Skip to content

Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Tennislehrers

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 42/19 – Urteil vom 12.02.2020

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 219/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, aus denen er Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit beansprucht (Versicherungsscheine Nr. …, Bl. 13 d.A., und Nr. …, Bl. 32 d.A.). Den Verträgen liegen jeweils – unter anderem – die „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen“ der Beklagten zu Grunde (Bl. 15 d.A.; im Folgenden: BBUZ). Die Beklagte schuldet danach im Fall einer mindestens 50-prozentigen, voraussichtlich dauernden bzw. ununterbrochen sechs Monate und darüber hinaus fortdauernden Berufsunfähigkeit Rentenzahlungen sowie die Befreiung von den Beitragszahlungspflichten.

Der Kläger nahm unmittelbar nach Abschluss einer Fachoberschule seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Tennistrainer auf. Er verfügt über die Trainerlizenzen B und C. Eine andere Ausbildung hat er nicht. Seit 1981 war er als Tennislehrer in verschiedenen Tennisschulen tätig. Überdies erzielte er Einnahmen aus einer 37,5 %-igen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft … pp. GbR.

Am 02.11.2011 stellte der Kläger, der wegen verschiedener orthopädischer sowie psychiatrischer Beschwerden behandelt wurde, seine Tätigkeit als Tennistrainer ein. Der Orthopäde Dr. A. Z. stellte unter dem 16.05.2012 eine vollständige und weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 02.11.2011 fest. Der Neurologe Dr. J. E. attestierte in einem Arztbericht vom 19.06.2012 eine Berufsunfähigkeit wegen rezidivierender depressiver Störungen.

Mit Antrag vom 13.07.2012 machte der Kläger bei der Beklagten Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungen geltend. Im Rahmen der Leistungsprüfung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2013, es bestehe bei Berücksichtigung der Leistungen des Krankentagegeldversicherers Übereinstimmung dahin, dass der Kläger ab 2009 seine berufliche Tätigkeit reduziert habe. Die Tätigkeit in gesunden Tagen (bis ca. 2007) sei in zeitlicher Hinsicht jedoch nicht hinreichend präzisiert. Zugleich unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot über eine Abfindung von 100.000 €. Der Kläger lehnte das ab.

Mit der im August 2013 erhobenen Klage hat der Kläger versicherungsvertragliche Leistungen aus den beiden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen jeweils seit dem 01.12.2011 bis zum 01.12.2021 bzw. bis zum 31.03.2021 geltend gemacht.

Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Tennislehrers
(Symbolfoto: Von Microgen/Shutterstock.com)

Der Kläger hat behauptet, er habe über die gesamte Zeit seiner Trainertätigkeit bis zum Jahr 2011 an fünf Tagen pro Woche durchschnittlich 35 Wochenstunden als Tennistrainer gearbeitet. Im Rahmen der Darlegung eines typischen Arbeitstags hat er angegeben, er habe vormittags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr und nachmittags zwischen 14:00 und 19:00 Uhr Unterrichtsstunden en bloc gegeben, in denen er sich durch Mitspielen mit den Schülern intensiv körperlich betätigt habe. Seine berufliche Tätigkeit sei allein hierdurch geprägt gewesen.

Rückschauend sei er seit dem 02.11.2011 dauerhaft außerstande gewesen, seinem Beruf als Tennistrainer nachzugehen. Die Berufsunfähigkeit beruhe in erster Linie auf Erkrankungen der rechten Hand – einer Handgelenksarthrose, Knochenzysten in den rechten Handwurzelknochen und einem Karpaltunnelsyndrom rechts –, weil er als Tennistrainer auf deren Gebrauch angewiesen sei. Den hohen Schlagbelastungen des Handgelenks sei er als Tennislehrer an einem normalen Arbeitstag geschätzt mehr als 1000-mal ausgesetzt gewesen. Daneben leide er seit 2006 unter Depressionen, was ebenfalls für sich genommen zur Berufsunfähigkeit seit dem 02.11.2011 geführt habe. Eine Abhängigkeit von Psychopharmaka mache ihm ein strukturiertes Arbeiten unmöglich.

