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Berufsunfähigkeitsversicherung – Bestimmung Vergleichsmehrwerts

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 W 20/22 – Beschluss vom 27.07.2022

Die – als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegt zu behandelnde – Beschwerde vom 24.05.2022 (GA II 309 f.) gegen den Gebührenstreitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2022 – 6 O 105/20 (GA II 300 f.) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der am 20.06.1967 geborene Kläger, der in seinen gesunden Tagen zuletzt als angestellter Facility-Manager bei einem überregionalen Immobilien-Dienstleister tätig gewesen ist und dem in diesem Rahmen die Objektleitung des ehemaligen Flughafens B… übertragen war, hat im Ausgangsverfahren die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die laut Police vom 21.02.2006 (Kopie in Anl. K1/GA I 52 ff.) seit 01.12.2005 zwischen den dortigen Parteien zu den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Comfort-Schutz) (Anl. K1/GA I 61 ff.), künftig zitiert als B-BUZ, bestand und vereinbarungsgemäß am 01.12.2027 ablaufen sollte, mit seiner am 17.04. 2020 bei dem Landgericht eingegangenen Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. € 800,00 und Beitragsfreistellung im Umfange von € 28,00 p.m. in Anspruch genommen. Ob der Versicherungsfall, was klägerseits behauptet wurde, infolge multipler (speziell orthopädischer, psychiatrischer und neurologischer) Erkrankungen spätestens Ende August 2015 eingetreten war, wie die berufliche Arbeit im Einzelnen ausgestaltet gewesen ist, welche Krankheiten bestanden und wie sich diese auf das notwendige Leistungsvermögen ausgewirkt haben, stand zwischen den Prozessparteien in Streit. Zur Zeit der Klageeinreichung nahm der Anspruchsteller laut eigenem Vorbringen schon seit längerem an einem ambulanten beruflichen Training in einer Einrichtung für die Integration psychisch behinderter Menschen teil, das der Ermöglichung einer neuen Berufstätigkeit diente und von der Deutschen Rentenversicherung getragen wurde (GA I 6, 10). Als am 18.02.2022 der erste Gerichtstermin stattfand, der zur Güte- und gleich anschließenden mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, waren die Zahlungs- und Freistellungsansprüche für September 2015 bis einschließlich April 2020 (56 m.) als bereits fällige und für die vier folgenden Monate als künftige wiederkehrende Leistungen rechtshängig. In der Güteverhandlung haben die Streitparteien einen – mit Ablauf des 10.03.2002 bestandskräftig gewordenen – Prozessvergleich geschlossen, wonach die Beklagte dem Kläger € 40.000,00 zahlt, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Wirksamwerden des Vergleiches endet und dann insoweit – ausgenommen die vereinbarte Vergleichssumme – keine wechselseitigen Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis mehr bestehen (GA II 284, 284R f.). Von den Prozessbevollmächtigten beider Seiten wurden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wie hoch der sogenannte Vergleichsmehrwert zu bemessen ist. Die Zivilkammer hat diesen im angefochtenen Beschluss (GA II 300 f.) – wie durch die Beklagte begehrt (GA II 285 und 296 ff.) – auf € 6.955,20 festgesetzt, was die erhobene Beschwerde als deutlich zu gering beanstandet.

II.

A. Das in Rede stehende Rechtsmittel ist als – vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte – (zulassungsfreie) Gebührenstreitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Zwar enthält der klägerische Anwaltsschriftsatz vom 24.05.2022 (GA II 390 f.) keine ausdrückliche Erklärung dazu, wer als Beschwerdeführer auftritt. Nicht eindeutige Prozess- und Verfahrenshandlungen sind aber – analog den im materiellen Recht entwickelten Grundsätzen – auslegungsfähig, wobei auf den für das Gericht und die Gegenpartei als Empfänger – erforderlichenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – vernünftigerweise erkennbaren Sinn abzustellen und im Zweifel anzunehmen ist, dass angestrebt wird, was sich nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig erweist und mit den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten in Einklang steht (vgl. insb. BGH, Urt. v. 24.11.1999 – XII ZR 94/98, juris Rdn. 4 = BeckRS 1999, 300838 63; Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 268/11, LS 2 und Rdn. 30, juris = BeckRS 2013, 14350; OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 27.10.2021 – 11 VA 4/21, juris Rdn. 4 = BeckRS 2021, 43974 Rdn. 2; ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivProzR, 18. Aufl., § 65 Rdn. 21 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25;jeweils m.w.N.). Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren einlegen, falls sich – wie hier gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG – seine Gebühren ebenfalls danach bemessen (arg. § 33 Abs. 1 RVG; vgl. dazu Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rdn. 1.322). Die Parteien des Ausgangsverfahrens selbst sind hingegen durch einen zu gering bestimmten Gebührenwert regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, Rdn. 5 f. m.w.N., juris = BeckRS 2012, 3303; Beschl. v. 15.02.2022 – XI ZR 380/20, Rdn. 2, juris = BeckRS 2022, 3553), was bei der Interpretation zur Behebung von verbleibenden Zweifeln wie im vorliegenden Falle stets zu berücksichtigen ist (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschl. v. 12.02.2008 – 5 W 70/08, LS 1 und Rdn. 2, juris = BeckRS 2008, 4611; ferner Schwab/Maatje, NZA 2011, 772; Toussaint/Toussaint, KostR, 52. Aufl., GKG § 68 Rdn. 9).

