Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Arglistanfechtung nicht angezeigte Rückenbeschwerden

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 52/16 – Urteil vom 17.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2016 – 14 O 278/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.786,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger, der als Bau- und Projektleiter in der Eventbranche tätig ist und dabei neben organisatorischer Tätigkeit auch mittels körperlicher Arbeitskraft Eventanlagen errichtet, beantragte am 12.12.2012 (Bl. 9 d.A.) eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Gesundheitsfrage Nr. 6/ 6.8 „Gibt es – oder gab es in den letzten 5 Jahren – Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden, Behandlungen in den unten genannten Bereichen oder gab es in den letzten 10 Jahren Operationen (auch ambulante), stationäre Aufenthalte oder Krebstherapien? … Wirbelsäule einschließlich Bandscheiben (ärztlich oder physiotherapeutisch/krankengymnastisch oder durch Massagen, behandlungsbedürftige Rückenschmerzen, auch Schulter-Arm-Syndrom, Schulter-Nacken-Syndrom, Hexenschuss, Rückgratverkrümmung, Scheuermann, Bechterew)?“ verneinte der Kläger.

Im Januar 2015 gab der Kläger an, Berufsunfähigkeit sei wegen Bandscheibenvorfällen eingetreten. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und stellte fest, dass der Kläger am 05.12.2012, also lediglich 7 Tage vor Antragstellung im Gelenkzentrum Saar wegen Rückenproblemen in Behandlung gewesen war. In den Krankenunterlagen hatte der behandelnde Arzt, der Zeuge T., festgehalten: „Seit 1 Jahr Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung + rez. Schmerzen HWS, Röntgen neu…, kein isolierter DS auslösbar, keine rad. Sympt. ; Hyperlordose der LWS, chronisches LWS Syndrom, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Haltungsschwäche der Wirbelsäule, HWS-Syndrom, Röntgen zeigen, Untersuchung, Beratung, Reha Sport…“

Nachdem die Beklagte diese Angaben am 06.03.2015 erhalten hatte, erklärte sie zunächst eine rückwirkende Einbeziehung einer „Wirbelsäulenklausel“ zum Vertragsinhalt und später in der Klageerwiderung vom 15.02.2016 (Bl. 71 d.A.) eine Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, die Behandlung am 05.12.2012 habe ausschließlich muskuläre Probleme betroffen, die wegen einer vermehrten Beanspruchung durch seine berufliche Tätigkeit in den Sommermonaten eingetreten seien. Es seien lediglich Massagen verordnet worden. Dies habe er nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung empfunden.

Die Beklagte hat behauptet, sie hätte bei Kenntnis der Rückenbeschwerden und der Behandlung am 05.12.2012 den Antrag nicht ohne „Wirbelsäulen-Klausel“ angenommen, also Versicherungsleistungen aufgrund von Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich ausgeschlossen.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen Dr. L. und T. vernommen und die Klage durch Urteil vom 27.09.2016 – Az: 14 O 278/15 – abgewiesen, weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages geführt habe. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az: 14 O 278/15, festzustellen, dass der Kläger beginnend mit dem 01.10.2014 nicht mehr verpflichtet ist, die vereinbarte Versicherungsprämie in Höhe von monatlich 89,93 EUR zur Rentenversicherung-Berufsunfähigkeitsversicherung VS-Nr. … – zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.11.2015 einen Betrag in Höhe von 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und beginnend mit dem 01.12.2015 eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 750,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Arglistanfechtung nicht angezeigte Rückenbeschwerden
(Symbolfoto: Von Albina Gavrilovic/Shutterstock.com)

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit, weil der Versicherungsvertrag aufgrund der Anfechtung der Beklagten nach den §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig ist.

Dies hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung zu Recht entschieden. Die Ausführungen in der Berufungsschrift sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen.

(1.)

Der Kläger hat seine vorhandenen Rückenprobleme und die deswegen nur sieben Tage vor Antragstellung erfolgte ärztliche Behandlung als gefahrerhebliche Umstände gekannt, nach denen die Beklagte ausdrücklich gefragt hatte, und hat sie der Beklagten wissentlich verschwiegen und dabei billigend in Kauf genommen, dass die Beklagte sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in ihrer Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (allgemein dazu: BGH, Urt. v. 14.07.2004 – IV ZR 161/03 – VersR 2004, 1297; Senat, Urt. v. 09.11.2005 – 5 U 50/05-6 – VersR 2006, 681).

Dass der Kläger objektiv unrichtige Angaben gemacht hat, hat das Landgericht richtig festgestellt. Die Beklagte hatte ausdrücklich nach Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden, Behandlungen im Bereich der Wirbelsäule einschließlich Bandscheiben (ärztlich oder physiotherapeutisch/krankengymnastisch oder durch Massagen, behandlungsbedürftige Rückenschmerzen) gefragt. Der Kläger hätte deswegen die ärztliche Behandlung vom 05.12.2012 wegen seiner Rückenschmerzen angeben müssen.

