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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Auslegung einer „Beamtenklausel“

OLG Köln – Az.: I-20 U 13/15 – Urteil vom 26.06.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Dezember 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 105/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Klägerin war bis zum 30. November 2012 Beamtin auf Lebenszeit und hatte im Jahr 2005 bei dem Beklagten eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein heißt es auszugsweise wie folgt:

„Versicherungsbeginn 01.12.2005

Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart. Ab 01.12.2012 entfällt der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum 01.12.2027 gewährt.

Ansprüche, die durch Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, werden auch dann noch anerkannt, wenn sie erst später geltend gemacht werden. … “

Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

Allgemeine Dienstunfähigkeit

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

… “

Im Mai 2012 unterrichtete die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie voraussichtlich demnächst krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, und bat um Zusendung der Unterlagen zur Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Noch im November 2012 reichte sie sodann die Urkunde der Bezirksregierung Köln vom 12. November 2012 beim Beklagten ein, nach der ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012 angeordnet wurde.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei nicht erst mit Beginn des 1. Dezember 2012, sondern bereits mit Ablauf des 30. November 2012 eingetreten, im Übrigen habe Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch bis einschließlich des 1. Dezember 2012 bestanden.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aus der Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungs-Nr.: 7xx88xx8.x an sie

1. rückständige Berufsunfähigkeitsrenten von 17.863,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.116,45 EUR seit dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014,

2. eine monatliche Rente von jeweils 1.116,45 EUR ab dem 01.04.2014, fällig monatlich im Voraus, längstens bis einschließlich 01.12.2027,

3. sämtliche bedingungsgemäße Überschussanteile und Schlusszahlungen,

4. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.736,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2014,

5. Versicherungsprämien der streitbefangenen Versicherung für 10/12 bis einschließlich 03/14 in Höhe von 1589,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 131,48 EUR seit dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014 zu zahlen und

6. sie von der Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungs-Nr.: 7xx88xx8.x ab dem 01.04.2014 freizustellen.

Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsfall sei nicht mehr innerhalb der Vertragsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingetreten. Versicherungsschutz habe mit Ablauf des 30. November 2012 nicht mehr bestanden, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei aber erst ab dem 1. Dezember 2012 eingetreten. Des Weiteren hat der Beklagte sich darauf berufen, den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung aufgrund unzureichender Angaben zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen Behandlungen vor Vertragsschluss angefochten zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Versicherungsleistung, weil der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Versicherungsdauer eingetreten sei.

Maßgeblich für den Leistungsfall sei die Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B. Es handele sich um eine sogenannte „zweistufige Beamtenklausel“, derzufolge Berufsunfähigkeit vorliege, wenn (1.) die Dienstunfähigkeit des Versicherten ärztlich festgestellt und (2.) der Versicherte deswegen zur Ruhe gesetzt werde. Dies lasse nur den Schluss zu, dass beide Voraussetzungen, d.h. auch die Zurruhesetzung im versicherten Zeitraum eingetreten sein müssten.

Nach dem Versicherungsschein seien Vertragsbeginn am 1. Dezember 2005, 00.00 Uhr, und Ende des Versicherungsschutzes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Ablauf des 30. November 2012 gewesen. Dafür spreche auch die allgemeine Auslegungsregel in § 10 VVG.

Eine andere Auslegung ergebe sich nicht aus der im Versicherungsschein enthaltenen Formulierung, dass ab dem 1. Dezember 2012 der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfalle und zu diesem Zeitpunkt die anerkannten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum 1. Dezember 2027 gewährt würden.

Es habe keinen Zeitraum gegeben, auch keine sogenannte „juristische Sekunde“, in dem der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit der Klägerin, und der Fortbestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zusammengefallen seien. Die Zurruhesetzung als eine von zwei zwingenden Voraussetzungen der bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit habe mit dem 1. Dezember 2012 und damit außerhalb des versicherten Zeitraums begonnen. Die Urkunde, mit der der Dienstherr der Klägerin die Zurruhesetzung verfügt habe, datiere zwar vom 13. November 2012. Es handele sich aber um eine sogenannte „Wirkungsurkunde“, deren Wirkung nicht sogleich, sondern zu dem in der Urkunde ausdrücklich benannten Zeitpunkt einträten. Bei diesem Verständnis habe das Dienstverhältnis der Klägerin bis einschließlich des 30. November 2012 gedauert, während die Zurruhesetzung mit dem 1. Dezember 2012 begonnen habe.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, die Beamtenklausel in den Versicherungsbedingungen sei so auszulegen, dass es zeitlich auf den Erlass des Bescheids über die Versetzung in den Ruhestand ankomme. Außerdem reiche es, wenn der Versicherungsfall bis zum Ende des 1. Dezember 2012 eingetreten sei. Zur Frage der arglistigen Täuschung erklärt sie, sich bei Vertragsabschluss nicht krank gefühlt zu haben und die Versicherungsagentin der Beklagten, die selbst den Antragsbogen ausgefüllt und ihr nur zur Unterschrift vorgelegt habe, über ihre Behandlungen unterrichtet zu haben.

Der Beklagte verteidigt die Rechtsansicht des angefochtenen Urteils und beruft sich im Übrigen weiterhin darauf, den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin ist nicht während der für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbarten Versicherungszeit eingetreten. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte die Vereinbarung über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam angefochten hat.