2. Die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG übersteigt die laut Gesetz für ein zulassungsfreies Rechtsmittel erforderliche Mindestbeschwer von € 200,01 deutlich. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht darauf, in welchem Umfang die Änderung der Streitwertfestsetzung begehrt wird (also auf die schlichte Streitwertdifferenz), sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe der jeweilige Beschwerdeführer durch die angegriffene Festsetzung in der betreffenden Instanz entweder ein Mehr an Kosten zu entrichten hat oder ein Weniger an Gebühren verdienen kann (so BeckOK-KostR/Laube, 38. Ed., GKG § 68 Rdn. 70; vgl. ferner BDZ/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., GKG § 68 Rdn. 6; Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rdn. 1.365; jeweils m.w.N.). Verbliebe es bei dem vom Landgericht festgesetzten Vergleichsmehrwert i.H.v. € 6.955,20, dann beliefen sich die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000.1 und die Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101. 2 1. Alt. RVG-VV für den Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei – mithilfe eines Kostenrechners überschläglich ermittelt – auf € 1.132,29. Sollte der Vergleichsmehrwert indes – wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird – insgesamt € 37.756,80 betragen, wären (ebenfalls nur näherungsweise berechnet) insoweit Gebühren i.H.v. € 2.796,38 angefallen. Die Differenz zwischen den beiden Werten macht € 1.664,09 aus. Auch die sechsmonatige Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ist gewahrt worden: Das Ausgangsverfahren hat sich mit Ablauf der (letzten) Vergleichswiderrufsfrist am 10.03.2022 (GA II 285) erledigt und die Gebührenstreitwertbeschwerde ging am 24.05.2022 (GA II 311) ein. Das Rechtsmittel wurde – wie es § 66 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG erfordert – ordnungsgemäß beim Landgericht Cottbus eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wird.

B. In der Sache selbst bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos. Der durch die Zivilkammer festgesetzte Vergleichsmehrwert liegt auf der Gebührenstufe, die laut der Tabelle in der Anlage 2 sowohl zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG als auch zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG von € 6.000,01 bis € 7.000,00 reicht. Damit ist er nicht zu gering bemessen worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Bei Konstellationen der vorliegenden Art, in denen ein Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung klagt, ohne dass die Parteien über die (weitere) Existenz des Vertragsverhältnisses an sich streiten, setzt sich der Gebührenwert für den Gegenstand des Prozesses regelmäßig aus der Summe der bei Klageeinreichung bereits fälligen Zahlungs- und Freistellungsbeträge (§ 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. GKG) sowie maximal dem 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezuges der künftigen, wiederkehrenden Leistungen (§ 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) zusammen (§ 39 Abs. 1 GKG; vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 19 Rdn. 2 f.). Wenn es zum Abschluss eines Prozessvergleiches kommt, in den über den (rechtshängigen) Verfahrensgegenstand hinausreichende Ansprüche oder Rechtsverhältnisse einbezogen werden, die selbst Gegenstand einer Klage sein könnten, und dies bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Wertehäufung führt, dann besteht ein Vergleichsmehrwert, nach dem sich die (volle) Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000.1 RVG-VV, die Differenzverfahrensgebühr i.S.d. Nr. 3101.2 1. Alt. RVG-VV und die Mehrvergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KV richten (vgl. BeckOK-KostR/Stix, 38. Ed., GKG-KV Nr. 1900 Rdn. 2 f. und 41 f.; ferner OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2018 – 10 W 25/18, juris Rdn. 18 = BeckRS 2018, 13048 Rdn. 17; Neuhaus aaO Rdn. 23; Toussaint/Toussaint, KostR, 52. Aufl., GKG-KV Nr. 1900 Rdn. 8 f.). Um den Wert des Vergleichsgegenstandes korrekt bestimmen zu können, ist laut seit langem ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, nicht auf die nach der erzielten Übereinkunft zu erbringenden Leistungen abzustellen, sondern darauf, was mit dem Vergleichsabschluss rechtlich geklärt wurde, also worüber man sich geeinigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.1979 – III ZR 89/78, juris Rdn. 28 = WKRS 1979, 12708 Rdn. 27; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015 – 12 W 7/15, Rdn. 7, juris = BeckRS 2015, 7250; OLG München, Beschl. v. 15. 03.2019 – 24 W 278/19, juris Rdn. 9 = BeckRS 2019, 4085 Rdn. 8; ferner BDZ/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., GKG-KV Nr. 1900 Rdn. 7; BeckOK-KostR/Stix aaO Rdn. 40 und 45; Neuhaus aaO Rdn. 24). Weil keine speziellen gesetzlichen Vorschriften zur Bemessung des Vergleichs(mehr)wertes existieren, sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften zumindest entsprechend anwendbar (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2019 – 24 W 278/19, juris Rdn. 10 = BeckRS 2019, 4085 Rdn. 9; ferner BeckOK-KostR/Stix aaO Rdn. 39; Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rdn. 2.5113; NK-GK/Schneider, 3. Aufl., GKG-KV Nr. 1900 Rdn. 24).