Dieses Verschweigen ist arglistig geschehen.

Dass der Kläger zur Angabe der Beschwerden und ärztlichen Behandlung verpflichtet war, muss ihm bewusst gewesen sein, weil das Antragsformular der Beklagten nicht nur nach Erkrankungen oder Störungen, sondern ausdrücklich auch nach Beschwerden und Behandlungen fragte. Die Umschreibung der Gesundheitsbeeinträchtigungen mit „Krankheiten, Funktionsstörungen oder Beschwerden“ verdeutlicht, dass nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden, sondern auch solche, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Danach ist der Versicherungsnehmer gehalten, sämtliche Beschwerden und Symptome anzugeben, ohne diese zu bagatellisieren. Dabei darf er sich weder auf die Angabe von Gesundheitsbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen. Diese weit gefasste Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst bei offenkundig belanglosen oder bei alsbald vergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie beruht auf dem Umstand, dass ohne eine ärztliche Diagnose oder vor einer solchen die Symptome oder Beschwerden selbst den gefahrrelevanten Umstand darstellen; bereits ihr Vorhandensein kann die Entscheidung des Versicherers beeinflussen (BGH, Urt. v. 02.03.1994 –IV ZR 99/93 – VersR 1994, 711; Senat, Urt. v. 08.09.2004 – 5 U 25/04 – OLGR Saarbrücken, 341). Diese Zusammenhänge erfasst der durchschnittliche Versicherungsnehmer. Selbst wenn er seinen Beschwerden keinen Krankheitswert beigemessen haben sollte, so erkennt er aufgrund der klaren Frage, dass er auch zur Angabe bloßer Beschwerden verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Kläger anders war, gibt es nicht. Außerdem war auch ausdrücklich nach ärztlichen Behandlungen gefragt.

Soweit der Kläger zwischen Bandscheibenvorfällen und „muskulären Problemen“ differenzieren will, überzeugt diese Argumentation nicht. Ohne Zweifel war durch die Beklagte nicht lediglich nach Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben gefragt, sondern nach allen Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und der Bandscheiben. Durch den Klammerzusatz war dies außerdem näher definiert. Die Aufzählung „ärztlich oder physiotherapeutisch/krankengymnastisch oder durch Massagen, behandlungsbedürftige Rückenschmerzen“ verdeutlicht in eindeutiger Weise, dass sämtliche Rückenschmerzen angegeben werden müssen, die in irgendeiner Form durch Ärzte, Krankengymnasten oder Masseure behandelt wurden. Dass ein solcher Fall beim Kläger vorgelegen hat, lag auf der Hand.

Ein Versicherungsnehmer, der bemüht ist, die Gesundheitsfragen richtig zu beantworten, hätte die ärztliche Behandlung vom 05.12.2012 im Antrag vom 12.12.2012 angegeben. Die Überlegungen des Klägers, die dieser zur Differenzierung zwischen Muskelbeschwerden und Wirbelsäulenbeschwerden angestellt haben will, wirken konstruiert. Hätte der Kläger tatsächlich solche Überlegungen angestellt, hätte er in diesem Zusammenhang die Gesundheitsfrage Nr. 6.8 besonders genau gelesen, um sich entscheiden zu können. Er hätte dann nicht verkennen können, dass auch Muskelbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Bandscheiben angegeben werden müssen, wenn eine Behandlung erfolgt war.

Es spielt nicht einmal eine Rolle, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung gesund fühlte, woran allerdings aufgrund der Aussage des Zeugen T. und seiner Eintragungen im Krankenblatt erhebliche Zweifel bestehen, weil der Kläger sieben Tage vor Antragstellung angegeben hatte, seit einem Jahr an Rückenbeschwerden zu leiden. Es war aufgrund der eindeutigen Fragen nicht falsch zu verstehen, dass ausdrücklich nach Beschwerden gefragt war, die früher (im erfragten Zeitraum) bestanden hatten, so dass es nicht alleine auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankam.

Angesichts der Eintragungen im Krankenblatt durch den Zeugen T. überzeugten auch die Erklärungen des Klägers im Termin vor dem Senat zu seiner Sicht der ärztlichen Behandlung vom 05.12.2012 nicht. Unabhängig davon, welche Qualität der Kläger der ärztlichen Einschätzung durch den Zeugen T. beimaß, hatte er diesen Zeugen wegen länger andauernder Rückenschmerzen zur Behandlung aufgesucht. Er war also nicht beschwerdefrei.

Vielmehr hatte sich der Kläger am 05.12.2012 wegen andauernden und nicht von selbst vergehenden Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung bei einem Facharzt begeben und dort erfahren, dass ohne Stärkung seiner unzureichenden Muskulatur seine vorhandenen Probleme nicht vergehen werden.

