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Berufsunfähigkeitsversicherung: Anzeigepflichtigkeit für Überlastungssyndrom und Borderline-Hypertonie?

OLG Frankfurt, Az.: 7 U 11/15, Urteil vom 09.11.2016

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23.12.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung (Nr. …) nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 20.07.2011 und vom 14.06.2012 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 41.916,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von 24.416,67 EUR seit dem 14.06.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von jeweils 2.500,– € ab dem 01.07.2012 und dem jeweils 01. eines jeden Folgemonats bis einschließlich dem 31.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag Nr. … ab dem 01.01.2013 monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweils Fälligkeit bis längstens zum 01.11.2025 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 01.08.2011 von der Prämienzahlungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … während des Andauerns der Berufsunfähigkeit bis längstens zum 01.11.2025 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.833,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Anzeigepflichtigkeit für Überlastungssyndrom und Borderline-Hypertonie?
Symbolfoto: Kaspars Grinvalds/Bigstock

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Der Kläger, der seit 1.10.2000 als …fahrer bei A tätig war, beantragte am 22.6.2005 (K 3) bei der Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antrag wurde von der „Vermittlerin“ B ausgefüllt.

Im Antrag wurde die Frage Ziffer 5: „Fanden in den letzten 5 Jahren auf Grund von Beschwerden oder Erkrankungen ambulante oder stationäre Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, Heilpraktiker, Psychotherapeuten statt? Herz-/Kreislaufsystem (z.B. Herzbeschwerden, erhöhter Blutdruck),…, Stoffwechsel (z.B. Diabetes, Blutfette, Gicht)… Haut, Allergien)“ bejaht. Auf einem Zusatzblatt wurde eine allergische Reaktion (Heuschnupfen) auf Gräser und Pollen angegeben. Im Übrigen wurden die Gesundheitsfragen verneint.

Die Beklagte nahm den Antrag am 18.7.2005 an und stellte den Versicherungsschein aus. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 25.7.2005 dem Vertragsschluss und begehrte Änderungen, unter anderem einen abweichenden Versicherungsbeginn sowie eine Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr mit Dynamik. Im Übrigen verwies er darauf, dass er alle Angaben im Antrag als medizinischer Laie nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Auf die Angabe über die kurzfristige Einnahme von Medikamenten habe er, da nicht chronisch, verzichtet und nur diejenigen Erkrankungen angegeben, die nach seiner Erinnerung zu einer Behandlung durch einen Arzt geführt hätten. Zusätzlich benannte er seinen Hausarzt, den HNO-Arzt sowie seinen Augenarzt.

Die Beklagte lehnte die Änderungswünsche des Klägers ab, übersandte mit Schreiben vom 9.11.2005 einen neuen Versicherungsschein, der allerdings – wie vom Kläger begehrt – den Versicherungsbeginn zum 1.11.2005 aufwies. Versichert ist danach eine Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 30.000,- Euro. Ablauf der Versicherungsdauer ist der 1.7.2025. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeits-Versicherung (GKL AVBD.0501/Anlagenband).

Der Kläger hatte sich vor Antragstellung mehrfach – zwischen 2002 und 2004 14-mal – in hausärztliche Behandlung begeben. Auf der Patientenkarteikarte des Hausarztes den Kläger betreffend befinden sich u.a. die Eintragungen Hypercholesterinämie, Fettstoffwechselstörung, „Borderline“-Hypertonie sowie Überlastungssyndrom. Der Hausarzt verordnete u.a. das Medikament X, das zur Senkung des Cholesterinwertes eingesetzt wird.

In 2003 war der Kläger an 11 Tagen krankgeschrieben wegen eines Überlastungssyndroms. In diesem Zusammenhang suchte er – nach Überweisung durch seinen Hausarzt – den Psychiater C auf, auf dessen Arztbericht (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen wird.

