem Rechtsstreit keine Rolle spielten. Die Ereignisse, die zum Streit führten, nahmen ihren Lauf nach einer Fehlgeburt am 30. März 2011 und der Geburt ihres Sohnes am 19. Januar 2012. Nach der Entbindung wurde sie am 26. Januar 2012 in gutem körperlichem Zustand aus der Klinik entlassen.

Am 8. Mai 2012 wurde die Frau dann wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nur einen Tag später, am 9. Mai 2012, unternahm sie zwei entscheidende Schritte: Sie beantragte bei ihrer Versicherung sowohl die Erhöhung der Rentenleistungen aus ihren bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsverträgen als auch den Abschluss eines weiteren, neuen Berufsunfähigkeitsvertrags – des Vertrags mit der Nummer …7, der später zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens wurde. Die Versicherung nahm diesen Antrag an und stellte die Police am 4. Juni 2012 aus, wobei als Versicherungsbeginn rückwirkend der 1. Mai 2012 vereinbart wurde. Den Vertragsbedingungen lag eine Definition von Berufsunfähigkeit zugrunde (§ 7 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AVB), die unter anderem auf einer voraussichtlich oder bereits sechs Monate andauernden, ununterbrochenen Unfähigkeit zur Berufsausübung infolge von Krankheit oder Kräfteverfall basierte.

Der Streitpunkt: Berufsunfähigkeit vor oder nach Versicherungsbeginn am 01.05.2012?

Bereits am 21. Juni 2012, also nur wenige Wochen nach Versicherungsbeginn des neuen Vertrags und kurz nach der Policierung, beantragte die Versicherte Leistungen aus sämtlichen ihrer Berufsunfähigkeitsverträge. Sie gab an, an diesem Tag sei ihre Berufsunfähigkeit festgestellt worden. Nach Einholung weiterer Auskünfte traf die Versicherung eine differenzierte Entscheidung: Mit Schreiben vom 25. März 2013 erkannte sie ihre Leistungspflicht für die beiden älteren Verträge an, lehnte jedoch Leistungen aus dem neu abgeschlossenen Vertrag Nr. …7 ab. Die Begründung der Versicherung für die Ablehnung war, dass die Berufsunfähigkeit der Frau bereits vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn am 1. Mai 2012 eingetreten sei. Juristisch spricht man hier von einer „mitgebrachten Berufsunfähigkeit“, also einer Erkrankung, die schon bestand, bevor der Versicherungsschutz griff.

Die Versicherte sah dies anders. Sie argumentierte, ihre Berufsunfähigkeit sei erst nach dem 1. Mai 2012 eingetreten, und zwar infolge einer sich verschlechternden psychischen Erkrankung, genauer einer postpartalen Depression (Wochenbettdepression). Darüber hinaus war sie der Ansicht, dass das Leistungsanerkenntnis der Versicherung für die beiden älteren Verträge auch für den neuen, streitgegenständlichen Vertrag bindend sein müsse. Sie sprach von einem fingierten bzw. prozessualen Anerkenntnis. Hilfsweise machte sie eine gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung, den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie einen fehlerhaften Vertragsschluss geltend.

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage der Frau in erster Instanz abgewiesen. Es sah es als nicht erwiesen an, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, insbesondere sei nicht bewiesen, dass diese erst nach dem Versicherungsbeginn eingetreten sei. Hierfür stützte sich das Gericht maßgeblich auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Auch die weiteren Argumente der Versicherten wies das Landgericht zurück. Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung beim OLG Stuttgart ein.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Keine Berufsunfähigkeitsrente für die Versicherte aus dem neuen Vertrag

Das Oberlandesgericht Stuttgart schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und wies die Berufung der Versicherten vollumfänglich zurück. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt. Die Konsequenz für die Versicherte ist, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass die Kostenentscheidung umgesetzt werden kann, auch wenn theoretisch noch Rechtsmittel eingelegt würden (was hier durch die Nichtzulassung der Revision aber stark eingeschränkt ist). Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die Urteilsbegründung im Detail: Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit liegt bei der Versicherten

Das OLG Stuttgart begründete seine Entscheidung ausführlich. Der zentrale Punkt war, dass die Versicherte nach Überzeugung des Senats den Beweis nicht erbringen konnte, dass sie erst nach dem 1. Mai 2012 berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen geworden ist.

Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast dafür, dass die Berufsunfähigkeit erst nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist, bei der Versicherungsnehmerin, also der Frau, liegt. Dies ergibt sich sowohl aus § 172 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) als auch aus § 1 Abs. 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Regelungen legen fest, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit während der Versicherungsdauer eine grundlegende Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist. Bestehen also Unklarheiten darüber, ob ein gesundheitliches Leiden bereits vor Vertragsabschluss zu einer Berufsunfähigkeit geführt hat, geht dies zulasten des Versicherungsnehmers. Das Gericht verwies hierzu auf bestehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs.

Das Anerkenntnis der Versicherung: Keine übergreifende Wirkung auf separate Verträge

Die Versicherte hatte argumentiert, dass das Leistungsanerkenntnis der Versicherung für ihre beiden älteren Verträge auch für den neuen Vertrag gelten müsse. Diesem Argument folgte das OLG Stuttgart nicht. Das Anerkenntnis der Versicherung vom 25. März 2013 bezog sich unzweifelhaft nur auf die beiden älteren Verträge. Im selben Schreiben wurden Leistungen aus dem neuen Vertrag Nr. …7 ja ausdrücklich abgelehnt, und zwar mit der Begründung des mutmaßlich vorvertraglichen Eintritts der Berufsunfähigkeit.

Das Gericht betonte, dass ein Anerkenntnis bezüglich anderer Verträge den Versicherer grundsätzlich nicht für einen separaten Vertrag bindet, selbst wenn die Bedingungen ähnlich sind. Die Leistungspflicht hängt immer von den konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Vertrags ab, insbesondere vom entscheidenden Kriterium des Eintritts des Versicherungsfalls in der versicherten Zeit. Der Versicherer hat für jeden Vertrag eine gesonderte Entscheidungsfreiheit.

Auch die Voraussetzungen für ein sogenanntes fingiertes Anerkenntnis sah das Gericht nicht als erfüllt an. Ein solches kann entstehen, wenn der Versicherer seine Leistungsprüfung schuldhaft verzögert. Hier stand der Versicherten nach den gerichtlichen Feststellungen aber ohnehin kein begründeter Leistungsanspruch zu. Zudem, so das Gericht, müsse die Versicherungsnehmerin auch im Falle eines fingierten Anerkenntnisses im Rechtsstreit zunächst den Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erbringen.

Ebenso wenig lag ein prozessuales Geständnis der Versicherung vor. Die Versicherung hatte zwar im Verfahren geäußert, sie gehe von einer Berufsunfähigkeit bereits ab dem 19. Januar 2012 aus (dem Tag der Geburt des Sohnes). Daraus konnte aber nicht geschlossen werden, dass sie damit auch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ab dem 8. Mai 2012 oder später zugestehen wollte. Es stand der Versicherung frei, nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit generell zu bestreiten. Ein unzulässig widersprüchliches Verhalten sah das Gericht darin nicht.

Ansprüche aus einer gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kamen nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht in Betracht, da bereits die Grundvoraussetzung – der Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit während der Vertragslaufzeit – nicht erbracht wurde.

Sachverständigengutachten als entscheidende Grundlage: Zweifel an postpartaler Depression und Hinweise auf Aggravation

Entscheidend für die Abweisung der Klage war die Würdigung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Bereits in erster Instanz hatte ein psychiatrischer Sachverständiger (Prof. Dr. med. J. S.) die Frau untersucht. Im Berufungsverfahren wurde ergänzend ein neurologisches Gutachten (Prof. Dr. H. M.) eingeholt.