Soweit er im November 2016 für eine Woche ohne Entgelt in einem Tenniscamp in Spanien gecoacht habe, was die Beklagte als Indiz gegen eine depressionsbedingte Berufsunfähigkeit wertet (S. 11 der Berufungsbegründung), habe sein Jugendfreund P. K. ihm damit einen kostenfreien Urlaub ermöglicht, den er sich sonst nicht mehr leisten könne. Der Kläger hat dazu – unwidersprochen – erklärt, er habe den Konditions- und Koordinationsbereich übernommen, nicht aber selbst Tennis gespielt. Das Reservieren eines Tennisplatzes einmal wöchentlich für zwei Stunden beim Tennisclub R. S. erfolge, weil seine Ärzte ihm hierzu geraten hätten, um die psychische Erkrankung zu überwinden. Er bringe dann – ebenfalls unstreitig – kleinen Kindern den Tennissport näher und mache mit ihnen Geschicklichkeitsspiele und Ähnliches.

Zur Beteiligung an der … pp. GbR hat der Kläger erklärt, es sei um eine reine Vermietung ohne jede darüber hinaus gehende – berufliche – Tätigkeit gegangen. Der Mieter D. B. betreibe auf dem Grundstück seit 1998 ein Fitnesscenter, an welchem er selbst zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen sei. Die Vermietung sei ein Verlustgeschäft gewesen. In einem vom Kläger zur Akte gereichten Schreiben des Herrn D. B. heißt es, die Gesellschafter der vermietenden Grundstücksgesellschaft hätten mit dem Betrieb des Sportzentrums nichts zu tun.

Die von der Beklagten als nicht nachvollziehbar gerügten geringen Einkünfte bestimmter Jahre hat der Kläger mit den erheblichen, als solchen unstreitigen Krankentagegeldzahlungen begründet (zum Beispiel rund 14.000 € im Jahr 2008, rund 15.000 bzw. 16.000 € in den Jahren 2010 und 2011, Bl. 109 d.A.; Bescheinigung der DKV vom 27.03.2013, Bl. 123 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, der Abfall seiner Leistungsfähigkeit habe bereits im Jahr 2000 begonnen. Seit dem 02.11.2011 sei er überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, als Tennislehrer zu arbeiten. Auch einen Verweisungsberuf könne er nicht ausüben. Mit Blick auf von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannte Ausbildungsberufe hat er sich auf das Fehlen der jeweils erforderlichen beruflichen Qualifikation berufen. Tätigkeiten als ungelernte Hilfskraft hat er unter Hinweis auf den damit verbundenen deutlichen sozialen Abstieg als nicht vergleichbar erachtet.

Die Beklagte hat sämtliche Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sowohl in gesundheitlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die vom Kläger vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung bestritten. Die eigentliche Trainertätigkeit habe nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch genommen. Womöglich schlage ein Tennislehrer wenige Bälle am Tag zu Demonstrationszwecken, was aber „nicht mit einer entsprechenden Wucht erfolgen“ dürfte; im Wesentlichen „dürfte ein Trainer die Spieler anleiten und vielleicht quasi ‚Trockenübungen‘ vormachen“.

Abgesehen davon hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger könne auf jede Hilfstätigkeit (Platzwart, Pförtner, Hausmeister pp.) verwiesen werden oder auch auf eine Vielzahl sonstiger Berufe mit Verbindung zu Sport, Gesundheit oder Ernährung (siehe im Einzelnen S. 19-24 des Schriftsatzes vom 31.05.2016, Bl. 410-415 d.A.). Dem Kläger sei eine ungelernte Tätigkeit zuzumuten, weil er keine Berufsausbildung habe und „vielleicht etwas Tennis spielen“ könne. Die Beklagte hat den Kläger unter Hinweis auf seine Selbstständigkeit auch auf die Möglichkeit einer Umorganisation verwiesen, zudem auf eine Tätigkeit bei der … pp. GbR.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, da, so ihre Ansicht, das Stammrecht verjährt sei.

