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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeitsrente nach Brustkrebserkrankung

Dresdner Gericht weist Klage auf Berufsunfähigkeitsrente nach Brustkrebs ab: Eine Frau, die nach ihrer Brustkrebserkrankung wieder voll berufstätig ist, scheitert mit ihrer Forderung nach Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherungen lehnen die Zahlung ab, da die Erkrankung nicht dauerhaft zur Berufsunfähigkeit führe.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 673/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Klägerin verlangte Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Brustkrebserkrankung.
  • Der Anspruch ergibt sich aus einer betrieblichen Altersversorgung, die durch einen Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
  • Schwierigkeiten bestanden in der Beurteilung, ob die Brustkrebserkrankung tatsächlich zur Berufsunfähigkeit führte.
  • Das Gericht entschied, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
  • Diese Entscheidung basierte auf der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen nicht erfüllt waren.
  • Die Klägerin erhielt zwei Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen oder die Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.
  • Durch die Entscheidung wurde klargestellt, dass die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit im Rahmen von Brustkrebserkrankungen strengen Anforderungen unterliegt.
  • Die Auswirkungen des Urteils zeigen, dass Betroffene zunächst genau prüfen müssen, ob die Bedingungen ihrer Versicherung eine solche Erkrankung abdecken.

Brustkrebserkrankung führt nicht zu Berufsunfähigkeitsrente

Einleitung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung wie Brustkrebs eine wichtige finanzielle Absicherung darstellen. Sie sichert das Einkommen ab, wenn der Versicherte aufgrund gesundheitlicher Probleme seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann. Allerdings sind die Bedingungen und Leistungen dieser Versicherungen komplex und es kann zu Meinungsunterschieden zwischen Versicherern und Kunden kommen.

Bei einer Brustkrebserkrankung stellt sich oft die Frage, ob die Berufsunfähigkeit tatsächlich gegeben ist und ein Anspruch auf Rentenzahlungen besteht. Dies hängt von vielen Faktoren ab, wie dem Fortschritt der Erkrankung, den Behandlungsmöglichkeiten und der konkreten Tätigkeit des Versicherten. Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert, um die rechtlichen Zusammenhänge näher zu beleuchten.

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Die Ablehnung einer Berufsunfähigkeitsrente nach einer schweren Erkrankung wie Brustkrebs ist eine belastende Situation. Die Kanzlei Kotz versteht die Komplexität solcher Fälle und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Versicherungsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen Ihren individuellen Anspruch. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten besprechen.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Dresden


Berufsunfähigkeit nach Brustkrebserkrankung nicht anerkannt

Das Landgericht Dresden hatte sich in einem Berufungsverfahren (Az. 4 U 673/22) mit der Frage zu befassen, ob einer Klägerin nach einer Brustkrebserkrankung ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Die Frau war bei zwei Versicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge berufsunfähigkeitsversichert.

Am 12.12.2017 wurde bei ihr Brustkrebs diagnostiziert, woraufhin zwei Operationen und eine Strahlentherapie folgten. Sie war vom 13.12.2017 bis 23.09.2018 durchgehend arbeitsunfähig und es wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Nach einer Wiedereingliederung ist die Klägerin seit dem 24.09.2018 wieder als Kundenberaterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden tätig.

Im Juli 2018 beantragte sie bei den Versicherungen die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Diese lehnten die Leistung jedoch ab, da die gesundheitlichen Einschränkungen nicht dauerhaft seien. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab.

Versicherungsbedingungen setzen Dauerhaftigkeit voraus

In der Berufung vor dem Landgericht Dresden vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es auf die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen nicht ankomme, da dies dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen sei. Nach diesen gelte als berufsunfähig, wer durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit sei anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist.

Das Gericht sah dies jedoch anders. Zwar enthalte der Wortlaut der Bedingungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber entnehmen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bei jeder schweren Erkrankung eintrittspflichtig ist. Es werde im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Arbeitsunfähigkeit als einem vorübergehenden Zustand und der Berufsunfähigkeit unterschieden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung habe einen Versorgungscharakter und solle gegen dauerhafte Einkommenseinbußen durch eine Berufsunfähigkeit absichern. Dies komme auch in der gesetzlichen Definition der Berufsunfähigkeit in § 172 Abs. 2 VVG zum Ausdruck, nach der voraussichtlich auf Dauer die Berufsunfähigkeit bestehen muss.