Der psychiatrische Sachverständige Prof. S. konnte bei seiner Untersuchung zum Untersuchungszeitpunkt keine schwere depressive Störung bei der Versicherten feststellen. Er fand zwar einzelne depressive Symptome, diese könnten aber auch Restsymptome nach einer zwischenzeitlich abgeklungenen (remittierten) depressiven Erkrankung sein. Es sei zwar möglich, dass die Frau um 2012/2013 eine schwere Depression gehabt habe, die von ihren behandelnden Ärzten erkannt und behandelt wurde, diese Symptomatik habe aber zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr bestanden.

Gravierender war jedoch ein anderer Befund: Der Sachverständige beobachtete bei der Untersuchung und bei neuropsychologischen Tests ein Verhalten, das er als Aggravation wertete. Das bedeutet, er hatte den Eindruck, dass die Versicherte ihre Symptome deutlich überzeichnete oder sogar vortäuschte. Dieses Verhalten, beispielsweise das Geben von „Beinahe-richtigen“ Antworten oder eine Diskrepanz zwischen dem klinischen Befund und den Testergebnissen, deute auf ein geplantes, absichtsvolles Verhalten hin. Ein solches Verhalten sei bei schwer psychiatrisch Kranken in der Regel nicht möglich und passe auch nicht zu einer schweren depressiven Episode, bei der Patienten typischerweise die Schuld bei sich suchen.

Hinweise auf andere psychiatrische Erkrankungen wie eine Psychose, eine manische Störung oder eine hirnorganische Ursache fand der Gutachter nicht. Ein von der Frau geschildertes ausgeprägtes soziales Rückzugsverhalten sei, so der Experte, nicht durch eine schwere psychiatrische Symptomatik erklärbar.

Die von den behandelnden Ärzten der Frau gestellte Diagnose einer postpartalen Depression konnte der gerichtliche Sachverständige Prof. S. anhand der Aktenlage und seiner eigenen Untersuchung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen. Er bemängelte das Fehlen detaillierter psychopathologischer Befunde in den Berichten der behandelnden Ärzte und wies auf das längere Zeitintervall zwischen der Entbindung (Januar 2012) und dem von der Frau behaupteten Einsetzen depressiver Symptome (Mai/Juni 2012) hin.

Das ergänzend eingeholte neurologische Gutachten von Prof. M. ergab keine Hinweise auf eine neurologische Erkrankung oder ein hirnorganisches Geschehen als Ursache für die Beschwerden der Versicherten.

Das OLG Stuttgart schloss sich den Ausführungen der Sachverständigen an und hielt diese für plausibel und überzeugend. Die Einwände der Versicherten gegen die Gutachten, beispielsweise zur Berücksichtigung von medizinischen Leitlinien, zur Annahme einer Abheilung (Remission) der Depression, zur Frage der Aggravation oder zum Umfang der neurologischen und körperlichen Untersuchung, wies der Senat unter Verweis auf die Erläuterungen der Gutachter zurück.

Konsequenz: Ohne Nachweis des Eintritts der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit kein Anspruch

Da die Versicherte auf Grundlage der überzeugenden Gutachten den Beweis nicht führen konnte, dass die von ihr behauptete Berufsunfähigkeit infolge einer relevanten Krankheit erst nach dem Versicherungsbeginn am 1. Mai 2012 eingetreten ist, bestand nach Ansicht des OLG Stuttgart kein Anspruch auf Leistungen aus dem streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Die Klage musste daher endgültig abgewiesen werden, weil die primäre Voraussetzung für einen Leistungsanspruch – der Eintritt des Versicherungsfalls während der versicherten Zeit – nicht nachgewiesen wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Berufsunfähigkeitsversicherungen die Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit während der Vertragslaufzeit beim Versicherten liegt. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass die Berufsunfähigkeit erst nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, besonders bei zeitlich nahen Abschlüssen und Leistungsanträgen. Ein Leistungsanerkenntnis für ältere Verträge wirkt nicht automatisch auf einen neu abgeschlossenen Vertrag, da jeder Vertrag separat geprüft wird. Für Versicherte bedeutet dies erhöhte Vorsicht beim Neuabschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen bei bereits bestehenden gesundheitlichen Problemen.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Beweislast“ im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung und müssen Leistungen in Anspruch nehmen, weil Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Die Versicherung benötigt nun Nachweise dafür. Genau hier kommt das Konzept der „Beweislast“ ins Spiel.