Das Landgericht hat den Kläger zur Schilderung eines typischen Arbeitstags persönlich angehört (Sitzungsniederschrift vom 29.04.2014, Bl. 162 d.A.). Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen, eines psychiatrischen, eines radiologischen, eines neurologischen sowie eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschlüsse vom 01.07.2014, vom 13.11.2014, vom 09.07.2015, vom 22.09.2015 und vom 30.08.2016, Bl. 250, 318, 350, 534 d.A.; orthopädisches Gutachten Prof. Dr. R. vom 27.08.2014, Bl. 256 d.A., nebst Ergänzungsgutachten vom 25.11.2015, Bl. 354 d.A., mündlich erläutert im Termin vom 14.06.2016, Bl. 489 d.A.; neurologisches Gutachten Dr. F. vom 11.03.2015, Bl. 317 d.A.; radiologisches Gutachten Prof. Dr. Dr. Sch. vom 09.07.2015, Bl. 323 d.A.; fachpsychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. B. vom 25.05.2016, Bl. 420 d.A.; berufskundliches Gutachten der Sachverständigen Dipl. Verw.-Wirtin H. vom 15.05.2017, Bl. 591 d.A., nebst Ergänzungsgutachten vom 16.03.2018, Bl. 719 d.A., mündlich erläutert im Termin vor dem Landgericht am 19.02.2019, Bl. 767 d.A.).

Mit dem am 09.04.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger ab dem 01.08.2013 bis zum 01.12.2021 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 2.556,78 € nebst Zinsen zu zahlen und ihm Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von 578,57 € zu gewähren, des Weiteren hat es die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 511,30 € ab dem 01.08.2013 bis zum 31.03.2021 nebst Zinsen verurteilt sowie zur Gewährung einer Befreiung von monatlichen Versicherungsbeiträgen von jeweils 72,67 €. Der Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit sei ab dem 11.07.2013 bewiesen. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tätigkeitsbild des Klägers auf der Grundlage seiner persönlichen Anhörung gewonnen. Dass eine Reihe gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere der rechten Hand bestünden, die eine Ausübung der Tätigkeit als Tennistrainer ausschlössen, hat das Landgericht den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. R. entnommen. Eine Verweisbarkeit auf einen der von der Beklagten aufgezeigten Berufe hat das Landgericht unter Hinweis auf die Feststellungen der berufskundlichen Sachverständigen verneint.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Beklagte hat gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt.

Nach ihrer Ansicht hätte das Landgericht die konkrete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit nicht (lediglich) durch die persönliche Anhörung des Klägers aufklären dürfen. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Feststellungen zum zeitlichen Umfang der früher ausgeübten Tätigkeit und verweist auf die geringen Einkünfte in den Jahren 2007-2010. Sie meint nach wie vor, den Kläger auf Hilfstätigkeiten oder verschiedene andere Berufe verweisen zu können. Die Einschätzungen der berufskundlichen Sachverständigen hält sie für nicht überzeugend. Zudem glaubt sie in den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 25 des Ersturteils eine Verkennung der Beweislast für die Voraussetzungen der abstrakten Verweisbarkeit zu erkennen:

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Was die von der Beklagten angenommenen Widersprüche zur Einkommenshöhe anbelangt, hebt er hervor, dass er aus der Grundstücksgesellschaft Verluste erlitten habe, die sein Einkommen insgesamt gedrückt hätten, und dass er in den Jahren 2006-2008 an 47 bzw. 81 und an 140 Tagen arbeitsunfähig gewesen sei und dementsprechend erhebliche Krankentagegeldzahlungen erhalten habe. Aus den von der Beklagten selbst in ihrer Berufungsbegründung zitierten Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen zieht der Kläger den Schluss, er könne nicht einmal eine Tennisstunde am Tag geben, da schon bei einem einzigen Ballwechsel der Ball mindestens fünf- bis sechsmal geschlagen werden müsse.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29.04.2014, vom 14.06.2016 und vom 19.02.2019 und des Senats vom 22.01.2020 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 09.04.2019.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und auf der Grundlage einer in keiner Weise zu beanstandenden Würdigung der – eindeutigen – Beweise verurteilt.