Berufsunfähigkeit muss auf Dauer vorliegen

Der Senat beabsichtigte daher, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie habe weder vorgetragen noch belegt, dass ihre Brustkrebserkrankung die Prognose einer dauernden Einschränkung der Berufsfähigkeit um mehr als 50% rechtfertigt. Zwar handle es sich um eine schwere Erkrankung, bei der jedoch nicht ohne weiteres von einer dauernden Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne.

Eine Berufsunfähigkeit setze voraus, dass diese zum Zeitpunkt ihres behaupteten Eintritts voraussichtlich auf Dauer vorliegt. Einschränkungen, die über eine vorübergehende Erkrankung hinausgehen und sich manifestiert haben, müssten gegeben sein. Nur dann könne ein Versicherungsnehmer eine Rentenzahlung als dauerhafte Leistung erwarten.

Das Gericht regte an, dass die Klägerin die Berufung zurücknimmt, da diese voraussichtlich erfolglos bleiben werde und dann zusätzliche Gerichtskosten anfallen.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Dresden zeigt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann leisten muss, wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit gegeben ist. Diese Voraussetzung ergibt sich zwar nicht immer direkt aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sie ist diesem aber sinngemäß zu entnehmen und folgt auch aus der gesetzlichen Definition der Berufsunfähigkeit.

Eine schwere Erkrankung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, reicht für die Anerkennung als Berufsunfähigkeit nicht aus. Letztere muss vielmehr voraussichtlich auf Dauer bestehen, so dass die Berufsausübung für einen nicht absehbaren Zeitraum um mehr als die Hälfte eingeschränkt ist.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stellt klar, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nur vorliegt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen voraussichtlich auf Dauer bestehen. Auch wenn der Wortlaut dies nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich das Erfordernis der Dauerhaftigkeit aus dem Sinnzusammenhang und der gesetzlichen Definition. Eine schwere Erkrankung allein reicht nicht aus, vielmehr muss eine dauerhafte Einschränkung der Berufsfähigkeit um mehr als 50% gegeben sein, um einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu begründen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an Brustkrebs erkrankt sind und eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, zeigt dieses Urteil, dass die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nicht automatisch erfolgt, nur weil Sie schwer erkrankt sind. Entscheidend ist, ob Ihre Erkrankung voraussichtlich dauerhaft Ihre Fähigkeit, Ihren Beruf auszuüben, um mehr als die Hälfte einschränkt. Auch wenn Sie vorübergehend arbeitsunfähig sind oder einen Grad der Behinderung haben, reicht dies allein nicht aus.

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Erkrankung zu einer dauerhaften Einschränkung Ihrer beruflichen Tätigkeit führt. Dies kann durch ärztliche Gutachten oder andere Belege geschehen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Erkrankung und ihre Auswirkungen auf Ihre Arbeit genau dokumentieren.

Falls Ihre Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt wurde, sollten Sie nicht aufgeben. Holen Sie sich rechtlichen Rat und prüfen Sie, ob eine Klage gegen die Versicherung sinnvoll ist. Beachten Sie dabei jedoch, dass die Gerichte hohe Anforderungen an den Nachweis einer dauerhaften Berufsunfähigkeit stellen.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Verständnis vertiefen und Antworten finden – Unsere FAQ-Sektion zu Berufsunfähigkeit nach Brustkrebserkrankung

Sie haben Fragen rund um das Thema Berufsunfähigkeit nach einer Brustkrebserkrankung? Wir haben die Antworten! Unsere umfassende FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Einblicke und hilfreiche Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses wichtige Thema zu vertiefen.