Grundsätzlich bedeutet „Beweislast“, wer im Falle einer Meinungsverschiedenheit oder eines Streits beweisen muss, dass eine bestimmte Tatsache stimmt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die grundlegende Regel oft so: Als versicherte Person müssen Sie beweisen, dass Sie berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sind. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass Ihre Gesundheit so eingeschränkt ist, dass Sie Ihre bisherige berufliche Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft zu einem bestimmten Prozentsatz (oft 50%) nicht mehr ausüben können, wie es im Vertrag festgelegt ist.

Das beinhaltet in der Regel auch den Nachweis, seit wann genau diese Berufsunfähigkeit besteht. Warum ist der Zeitpunkt wichtig? Weil die Versicherung nur für Berufsunfähigkeit leistet, die während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.

Wer beweist wann?

Die Situation ändert sich jedoch, wenn die Versicherung eine bestimmte Behauptung aufstellt, die ihrer Leistungspflicht entgegensteht. Ein häufiges Beispiel ist, wenn die Versicherung behauptet, Ihre Berufsunfähigkeit sei bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten oder sei auf eine Erkrankung zurückzuführen, die zu diesem Zeitpunkt schon bestand und Ihnen bekannt war (und die Sie vielleicht nicht oder nicht korrekt angegeben haben).

In einem solchen Fall ist es nicht mehr Ihre Aufgabe, zu beweisen, dass die Berufsunfähigkeit nicht vorher bestand. Stattdessen trägt die Versicherung die Beweislast dafür, dass ihre Behauptung zutrifft. Die Versicherung muss also nachweisen, dass die relevante Gesundheitsbeeinträchtigung, die zur Berufsunfähigkeit führt, tatsächlich schon vor Vertragsbeginn bestand und in einem ursächlichen Zusammenhang mit der heutigen Berufsunfähigkeit steht.

Dieses Prinzip „Wer etwas behauptet, muss es beweisen“ gilt oft im Recht. Wenn die Versicherung sich auf eine Ausnahme oder einen Grund beruft, der sie von der Zahlung befreit (wie eine vorvertragliche Erkrankung), muss sie dies im Streitfall beweisen.

Welche Beweismittel sind relevant?

Um diese Tatsachen zu beweisen (sei es die Berufsunfähigkeit selbst durch den Versicherten oder die vorvertragliche Erkrankung durch die Versicherung), werden typischerweise medizinische Dokumente herangezogen. Dazu gehören:

  • Ärztliche Atteste und Befunde
  • Krankenhausberichte
  • Therapieberichte
  • Gutachten von medizinischen Sachverständigen

Auch Zeugenaussagen können relevant sein, sind aber bei rein medizinischen Fragen zum Gesundheitszustand oder dessen Beginn oft weniger zentral als die ärztlichen Dokumente. Entscheidend sind objektive Nachweise des Gesundheitszustandes und dessen Entwicklung über die Zeit.

Für Sie als versicherte Person bedeutet das: Sie müssen alle notwendigen Informationen und Nachweise über Ihren aktuellen Gesundheitszustand und dessen Entwicklung seit Beginn der Symptome sammeln und der Versicherung zur Verfügung stellen, um Ihre Berufsunfähigkeit zu belegen. Wenn die Versicherung dann Einwände erhebt, die sich auf den Zeitraum vor Vertragsbeginn beziehen, liegt es an ihr, diese Einwände mit entsprechenden Beweisen zu untermauern.


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Was bedeutet „Vorvertragliche Berufsunfähigkeit“ und welche Folgen hat sie?