1.

Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei bedingungsgemäß berufsunfähig und die Beklagte daher verpflichtet, ihm ab dem 01.08.2013 die in den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsverträgen vorgesehenen Leistungen zu erbringen, ist richtig.

a.

Gemäß § 1 BBUZ hat die Beklagte dem Kläger in beiden Verträgen versprochen, ihn für den Fall einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit von seiner Beitragszahlungspflicht für Haupt- und Zusatzversicherungen zu befreien und ihm monatliche Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen. § 2 BBUZ definiert die vollständige Berufsunfähigkeit als einen Zustand, in dem der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Gemäß § 2 Nummer 3 BBUZ wird Berufsunfähigkeit für den Fall fingiert, dass ein solcher Zustand für mindestens sechs Monate ununterbrochen vorlag und fortdauert.

Anknüpfungspunkt ist der Beruf des Versicherten. Beruf ist eine auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die dazu geeignet ist, die Lebensstellung des Versicherten zu prägen und die diese auch bereits geprägt hat. Auf den zeitlichen Umfang kommt es grundsätzlich nicht an (Senat, Urteil vom 14.01.2004 – 5 U 437/03 – juris). Auch die Höhe des Verdienstes ist nebensächlich, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vor dem Ausfall eines den Lebensbedarf deckenden Einkommens schützt (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 5, Rdn. 7, 9, 12). Für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ mit noch uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgestaltet war (siehe nur BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15 – NJW 2017, 1620). Nach den Bedingungen muss diese Tätigkeit krankheitsbedingt zu mindestens 50 % unmöglich geworden seien sein. Dabei ist die Arbeitszeit nicht das ausschließlich maßgebliche Kriterium. Maßgeblich ist, ob der Versicherte mit den noch ausführbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann. Der konkret ausgeübte Beruf setzt sich regelmäßig aus einer größeren Zahl von Einzelverrichtungen zusammen, die von unterschiedlichem Gewicht sein können. Kann ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden, entfällt die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs insgesamt, selbst wenn der hierauf entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit in Anspruch genommen haben sollte (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 5, Rdn. 54 f.; Senat, Urteil vom 27.03.2019 – 5 U 44/17 – BeckRS 2019, 13616).

b.

Das Landgericht ist unter Zugrundelegung der Tätigkeitsbeschreibung des persönlich angehörten Klägers nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Kläger sei seit Juli 2013 nicht mehr imstande, als Tennistrainer tätig zu sein. Es hat sich zur Begründung der Berufsunfähigkeit im Wesentlichen auf die Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. R. in Verbindung mit dem radiologischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. Sch. gestützt. Die objektiv (bildgebend) belegten Beeinträchtigungen der rechten Hand und die damit kompatiblen Beschwerdeschilderungen des Klägers ließen darauf schließen, dass der Kläger weder über längere Dauer im Rahmen des Tennisunterrichts mitspielen noch dauerhaft Schläge vorführen könne. Die Ermittlung eines genauen Prozentsatzes der Einschränkung sei entbehrlich, da es sich bei den genannten Tätigkeitselementen um solche handele, ohne die die Ausübung des Berufs als Tennislehrer nicht sinnvoll möglich sei. Dies genüge, um die Berufsunfähigkeit als Tennistrainer zu bejahen (Seite 21 des Urteils, Bl. 807 d.A.). Der einmalige kurzfristige Einsatz für eine Woche in einem Tenniscamp in Spanien sowie das Unterrichten (von Kindern zwischen vier und sieben Jahren) für zwei Stunden an einem Tag in der Woche änderten hieran nichts.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, die mit den oben dargestellten Grundsätzen im Einklang steht, in vollem Umfang. Die Berufungseinwände der Beklagten sind sämtlich unbegründet.

(1)

Soweit dem Sachvortrag der Beklagten, die in verschiedenen Zusammenhängen auf die Beteiligung des Klägers an einer Grundstücksgesellschaft aufmerksam gemacht hat, die Behauptung zu entnehmen sein könnte, auch insoweit sei ein Beruf ausgeübt worden, der dem Kläger ungeachtet orthopädischer Gesundheitsbeeinträchtigungen nach wie vor möglich sei, ist ihr Vorbringen substanzlos.

