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Berufsunfähigkeitsversicherung – Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes

OLG Dresden, Az.: 4 U 1515/18, Urteil vom 19.02.2019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.9.2018 – 3 O 1411/18 – aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 72.060,03 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat er zum 01.06.1995 eine Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, die Rentenleistungen bis zum 01.06.2029 vorsieht. Die Bedingungen der Beklagten sehen u.a. folgendes unter § 2 vor:

1.

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

3.

Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund einer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Leistungen werden von der Beklagten erbracht, wenn der Versicherte mindestens 50 % berufsunfähig ist. Psoriasis und allergisch bedingte Erkrankungen der Atemwege sind bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Versicherungsumfang ausgeschlossen. Der am 27.03.1969 geborene Kläger hat den Beruf eines Instandhaltungsmechanikers erlernt und war zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.01.2000 bei der Firma … KG in O. als Produktionsmitarbeiter (Lagerarbeiten) beschäftigt.

Bereits in der Klageschrift hat er behauptet, im Rahmen dieser Tätigkeit Lkws be- und entladen, entladenes Material und Leergut sortiert und für die Produktion bereitgestellt, Kundenware für die Verladung bereitgestellt und Waren an Kunden ausgegeben zu haben. Dies sei in Hand- und Staplerarbeit geschehen. Die Staplerarbeit habe einen täglichen Umfang von 4,5 Stunden, die Handarbeit von 3 Stunden gehabt. Des Weiteren seien Computerarbeiten und Telefonate in einem Umfang vom 0,5 Stunden täglich angefallen und zusätzlich Reinigungsarbeiten. Es liege bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, weil er mehr als sechs Monate ununterbrochen seit dem 10.02.2016 außerstande sei, seinen Beruf als Instandhaltungsmechaniker sowie als Produktionsmitarbeiter auszuführen. Er leide an einem sekundär somatoformen Schwindel nach „stattgehabtem Lagerungsschwindel“ und an einem HWS-Syndrom sowie an Tinnitus aurium.

Die Klageerwiderung, in der die Beklagte diese Behauptungen bestritten und die Darstellung seines Berufsbildes als unschlüssig gerügt hat, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.8.2018 zugestellt worden. Seinen in der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2018 gestellten Antrag, ihm hierzu ein Schriftsatzrecht einzuräumen, hat das Landgericht abgelehnt und zugleich ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, es sei nicht Aufgabe der mündlichen Verhandlung „vollständig fehlenden Vortrag durch den Kläger bewirken zu lassen“. Es hat sodann den Kläger zu seiner in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit angehört, einen Verkündungstermin anberaumt und nachfolgend die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vortrag des Klägers zu seinem Berufsbild sei schon deshalb unschlüssig, weil er nicht einmal dargelegt habe, auch keine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1 BBUZ mehr ausüben zu können. Es fehle darüber hinaus an einer konkreten Beschreibung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit, worauf sich die Beklagte zu Recht berufen habe. Die Gelegenheit, seinen Sachvortrag innerhalb der Spruchfrist zu ergänzen, habe der Kläger nicht genutzt, obwohl ihm die entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung bekannt gewesen seien. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand nebst Anträgen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, das prozessuale Vorgehen des Landgerichts, insbesondere die Verweigerung eines Schriftsatzrechts, verletze sein rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 GG. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass er behauptet habe, aufgrund von Schwindelattacken nicht nur seinen zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch andere Tätigkeiten nicht ausüben zu können. Der mit der Berufungsbegründung vorgelegte Stundenplan, aus dem sich eine typische Arbeitswoche ergebe, sei daher zuzulassen.

Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie zuletzt in der ersten Instanz beantragt zu verurteilen sowie hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf Antrag des Klägers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war. Das Verfahren des Landgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Eine abschließende Entscheidung könnte nur auf der Grundlage einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme getroffen werden (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat zum einen die Anforderungen an die Schlüssigkeit der Darlegungen zum zuletzt ausgeübten Berufsbild im Sinne von § 2 Nr. 1 BBUZ überspannt und in diesem Zusammenhang seiner Hinweispflicht nicht hinreichend Genüge getan. Die gerichtliche Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1994, 1 BvR 245/93 – juris; Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris).