Entdecken Sie in unseren FAQ die zentralen rechtlichen Aspekte und Voraussetzungen, die für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nach einer Brustkrebserkrankung relevant sind. Erfahren Sie mehr über Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung und was Sie tun können, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

Lassen Sie sich von unseren praxisnahen Erklärungen zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen inspirieren. Wir haben die wichtigsten Paragrafen und Gesetzestexte für Sie zusammengestellt, damit Sie die Hintergründe dieses Urteils besser verstehen.

Zögern Sie also nicht, unsere FAQ aufzurufen und sich umfassend zu informieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Klarheit in Ihre Situation zu bringen und die richtigen nächsten Schritte einzuleiten.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Berufsunfähigkeit nach einer Brustkrebserkrankung anerkannt wird?

Damit eine Berufsunfähigkeit nach einer Brustkrebserkrankung anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dauerhafte Einschränkung der Berufsfähigkeit: Die Erkrankung und deren Folgen müssen zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus. Das Oberlandesgericht Dresden betonte, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit stets das Merkmal der Dauerhaftigkeit beinhalte.
  • Mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit: Der Versicherte muss aufgrund der Erkrankung zu mindestens 50% außerstande sein, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Geringere Einschränkungen werden nicht als Berufsunfähigkeit anerkannt.
  • Mindestens 6-monatige Dauer: Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern oder bereits seit 6 Monaten bestehen. Kürzere Zeiträume reichen nicht aus.
  • Nachweis durch ärztliche Atteste und Gutachten: Die dauerhafte und mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit muss durch ausführliche ärztliche Atteste und Gutachten belegt werden. Darin müssen die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit detailliert dargelegt werden.
  • Beantragung der Leistung: Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente muss fristgerecht bei der Versicherung gestellt werden. Oft ist eine Beantragung bereits während der Erkrankung sinnvoll, um Verzögerungen zu vermeiden.

Erfüllt der Versicherte diese Voraussetzungen, besteht grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherung prüft dann im Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen und leistet entsprechend.


Kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung einer Rente verweigern, obwohl eine Brustkrebserkrankung vorliegt?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Zahlung einer Rente bei einer Brustkrebserkrankung unter bestimmten Umständen verweigern. Entscheidend ist, ob die Berufsunfähigkeit als dauerhaft einzustufen ist.

Laut Rechtsprechung setzt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eine dauerhafte Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten voraus. Auch wenn eine Krebserkrankung schwerwiegend ist, führt sie nicht automatisch zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit.

Die Versicherung muss prüfen, ob der Versicherte aufgrund der Erkrankung und deren Folgen für voraussichtlich mehr als sechs Monate zu mindestens 50% außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Dabei sind sowohl die körperlichen als auch die psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Kann eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht prognostiziert werden, besteht kein Anspruch auf die Rente, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, bei jeder schweren Erkrankung zu leisten.

Betroffene sollten im Zweifelsfall Atteste und Gutachten vorlegen, um eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Wird die Leistung zu Unrecht verweigert, kann ein Widerspruch und gegebenenfalls eine Klage sinnvoll sein. Spezialisierte Anwälte können dabei unterstützen, zu seinem Recht zu kommen.


Welche Rolle spielt die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit?

Die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die Erkrankung voraussichtlich auf Dauer, also für einen längeren Zeitraum, die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs zu mindestens 50% verhindert.

Laut Rechtsprechung setzt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eine dauerhafte Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten voraus. Auch wenn eine Erkrankung wie Brustkrebs schwerwiegend sein kann, führt sie nicht automatisch zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherte aufgrund der Erkrankung und ihrer Folgen auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben.

Kann eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden, etwa weil eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Entscheidend ist, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit in den Versicherungsbedingungen das Merkmal der Dauerhaftigkeit impliziert, auch wenn es dort nicht ausdrücklich genannt wird.

In der Regel gilt eine Person als berufsunfähig, wenn sie ihren Beruf voraussichtlich mindestens 6 Monate lang nicht mehr hälftig ausüben kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte während dieser Zeit tatsächlich krankgeschrieben war. Wichtig ist, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt, die eine Rückkehr in den Beruf unwahrscheinlich macht.


Wie wird die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente berechnet, wenn eine Brustkrebserkrankung anerkannt wird?