Dass der Kläger sieben Tage danach eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hat, ohne diese Behandlung anzugeben, lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger eine drohende Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit absichern wollte und erkannt hat, dass er die Beklagte über diese Rückenbeschwerden und den Arztbesuch nicht informieren darf, weil die Beklagte sonst den begehrten Versicherungsschutz nicht gewähren werde.

Denn auch über die berufliche Relevanz seiner Beeinträchtigung war sich der Kläger nicht im Unklaren. Es war ihm bekannt, dass sein Beruf wegen der körperlichen Belastung beim Aufbauen von Eventobjekten seinen Bewegungsapparat beanspruchte. Probleme im Bereich der Wirbelsäule waren deshalb für den Kläger erkennbar von entscheidender Bedeutung für die Beklagte bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger hat seine Rückenprobleme nach eigenen Angaben mit seiner beruflichen Beanspruchung erklärt. Folglich bestand für ihn kein Irrtum über die besondere Relevanz dieser Beschwerden für den Versicherungsgegenstand.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, wenn der Kläger tatsächlich den Termin zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits vor der Behandlung am 05.12.2012 vereinbart hatte. Die drohende Gefährdung seiner Berufsfähigkeit hat der Kläger bereits wegen der andauernden Rückenschmerzen erkannt.

Der Verweis des Klägers auf andere Entscheidungen, in denen nicht angegebene Beeinträchtigungen nicht als arglistige Täuschung gewertet wurden, betrifft anders gelagerte Fälle. Es ist zwar vorstellbar, dass ein Antragsteller vorhandene Rückenbeschwerden als bedeutungslos ansieht, gerade wenn diese über einen längeren Zeitraum immer wieder kurzfristig auftreten, jedoch ohne Behandlung oder teilweise nach Massagebehandlungen vergehen oder wenn nicht einmal ein Arzt aufgesucht wird. Dann ist es – je nach den Umständen des Einzelfalles – möglich, dass der Antragsteller sich an solche Zustände gewöhnt hat und diese bei Antragstellung nicht als anzugebenden Gefahrenumstand vergegenwärtigt. Immerhin setzt der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine erhebliche Erkrankung voraus (diese muss zu einer dauerhaften mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit führen), so dass kurzfristige Muskelverspannungen ohne Krankheitsanzeichen an der Wirbelsäule den Eintritt des Versicherungsfalles nicht zwingend wahrscheinlich machen. Eine solche Situation wurde aus den besonderen Umständen des Einzelfalles z.B. dann angenommen, wenn die Ursache der Rückenbeschwerden nicht unbedingt auf zukünftige Beschwerden schließen ließ, die einer Berufsausübung im Wege stehen könnten, wie z.B. bei Rückenbeschwerden nach einem besonderen Ereignis (z.B. Sportverletzung oder Verheben) oder solchen, die nach einer Massage ohne weitere ärztliche Behandlung vergangen sind (BGH, Urt. v. 20.02.1991 – IV ZR 77/90 – VersR 1991, 578; BGH, Urt. v. 07.07.1993 – IV ZR 119/92).

Dies ist aus den oben angegebenen Gründen im vorliegenden Fall anders. Der Kläger hat sich wegen Rückenbeschwerden, die er gerade auf eine berufsbedingte Überlastung zurückführte, in Facharztbehandlung begeben und das von ihm wegen seiner anhaltenden Beschwerden und der ärztlichen Untersuchung/Beratung erkannte Risiko für die Zukunft versichern wollen. Deswegen hat er der Beklagten seine Behandlung wegen seiner Rückenbeschwerden verschwiegen.

Dafür spricht auch, dass sich die Rückenbeschwerden in deutlich weniger als 2 Jahren so erheblich verstärkt haben, dass nach seinen Angaben eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Bereits am 08.09.2014 waren die Beschwerden so erheblich, dass der Kläger ein MRT anfertigen ließ.

(2.)

Dass die Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Beklagten ausgeschlossen und fristgerecht erklärt wurde, hat das Landgericht zutreffend begründet. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

(3.)

Die arglistige Täuschung des Klägers war für die Annahmeentscheidungen der Beklagten auch kausal. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte den Antrag auf Abschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht zu den gleichen Bedingungen (nämlich nicht ohne Ausschlussklausel für Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich) beim körperlich arbeitenden Kläger angenommen hätte, wenn sie vom Kläger wahrheitsgemäß informiert worden wäre. Die Beklagte hätte zumindest Nachfrage beim behandelnden Arzt gehalten und nach Kenntniserlangung von chronischen Rückenscherzen (Angabe gegenüber dem behandelnden Arzt: „seit einem 1 Jahr bestehend“) einen entsprechenden Ausschluss verlangt.

(4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!