„Vorvertragliche Berufsunfähigkeit“ liegt vor, wenn eine Person bereits vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ganz oder teilweise berufsunfähig ist oder feststeht, dass sie in absehbarer Zeit berufsunfähig wird. Es geht also um gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen, die schon existierten, bevor der Versicherungsvertrag begann.

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine gesundheitliche Einschränkung oder leiden an einer Krankheit, die Ihre Fähigkeit, in Ihrem Beruf zu arbeiten, bereits vor der Antragsstellung für die BU-Versicherung erheblich beeinträchtigt oder absehbar beeinträchtigen wird. Dies ist im Kern die „vorvertragliche Berufsunfähigkeit“.

Die Relevanz dieses Begriffs für Sie liegt in den Folgen für Ihren Versicherungsschutz:

  • Kein Leistungsanspruch: Wenn die Berufsunfähigkeit auf einer Krankheit oder einem Zustand beruht, der bereits vor Vertragsbeginn bestand und möglicherweise bei Vertragsabschluss nicht korrekt oder vollständig angegeben wurde, kann der Versicherer die Leistung verweigern.
  • Rücktritt oder Anfechtung des Vertrags: Stellt sich heraus, dass Sie bei Vertragsabschluss Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig beantwortet haben (dies nennt man vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung), kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn sogar anfechten. Das kann dazu führen, dass Ihr Versicherungsschutz rückwirkend entfällt.
  • Erschwerter Versicherungsschutz: Manchmal wird eine bestehende Vorerkrankung zwar angegeben, führt aber dazu, dass der Versicherer den Antrag ablehnt, einen Risikozuschlag verlangt oder bestimmte Krankheiten vom Versicherungsschutz ausschließt.

Die Pflicht, beim Abschluss einer Versicherung alle relevanten gesundheitlichen Umstände offen und wahrheitsgemäß anzugeben (die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht), ist gesetzlich geregelt (siehe § 19 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Diese Pflicht dient dazu, dass der Versicherer das Risiko, Sie zu versichern, richtig einschätzen und berechnen kann.

Für Sie ist es daher sehr wichtig, bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung alle Fragen zu Ihrer Gesundheit vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Wenn Sie unsicher sind, wie eine Frage zu verstehen ist oder welche Informationen relevant sein könnten, ist es ratsam, lieber mehr als zu wenig anzugeben. Spätere Probleme bei einem Leistungsantrag können so vermieden werden.


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Wie wirkt sich ein Leistungsanerkenntnis für ältere Berufsunfähigkeitsversicherungen auf einen neuen Vertrag aus?

Viele Menschen fragen sich, ob eine Versicherungsgesellschaft, die bei einem älteren Vertrag eine Berufsunfähigkeit anerkannt hat, dies auch automatisch für einen neueren Vertrag tun muss. Es ist wichtig zu verstehen, dass jeder Versicherungsvertrag grundsätzlich für sich allein betrachtet wird.

Das bedeutet: Ein Leistungsanerkenntnis der Berufsunfähigkeit für einen alten Vertrag bindet die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht automatisch auch für einen neuen, separaten Vertrag. Beide Verträge sind voneinander unabhängige Vereinbarungen. Wenn Sie bei einem neueren Vertrag ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen, prüft die Versicherungsgesellschaft diesen Antrag erneut und eigenständig anhand der Bedingungen, die in diesem spezifischen, neueren Vertrag vereinbart wurden.

Allerdings kann das frühere Anerkenntnis und die zugrundeliegenden Umstände unter bestimmten Voraussetzungen relevant sein oder eine Rolle spielen:

  • Wenn die medizinischen Ursachen der Berufsunfähigkeit und der Zeitpunkt, zu dem sie eingetreten ist, für beide Verträge weitgehend identisch sind.
  • Wenn bereits erstellte medizinische Gutachten oder Befunde, die zum Anerkenntnis des älteren Vertrages geführt haben, auch für die Beurteilung des neuen Vertrages aussagekräftig sind.
  • Wenn die Vertragsbedingungen hinsichtlich der Definition der Berufsunfähigkeit oder der Voraussetzungen für die Leistung sehr ähnlich sind.