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bei einer anerkannten Brustkrebserkrankung berechnet sich anhand des vereinbarten Versicherungsschutzes und des Grades der Berufsunfähigkeit. Folgende Faktoren spielen eine Rolle:

  • Grad der Berufsunfähigkeit: Beträgt die Berufsunfähigkeit mindestens 50%, besteht Anspruch auf die volle Berufsunfähigkeitsrente. Bei einem geringeren Grad wird die Rente anteilig gekürzt.
  • Versichertes Einkommen: Die Höhe der Rente richtet sich nach dem bei Vertragsabschluss vereinbarten und versicherten monatlichen Einkommen. Je höher dieses ist, desto höher fällt auch die Berufsunfähigkeitsrente aus.
  • Vertragslaufzeit: Die Rente wird maximal bis zum vereinbarten Renteneintrittsalter gezahlt. Daher sollte die Vertragslaufzeit auf das geplante Renteneintrittsalter abgestimmt sein, um den Verdienstausfall bis dahin abzudecken.
  • Beitragsdynamik: Viele Verträge sehen eine jährliche Erhöhung von Beitrag und Rente vor. So wird die Rente an steigende Lebenshaltungskosten angepasst.

Beispiel: Bei einem versicherten Einkommen von 3.000€ monatlich und einer Vertragslaufzeit bis 67 Jahre beträgt die volle Berufsunfähigkeitsrente 3.000€. Wird die Berufsunfähigkeit auf 70% eingestuft, erhält der Versicherte 2.100€ monatlich (70% von 3.000€).

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine wichtige Absicherung für den Fall, dass eine Brustkrebserkrankung die Ausübung des Berufs langfristig unmöglich macht. Sie sichert das Einkommen und ermöglicht eine Konzentration auf die Genesung.


Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn meine Berufsunfähigkeitsrente nach einer Brustkrebserkrankung abgelehnt wird?

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsrente nach einer Brustkrebserkrankung abgelehnt wird, haben Sie rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Zunächst sollten Sie Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen und dabei zusätzliche medizinische Nachweise und Gutachten vorlegen, die Ihre Berufsunfähigkeit belegen. Oft lassen sich durch den Widerspruch Missverständnisse oder fehlende Unterlagen klären.

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Dabei ist es ratsam, sich von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Ein erfahrener Fachanwalt kennt die gängigen Ablehnungsgründe der Versicherer und weiß, wie man sich effektiv dagegen wehren kann.

Wichtig ist, dass Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen wie Diagnoseberichte, Arztbriefe und Nachweise über Behandlungen sorgfältig sammeln und dem Versicherer vorlegen. Oft reicht ein vereinfachter Nachweis durch einen onkologischen Bericht aus. Achten Sie darauf, dass Sie den Leistungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach der Diagnose stellen.