(a)

Wenn beruflich Tätige zusätzliche Einkünfte aus ihrem Vermögen erzielen, insbesondere etwa aus vermieteten Immobilien, ist dies zunächst einmal keine Berufsausübung. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, weil es sich dann nicht mehr um eine reine Freizeitbeschäftigung handelt. Sind unter diesem Gesichtspunkt mehrere Berufe des Versicherten zu bewerten, kann der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit, der etwa im „Hauptberuf” mit körperlicher Tätigkeit vorläge, unter Umständen „herab gedrückt” werden, wenn die verwaltende Tätigkeit noch voll möglich ist, da es dann auf die Gesamtbetrachtung ankommt (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 5, Rdn. 40). Die Rechtsprechung hat sich mit diesen Fragen, soweit ersichtlich, bislang kaum befasst. In der Literatur werden verschiedene Kriterien genannt. Entscheidend sei der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Indiziell seien ein nicht unerheblicher Zeitaufwand, die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Beschäftigung von Mitarbeitern, die Unterhaltung eines Büros, das Erfordernis einer bestimmten Organisation zur Durchführung der Geschäfte, besondere Schutz- oder Organisationsmaßnahmen (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 5, Rdn. 41). Sei die Vermögensverwaltung hiernach als Beruf zu qualifizieren, gälten für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die üblichen Kriterien. Bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten einschließlich einer beruflichen Vermögensverwaltung trete eine zeitliche Dominanz der anderen Tätigkeiten in den Hintergrund, wenn die Vermögensverwaltung eine prägende Tätigkeit des Versicherten, d. h. für seine Lebensstellung von erheblicher Bedeutung sei (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 5, Rdn. 41).

(b)

Gemessen hieran besteht kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten in den Raum gestellte Mutmaßung, der Kläger habe seinen beruflichen Schwerpunkt von der Tätigkeit als Tennistrainer offenbar auf das Betreiben eines Squashcenters verlagert. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, der Kläger habe substanziiert dargetan, an der Grundstücks(vermietungs)gesellschaft bloß beteiligt gewesen zu sein, ohne insoweit irgendeine (berufliche) Tätigkeit ausgeübt zu haben; die Beklagte habe Anderes nicht dargelegt (Seite 28 des Urteils, Bl. 814 d.A.).

(2)

Demnach hat das Landgericht zutreffend ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit als Tennistrainer/Tennislehrer abgestellt.

Die Beklagte beanstandet, das Landgericht hätte das bestrittene Tätigkeitsbild nicht „allein aufgrund der vermeintlichen Glaubhaftigkeit und widerspruchsfreien Angaben des Klägers“ zu Grunde legen dürfen. Sie meint, es hätte geklärt werden müssen, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich konkret dauerhaft Tennis habe spielen müssen und wer letztlich seine Schüler gewesen seien, weil hiervon auch abhängig sei, in welcher Intensität und Krafteinwirkung er Bälle habe schlagen müssen.

All das spielt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers keine Rolle. Unstreitig war der Kläger selbstständiger Tennistrainer. Es ist von der berufskundlichen Sachverständigen H. festgestellt, wenn nicht sogar offenkundig, dass ein Sporttrainer seine Sportart selbst beherrschen und die erforderliche Fitness aufweisen muss, um Übungen demonstrieren zu können. In Bezug auf die Arbeitsanforderungen an einen Tennislehrer/Tennistrainer hat die Sachverständige dargelegt, eine normale Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände zähle zu den wesentlichen gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen. Insbesondere werde das Handgelenk stark und intensiv beansprucht (Seite 10 des Gutachtens, Bl. 601 d.A.). Der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. R. hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse des radiologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch. festgestellt, der Kläger leide unter arthrotischen Veränderungen im Handgelenk mit chronischer Schleimhautentzündung. Der Ballkontakt auf dem Tennisschläger führe zu einer Belastung und Erschütterung des Handgelenks. Aufgrund der beim Kläger vorliegenden Befunde sei der Beruf des Tennislehrers daher nicht mehr leidensgerecht. Entscheidend sei die zu erwartende Belastungsschmerzhaftigkeit und ihre Verstärkung durch die besonderen Einwirkungen der Berufsausübung, selbst wenn die Veränderungen – seinerzeit – aktuell noch nicht weit fortgeschritten seien (Seite 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 359 d.A.). In der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin vor dem Landgericht am 14.06.2016 hat der Sachverständige ausgeführt, er gehe von einer 75-prozentigen Einschränkung des Klägers im Beruf als Tennislehrer aus, weil das Schlagen von Bällen den Beruf präge, aber nur noch in nicht nennenswertem Umfang ausgeübt werden könne; der Kläger könnte „am Tag mal fünf, sechs Bälle schlagen, aber nicht konstant Tennis spielen“ (Seite 2 f. der Sitzungsniederschrift, Bl. 489 f. d.A.).