Im März 2011 machte der Kläger bei der Beklagten Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit geltend. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein. Mit Schreiben vom 20.7.2011 (K 13/Anlagenband) erklärte sie den Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, was sie damit begründete, dass der Kläger vorsätzlich die Behandlung am 7.4., 8.4. und 11.4.2003 wegen eines Überlastungssyndroms bei seinem Hausarzt sowie die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit vom 7.4. bis 17.4.2003 und die Behandlung am 27.10.2003 wegen Fettstoffwechselstörung, bei der ein Rezept über … ausgestellt worden sei, verschwiegen habe. Bei Kenntnis dieser Behandlungen hätte sie den Vertrag keinesfalls zu den bisherigen Bedingungen angenommen. Im Übrigen erklärte die Beklagte, dass sie die Berufsunfähigkeit, den Zeitpunkt ihres Eintritts und eine mögliche Kausalität der verschwiegenen Umstände für den Eintritt der Berufsunfähigkeit zunächst weiter prüfen werde.

Nachdem die Beklagte weitere Auskünfte eingeholt hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 14.6.2012 (K 16/Anlagenband) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Zusätzlich erklärte sie nochmals den Rücktritt. Sie stützte sich hierbei auf eine Reihe von Behandlungen durch den Hausarzt D und die Behandlung seitens des Psychiaters C am 9.4. und 28.4.2003.

Mit seiner Klage hat der Kläger, der behauptet hat, seit 7.2.2011 aufgrund orthopädischer Leiden nebst Tinnitus sowie insbesondere aufgrund einer psychischen Erkrankung (schwere depressive Störung, schwere Angststörung) mindestens zu 50 % außer Stande zu sein, seinen Beruf als …fahrer auszuüben, die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 20.7.2011 und 14.6.2012 beendet worden sei, sondern unverändert fortbestehe. Des Weiteren hat er die Zahlung von rückständigen Berufsunfähigkeitsrenten sowie die Zahlung künftiger Berufsunfähigkeitsrenten ab 1.1.2013, die Freistellung von den Beiträgen und Rückzahlung angeblich geleisteter Beiträge in Höhe von 4.532,61 Euro begehrt. Zusätzlich hat er den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich zu den Angaben bei Antragstellung angehört. Sodann hat es ein psychiatrisch-psychosomatisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige E ist in seinem Gutachten vom 11.7.2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ab dem 7.2.2011 aufgrund einer therapieresistenten Phobie und einer zumindest mittelschweren depressiven Störung nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Beruf als …fahrer auszuüben.

Durch Urteil vom 23.12.2014 – auf dessen Inhalt (Bl. 264 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Eine Klageabweisung erfolgte nur wegen eines Teils der rückständigen Renten sowie in Hinblick auf die begehrte Rückzahlung von Beiträgen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der im April 2003 diagnostizierten Borderline-Hypertonie habe bereits keine Anzeigepflicht bestanden. Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden im April 2003 sei bereits zweifelhaft, ob diese anzeigepflichtig gewesen seien, da es sich um erstmalig aufgetretene Beschwerden im Zusammenhang mit einer konkreten Belastungssituation gehandelt habe. Jedenfalls habe der Kläger – wie seine Schilderung ergeben habe – nicht arglistig gehandelt. Die unterlassene Mitteilung der Fettstoffwechselstörung möge eine Anzeigepflichtverletzung darstellen, indes sei das Gericht auch insoweit davon überzeugt, dass die Angabe nicht deshalb unterlassen worden sei, um auf den Willensentschluss der Beklagten einzuwirken. Im Übrigen hat das Landgericht darauf verwiesen, dass nach den Antragsfragen nicht jede ambulante Behandlung – wie etwa wegen der Hautprobleme, der Entzündung des Fußzehs etc. – anzugeben gewesen sei. Eine Anzeigepflicht habe auch nicht für reine „Check-Ups“ – die nicht aus Anlass von Beschwerden oder Erkrankungen erfolgt seien – bestanden.