Auch wenn diese Faktoren eine Rolle spielen können, ersetzt das alte Anerkenntnis nicht die erneute Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft für den neuen Vertrag. Die Gesellschaft wird prüfen, ob die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des neuen Vertrages und auf Basis der aktuellen Situation erfüllt sind.

Für Sie bedeutet das: Auch wenn bereits ein Anerkenntnis für einen älteren Vertrag vorliegt, muss der Antrag auf Leistung aus einem neueren Vertrag gesondert gestellt und geprüft werden. Die Umstände, die zum ersten Anerkenntnis führten, können zwar im neuen Verfahren eine Rolle spielen, sind aber keine Garantie für ein erneutes Anerkenntnis.


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Was sind typische Nachweise, um den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit zu belegen?

Um einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu zeigen, wann genau die Berufsunfähigkeit begonnen hat, sind verschiedene Unterlagen wichtig. Diese Dokumente sollen dabei helfen, den Verlauf Ihrer Gesundheit und die Einschränkungen bei Ihrer Arbeit nachvollziehbar zu machen.

Medizinische Belege sind entscheidend

Die wichtigsten Nachweise kommen in der Regel von behandelnden Ärzten. Dazu gehören:

  • Ärztliche Atteste und Befunde: Bescheinigungen Ihres Hausarztes oder von Fachärzten (z.B. Neurologen, Orthopäden, Psychiater). Sie beschreiben Ihre Erkrankung, die Symptome, die Diagnose und wie diese Ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten einschränken.
  • Krankenhausberichte: Entlassungsberichte nach einem Aufenthalt im Krankenhaus, die ebenfalls Diagnosen, Behandlungen und den Zustand bei Entlassung dokumentieren.
  • Berichte über Therapien: Nachweise über ambulante Behandlungen wie Physiotherapie, Psychotherapie oder andere relevante Maßnahmen, die Ihre Erkrankung betreffen.
  • Ergebnisse von Untersuchungen: Laborbefunde, Ergebnisse von Röntgenuntersuchungen, CTs oder MRTs und andere medizinische Tests, die objektive Informationen liefern.
  • Rehabilitationsberichte: Falls Sie eine medizinische Reha gemacht haben, enthält der Abschlussbericht oft wertvolle Informationen über den Gesundheitszustand und die berufliche Belastbarkeit zu diesem Zeitpunkt.

Diese medizinischen Unterlagen helfen der Versicherung zu erkennen, wann bestimmte Symptome auftraten, Diagnosen gestellt wurden und welche gesundheitlichen Einschränkungen zu welchem Zeitpunkt bestanden.

Weitere unterstützende Nachweise

Neben den medizinischen Dokumenten können auch andere Belege relevant sein, um den Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit zu untermauern und zu zeigen, wie sich die Gesundheit auf die Arbeit ausgewirkt hat:

  • Angaben des Arbeitgebers: Eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Tätigkeit, über Änderungen in Ihren Aufgaben oder über Versuche, die Arbeit aufgrund Ihrer Gesundheit anzupassen.
  • Nachweise über Krankmeldungen: Dokumente, die Ihre Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum oder wiederholt belegen.

Der genaue Zeitpunkt, ab dem Sie berufsunfähig waren (im Sinne der Versicherungsbedingungen, oft wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit zu 50% oder mehr nicht mehr ausüben können), ist entscheidend. Denn in der Regel beginnen die Leistungen der Versicherung ab diesem festgestellten Zeitpunkt zu laufen, sofern im Versicherungsvertrag keine Wartezeit vereinbart ist. Das Sammeln von Unterlagen, die diesen Übergang dokumentieren, ist daher sehr wichtig.


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Welche Rolle spielt der Versicherungsbeginn bei der Beurteilung eines Berufsunfähigkeitsanspruchs?