Bedenken Sie, dass eine Krebserkrankung nicht zwangsläufig zur Berufsunfähigkeit führt. Entscheidend ist, ob eine dauerhafte Einschränkung Ihrer beruflichen Fähigkeiten vorliegt und sich Ihr Gesundheitszustand voraussichtlich für mindestens 6 Monate nicht wesentlich bessert. Häufig sind es die Nebenwirkungen der Behandlung wie Erschöpfung, Schmerzen oder kognitive Beeinträchtigungen, die eine Berufsunfähigkeit auslösen.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten, um Ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente durchzusetzen. Ein spezialisierter Fachanwalt kann Ihnen helfen, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 15 Versicherungsbedingungen (Tarif B): Dieser Paragraph definiert die Berufsunfähigkeit als einen Zustand, in dem die Berufsfähigkeit durch körperliche oder geistige Gebrechen um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist. Im Fall einer Brustkrebserkrankung kann dies bedeuten, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Ein Beispiel wäre eine Krankenschwester, die nach einer Brustkrebsoperation und Chemotherapie körperlich nicht mehr zur Arbeit in Schichten fähig ist.
  • § 18 Versicherungsbedingungen (Tarif B): Dieser Paragraph behandelt die Fristen für die Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente. Wird der Antrag später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, beginnt die Rentenzahlung erst mit dem Monat der Antragstellung. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine Frau mit Brustkrebserkrankung die Rente rechtzeitig beantragen muss, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
  • § 20 Versicherungsbedingungen (Tarif B): Dieser Paragraph legt fest, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht oder das 65. Lebensjahr vollendet ist. Für Betroffene von Brustkrebs bedeutet dies, dass die Rente endet, sobald sie wieder arbeitsfähig sind oder das Rentenalter erreicht haben. Ändert sich beispielsweise der Gesundheitszustand einer Patientin erheblich und sie kann wieder arbeiten, endet die Rentenzahlung.
  • § 172 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dem Versicherten steht die Möglichkeit zu, Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere die Meldepflicht und die Vorlage ärztlicher Atteste als Nachweis der Berufsunfähigkeit. Beispiel: Nach einer Brustkrebserkrankung müsste die Versicherte entsprechende ärztliche Gutachten und Diagnosen einreichen, um ihre Berufsunfähigkeit nachzuweisen.
  • BGB § 823 (Schadensersatzpflicht): Wenn die Versicherungspflicht verletzt wurde und dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, kann die Versicherte Schadensersatz fordern. Im konkreten Fall könnte eine Versicherte, deren Anspruch zu Unrecht abgelehnt wurde, eine Klage einreichen und finanzielle Entschädigung verlangen, insbesondere wenn sie in Folge der Ablehnung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten hat.
  • Artikel 2 Absatz 2 GG (Grundgesetz): Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt grundsätzlich auch vor finanziellen Nöten durch Krankheit. Dies unterstützt das Argument, dass die Versicherung im Falle einer ernsthaften Erkrankung wie Brustkrebs die zugesicherten Leistungen erbringen muss. Betroffene können sich auf dieses Grundrecht berufen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • VVG § 188 Absatz 2 (Darin regulierte Informationspflicht der Versicherungen): Die Versicherung ist verpflichtet, den Versicherten umfassend über Bedingungen und Ansprüche zu informieren. Dies gilt auch im Kontext einer Brustkrebserkrankung. Wenn die Versicherung die Versicherte nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten im Fall von Berufsunfähigkeit informiert, könnte dies zu einem Nachteil der Versicherten führen und rechtlich relevant sein.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Dresden


LG Dresden – Az.: 4 U 673/22 – Beschluss vom 12.10.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.11.2022 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 8.621,83 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie hat durch den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung durch ihren Arbeitgeber Anwartschaften für den Fall einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gegen beide Beklagte erworben.

Die Versicherungsbedingungen (Tarif B) der Beklagten zu 1) enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 15

Als berufsunfähig ist derjenige anzusehen, der durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung auszuüben. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Berufsfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist.

§ 18

Wird der Antrag auf Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, so beginnt die Rente mit dem ersten Tage des Antragsmonats.

§ 20

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet beim Wegfall der Berufsunfähigkeit des Rentenempfängers mit Ablauf des Monats, in dem er nicht mehr berufsunfähig im Sinne des § 15 der Versicherungsbedingungen ist, spätestens jedoch im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der Leistungsplan A der Beklagten zu 2) enthält entsprechende gleichlautende Regelungen.

Am 12.12.2017 wurde bei der Klägerin Brustkrebs diagnostiziert. Im Januar fanden zwei Operationen und anschließend eine Strahlentherapie statt. Die Klägerin war vom 13.12.2017 bis 23.09.2018 durchgehend arbeitsunfähig. Der Landkreis stellte am 14.02.2018 einen Grad der Behinderung von 50% fest. Die Klägerin war bei der … AG zuletzt als Kundenberaterin mit einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden beschäftigt. Nach einer Wiedereingliederung ist sie seit dem 24.09.2018 wieder berufstätig. Im Juni 2018 meldete sich die Klägerin bei den Beklagten und beantragte am 11.07.2018 die Zahlung einer Rente. Die Beklagten lehnten ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 22.11.2018 ab, weil die gesundheitlichen Einschränkungen nicht dauerhaft seien.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auf die Dauerhaftigkeit komme es nicht an, denn dies sei dem Wortlaut der Bedingungen nicht zu entnehmen.