Ein Rücktrittsrecht habe der Beklagten nicht zugestanden, da der Versicherungsfall – wie vom Kläger behauptet – im Februar 2011 und damit nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss eingetreten sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 7.2.2011 mindestens zu 50 % berufsunfähig sei. Da sich seine Berufsunfähigkeit insbesondere aus der berufsspezifischen Phobie ergebe und er deshalb die prägende Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, habe es keiner Klärung des Berufsbildes im Einzelnen bedurft.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger arglistig falsche Angaben bei Antragstellung gemacht habe.

Im Einzelnen wirft sie dem Kläger vor, dass er die Behandlung beim Hausarzt D und beim Psychiater C nicht angegeben habe.

Der Kläger habe sich bei seinem Hausarzt (unstreitig) am 7.4., 8.4. und 11.3.2003 u.a. auch wegen Thoraxdruck und Schweißausbrüchen vorgestellt und sei für 11 Tage krankgeschrieben gewesen. Der Hausarzt habe den Kläger (unstreitig) an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie verwiesen, der nicht nur eine Stressreaktion im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz festgestellt habe, sondern auch eine Verhaltensstörung seit Beginn der Kindheit. Der Kläger sei wegen der Schlafstörungen mit dem Medikament Y behandelt worden. Am 28.4. habe C unter dem Aspekt der Impulskontrolle das Medikament Z verschrieben und zur Stressbewältigung eine Verhaltenstherapie bei F empfohlen.

Ebenso habe der Kläger arglistig verschwiegen, dass ihm D im Zeitraum vom 19.12.2002 bis 27.10.2003 viermal das Medikament X verschrieben habe.

Gleiches gelte hinsichtlich der am 6.2.2003 vom Hausarzt diagnostizierten Borderline-Hypertonie; immerhin hätten die Werte am 12.12.2002 bei 150/100 mm HG gelegen. Hierbei handele es sich um die Vorstufe einer manifesten Hypertonie.

Hinzu komme, dass der Kläger sich zwischen 2002 und 2004 mindestens 14-mal bei seinem Hausarzt vorgestellt habe. Neben den bereits erwähnten Beschwerden sei es u.a. auch um die Entfernung eines Hauttumores sowie die Diagnose einer Fettleber (Steatosis Hepatitis) gegangen.

Die verschwiegenen Umstände seien auch gefahrerheblich. Dies liege auf der Hand. Vorsorglich hat die Beklagte eine Stellungnahme der für die Risikoprüfung zuständigen Mitarbeiterin vorgelegt; auf Bl. 325 f d.A. wird Bezug genommen.

Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die Behandlung seiner psychischen Beschwerden im Jahre 2003 eine Bagatelle dargestellt habe. Zu verweisen sei auf die Krankschreibung, die Überweisung an den Facharzt und die medikamentöse Behandlung. Die Stresssituation und die Beschwerden seien auch nicht auf den April 2003 beschränkt gewesen, sondern hätten länger als ½ Jahr gedauert, da nach dem Vortrag des Klägers eine Rücknahme der Kündigung – die als Auslöser der Beschwerden behauptet worden sei – erst zum Jahreswechsel 2003/2004 erfolgt sei. Dazu, wie lange der Kläger bei F in Behandlung gewesen sei, habe er sich bisher noch gar nicht geäußert.

Im Übrigen verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 26.2.2014. Das Landgericht habe es versäumt, den angebotenen Beweis zu erheben.

Darüber hinaus versuche der Kläger die Vielzahl der ärztlichen Termine herunter zu spielen, indem er behaupte, es habe sich um Check-Up-Untersuchungen gehandelt. Seitens der Firma sei aber nur eine Einstellungsuntersuchung und ein jährlicher Check-Up gefordert worden.