Vorliegend hat das Landgericht zwar die allgemeinen Voraussetzungen für die Darlegung des Berufsbildes abstrakt zutreffend referiert, im konkreten Fall jedoch zu Lasten des Klägers zu weit gefasst. Derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügen die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (statt vieler: BGH, Urteil vom 22.09.2004 – IV ZR 200/03 – juris; OLG Köln, Urteil vom 03.06.2011, 20 U 168/10 – juris). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – IV ZR 63/08 – juris Ls.; BGH, Beschluss vom 07.07.2010 – IV ZR 63/08, juris Ls.; Senat, Urteil vom 09. Oktober 2018 – 4 U 448/18 -, Rn. 220 – 23, juris OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 – 20 W 44/15). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben. Steht – wie hier – fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (Senat, Urteil vom 27.06.2017 – 4 U 1772/16, juris Rz. 35).

Vorliegend hatte der Kläger bereits mit der Klageschrift seine Tätigkeit als Lagerarbeiter detailliert beschrieben und durch einen konkreten Tätigkeitsnachweis weiter untersetzt (Anlage K 6). Auch wenn dieser Vortrag nicht nach Art eines Stundenplanes gegliedert war und zudem keine Angaben dazu enthielt, in welchem Ausmaß sich der Kläger an welchen konkreten Teiltätigkeiten durch die behauptete Berufsunfähigkeit gehindert sieht, stellt es einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO und das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG dar, die Klage als unschlüssig abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht das persönliche Erscheinen des Klägers gem. § 141 ZPO ausdrücklich auch zur Sachaufklärung angeordnet und den Kläger sodann als Partei zu seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit angehört hat. Wenn eine Partei persönlich „zur Aufklärung des Sachverhalts“ geladen und angehört wurde, kann und darf sie davon ausgehen, das Gericht werde ihr die zur gebotenen Sachaufklärung notwendigen Hinweise geben, und ihr Gelegenheit einräumen, ihren bislang (aus der Sicht des Gerichts) noch unzureichenden Tatsachenvortrag zu vervollständigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 – IV ZR 7/98 -, juris). Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit darf in einer solchen Situation erst erfolgen, wenn trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt (Senat, Urteil vom 09. Oktober 2018 – 4 U 448/18 -, Rn. 24, juris OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, I – 20 U 94/11 – juris; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 – 20 W 44/15 – juris; Senat, Urteil vom 27.06.2017 – 4 U 1772/16 – juris Tz. 35).

Davon kann hier indes keine Rede sein. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis des Landgerichts, eine „konkrete Beschreibung [sei] … den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen“, war in mehrfacher Hinsicht unzureichend: Zum einen erschöpfte er sich in einer allgemeinen Bewertung des Klagevortrages, ohne erkennen zu lassen, in welcher Hinsicht nach Auffassung des Vorsitzenden das Vorbringen noch ergänzungsbedürftig war. Eine solche Pauschaläußerung reicht indes nicht aus (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. § 139 Rn 12a m.w.N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zum Anderen, dass der Partei Gelegenheit gegeben werden muss, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Wird dieser Hinweis – wie hier – erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilt und kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Das Gericht muss sich vielmehr vertagen oder der Partei auf ihren Antrag ein Schriftsatzrecht nach § 139 Abs. 5 ZPO einräumen (BGH NJW-RR 2013, 1358; Zöller-Greger, aaO. § 139 Rn 14f.). Angesichts des Umstandes, dass hier auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung schwerlich erwartet werden konnte, einen konkreten Stundenplan der Tätigkeit bei der … KG O., die er zuletzt im Jahr 2016 ausgeübt hatte, mündlich vorzutragen, hätte das Landgericht ihm die beantragte Schriftsatzfrist nicht verweigern dürfen. Erst recht durfte es nicht davon ausgehen, der Kläger werde allein aufgrund der mitgeteilten Bedenken von sich aus innerhalb der Spruchfrist noch weiter vortragen. Unabhängig davon, dass ein solcher Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne ein zuvor erteiltes Schriftsatzrecht nicht mehr hätte berücksichtigt werden können (§ 296a ZPO), durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass das Landgericht durch die zeitlich nach dem rechtlichen Hinweis erfolgte Anhörung seine zuvor geäußerten Bedenken gegen die Schlüssigkeit ausgeräumt hatte und in dem anberaumten Verkündungstermin nunmehr ein Beweisbeschluss verkündet werden würde. Mit einer umstandslosen Klageabweisung ohne weiteren Hinweis und trotz abgelehnten Schriftsatzrechts musste er hingegen nicht rechnen, auch wenn der Vorsitzende im Termin vom 21.8.2018 die – rechtlich unzutreffende – Auffassung zu Protokoll gegeben hatte, es sei nicht Aufgabe der mündlichen Verhandlung, Lücken im Parteivortrag zu beseitigen (vgl. insoweit nur § 139 Abs. 1 S 2 ZPO). Durch das Unterlassen eines erneuten konkreten und weitergehenden Hinweises hat das Landgericht damit gegen das rechtliche Gehör des Klägers gem. Art. 103 GG verstoßen. Hierin liegt zugleich ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Einen weiteren Verstoß gegen das Recht auf Gehör des Klägers hat das Landgericht dadurch begangen, dass es das klageabweisende Urteil darauf gestützt hat, es fehle an einem mindestens summarischen Vortrag, dass der Kläger auch keine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1 BBUZ ausüben könne. Unabhängig davon, dass auch insofern ein rechtlicher Hinweis geboten gewesen wäre, hat es hierbei den Vortrag auf S. 9 der Klageschrift nicht zur Kenntnis genommen. Dort hat der Kläger unter Beweisantritt ausgeführt: „Es sind keine Verweisungsberufe ersichtlich, welche der Ausbildung und Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechen. Der Kläger müsste mit erheblichen Einbußen rechnen.“. Für einen summarischen Vortrag, der die Aufzeigelast der Beklagten für einen etwaigen Verweisungsberuf auslöst, reicht dies aus.