2. Hier steht zwischen den Beteiligten – zu Recht – außer Streit, dass im Ursprungsprozess Ansprüche im Werte von insgesamt € 49.680,00 rechtshängig gewesen sind. Der Betrag ergibt sich aus der Summe der (nach klägerischer Auffassung) bei Klageeinreichung am 17.04.2020 bereits fälligen Zahlungs- und Freistellungsansprüche für September 2015 bis einschließlich April 2020 (56 m. x [€ 800,00 p.m. + € 28,00 p.m.] = € 46.368,00), vermehrt um die Leistungen, die für die nachfolgenden Monate Mai bis August 2020 verlangt wurden (4 m. x [€ 800,00 p.m. + € 28,00 p.m.] = € 3.312,00). Nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, jedoch des dort abgeschlossenen Prozessvergleichs war der Fortbestand der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dafür ist vom Landgericht – in Übereinstimmung mit der inzwischen ganz einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2019 – 20 W 6/19, Rdn. 11 f., juris = BeckRS 2019, 2461; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2015 – 12 W 7/15, LS 2 und Rdn. 9, juris = BeckRS 2015, 7250; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2015 – 20 W 75/14, Rdn. 2, juris = BeckRS 2016, 5907; ferner Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., Kap. 19 Rdn. 24 m.w.N.), der sich der Senat anschließt – zutreffend ein Vergleichsmehrwert in Ansatz gebracht worden. Dieser berechnet sich, wie die Zivilkammer zu Recht angenommen hat, mit 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages von Rentenzahlung und Beitragsfreistellung, um – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – IV ZR 183/10, LS und Rdn. 2, juris = BeckRS 2011, 25963) – die wirtschaftliche Teilidentität mit den Zahlungsforderungen (pauschal) zu berücksichtigen (vgl. OLG aaO). Im Übrigen gilt ein Abschlag von 80 % auch bei isolierten Fortbestandsfeststellungsbegehren, wenn sich der Versicherungsnehmer keiner Leistungsansprüche aus einem konkreten Versicherungsfall (mehr) berühmt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2000 – IV ZR 279/99, juris Rdn. 10 = BeckRS 2001, 223; ferner Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rdn. 2.697). Somit ergeben sich hier als Vergleichsmehrwert € 6.955,20 (0,2 x 3,5 x 12 m. x [€ 800,00 p.m. + € 28,00 p.m.]). Der Vorschlag von Neuhaus (aaO Rdn. 27 a.E.), stattdessen 50 % der Abfindung anzusetzen, überzeugt schon deshalb nicht, weil er ohne wichtigen Grund von dem Prinzip abweicht, wonach es gerade keine Rolle spielt, worauf sich beide Seiten beim Vergleichsabschluss verständigt haben. Außerdem die potenziellen Versicherungsleistungen für 38 weitere Monate einzubeziehen, was mit der Beschwerde angestrebt wird, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger bis zum Abschluss des Vergleichs klargestellt hätte, dass er selbst von der Fortdauer des behaupteten Versicherungsfalls über den 31.08.2020 hinaus ausgeht. Dafür gibt der Akteninhalt indes nichts her. Die Begrenzung seines Antrages auf künftige Leistungen hatte er in der Klageschrift damit begründet, es werde die Möglichkeit gesehen, dass er einen Teil seiner Berufsfähigkeit zurückerlange und der Abschluss der Fördermaßnahme in eine neue berufliche Tätigkeit münde (GA I 1, 10).

C. Für einen Kostenausspruch besteht kein Anlass. Denn das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Parteien werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

D. Ob die zur Entscheidung stehenden Fragen grundsätzliche – über den konkreten Fall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl anderer Streitigkeiten) haben, kann offenbleiben. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat ist nicht möglich. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers endet der Instanzenzug in Gebührenstreitwertbeschwerdesachen beim Oberlandesgericht; es findet keine Beschwerde an die obersten Gerichtshöfe des Bundes statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. dazu jüngst BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – I ZB 12/22, Rdn. 2, juris = BeckRS 2022, 8078).

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