Der Kläger hätte auch die Stoffwechselstörung offenbaren müssen. Dass bei einer Untersuchung erhöhte Werte festgestellt worden seien, habe der Kläger bei seiner Anhörung selbst eingeräumt. Soweit er behauptet habe, in der folgenden Untersuchung sei der Wert wieder in Ordnung gewesen, so könne dies nicht zutreffen. Erst recht sei es unzutreffend, soweit der Kläger behaupte, die Untersuchung der Blutfette hätte Normalwerte ergeben. Bei Normalwerten wären keine Medikamente verordnet worden, was die Beklagte vorsorglich unter Beweis durch den Zeugen D gestellt hat.

Das Landgericht habe auch versäumt, eine Gesamtschau vorzunehmen. Erhöhte Cholesterinwerte erhöhten das Risiko einer Gefäßerkrankung, wenn zugleich – sei es auch nur „Borderline“ – eine Hypertonie diagnostiziert werde. Allein schon die Häufigkeit der Arztbesuche spreche gegen die Annahme von bloßen Bagatellbeschwerden.

Im Übrigen habe der Kläger selbst nicht mehr bei seiner Anhörung darauf abgestellt, dass er die behandelten Beschwerden für Bagatellbeschwerden gehalten habe. Der Kläger habe vielmehr argumentiert, von der Vermittlerin B sei ihm erklärt worden, dass nur „chronische Erkrankungen“ anzugeben seien. Diese Einlassung sei aber nicht glaubhaft, da sie vorprozessual nicht vorgebracht worden sei und nach chronischen Erkrankungen zudem ausdrücklich in Ziffer 6 gefragt werde. Derartige Einschränkungen seitens B habe es auch nicht gegeben, was sie auch unter Beweis gestellt habe. Allein schon um sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen zu machen, hätte das Landgericht den entsprechenden Beweis erheben müssen.

Ergänzend führt die Beklagte aus, warum aus ihrer Sicht der Inhalt des Schreibens vom 25.7.2005 eine Arglist weiter unterstreiche.

Darüber hinaus hätte das Landgericht die Leistung für August 2011 anteilig kürzen müssen.

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.833,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (3.5.2013) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist.

Im Wege der Anschlussberufung verfolgt er lediglich den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.

Der Senat hat den Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2016 angehört; auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 375 ff d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen begründet.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch die Erklärungen der Beklagten gemäß Schreiben vom 20.7.2011 und vom 14.6.2012 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Die Beklagte war weder zur Anfechtung ihrer Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung noch zum Rücktritt berechtigt.

Dass der Kläger seit dem 7.2.2011 berufsunfähig ist, hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen E festgestellt.

Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger an einer schwergradigen, chronifizierten Depression sowie einer therapieresistenten Phobie bezüglich der spezifischen beruflichen Tätigkeit leidet. Insbesondere unter Berücksichtigung des stationären Aufenthalts des Klägers in der Klinik G (… 2011) – die in der Empfehlung mündete, nicht mehr in der Personenbeförderung tätig zu sein – bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel, dass der Kläger ab dem 7.2.2011 ununterbrochen (mindestens für sechs Monate) – mindestens zu 50 % – außer Stande sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als …fahrer auszuüben. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung bestehen nicht (§ 529 I Ziffer 1 ZPO). Die Beklagte greift das Urteil insoweit auch nicht an.

Danach hat die Beklagte bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen. Aufgrund der vereinbarten Karenzzeit von sechs Monaten sind allerdings für den Monat August nur anteilige Leistungen – nämlich erst ab dem 7.8.2011- geschuldet; insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern.

Vorliegend handelt es sich um einen Altvertrag, so dass für die Tatbestandsvoraussetzungen der Anzeigepflichtverletzung weiterhin die §§ 16 ff VVG a.F. gelten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung ist jedoch neues Recht (§§ 19 ff VVG) anwendbar.

Gemäß § 21 III VVG erlischt das Rücktrittsrecht nach § 19 II bis IV VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Zum Rücktritt im Jahre 2011 wäre die Beklagte nur im Falle einer vorsätzlichen oder einer arglistigen Anzeigepflichtverletzung berechtigt gewesen.