Der Versicherungsbeginn ist ein sehr wichtiger Zeitpunkt, wenn es um einen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Er markiert den Tag, ab dem Ihr Versicherungsschutz tatsächlich greift. Stellen Sie sich Ihre Versicherung wie einen Schutzschirm vor, der ab einem bestimmten Datum aufgespannt wird.

Warum der Versicherungsbeginn so entscheidend ist

Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt das Risiko ab, berufsunfähig zu werden. Der Versicherer prüft daher immer, wann genau die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dabei vergleicht er diesen Zeitpunkt mit dem Versicherungsbeginn.

Der Grund dafür ist einfach: Die Versicherung soll Sie vor Ereignissen schützen, die nach dem Abschluss und Beginn des Vertrags eintreten.

  • Wenn die Berufsunfähigkeit vor dem offiziellen Versicherungsbeginn eingetreten ist, bestand zum Zeitpunkt des Eintritts des Problems noch kein Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen.
  • Wenn die Berufsunfähigkeit nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist, dann greift der Versicherungsschutz (vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen der Versicherung sind erfüllt). Erst dann prüft der Versicherer, ob die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nach den Vertragsbedingungen vorliegen.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das: Das genaue Datum des Versicherungsbeginns ist entscheidend dafür, ob ein Anspruch überhaupt in Betracht kommt. Es ist der Stichtag, der den Geltungsbereich Ihres Versicherungsschutzes zeitlich festlegt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – [Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.](https://www.versicherungsrechtsiegen.de/beratung-versicher Recht/)


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast bestimmt, welche Partei in einem Rechtsstreit die Pflicht hat, bestimmte Tatsachen nachzuweisen. Im Fall einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss die versicherte Person in der Regel beweisen, dass die Berufsunfähigkeit nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist**, damit sie Leistungen erhält**. Dies folgt aus § 172 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wenn die Versicherung jedoch behauptet, die Berufsunfähigkeit bestehe schon vor Vertragsbeginn, trägt sie die Beweislast für diese vorvertragliche Berufsunfähigkeit.

Beispiel: Wenn Sie erst nach Beginn der Versicherung erkranken, müssen Sie das belegen; behauptet die Versicherung, Sie seien schon vorher krank gewesen, muss sie das beweisen.


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Vorvertragliche Berufsunfähigkeit

Vorvertragliche Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person bereits vor Abschluss der Versicherung ganz oder teilweise berufsunfähig ist oder kurz davor steht. Das bedeutet, die gesundheitlichen Probleme bestehen oder sind absehbar, bevor der Vertrag beginnt. Dies kann zum Ausschluss von Leistungen führen, weil der Versicherungsschutz erst ab dem Versicherungsbeginn gilt und Vorerkrankungen oft nicht abgedeckt sind (§ 19 VVG regelt die Anzeigepflicht bei Vertragsschluss).

Beispiel: Wenn Sie sich erst versichern, aber schon zuvor eine Krankheit hatten, die Sie arbeitsunfähig gemacht hat, besteht vorvertragliche Berufsunfähigkeit und meist kein Anspruch aus dem neuen Vertrag.


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Anerkenntnis

Ein Anerkenntnis ist eine Erklärung, mit der eine Partei bestimmte Tatsachen oder Ansprüche bestätigt und dadurch in der Regel an diese Erklärung gebunden ist. Im Versicherungsrecht kann ein Leistungsanerkenntnis bedeuten, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeit für einen Vertrag anerkennt. Dieses bindet die Versicherung aber nur für den betreffenden Vertrag. Für neue oder andere Verträge ist eine erneute Prüfung nötig, da jeder Vertrag für sich gilt und eigene Voraussetzungen hat.

Beispiel: Ihre Versicherung bezahlt Leistungen aus einem alten Vertrag wegen Berufsunfähigkeit, bedeutet aber nicht automatisch, dass sie auch für einen neuen Vertrag zahlen muss.