Es besteht auch aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass ein Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen kann. Ob er sie einzeln oder in Gruppen unterrichtet und ob sie jünger oder älter sind, ist hierfür entgegen der Ansicht der Beklagten belanglos.

(3)

Da die Annahme einer beruflichen Tätigkeit, wie ausgeführt, keinen zeitlichen Mindestumfang voraussetzt und es sich beim Demonstrieren der korrekten Bewegungsabläufe und dem praktischen Vorführen der Schlagtechnik um das den Beruf des Tennislehrers prägende Teilelement handelt, spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger, was die Beklagte nach wie vor bestreitet, in gesunden Tagen zuletzt 35 Wochenstunden Tennisunterricht erteilte.

(4)

Die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen zu den Auswirkungen einer Medikamentenabhängigkeit des Klägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Das Landgericht hat die Annahme der Berufsunfähigkeit allein auf die orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt.

c.

Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er auf eine andere Tätigkeit zu verweisen wäre, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und die seiner bisherigen Lebensstellung entspräche (§ 2 BBUZ).

(1)

Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer abstrakten Verweisbarkeit nicht für gegeben erachtet. Die Kenntnisse und Fähigkeiten müssten vergleichbar sein, ebenso die Vergütung sowie die soziale Wertschätzung der Berufsbilder (Seite 25 des Urteils, Bl. 811 d.A.). Das Landgericht hat die Feststellungen der berufskundlichen Sachverständigen als in jeder Hinsicht überzeugend gewertet und daraus geschlossen, die Verweisungstätigkeiten müssten entweder deshalb ausscheiden, weil sie eine spezielle Ausbildung erforderten, oder aber, weil sie die bisherige Lebensstellung des Klägers nicht wahren würden (Seite 27/28 des Urteils, Bl. 813/814 d.A.).

(2)

Auch in diesem Zusammenhang sind die Feststellungen im Ersturteil in keiner Weise zu beanstanden.

(a)

Die Sachverständige Dipl.-Verw.-Wirtin H. hat die bisherige Lebensstellung des Klägers in ihrem Gutachten vom 15.05.2017 berufskundlich bewertet. Sie hat dazu festgestellt, Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung mit dem Ziel des Erwerbs der B-Trainer Lizenz sei eine mehrjährige tennispraktische Erfahrung auf mittlerem bis hohem Leistungsniveau. Die Ausbildungszeit betrage dreieinhalb Jahre. Der Trainer müsse die Sportart selbst gut beherrschen. Der Kläger sei vor diesem Hintergrund nicht als ungelernt, sondern als „Gelernter“ zu beurteilen.