Die Beklagte war weder zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung noch zum Rücktritt berechtigt.

Nach § 16 I VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, wobei ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich gilt.

Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht der Feststellung, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt hat (§ 22 VVG). Dabei rechtfertigen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht den Schluss auf eine arglistige Täuschung (vgl. BGH NJW-RR 1991, 411 ), zumal es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass die bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer und nur in der Absicht geschieht, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (vgl. OLG Bamberg Urteil vom 4.3.2010, 1 U 74/09). Deshalb muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf seinen Willen zum Vertragsschluss einwirken wollte, er sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden. Für ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder ihm offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten.

Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, wird der Beweis der Arglist dagegen häufig als nicht geführt angesehen werden können.

Soweit die Beklagte sich auf das Verschweigen psychischer Beschwerden beruft, liegt bereits objektiv keine Anzeigepflichtverletzung vor.

Im Antragsformular wurde zwar nach Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte in den letzten fünf Jahren u.a. wegen Beschwerden oder Erkrankungen der Psyche gefragt. Die Antragsfrage ist damit erkennbar weit gefasst, da sie sich jedenfalls nicht nur auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränkt. Die insoweit bestehende Pflicht zur Angabe von Beschwerden findet ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1106 ; VersR 1994, 1457 ). Um eine solche handelte es sich bei den vorliegenden psychischen Beschwerden des Klägers.

Der Kläger litt unter stressbedingten, durch einen äußeren Anlass ausgelöste Beschwerden, wie sie bei Jedermann einmal auftreten können und die alsbald wieder vergingen. Der Kläger hat seinen Hausarzt D lediglich dreimal – nämlich am 7.4., 8.4. und 11.4.2003 – aufgesucht, der ein Überlastungssyndrom diagnostiziert hat, das sich in Form von massivem Nägelkauen, das bereits in seiner Kindheit aufgetreten war, äußerte. Zusätzlich trat am 8.4. einmalig auch Thoraxdruck einhergehend mit Schweißausbrüchen auf, die auch vor dem Hintergrund der psychischen Belastungssituation zu sehen sind, da die internistische Abklärung ausweislich der Karteikarte von D einen unauffälligen Befund erbrachte. D hat den Kläger wegen jenes Überlastungssyndroms insgesamt nur für elf Tage krankgeschrieben. Zusätzlich hat er den Kläger zwar an den in Praxisgemeinschaft mit ihm niedergelassenen Psychiater C überwiesen. Diesen suchte der Kläger aber auch lediglich zweimal (9.4.und 28.4.2003) auf. Wie sich aus dem Arztbericht von C vom 25.5.2003 ergibt, ist auch er allein von einem arbeitsplatzbedingten Konflikt und hieraus resultierenden Beschwerden ausgegangen. Eine spezifische Medikation erfolgte nicht, vielmehr verordnete er lediglich ein Schlafmittel (Y) sowie ein weiteres Medikament zur Impulskontrolle (Z) aufgrund der nächtlichen Ruhemissempfindungen des Klägers in den Waden. Dass der Kläger diese Medikamente nicht einnahm, wie von ihm bei seiner Anhörung versichert, ist letztlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich lediglich um Medikamente zum Abbau stressbedingter Zeichen von Nervosität handelte. Ebenso ist auch die Empfehlung einer Verhaltenstherapie seitens C in seinem Arztbrief vom 25.5.2003 als bloße Verbesserung der Stressbewältigung zu werten. Aufgenommen hat der Kläger, dem jene Empfehlung nicht erinnerlich war, sie im Übrigen nicht. C hat – wie in seinem Arztbericht abschließend ausgeführt -, eine berufliche Veränderung, soweit möglich und wie bereits vom Patienten (Kläger) selbst angesprochen, als die geeignete Konfliktlösung angesehen.