Zunächst besteht kein Zweifel, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von 7 Jahren mit dem 30. November 2012 abgelaufen war. Das ergibt sich aus dem dem Versicherungsschein zu entnehmenden Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2005 und §§ 187 Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Denn bei der Vereinbarung „Versicherungsbeginn 01.12.2005“ steht außer Frage, dass der Versicherungsschutz mit Beginn des 1. Dezember 2005 einsetzen sollte. Somit war der Beginn dieses Tages der für den Anfang der 7-Jahresfrist maßgebende Zeitpunkt, so dass gemäß § 187 Abs. 2 S. 1 BGB dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitzurechnen war und gemäß § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages endete, der dem Tag vorherging, welcher durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entsprach. Das war der 30. November.

Somit könnte ein Leistungsanspruch der Klägerin entsprechend der vertraglichen Klausel, nach der Ansprüche, die durch Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch dann noch anerkannt werden, wenn sie erst später geltend gemacht werden, nur bestehen, wenn die Voraussetzungen, die der Vertrag für die Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit vorsieht, bis zum Ablauf des 30. November 2012 eingetreten wären. Daran fehlt es jedoch.

Denn die „Beamtenklausel“ in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B, nach der vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge eines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung bzw. der Versetzung in den Ruhestand eintritt. Gemäß der Versetzungsurkunde vom 13. November 2012 erfolgte die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aber erst „mit Ablauf des 30. November 2012“.

Allein vom Wortlaut her lässt sich die Formulierung „versetzt wird“ zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Dienstherrn oder die Aushändigung der Versetzungsurkunde an den Beamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankommt (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., Kap. F Rn. 221). Eine solche Auslegung wäre aber nach Auffassung des Senats nicht interessengerecht.

Für die Auslegung des § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B als allgemeine Versicherungsbedingung gilt wie bei sonstigen AGB ein objektiver Maßstab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Senats kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 289/13, r + s 2005, 88 = VersR 2015, 318 m.w.N.). Zweifel an der Bedeutung einer Klausel, die sich durch Auslegung nicht beheben lassen, gehen zu Lasten des Verwenders. Für den Individualrechtsstreit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist in diesem Fall die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegung maßgeblich.

Bei verständiger Würdigung des Sinnzusammenhangs der infrage stehenden Klausel bestehen aus Sicht des Senats jedoch keine ernsthaften Zweifel, dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, bei dem versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht vorausgesetzt werden dürfen, die Klausel nicht so verstehen wird, dass bereits mit der Aushändigung der Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Es kommt danach ernsthaft nur die Auslegung in Betracht, dass der Eintritt in den Ruhestand bzw. die Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgrund erfolgter Entlassung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 9.12.1992 – 17 U 102/91, OLG-Report 1993, 37 = BeckRS 1992, 09142; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Mertens, VVG, 2. Aufl., § 172 Rn. 37; Neuhaus, a.a.O., Rn. 222 ff.; wohl auch MüKo-VVG/Dörner, §172 Rn. 91). Würde ausschließlich an den Verwaltungsakt angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein Beamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand erhält, selbst dann Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen könnte, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig gemacht wird. Da es in der Praxis üblich ist, dass zwischen Ausstellung der Urkunde und Eintritt in den Ruhestand ein gewisser Zeitraum liegt, würde regelmäßig die Fälligkeit der Leistungen bereits im laufenden Beamtenverhältnis eintreten; unter Umständen könnte ein Beamter über mehrere Monate hinweg neben seinen ungekürzten Beamtenbezügen Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann die Klausel daher nur so verstanden werden, dass ihm der Versicherer erst dann den „normalen“ Nachweis der Voraussetzungen der beruflichen Unfähigkeit ersparen möchte, wenn tatsächlich der Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Die durch die Beamtenklausel bewirkte Privilegierung hinsichtlich der Feststellung von Berufsunfähigkeit soll ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene tatsächlich erfolgte Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen (Neuhaus, a.a.O., Rn. 223).

Der Senat geht davon aus, dass diese Auffassung auch den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1989 – IVa ZR 74/88 – (VersR 1989, 903) und vom 20. April 1994 – IV ZR 70/93 – (NJW-RR 1994, 859) zugrundeliegt. Wenn etwa im Urteil vom 14. Juni 1989 die Unwiderlegbarkeit vollständiger Berufsunfähigkeit einer entsprechenden Klausel „für die Dauer der Entlassung oder Pensionierung“ angenommen wird, dürfte hiervon der Zeitraum zwischen der Aushändigung der Entlassungsurkunde und dem Entlassungszeitpunkt nicht umfasst sein. Und in der Entscheidung vom 20. April 1994 geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich „vom Eintritt des Versicherungsfalles zum 1.9.1990“ aus, „da die Klägerin zum 31.8.1990 entlassen worden ist“.

Nach allem kann die Klägerin von dem Beklagten weder eine Berufsunfähigkeitsrente noch die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind in der hier entscheidenden Auslegungsfrage betreffend die Beamtenklausel in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B nicht eindeutig. In den zu Grunde liegenden Fällen kam es auf die Frage, ob der Versicherungsfall bereits mit der Aushändigung der Versetzungsurkunde oder erst mit dem Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eintritt, nicht entscheidungserheblich an. In beiden Fällen waren die Kläger mit Klagen erfolgreich, mit denen sie Ansprüche (erst) für die auf das Entlassungsdatum folgende Zeit geltend machten. Es kann deswegen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof mit diesen Entscheidungen die hier maßgebliche Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls klären wollte.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 72.227,49 EUR

(Antrag 1a: 17.863,20 EUR; Antrag 1b: 46.890,90 EUR [= 1.116,45 EUR x 12 x 3,5]; Antrag 1c: 2.500,00 EUR; Antrag 1d: 0,00 EUR; Antrag 1e: 1.589,45 EUR; Antrag 1f: 3.383,94 EUR [= 80,57 EUR x 12 x 3,5])

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