Was die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten anbelangt, hat die Sachverständige in ihrem Gutachten sowie dem ergänzenden Gutachten vom 16.03.2018 sämtliche „Hilfstätigkeiten“ (zum Beispiel Platzwart, Pförtner, Mitarbeiter einer Gebäudereinigungsfirma, Mitarbeiter in der Produktion von Sportgeräten, ungelernter Verkäufer im Sporthandel, Animateur Freizeitsport) unter Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers als unzumutbar gewertet. Diese Berufe seien in sozialer Hinsicht mit der bisherigen Lebensstellung nicht vergleichbar. Zu den anderen von der Beklagten genannten Berufen (Hausmeister, Fahrschullehrer, Mitarbeiter im Security-Dienst, Trainer für andere Ballsportarten, Fachkraft im Sportmanagement, Fitnesstrainer, staatlich geprüfter Sportlehrer, Ernährungs- und Fitnessberater) hat die Sachverständige – ungeachtet der auch insoweit teilweise fraglichen gesundheitlichen Eignung und der sozialen Vergleichbarkeit – dargelegt, der Kläger könne sie nicht ausüben, weil seine beruflich verwertbaren Kenntnisse und Fertigkeiten hierfür nicht ausreichend seien (Seite 11-28 des Gutachtens, Bl. 602-619 d.A.).

Das überzeugt uneingeschränkt.

(b)

Die Beklagte rügt die Feststellungen der Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines monatlichen Einkommens von 3.500 € als unzutreffend und meint, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei vor diesem Hintergrund weiter aufzuklären.

Das trifft nicht zu.

Die Annahme eines Einkommens in dieser Größenordnung war für die Ablehnung der Verweisbarkeit nicht entscheidungstragend. Die Beklagte verkennt die Grundsätze der Verweisbarkeit. Die Verweisungstätigkeiten müssen nicht nur hinsichtlich des damit erzielbaren Einkommens, sondern auch in ihrer Wertschätzung der des bisherigen Berufs entsprechen. Dabei geht es um das allgemeine Ansehen, das der Beruf als solcher normalerweise jedem verleiht, der ihn ausübt. Die Bewertung ist von der Leistungsfähigkeit im Einzelfall unabhängig und umfasst die soziale Stellung des Versicherten und das Ansehen, das der Beruf ihm in den Augen der Öffentlichkeit vermittelt. Maßgeblich ist, ob nach einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien ein sozialer Abstieg festzustellen ist (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kapitel 8, Rdn. 114). Neuhaus (a.a.O.) verweist anschaulich auf das Beispiel eines Meisters, der auch dann ein höheres Ansehen genießt als der Geselle, wenn er etwa wegen eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr die von einem Meister erwartete Leistung erbringen kann und weniger verdient als der Geselle.

Unerheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe die Beweislast für die Verweisbarkeit verkannt. Sie mag den zweiten Absatz auf Seite 25 des Urteils, wonach die Beklagte sich nur noch im Nachprüfungsverfahren von ihrer Leistungspflicht lösen könne, insoweit fehlinterpretiert haben. Ungeachtet der Frage, zu wessen Nachteil eine Beweislastentscheidung im Falle eines non liquet hätte ausfallen müssen, ist im Streitfall durch das Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen zur Überzeugung des Landgerichts – und des Senats – bewiesen, dass sämtliche der von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe die bedingungsgemäßen Voraussetzungen einer abstrakten Verweisung nicht erfüllen.

Eine „Umorganisation“ des an die Person des Klägers gebundenen „Einmannbetriebs“ scheidet aus.

(c)

Auch im Zusammenhang mit der Verweisbarkeit ist die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft ohne Bedeutung. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass er in diesem Bereich nie eine als Beruf in Betracht kommende Tätigkeit entfaltet hat, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger hier ein mehr als hälftiges und von ihm – gemessen an der Einsatzfähigkeit seiner vollen Arbeitskraft in gesunden Tagen – aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen und auch trotz seiner psychischen Erkrankung und Medikamentenabhängigkeit gesundheitlich zu bewältigendes Tätigkeitsfeld eröffnet sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 – IV ZR 110/92 – NJW-RR 1994, 664).

d.

Zu Recht hat das Landgericht auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede als unbegründet erachtet. Der Anspruch gegen den Versicherer auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. „Stammrecht“) verjährt drei Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch entsteht nicht bereits mit Eintritt des – vom Kläger im Übrigen auch erst für November 2011 behaupteten – Versicherungsfalls, sondern mit Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens (Dörner in: MünchKommVVG, 2. Auflage 2017, § 172 Rdn. 240).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 170.000 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!