Dass die aufgetretenen Symptome tatsächlich vor dem Hintergrund eines Arbeitsplatzkonfliktes zu sehen sind, hat der Kläger im Einzelnen bei seiner Anhörung vor dem Senat geschildert. Seine Schilderung wird durch die Schreiben (…) vom 20.10.2003, 4.12.2003 und 9.3.2004 belegt. Einer Beweiserhebung bedurfte es nach Vorlage dieses Schriftwechsels nicht mehr, zumal die Beklagte lediglich den Umstand bestritten hatte, dass tatsächlich eine Kündigung erfolgt war.

Wie der Kläger dargelegt hat, kamen Anfang 2003 Gerüchte (…) auf, die zu psychischen Belastungen bei ihm führten. Es seien insbesondere Schlafstörungen und nervöse Wadenkrämpfe aufgetreten; auch sei es zu dem von D (einmalig) vermerktem Thoraxdruck und mit Schweißausbrüchen gekommen. Der Übergang (…) habe sich für ihn nachteilig dargestellt, da ihm ein Einkommensverlust gedroht habe. Dies habe ihn absolut verunsichert, da er zum Erwerb einer Eigentumswohnung finanzielle Verpflichtungen eingegangen und deshalb dringend auf sein bisheriges Einkommen angewiesen gewesen sei.

Dass der Kläger vor diesem Hintergrund die geschilderten Stresssymptome entwickelt hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ob zusätzlich ein Mobbing seitens Kollegen stattfand (…), kann dahingestellt bleiben.

Wie der Kläger dargelegt hat, hat die Situation sich jedoch sodann in den Folgemonaten entspannt. Es seien Modelle entwickelt worden, wie die Umstrukturierung vonstattengehen sollte. Insbesondere habe man ihm aufgezeigt, wie es für ihn weitergehen könnte. Sein Chef habe ihm gegenüber versichert, dass er sich keine Sorgen zu machen brauche. Er solle der Übernahme seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, was zwar zunächst zu einer Kündigung führen werde; diese werde aber sodann – wie tatsächlich auch geschehen – zurückgenommen. Sein Chef, dem er vertraut habe, habe ihm insoweit zugesichert, dass er ihn auf jeden Fall als Fahrer behalten wolle.

Wie sich insbesondere aus den vorgelegten Schreiben ergibt, fanden im Herbst 2003 dann tatsächlich die seitens des Klägers angesprochenen Umstrukturierungen statt. (…). Mit Schreiben vom 9.3.2004 ist die Kündigung sodann – wie versprochen – wieder zurückgenommen worden.

Danach handelte es sich um nicht anzeigepflichtige Bagatellbeschwerden, die erstmalig aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes aufgetreten und alsbald wieder abgeklungen sind.

Ebenso stellt die Nichtangabe der Borderline-Hypertonie keine Anzeigepflichtverletzung dar. Wie bereits der Begriff „Borderline“ belegt, ist bei dem Kläger gerade keine Hypertonie diagnostiziert worden. Nach dem Inhalt der schriftlichen Fragen im Antragsformular waren auch nur Untersuchungen und Behandlungen wegen Beschwerden anzugeben; dass und ggf. unter welchen Beschwerden der Kläger insoweit gelitten haben soll, wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Im Übrigen taucht die „Diagnose“ Borderline-Hypertonie zwar zweimal (6.2. und 7.4.2003) in der Karteikarte von D auf. Irgendwelche therapeutischen Maßnahmen oder Empfehlungen schlossen sich jedoch offensichtlich nicht an. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob D mit dem Kläger über eine „Borderline-Hypertonie“ überhaupt gesprochen hat. Eine Anzeigepflichtverletzung kommt insoweit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass z.B. erhöhte Cholesterinwerte in Verbindung mit Bluthochdruck einen besonderen Risikofaktor darstellen können, nicht in Betracht. Unter Bluthochdruck hat der Kläger gerade nicht gelitten.