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Postpartale Depression

Die postpartale Depression, auch Wochenbettdepression genannt, ist eine psychische Erkrankung, die Frauen nach der Geburt eines Kindes betreffen kann. Sie äußert sich durch Symptome wie Stimmungsschwankungen, Erschöpfung, depressive Verstimmungen oder Angst. Im Kontext einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist diese Diagnose relevant, weil eine solche Erkrankung die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken kann und damit einen Anspruch auf Leistung begründen könnte – wenn sie innerhalb der Versicherungsdauer eintritt und nachgewiesen wird.

Beispiel: Eine Mutter, die nach der Geburt ihres Kindes starke depressive Symptome entwickelt und deswegen ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte aufgrund einer postpartalen Depression berufsunfähig sein.


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Aggravation

Aggravation beschreibt im medizinisch-juristischen Sinne das absichtliche Übertreiben oder Vortäuschen von Krankheitssymptomen, um die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung größer erscheinen zu lassen als sie tatsächlich ist. Wenn ein Sachverständiger eine Aggravation feststellt, spricht dies gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Berufsunfähigkeit und kann dazu führen, dass Leistungsansprüche abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall deutete das Gericht auf eine Aggravation hin, was das Vertrauen in die Echtheit der behaupteten Krankheitseinschränkung erschütterte.

Beispiel: Wenn jemand bei einer Untersuchung versucht, Symptome zu überzeichnen, etwa stärker zu klagen oder Symptome vorzutäuschen, um schneller eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, spricht man von Aggravation.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 172 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall und dessen Eintritt während der Versicherungsdauer beweisen muss. Die Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit in der versicherten Zeit liegt somit beim Kunden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherten konnte nicht beweisen, dass die Berufsunfähigkeit erst nach dem Versicherungsbeginn am 1. Mai 2012 eingetreten ist, sodass ihr Leistungsanspruch abgelehnt wurde.
  • § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Berufsunfähigkeit: Definiert die Berufsunfähigkeit als eine voraussichtlich oder tatsächlich mindestens sechs Monate dauernde ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Kräfteverfall. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die genaue Feststellung, ob die Erkrankung die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gemäß dieser Definition nach Versicherungsbeginn bewirkt hat, war entscheidend für die Leistungsgewährung.
  • Grundsatz der Individualität von Versicherungsverträgen: Anerkenntnisse oder Leistungsentscheidungen für ältere Versicherungsverträge binden den Versicherer nicht automatisch für neue, separate Verträge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das vom Versicherer erkannte Leistungsanerkenntnis für alte Verträge beeinflusste nicht die Ablehnung des neuen Vertrages, da es sich um rechtlich eigenständige Verträge handelte.
  • Grundsatz der Leistungsfreiheit bei mitgebrachter Berufsunfähigkeit: Liegt die Berufsunfähigkeit bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes vor, entfällt der Anspruch auf Leistungen aus dem neu abgeschlossenen Vertrag. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit schon vor dem 1. Mai 2012 bestand und somit kein Leistungsanspruch aus dem neuen Vertrag entstand.
  • Rechtsprechung zur Prozesslast bezüglich Berufsunfähigkeitsnachweis: Versicherungsnehmer müssen den Eintritt und Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit nachweisen, um Leistungen geltend machen zu können; bei Zweifeln gilt dies zulasten des Versicherungsnehmers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin scheiterte an der Nachweispflicht, weil die Gerichte Zweifel an der zeitlichen Zuordnung der Berufsunfähigkeit hatten.
  • § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Wegfall der Geschäftsgrundlage: Regelt die Vertragsanpassung oder Aufhebung bei unvorhersehbaren, schwerwiegenden Änderungen der Umstände nach Vertragsschluss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ein Anspruch der Klägerin aus diesem Grund scheiterte, da kein Leistungsanspruch aufgrund nicht nachgewiesener Berufsunfähigkeit vorlag und somit die Grundlage des Vertrags nicht entfallen war.

Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 7 U 203/17 – Urteil vom 17.09.2020


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