2. Auf diesen Verfahrensfehlern beruht das angefochtene Urteil. Der Senat macht in dieser Situation von seinem Ermessen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf allerdings die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers nur erfolgen, wenn aufgrund des Fehlers eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme „notwendig ist“. Dafür genügt bereits nach dem Wortsinn dieser Formulierung nicht, dass die Beweisaufnahme im weiteren Verlauf des Verfahrens nur möglich (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – II ZR 76/12 Rn. 11 – juris) oder dass ihre Notwendigkeit nicht abzuschätzen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08 Rn. 16). Notwendig i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Beweisaufnahme auch nicht bereits dann, wenn sie zwar unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich wird, der Eintritt dieser Voraussetzungen aber nicht sicher ist. Vorliegend ist von der Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme in diesem Sinne auszugehen.

a) Zwar hat der Kläger spätestens mit der Berufungsbegründung und im Ergebnis seiner Anhörung vor dem Senat, in der er behauptet hat, infolge wiederkehrender Schwindelattacken zu keiner Teiltätigkeit dieses Berufsbildes gesundheitlich in der Lage zu sein, dieses hinreichend schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat indes sämtliche dieser Behauptungen bestritten. Zum Berufsbild sind daher zunächst Zeugen zu vernehmen, um für die anschließende Begutachtung hinreichende Anknüpfungstatsachen zu gewinnen.

b) Da unstreitig ist, dass der Kläger vor Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit eine wie auch immer geartete Berufstätigkeit ausgeübt hat, steht die Notwendigkeit, im Anschluss an diese Zeugeneinvernahme auch zu der Frage, ob der Kläger bei rückschauender Betrachtung bezogen auf den 1.2.2016 zu mindestens 50% berufsunfähig im Sinne der BBUZ war, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben, bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest. Angesichts des behaupteten Krankheitsbildes, das durch Funktionsausfälle aus dem psychiatrischen, neurologischen und ggf. orthopädischen Fachgebiet geprägt ist, wird das Landgericht hier auf eine fachgebietsübergreifende Begutachtung ggf. durch mehrere Sachverständige hinzuwirken haben. Regelmäßig kommt hier nach den Erfahrungen des Senats auch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen in Betracht.

c) Dies rechtfertigt in der Gesamtabwägung auch mit Blick auf die gravierenden Mängel des Verfahrens erster Instanz eine Aufhebung und Zurückverweisung. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung hat der Senat schließlich berücksichtigt, dass ein „Heraufziehen“ des Rechtsstreits für beide Parteien den Verlust einer Instanz nach sich zöge (Senat, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 U 1772/16 -, Rn. 41, juris). Da die Klage erst seit dem 27.6.2018 anhängig ist, erscheint die durch die Aufhebung und Zurückverweisung eintretende Verzögerung demgegenüber hinnehmbar.

d) Das Landgericht wird nach alledem die Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage den Sachverständigen ein ausformuliertes, hinreichend konkretes Berufsbild vorzugeben haben. Da die Beklagte die Aufzeigelast für die von ihr behauptete Verweisungstätigkeit als Instandhaltungsmechaniker trägt, ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, diese berufliche Tätigkeit in ihren sachlichen prägenden Merkmalen (Vorbildung, Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Einsatz körperlicher Kräfte, etc.) substantiiert darzulegen und zu konkretisieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.1.2008 – IV ZR 10/07- juris).

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.

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