Letztlich liegt auch hinsichtlich der Nichtangabe der Fettstoffwechselstörung bereits objektiv keine Anzeigepflichtverletzung vor.

Im Antragsformular war zwar nach Untersuchungen oder Behandlungen wegen Beschwerden oder Erkrankungen konkret der Blutfette gefragt worden. Wie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat geschildert hat, sind bei ihm nur einmalig erhöhte Cholesterinwerte festgestellt worden, und zwar kurze Zeit nach einem Besuch auf dem Oktoberfest, wo er „ordentlich“ gefeiert habe. D habe ihm versichert, dass die Werte nicht bedenklich seien und ihm empfohlen, bei seiner Ernährung aufzupassen. Soweit er auch ein Rezept für das Medikament X ausgestellt habe, habe er ihm dessen Einnahme freigestellt; daraufhin habe er von der Medikamenteneinnahme abgesehen. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger ausweislich der Patientenkarteikarte mehrfach X verordnet worden sei, hat der Kläger erklärt, dass er dies nicht einfach bestreiten wolle, aber sich heute nicht mehr erinnern könne, ob ihm in der Folge weitere Rezepte zugeschickt worden seien.

Aus Sicht des Klägers lag danach einmalig ein offensichtlich nur leicht erhöhter Cholesterinwert vor, der sich nachvollziehbar als Lappalie darstellte, da er durch eine bloße Umstellung der Ernährung problemlos wieder in den Normbereich zurückgeführt werden konnte und ohnehin durch eine Ausnahmesituation hervorgerufen worden war. Dass es sich demgegenüber um einen den Normbereich deutlich übersteigenden Wert handelte, der einer medikamentösen Behandlung bedurfte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Es fehlt bereits an der Angabe eines konkreten Wertes. Erst recht ist nicht dargetan, dass D nicht nur einmalig, sondern mehrfach erhöhte Cholesterinwerte (und in welcher Höhe) festgestellt hat. Allein die Vermutung, dass kein Arzt automatisch Medikamente verordne, obwohl diese nicht mehr notwendig seien, lässt keine tragfähigen Schlüsse zu.

Im Übrigen läge – selbst wenn die objektiven Voraussetzungen einer Anzeigepflichtverletzung zu bejahen wären – allenfalls ein fahrlässiger, aber kein grob fahrlässiger Verstoß und erst recht keine Arglist in subjektiver Hinsicht vor.

Hinsichtlich der übrigen Behandlungen wegen Hautproblemen, Entzündung des Fußzehs etc. fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, um deren Relevanz im Rahmen der Antragstellung beurteilen zu können. Gleiches gilt, soweit in diesem Zusammenhang auch ohne jegliche Erläuterung die Diagnose Fettleber erwähnt wird.

Soweit die Beklagte dem Kläger zudem vorwirft, er versuche, die Vielzahl der Arztbesuche herunter zu spielen, indem er behaupte, es habe sich um Check-Ups gehandelt, ist dieser Vorwurf nicht tragfähig. Dass der Kläger in Wahrheit aufgrund von Beschwerden – und ggf. welcher – den Arzt aufgesucht hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Danach hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen der Arglistanfechtung verneint. Ein Rücktrittsrecht – das nur bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Anzeigepflichtverletzung in Betracht käme – besteht ebenfalls nicht. Einer Vernehmung der Zeugin B bedurfte es nicht, da es auf die insoweit erfolgte (angebliche) Beratung nicht ankam.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 280 I BGB zu. Die Beklagte hat sich vertragswidrig verhalten, indem sie die Anfechtung sowie den Rücktritt erklärt hat, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Kläger kann daher Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr verlangen, die er mit Rechnung vom 25.9.2012 (K 17) abgerechnet hat. Nachdem die Beklagte auch insoweit Klageabweisung beantragt hat, hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, der mit Zustellung der Klageschrift eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I, II, 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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