Die Beklagte meint demgegenüber, eine Berufsunfähigkeit setze immer einen auf Dauer angelegten Zustand voraus, was sich schon aus dem Wortlaut von § 172 VVG ergebe. Im Übrigen werde eine Einschränkung von der Klägerin nicht schlüssig behauptet. Es liege schon keine konkrete Tätigkeitsbeschreibung vor. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Antrag erst im Juli 2018 gestellt, weshalb die Ausschlussfrist in § 18 der Versicherungsbedingungen greife.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2022 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht vorliegt. Sie hat weder vorgetragen noch Belege dafür vorgelegt, dass das bei ihr am 12.12.2017 diagnostizierte Mammakarzinom die Prognose einer dauernden Einschränkung der Berufsunfähigkeit um mehr als 50% rechtfertigt. Es handelt sich zwar um eine schwere Erkrankung, bei der jedoch nicht ohne weiteres von einer dauernden Einschränkung der Berufsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Diagnose Krebs führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Begriff der „Berufsunfähigkeit“ das Merkmal der Dauerhaftigkeit immanent, auch wenn es in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, sofern sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 – juris; vgl. Senat, Urteil vom 14.10.2021 – 4 U 914/21 – juris).

Der Wortlaut enthält keinen Hinweis. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung kann ein Versicherungsnehmer aber entnehmen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bei jeder Erkrankung, mag sie auch schwer sein und eine gewisse Zeit andauern, eintritt. Schon im normalen Sprachgebrauch wird zwischen den Begriffen „Arbeitsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ unterschieden. Während die Arbeitsunfähigkeit einen gesundheitlichen Zustand des Versicherten beschreibt, der nur vorübergehender Art ist und die Wiederaufnahme der Berufsausübung erwarten lässt, ist dies bei einer Berufsunfähigkeit nicht der Fall. Würde man das Merkmal der Dauerhaftigkeit verzichten, so müsste die Berufsunfähigkeitsversicherung auch im Falle von vorübergehenden Erkrankungen, wie z.B. grippalen Infekten oder Frakturen Rentenzahlungen erbringen. Auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird bewusst sein, dass diese Art der vorübergehenden Erkrankungen nicht vom Versicherungsumfang umfasst sein sollen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung einen Versorgungscharakter hat und gegen Einkommenseinbußen absichern soll, die mit einer dauernden Beeinträchtigung der Berufsausübung einhergehen. Diese Bedeutung des Wortsinnes findet auch in § 172 Abs. 2 VVG ihren Niederschlag. Nach der gesetzlichen Definition ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Eine Abweichung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist zwar möglich. Allerdings kann auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus dem Fehlen einer entsprechenden Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht schließen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bei jeder auch nur vorübergehenden Erkrankung einstehen will.

Die in § 15 Abs. 1 definierte Berufsunfähigkeit ist daher dahin auszulegen, dass zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit diese voraussichtlich auf Dauer vorliegen muss, also eine entsprechende Prognose erforderlich ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.09.2020 – 6 U 157/18, Rdnr. 8 – juris). Denn die Unfähigkeit wegen der dort genannten körperlichen/geistigen Zustände den Beruf auszuüben, setzt Einschränkungen voraus, die über eine vorübergehende Erkrankung und daraus resultierende zeitweilige Arbeitsunfähigkeit hinausgehen und sich manifestiert haben (KG Berlin, a.a.O.). Auch eine Rentenzahlung kommt aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit zur Berufsausübung in Betracht, weil es sich bei einer Rente um eine auf Dauer angelegte periodische Leistung handelt (so KG Berlin, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht unklar. Ohnehin würde eine Anwendung der Unklarheitenregel zur Anwendung von § 172 VVG führen, der – wie ausgeführt – ebenfalls eine dauerhafte Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten voraussetzt.

Die Klägerin sollte eine Berufungsrücknahme in Erwägung ziehen, die zwei Gerichtsgebühren spart.

 

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